LVwG-550357/35/FP/IH LVwG-550358/29/FP/IH LVwG-550359/29/FP/IH
Linz, 31.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von A und K K in M, und B B in M, allesamt vertreten durch Dr. L J K, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juli 2014 GZ: Wa10-173-2013-HK (mitbeteiligte Parteien: S Ö W-AG, E und H S), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. März 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die 3. Auflage des bekämpften Bescheides um folgenden Satz ergänzt wird: „Die durch die Lärmschutzwand und ihr Fundament getrennten Teile des L-förmigen Sickerbeckens sind dergestalt hydraulisch zu verbinden, dass seine Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht beeinträchtigt wird“.
Auflage 17. wird dergestalt abgeändert, dass sie zu lauten hat: „Die Anlage ist bis spätestens 31.1.2018 fertig zu stellen. Die Ausführung der Anlage ist der Behörde von der Antragstellerin schriftlich anzuzeigen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 21.7.2014 erteilte die belangte Behörde der S Ö W-AG (mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung, anfallende Oberflächenwässer der Dach-, Park- und Verkehrsflächen eines im Bescheid näher bezeichneten Betriebsgeländes über ein im Bescheid näher bezeichnetes Rasenhumussickerbecken zur Versickerung zu bringen. Der Bescheid lautete wie folgt:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.5.2005,
Ge21-55-2004/P, wurde der S Ö W-AG, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die anfallenden Oberflächenwässer aus den Bereichen der Dach-, Park- und Verkehrsflächen des erweiterten Betriebsgeländes auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x, KG. M, Stadtgemeinde M über Sickerschächte bzw. humusierte Sickermulden zu versickern.
Die S Ö W-AG beabsichtigt nun im Betriebsareal Zu- und Umbauten durchzuführen und hat mit Schreiben vom 20.12.2013 die Abänderung (Erweiterung) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung der Niederschlagswässer aus den Erweiterungsflächen beantragt. Das Wasserbenutzungsrecht ist im Wasserbuch des Bezirkes Wels-Land unter der Postzahl x eingetragen.
Auf Grund dieses Antrages und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender
Spruch:
I. Wasserrechtliche Bewilligung
(Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.5.2005, Ge21-55-2004/P, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern)
Der S Ö W-AG, S, wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung und Erweiterung des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen erteilt, wobei diese Bewilligung den Bescheid vom 30.5.2005, Ge21-55-2004, ersetzt.
Inhalt der Bewilligung:
Bewilligungsinhaberin und Wasserberechtigte
S Ö W-AG, in S
Beschreibung (Lage, Art und Zweck) des Vorhabens
Versickerung der bei der Betriebsanlage in M auf den Grundstücken
Nr. x, x, x und x KG. M, Stadtgemeinde M, aus befestigten Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen anfallenden Niederschlagsoberflächenwässer über ein neu zu errichtendes Rasenhumussickerbecken auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG. M, Stadtgemeinde M.
Maß der Wasserbenutzung
Das Maß der Wasserbenutzung für die Versickerung der über Bodenfilter vorgereinigten Niederschlagswässer aus einer befestigten Fläche von ca. 12.800 m² in das Grundwasser wird von ursprünglich 5,85 l/s auf nunmehr 11,77 l/s bzw. rund 1.016,9 m³/d (l/s x 3,6 x 24) festgesetzt.
Zusammen mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 2.3.2012, Wa10-167-20 (Wiederverleihung Teilbereich Verladezone) ergibt sich ein Gesamtkonsens von 54,37 l/s.
Dauer der Bewilligung
Die Frist der wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung der Niederschlagswässer bleibt entsprechend der bisherigen Bewilligungen mit 31.12.2025 weiterhin aufrecht.
Für die Abänderung (Erweiterung) des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x sind maßgebend:
- die Beschreibung der Anlage im Wasserbuch nach Postzahl x samt den diesbezüglichen Bescheiden und Projekten,
- die eingereichten und mit dem Bezugsvermerk versehenen Projektsunterlagen, soweit sie nicht vom Amtssachverständigen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, durch die Beschreibung des Vorhabens im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift, durch anerkannte Parteienforderungen bzw. durch die Erklärung der Antragstellerin abgeändert wurden.
- folgende Vorschreibungen (Bedingungen und/oder Auflagen und/oder Fristen):
1. Die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ist projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nachfolgend keine Änderungen vorgeschrieben werden.
Dies betrifft folgende Einzugsflächen:
RHSB=Rasenhumus-Sickerbecken
Einzugsfläche | Sickerfläche | Speichervolumen | Mindesttiefe der RHSB | ||
F | m² | S | m² | m³ |
|
EZG 1 | 2.900 | RHSB zentral 1.100 m² Sohlfläche | 430 RHSB und 24 Staukanal Retentionskanal | ca. 4,10 m tief max. 37 cm Endstauhöhe | |
EZG 2 | 9.900 | ||||
Gesamt | 12.800 | Gesamt | 1.100 | 430 | - |
2. Die vorgereinigten Niederschlagswässer dürfen im Mittel folgende Schwellenwerte der Anl. 1 der QZV Chemie GW nicht überschreiten:
Kupfer (Cu) | 1.800 | µg/l | Nickel (Ni) | 18 | µg/l |
Zink (Zn*) | 2.000 | µg/l | Blei (Pb) | 9 | µg/l |
Cadmium (Cd) | 4,5 | µg/l | KW-Index | 100 | µg/l |
Chrom (Cr-Gesamt) | 45 | µg/l | PAK (6) | 0,09 | µg/l |
*) Quelle: Deponie-VO, BGBl. II Nr.39/2008, Anh.1, Tab. 2 Eluat Bodenaushubdeponien
(Grenzwert 20 mg/kg TM; Verdünnung 1:10)
Die zugehörigen Frachten ergeben sich aus der Multiplikation mit der Tagesmenge.
Bau:
3. Die Versickerungsanlagen sind bei ausreichender Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wie folgt aufzubauen:
· 30 cm mächtiger aktiver Bodenfilter mit einer Durchlässigkeit von 1x10-4 bis 1x10-5 m/s. Dieser ist mit einer geschlossenen Grasnarbe auszustatten.
· Trennlage in abgestufter Körnung (z.B. Sand 2/4 gewaschen, Stärke ca. 10 cm)
Gewachsener, unverdichteter Boden
4. Kiesrigole sind allseitig mit einem Geotextil zu ummanteln um Einschwemmungen von Feinteilen und nachträgliche Setzungen im Umfeld zu verhindern. Es sind Geotextilien entsprechend der RVS 8S.01.2 (RVS 08.97.03) ‚Geotextilien im Unterbau‘ zu verwenden. Die wirksame Porenöffnungsweite von 0,10 mm bis 0,16 mm ist jedenfalls einzuhalten.
Der Eignungsnachweis (Datenblatt) des Geotextiles ist der Fertigstellungsmeldung anzuschließen.
5. Konzentrierte Einleitungsbereiche in Versickerungsanlagen sind mit einem dauerhaften Erosionsschutz zu sichern.
6. Weitgehend unbelastete Dachflächenwässer(falls später eventuell noch Gebäude mit Dachentwässerung errichtet werden sollten, derzeit laut Projekt und heutiger Erläuterung nicht vorgesehen) sind über ausreichend dimensionierte Sickerschächte zur Versickerung zu bringen. Als Dachdeckung dürfen nur Materialien verwendet werden, die keine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers verursachen können. Dachrinnen und sonstige Bleche aus Kupfer/Zink/Blei im üblichen Ausmaß bleiben unberücksichtigt.
7. Zur Vermeidung des Befahrens der Sickerflächen sind nur Begrenzungen, die kein wesentliches Abflusshindernis darstellen, zulässig. Hochbordbegrenzungen sind pro Laufmeter durch ein Flachbord von mindestens 25 cm zur ausreichenden Abfuhr des Oberflächenwassers zu unterbrechen. Randbegrenzungen wie Pflöcke, Metallbügel oder Gleichwertiges sind ebenso zulässig.
8. Sickerschächte im Bereich der Verkehrsflächen sind nachweislich mit tagwasserdichten und / oder verschraubten Schachtabdeckungen auszustatten. Auch der bestehende Nutzwasserbrunnen ist entsprechend der Stand der Technik hinsichtlich Schachtbauwerk tagwassersicher und mit Anfahrschutz (KFZ) dauerhaft auszurüsten.
9. Sickerbauwerke zur Durchörterung von nicht ausreichend durchlässigen Untergrundschichten dürfen nur bis zum Anschluss an den sickerfähigen Untergrund ausgeführt werden und dürfen keinesfalls bis in den Grundwasserkörper reichen (Grundsatz der möglichst oberflächennahen Versickerung).
10. Die Versickerungsanlage ist gegen das Betreten Unbefugter durch norm- und fachgerechte Einzäunung zu sichern. Absturzgefährdete Bereiche innerhalb der Anlage sind durch norm- und fachgerechte Geländer zu sichern.
11. Werden beim Bau der Versickerungsanlage Verhältnisse angetroffen, die den Grundsätzen der Versickerung entgegen stehen (zB versickerungsungünstiger Boden, Bodenkontaminationen), muss die Bezirksverwaltungsbehörde verständigt werden.
Der etappenweise Aufbau der Versickerungsanlage ist laufend durch Fotos nachvollziehbar zu dokumentieren.
Betrieb:
12. Im Bereich der rechnerisch wirksamen Sickerfläche sind Baum- und Strauchpflanzungen nicht zulässig. Auf der Versickerungsfläche darf kein Rindenmulch aufgebracht werden.
13. Mähen mit Entsorgung Die Versickerungsflächen sind regelmäßig zu warten und zu pflegen, um eine ausreichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleisten. Das Gras ist mindestens 2 mal jährlich zu mähen.
Das Mähgut und Abfälle sind aus der Versickerungsanlage zu entfernen, um der Verschlämmung und Selbstabdichtung vorzubeugen. Herbizide, Pestizide und Düngemittel dürfen weder im Einzugsbereich der Sickerflächen noch direkt auf diesen Flächen eingesetzt werden.
14. Die Versickerungsanlagen sind mindestens einmal vierteljährlich insbesondere nach Starkregenereignissen optisch zu kontrollieren. Abfälle sind aus der Versickerungsanlage zu entfernen.
Bei einem Störfall oder Austritt von Grundwasser gefährdenden Stoffen hat jedenfalls eine gesonderte Kontrolle zu erfolgen.
15. Bei nicht mehr zufriedenstellender Versickerungsleistung ist durch Bodenauflockerung, teilweisen oder gänzlichen Bodenaustausch etc. eine ausreichende Versickerungsleistung wieder herzustellen.
Bei einem erforderlichen Austausch des Bodenfiltermaterials ist dies nachweislich zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist der Behörde vorzulegen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist wieder eine geschlossene Grasnarbe herzustellen.
16. Die Manipulation mit Mineralölprodukten bzw. anderen wassergefährdenden Stoffen ist im Einzugsbereich der Sickerflächen nicht zulässig. Sollten derartige Stoffe austreten und eine Gefährdung des Untergrundes oder eines Gewässers nicht auszuschließen sein, ist umgehend die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und Sofortmaßnahmen durchzuführen.
17. Die Anlage ist bis spätestens 31.07.2016 fertig zu stellen. Die Ausführung der Anlage ist der Behörde vom Antragsteller schriftlich anzuzeigen.
18. Gemäß §121 Abs. 3 WRG 1959 entfällt ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren.
Die Ausführung der Anlage ist der Behörde gemäß §121 Abs. 4 WRG vom Antragsteller schriftlich anzuzeigen. Der Antragsteller übernimmt mit der Ausführungsanzeige die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenstimmungen.
Der Ausführungsanzeige ist gem. § 121 Abs. 5 Ziffer 1 WRG 1959 eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten ausgestellten Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Anlage anzuschließen. Der Aussteller der Bestätigung darf an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein.
Hinweise:
Wenn es bei der Ausführung der Anlage zu Abweichungen vom genehmigten Projekt kommt, ist Folgendes zu beachten:
a) geringfügige Abweichungen, die weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind, sind in entsprechenden, von einem Fachkundigen verfassten und vom Unternehmer (Antragsteller) unterfertigten Plänen darzustellen und der Ausführungsanzeige anzuschließen. In der Ausführungsanzeige ist von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu bestätigen, dass die Änderungen geringfügig sind und dass sie entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt wurden.
b) Änderungen, die nicht geringfügig sind, dürfen nur nach vorheriger wasserrechtlicher Bewilligung ausgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 356b Abs. 1 Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 314/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013, in Verbindung mit § 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sowie in Verbindung mit §§ 11 - 14, 21, 32, 33, 50, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959
(WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013.
II. Kosten
Die Bewilligungsinhaberin hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für die mündliche Verhandlung am 25.3.2014
(3 Amtsorgane je 11 halbe Stunden à 20,40 Euro 673,20 Euro
Rechtsgrundlagen
Kommissionsgebühren
§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Z. 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 71/2011
Begründung
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei Verwirklichung des Vorhabens nach dieser Bewilligung weder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG. 1959) beeinträchtigt wird, noch bestehende Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG. 1959) verletzt werden.
Zum gegenständlichen Vorhaben haben die Ehegatten K und A K sowie Frau B B, alle vertreten durch die x Dr. L J K, Dr. J M in P, mit Schriftsatz vom 24.3.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24.3.2014, sowie bei der mündlichen Verhandlung am 25.3.2014 Einwendungen erhoben.
In Schriftsatz vom 24.3.2014 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
1 a) Die Einschreiter werden durch das verfahrensgegenständliche wasserrechtliche Projekt als Eigentümer/Miteigentümer der oben angeführten – in einem Wohngebiet situierten Grundstücke in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in ihren Eigentumsrechten und Wasserbezugsrechten in Bezug auf den auf ihren Grundstücken befindlichen Hausbrunnen als vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffene Grundnachbarn verletzt, weil durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen Projektes
- die Gefahr einer Überschwemmung und Verunreinigung der Grundstücke der Einschreiter sowie
- eine Verschärfung der Gefahrensituation durch die projektbedingte Veränderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil ihrer Grundstücke
- durch die projektbedingte Ableitung und Versickerung der Grund- und Dachflächenabwässer der in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Einschreiter projektierten
wobei die projektbedingte Veränderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil der Grundstücke der Einschreiter es erfahrungsgemäß zu Spannungsrissen im Bereich angrenzender Häuser kommen kann und weiters auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Einschreiter besteht, sowie
- auch die Gefahr Verschmutzung des Grundwassers zum Nachteil ihrer Grundstücke und damit des Wassers ihrer auf ihren Grundstücken bestehenden Brunnenanlagen und schließlich
- nicht nur eine Änderung des Grundwasserstandes zu ihrem Nachteil, sondern auch
- eine Änderung der Fließrichtung des Grundwassers und
- eine Änderung des Grundwasserquerschnittes, die ebenfalls
zu den oben angeführten Gebäudeschäden auf ihren bebauten Grundstücken führen können,
- wobei damit auch eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundwassers zum Nachteil der Einschreiter jeweils zu erwarten ist.
- Somit besteht die Gefahr des Auftretens negativer Auswirkungen auf das Grundwasser durch Änderung des Grundwasserspiegels, der Fließrichtung und des Querschnittes sowie die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers jeweils zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil der ihnen gehörenden Grundstücke und
- auch die Gefahr einer projektbedingten Beeinträchtigung und Verletzung des Grundeigentums der Einschreiter durch Verunreinigung ihrer Grundstücke, insbesondere auch des Wassers in der Schwimmbadanlage der Einschreiter Ehegatten K auf ihrem Grundstück
- und schließlich auch die Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserqualität ihrer Brunnen durch Verunreinigungen, insbesondere deswegen, weil auf den von den LKW`s und PKW`s befahrenen Flächen die Oberflächenwässer durch die Versickerungsanlage abgeleitet werden, sowie weiters auch eine solche Verunreinigung durch die Situierung der Versickerungsanlage im Nahbereich eines – laut Flächenwidmungsplan ausgewiesenen – kontaminationsgefährdeten Gebietes dass auf der gegenüberliegenden Straßenweite situiert ist. Diese Verunreinigungen sind insbesondere auch im Falle ‚Übergehens‘ der Versickerungsanlage (aufgrund des Gefälles Richtung der Grundstücke der Einschreiter) aber auch über die Ableitung der Oberflächenwässer dieses kontaminationsgefährdeten Gebietes in das Grundwasser zu erwarten.
1 b) Damit machen die Einschreiter als Grundeigentümer ihr subjektivöffentliches Recht darauf geltend, dass ihre Grundstücke auf die bisher ausgeübte Art benutzbar bleiben und sie in den oben angeführten subjektiven Rechten projektbedingt nicht verletzt werden, wovon allerdings bei Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes auszugehen wäre.
1 c) Somit machen die Einschreiter – als vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffene Grundeigentümer – eine Verletzung ihrer Nutzungsbefugnis am Grundwasser und die daraus sich ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die durch das verfahrensgegenständliche Projekt verletzt werden, insbesondere auch durch die projektbedingte Einschränkung ihrer Nutzungsbefugnis hinsichtlich des Grundwassers und die projektbedingt zu erwartende, jedenfalls nicht ausschließbare, Grundwasserverschmutzung und damit auch durch die Verunreinigung ihres Brunnenwassers.
1 d) Weiters machen die Einschreiter daher – als Eigentümer der von der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme betroffenen Grundstücke – eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dadurch geltend, dass es zu einer Erschwerung künftiger Bauführung auf ihren Grundstücken, insbesondere durch eine Änderung des Grundwasserspiegels zu ihrem Nachteil sowie überhaupt zu einer Beeinträchtigung der Baulichkeiten auf ihren Grundstücken durch eine Änderung des Grundwasserstandes, sowie der Fließrichtung des Grundwassers und des Grundwasserquerschnittes und eine damit verbundene Schädigung der Baulichkeiten auf ihren Grundstücken geltend.
1 e) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Frage einer möglichen Beeinträchtigung von Bauwerken der Nachbarn im Falle von Hochwässern oder durch die Änderung des Grundwasserstandes jedenfalls dem Kompetenztatbestand ‚Wasserrecht‘ des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen ist, die von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen ist (VwGH 14.10.2003, 2002/05/1022 u.a.).
1 f) Letztlich wenden die Einschreiter somit die projektbedingte Beeinträchtigung der Nutzung ihrer vom Projekt betroffenen Grundstücke in der bisher ausgeübten Art und weiters eine projektbedingte Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit ihrer Grundstücke, somit insgesamt eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG und eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG und einen unzulässigen projektbedingten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums der betroffenen Einschreiter und schließlich eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis hinsichtlich des Grundwassers, auch über ihre auf ihren Grundstücke
Bei der mündlichen Verhandlung am 25.3.2014 verwies der rechtsfreundliche Vertreter der Ehegatten K und der Frau B zunächst auf die schriftlichen Einwendungen vom 24.3.2014 und hat diese wie folgt ergänzt:
1. Im Falle der Erteilung der beantragten wr. Bewilligung des Projektes wird von den von mir vertretenden Parteien die Forderung gestellt, dass durch die Erteilung von Auflagen sichergestellt wird, dass der den Grundstücken meiner Mandanten angrenzende Bereich der Sickermulde niveaumäßig zumindest um 1,30 m (+ 0,10 – Niveaulinie) höher liegt, als der Randbereich der Sickermulde zwischen dem Löschwasserteich und der langgezogenen Sickermulde, die bereits als Bestand vorhanden ist und der Randbereich der Sickermulde der an den Rollcontainer – Lagerplatz angrenzt. Diese Randbereiche der Sickermulde werden laut Auskunft der Projektantin in der heutigen Verhandlung ein Höhenniveau von -1,20 aufweisen, damit eine Höhendifferenz von zumindest 1,30 m gewährleistet ist, um eine Überflutung der benachbarten Grundflächen zu vermeiden. Insoweit ist der dem Projekt zugrunde gelegte ‚Regelquerschnitt‘ der Sickermulde entsprechend dieser Forderung in Bezug auf das unterschiedliche Höhenniveau des Randbereiches der Sickermulde entsprechend zu ergänzen.
2. Weiters ist sicher zustellen, dass zu keiner projektbedingten Änderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil der von mir vertretenden Nachbarn kommt, um Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz (Spannungsrisse) auf ihren Grundstücken zu vermeiden.
3. Schließlich ist sicher zustellen, dass die Hausbrunnen der Nachbarn, die auch zu Trinkwasserzwecken genutzt werden, weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht beeinträchtigt werden.
4. Es muss auch sichergestellt werden, dass es durch das über die Sickermulde in die darunter liegenden Bodenschichten absickernde Wasser nicht zu einer Durchnässung des umliegenden Bereiches der Grundstücke der Nachbarn kommt, um Standsicherheitsprobleme in Bezug auf die Zaunanlagen der Nachbarn, in Bezug auf deren Bauten auf ihren Grundstücken, sowie in Bezug auf die benachbarten Gartenflächen bzw. auch nicht zu nachteiligen Geländeveränderungen zum Nachteil der Nachbarn kommt. Nach Auskunft der Projektantin in der heutigen Verhandlung liegt dem eingereichten Projekt die Annahme zugrunde, dass die Niederschlags- und Oberflächenwässerabsickerung im Bereich der Sickermulde (in der Breite) den Oberkantenrandbereich der Sickermulde nicht überschreitet und damit die Grundstücke der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Sollte dies allerdings der Fall sein, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass diese Situation nicht von einer allfälligen wr. Bewilligung umfasst wäre.
5. Es wird auch gefordert, eine Beweissicherung in Bezug auf die Wasserqualität der Hausbrunnen der Nachbarn und in Bezug auf deren Gebäude und deren Gartenflächen und Zaunanlagen durchzuführen, um projektbedingte nachteilige, diesbezügliche Veränderungen (unstreitig) jederzeit feststellen zu können.
6. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren Nahbereich der Sickermulde von den Nachbarn K im Zuge des Baues ihres Brunnens festgestellt werden konnte, dass eine ca. 1 m dicke wasserundurchlässige Konglomeratsschicht mit bindigen Einschlüssen vorhanden ist. Sollte sich diese Schicht auch im Bereich unterhalb der projektierten Sickermulde ergeben, wird von den Nachbarn die Forderung gestellt, dass durch eine entsprechende Auflage sichergestellt wird, dass dies der Wasserrechtsbehörde zu melden ist und eine entsprechende Projektänderung auf der Basis dieser Feststellung zu beantragen ist. Dies ist auch überhaupt bei jeder festgestellten Änderung der dem Projekt zugrunde gelegten Parameter entsprechend aufzutragen. Jedes Haus der von mir vertretenden verfügt über einen Hausbrunnen.
Der hydrologische Amtssachverständige führte zu diesen Vorbringen bei der Verhandlung am 25.3.2014 Folgendes aus:
Die geplante Beseitigung der Niederschlagswässer aus den Gebäudedachflächen über punktuelle Sickerschächte und aus den Verkehrsflächen über ein zentrales neues Rasenhumus Sickerbecken ist im fachkundig erstellten wr. Einreichprojekt der x konzipiert und soll demnach gemäß dem Stand der Technik durch eine großflächige Versickerung über einen aktiven Bodenkörper mittels Rasenhumus Sickerpassage (kf-Wert 1x10-5) erfolgen. Zur Projektierung, Berechnung und fachlichen Beurteilung wurden insbesondere die aktuellen eHyd – ÖKOSTRA Niederschlagsdaten und einschlägige Regelwerke wie DWA (vormals ATV-DVWK-A 138) Regelwerk, ÖWAV Regelwerk bzw. ÖWAV Regelblatt 35 ‚Behandlung von Niederschlagswässern‘, die ÖNORM-B 2506-1 und 2, u.a. zugrunde gelegt.
Im Projekt ist die Gebietsgrundwasserströmungsrichtung mittels eines Schichtenplanauszuges der Landeshomepage (Bereich DORIS) mittels blauen Höhengleichenlinien und der unter dem Aquifer tiefer anstehende wasserstauende Schlier mittels roten Schichtenlinien, sowie aus der im Projekt enthaltenen Übersichtskarte ÖK 50 mittels braunen Geländehöhen – Schichtenlinien, alles mit Höhenangaben in Meter über Adria, dargestellt. Daraus wurden der Flurabstand und die Grundwassermächtigkeit sowie senkrecht auf die blaue Grundwasserschichtenlinie die Gebietsgrundwasserströhmungsrichtung projekts- interpoliert. Generell ist hier großräumig aus diesen Unterlagen in Verbindung mit zahlreichen kleinräumigen Stichtagsmessungen eine Gebietsströmungsrichtung für HGW, MGW und NGW in Richtung xfluss- GW- Vorfluter um einige Grad (geographische Richtung) streichend anzunehmen.
Durch die Versickerung über das gegenständliche Rasenhumus Sickerbecken zentral (RHSB) ist entsprechend dem Stand der Technik und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (bzw. nach zahlreichen Anlagenüberprüfungen) und Einhaltung der einschlägigen Regelwerke (siehe oben) eine qualitative (Beschaffenheit, Erhaltung der Wasserqualität, keine Verschmutzung oder Verschlechterung), eine quantitative (Menge, Grundwasserneubildung durch Versickerung am natürlichen Anfall der Niederschläge – Regen, Schneeschmelzwässer, u.a.) und eine thermische Veränderung (Temperatur) nicht zu erwarten.
Die Grundwasserspiegelhöhenschwankungen über den jährlichen Zeitraum einerseits und über Langzeitbeobachtungen (hydrographischer Dienst) können hier im Bereich von M jedenfalls im Meterbereich liegen. Die gegenständlichen marginalen Grundwasserspiegelerhöhungen im Bereich des RHSB sind dem hingegen wesentlich darunter (cm-Bereich) bzw. bei den liegenden Kiesen und Schottern als gut sickerfähige Porengrundwasserkörper zu erwarten und haben keinerlei beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende umliegende Wassernutzungen.
Detailliert wird zu den Stellungnahmen angemerkt:
a) Stellungnahme des Herrn S:
Bei Projekts- und Auflagen gemäßer Anlagenerrichtung und Betrieb sowie ordungsgemäßer Wartung und Instandhaltung ist eine qualitative Verschlechterung des Grundwassers (Anm. ASV: auch nicht für Trinkwasserhausbrunnen neben bestehendem öffentlichen Trinkwasserleitungsnetz) nicht zu erwarten.
b) Stellungnahme der Ehegatten K und der Frau B B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. L J K:
ad1: In Zuge der heutigen ausführlichen Projektsbesprechung wurde unter anderem von den Projektsvertretern erläutert, dass die Böschungskronen des RHSB im nördlichen und westlichen Bereich in Richtung fremder Nachbargrundstücke hin zumindest um etwa 1,10 Meter absolut höher liegen werden als die südlichen und östlichen Böschungskronen, welche unmittelbar in Richtung eigenes Firmenareal grenzen. Konkrete Höhenangaben sind gut ersichtlich den Projektsdetaillageplan M 1:250 zu entnehmen und wird Normal-Null (NN) mit 306.82 Meter ü.A. angegeben und ist dies jedenfalls die Fußboden-Oberkante der Bodenplatte der neuen Halle. Bei Ausführungseinhaltung dieser Projektsmaße ist eine Abtrift von Niederschlagswässern aus dem Areal- bzw. RHSB-Bereich in Richtung fremder Nachbargrundstücke allein aus der Geländeoberflächen-Höhenlage nicht zu erwarten und somit eine diesbezügliche Beeinträchtigung nicht gegeben.
Der im Projekt enthaltende Regelquerschnitt ist ein sogenannter ‚Typenplan‘ und berücksichtigt bzw. beinhaltet nicht die hier gebotenen tatsächlichen Ausführungs- Höhenquoten. Dazu sind ausschließlich die Detail- ‚bzw. Polierpläne‘ maßgeblich.
ad2: wie oben angesprochen liegen hier die jahreszeitlichen Grundwasserspiegelschwankungen wesentlich und deutlich über den hier durch das RHSB zu erwartenden marginalen Aufspiegelungen in max. cm -Werten. Somit sind in dieser Hinsicht Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz (Spannungsrisse) und auch Grundbrüche aus hydrologischer Sicht (nicht bodenmechanisch) nicht zu erwarten.
ad3: Nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht die geplante Anlage zur Versickerung der Niederschlagswässer aus den gegenständlichen Verkehrsflächen über das zentrale RHSB bei wr. Bewilligung und Einhaltung der Behördenauflagen sowie aus den Dachflächen über punktuelle Sickerschächte bei inerter Dachhaut und damit verbundener Bewilligungsfreiheit den aktuellen Anforderungen und ist daraus keine qualitative, quantitative oder thermische Beeinträchtigung und auch keine nachteilige Beeinflussung zu erwarten.
ad4: wie oben zu 2 bereits angesprochen wurde ist mit keiner Vernässung oder Durchnässung der umliegenden Bereiche der Nachbargrundstücke zu rechnen und folglich auch Standsicherheitsprobleme für die Zaunanlagen nicht zu erwarten. Voraussetzung ist jedenfalls eine einwandfreie tiefbautechnische Herstellung der Verkehrsflächen und RHSB sowie der unterirdischen Rohrleitungen.
ad5: fachlich nicht zu bewerten.
ad6: Es wird hier zielführend und hilfreich auf etwaige ca. 1 m dicke wasserundurchlässige Konglomeratsschicht bzw. bindige Einschlüsse hingewiesen. Nach dem ob zit. Richtlinien und dem Stand der Technik sowie dem gutachtlichen Auflagen ist hier zwingend die Versickerung der Niederschlagswässer in den Grundwasserkörper dauernd zu bewerkstelligen. Dazu ist jedenfalls Voraussetzung, dass etwaige nicht sickerfähige Bodenformationen im Bereich der RHSB-Anlage mittels Bodenaustausch adaptiert werden. Die ordnungsgemäße (im Projekt errechnete) Sickerleistung ist insbesondere im Zuge der Anlageninbetriebnahme im Naturmaßstab zu prüfen und in den Ausführungsunterlagen zu integrieren.
Zu etwaigen Projektsänderungen bzw. der Forderung zur Meldung an die Behörde: fachlich nichts zu bemerken.
Die Behörde hat darüber wie folgt erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde die Versickerung von Niederschlagswässern in das Grundwasser beantragt. Für eine solche Bewilligung kommen nach § 32
Abs. 5 WRG 1959 die Bestimmungen über Wasserbenutzungen sinngemäß zur Anwendung, womit die Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 über bestehende Rechte maßgeblich ist. Bestehende Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.
Der befasste hydrologische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten vom 25.3.2014 zusammenfassend zu dem Schluss, dass es durch die Versickerung der Oberflächenwässer, welche entsprechend dem Stand der Technik über ein Rasenhumussickerbecken zur Ableitung gebracht werden, zu keiner Beeinträchtigung von rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungen und Nachbargrundstücken kommen wird und somit Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen nicht zu erwarten sind.
Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen, die Behörde sieht keine Gründe diese in Zweifel zu ziehen, steht auch für die Behörde fest und ist erwiesen, dass bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Bescheidauflagen, soweit wasserrechtliche Belange berührt werden, keine Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke erfolgen wird bzw. kann eine solche nicht erwiesen werden. Hinsichtlich wasserrechtlich nicht relevanter Einwände wird auf die Bestimmungen der diesbezüglichen Materiengesetze (Oö. Bauordnung, Gewerbeordnung 1994, ....) und auf die dazu durchgeführten Bewilligungsverfahren verwiesen.
Im Übrigen wird auf die angeführten Rechtsvorschriften und auf die Ausführungen in der angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 25.3.2014, die einen ergänzenden Bestandteil dieser Begründung bilden, verwiesen.“
I.2. Mit Schriftsatz vom 21.8.2014 erhob die Beschwerdeführerin (Bf), rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Diese lautete wie folgt:
KG M, Gesamtausmaß 12.800 m² mit dem für die Versicherung von Niederschlagswässern sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen und die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung und Erweiterung des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x, sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen erteilt wurde, das Rechtsmittel der
Abs. 1 Z1 B-VG.
Beschwerdeführern jeweils zur Gänze angefochten, also insoweit,
Nr. x, x, x, x und x, je KG M, Gesamtausmaß 12.800 m2 wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung und Erweiterung des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x, sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen
Beschwerdeführer keine Folge gegeben wurde,
Gefahr des Eintritts von Spannungsrissen im Bereich ihrer angrenzenden Häuser und
Beschwerdeführer
Abs. 2 WRG, in ihren Eigentumsrechten und Wasserbezugsrechten auf den auf ihren Grundstücken befindlichen Hausbrunnen, als vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffene Grundnachbarn verletzt und damit im Rahmen dieser Beschwerde dadurch beschwert, dass trotz NichtVorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes der Antragstellerin dennoch die wasserrechtliche Genehmigung für die Versicherung von Niederschlagswässern sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt worden ist,
bezughabende Genehmigungsantrag abgewiesen werde,
Beschwerdeführer besteht
Beschwerdeführer durch Verunreinigung ihrer Grundstücke, insbesondere auch des Wassers in der Schwimmbadanlage der Beschwerdeführer Ehegatten K auf ihrem Grundstück und
(Vgl. Fister/Fuchs/Sachs § 9 VwGGVG, Anm, 9, vergl. aber auch die ausdrückliche Regelung im § 10 VwGGVG).
GZ Ge20-255/2013-RE der BH Wels-Land als Gewerbebehörde und des Bürgermeisters der Gemeinde M zu GZ ll-131-9-25/2014/Be/Ra bei der Projektvorstellung in der Verhandlung am 15.4.2014 betreffend die Erweiterung der Betriebsanlage der S Ö W-AG, in denen auch die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Maßnahmen einen Teil dieser Verfahren bilden, zu GZ Ge20-255/2013-RE der BH Wels-Land als Gewerbebehörde und des Bürgermeisters der Gemeinde M zu
GZ ll-131-9-25/2014/Be/Ra bei der Projektvorstellung in der Verhandlung am 15.4.2014 ergeben hat, dass