LVwG-550437/2/SE - 550438/2

Linz, 31.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga
Sigrid Ellmer über die Beschwerde von J V und V V in E, x, vom
30. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Dezember 2014, GZ: N10-146/6-2011/Ka, ForstR10-122/6-2011/Ka, betreffend die Anordnung von naturschutzbehördlichen Maßnahmen den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz -  VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding in Spruchpunkt I. den Auftrag, auf dem Grundstück Nr. x,
KG x M, Gemeinde E, ein Hüttengebäude aus Holzplatten, fundamentiert auf Betonziegel, Größe rund 3 x 2 m, mit Satteldach abgedeckt, unter näher bezeichneten Auflagen und Bedingungen bis zum 30. Juni 2015 zu entfernen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:

„Wie bereits am 06. Dezember 2014 erwähnt, sollte die Hütte zur Hühnerhaltung

als Stallgebäude verwendet werden. Weiters möchte ich dort auch einige Bienen­stöcke halten. Die landwirtschaftliche Nutzung der Hütte sollte bis spätestens Ende 2015/Anfang 2016 umgesetzt werden.“

 

I. 3. Mit E-Mail vom 25. März 2015 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschwerde­anträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhän­gige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entschei­dungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfah­ren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. etwa nur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs­gerichts­verfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 [2014]
Rz 1068).

 

Die am 4. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde wurde am 25. März 2015 zurückgezogen. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss einzustellen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Dezember 2014, GZ: N10-146/6-2011/Ka,
ForstR10-122/6-2011/Ka, gleichzeitig mit der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden ist.

 

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­wal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer