LVwG-600554/19/Bi

Linz, 23.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M S, x, x, vertreten durch Herrn RA Dr. J M, x, x, vom 2. Oktober 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. September 2014, VerkR96-9915-2014, wegen Übertretung der StVO 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 12. März 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a  VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs. 1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe den Pkw L-x am 25. Mai 2014, 00.05 Uhr, im Ortsgebiet P, x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,85 mg/l ergeben.  

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 12. März 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. J M     und des Meldungslegers AI R S (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die mündliche Verkündung  des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der Lenker des Pkw gewesen. Die belangte Behörde habe seine Verantwortung als unglaubwürdig und lebensfremd angesehen. Die Beweiswürdigung sei aber unrichtig, da der Lenker des Pkw auch von unbeteiligten Zeugen und vom Anzeiger gesehen worden sei, was die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe.

Er habe zuvor das Lokal „P“ in P besucht und sich, da er zu viel Alkohol konsumiert gehabt habe, von ihm unbekannten Personen heimfahren lassen; es sei keine ihm bekannte Person mehr im Lokal gewesen. Er sei mitgefahren, sodass mit dem Pkw eigentlich gar nichts passieren habe können. Aufgrund der unvorsichtigen Fahrweise des Lenkers sei es zum Anstoß am außerhalb des rechten Fahrbahnrandes befindlichen Betontrog gekommen. Im Zuge des Streites mit ihm wegen des Unfalls habe der Lenker die Unfallstelle verlassen. Er habe ausdrücklich die Zeugenvernehmung des (vertraulichen) Anzeigers beantragt, was die belangte Behörde unterlassen habe, sodass die Beschwerde­gründe der unrichtigen Sachverhaltsermittlung und der Mangel­haftigkeit des Verfahrens vorlägen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Einholung einer Bestätigung der Zulassungsbesitzerin des Pkw, der W M GmbH, x, x, wonach der Pkw dem Bf auch für private Fahrten zugewiesen ist, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am Abend des 25. Mai 2014 konsumierte der Bf in verschiedenen Lokalen in P zwischen 17.00 Uhr und 23.20 Uhr größere Mengen Alkohol. Er hatte sein auch privat genutztes Firmenfahrzeug, den Pkw L-x, der auffällige Firmenaufschriften trug, im Ort abgestellt und wollte ihn laut eigenen Aussagen nicht über Nacht dort stehenlassen – das werde von der Geschäftsführung nicht gewünscht, um nicht den Ruf zu nähren, er trinke Alkohol.

Nach seiner Schilderung sprach der Bf gegen Mitternacht einen ihm unbekannten Mann in einem g T-Shirt, der vor dem Lokal stand, an und ersuchte ihn, ihn  mit seinem Auto heimzubringen, zumal es ohnehin nur 5-10 Minuten Fußmarsch zurück seien. Der Mann sei geschätzt Mitte 20 gewesen und er habe ihn weder vorher noch nachher wieder gesehen. Er konnte nichts über einen ev. Alkohol­konsum oder Besitz eines Führerscheins sagen, ein Gespräch habe auch während der Fahrt nicht stattgefunden. Er gab ihm 20 Euro, setzte sich auf den Beifahrersitz und gab dem Mann die Fahrtstrecke an. In Bezug auf die Fahrweise des Mannes fiel ihm nichts Besonderes auf, bis dieser kurz vor der Kreuzung zum Wohnhaus des Bf nach rechts von der Straße abkam und mit einem Betonblumentrog, der dort auf einem geschotterten Parkplatz stand, kollidierte. Als er den Mann fragte, was jetzt los sei, stieg dieser aus und rannte in Richtung S.straße davon. Er versuchte ihm nachzulaufen, konnte ihn aber nicht einholen. Also sah er sich den Schaden an, stellte fest, dass die Achse beschädigt war, und versuchte – erfolglos – jemanden telefonisch zu erreichen, der ihn abschleppen sollte. Etwa 7-10 Minuten später kam die Polizei mit dem Ml, dem er sofort die Geschichte vom unbekannten Lenker erzählte.

 

Der Ml gab in der Verhandlung an, er habe einen anonymen Anruf erhalten und der Anrufer habe gesagt, da sei ein Unfall passiert, die Polizei möge hinfahren, er wolle seine Ruhe haben. Er habe sich die auf dem Display aufscheinende Telefonnummer aufgeschrieben. Als der Ml kurz darauf am Unfallort eintraf, stand der Bf neben dem Fahrzeug und erzählte auf die Frage nach dem Lenker die oben angeführte Geschichte. Da der Bf nach Aufforderung aufgrund von Alkoholisierungssymptomen einem Alkotest zustimmte, fuhr der Ml zunächst mit ihm zum Lokal P, wo aber in der Nacht von Samstag auf Sonntag Hochbetrieb herrschte und sich auf Befragen weder der Kellner noch Gäste daran erinnern konnten, mit wem der Bf das Lokal verlassen hatte. Die anschließend daran bei der PI P mit dem Bf durchgeführte Atemluftalkoholunter­suchung ergab um 00.51 Uhr und 00.53 Uhr jeweils 0,85 mg/l AAG.

 

Der Ml telefonierte nochmals mit dem anonymen Anrufer, der nach seinem Eindruck in der Nähe der Unfallstelle wohnte – dort sind mehrere Wohnblocks – und durch den Unfall geweckt worden war. Der Anrufer bestätigte ihm, dass er den Unfall selbst und auch den konkreten Lenker nicht gesehen habe; es war aber die Rede von zwei oder drei Personen beim Fahrzeug. Eine Person in einem g T-Shirt sei nach dem Unfall eilig in Richtung Ortszentrum gegangen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Den Atemalkoholwert hat der Bf nie bestritten; wer der Lenker des Pkw zur Unfallzeit war, hat sich auch in der Verhandlung nicht ergeben. Selbst wenn die Verantwortung des Bf – wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt – reichlich eigenartig anmutet, ist ihm nach den Ergebnissen des Beweis­verfahrens nichts entgegenzuhalten.

Der Ml hat glaubhaft versichert, er habe sofort im Lokal nachgefragt, mit wem der Bf, der ihm die Geschichte gleich bei seiner Ankunft an der Unfallstelle so geschildert habe, weggefahren sei, dort habe aber gerade Hochbetrieb geherrscht und niemand habe auf den Bf geachtet. Auch der anonyme Anrufer habe ihm die die Unfallstelle sofort nach dem Unfall verlassende Person im
g T-Shirt bestätigt. Nachvollziehbar ist nach der Schilderung des Ml, dass der offenbar daneben wohnende Anrufer durch den Lärm beim Anstoß an den Betontrog geweckt wurde, keine Wahrnehmung zum Lenker mehr machte, weil die Personen das Fahrzeug bereits verlassen hatten, und sofort die Polizei verständigte.

Damit kann die dem Bf zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden und war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.      

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger