LVwG-650051/2/Bi/CG
Linz, 03.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vom 15. Jänner 2014 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von OÖ vom 2. Jänner 2014, GZ: FE 2/2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer von 3 Monaten bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 30a Abs.4 und 7 Abs.3 Z14 und 15 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Führerschein ausgestellt von der LPD OÖ am 7. April 2005 zu Zl. F 1025/2005 – für den Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung – am 8. Jänner 2014 – entzogen. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer etwaigen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde angeordnet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehendes Rechtsmittel eingebracht, das von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er ersuche um Berücksichtigung, dass er Nachtarbeiter sei und dann nur schwer in die Arbeit komme.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z15 FSG ua zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes nach § 30a Abs.2 rechtkräftig bestraft wird, obwohl ihm gegenüber zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist.
Gemäß § 30a Abs.2 Z13 FSG sind Übertretungen gemäß § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 3.Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967 – betreffend unzureichende Kindersicherung – vorzumerken.
Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten ua die in § 7 Abs.3 Z15 genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden – wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich dieser Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung ua gemäß § 7 Abs.3 Z15 ausgesprochen, sind die dieser Entziehung zugrundeliegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat am 29.1.2011 in x, L1390 bei km 11.000, erstmalig eine Übertretung im Sinne eines Vormerkdeliktes gemäß § 30a Abs.2 Z13 FSG begangen und wurde dafür mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu VerkR96-5323-2011 rechtskräftig bestraft; damit war die erste Vormerkung wegen § 30a Abs.2 Z13 FSG einzutragen.
Am 4. Mai 2011 hat er in x, xstraße, eine weitere Verwaltungsübertretung im Sinne eines Vormerkdeliktes nach § 30a Abs.2 FSG begangen, weshalb eine neuerliche Vormerkung im Führerscheinregister eingetragen und eine Nachschulung angeordnet wurde, die der Beschwerdeführer am 9. September 2011 absolviert hat. Damit verlängerte sich gemäß § 30a Abs.4 FSG der Beobachtungszeitraum von zwei auf drei Jahre.
Die zeitlich letzte Verwaltungsübertretung nach § 30a Abs.2 FSG beging der Beschwerdeführer am 13. Juli 2013, 19.20 Uhr in x, xstraße x, und wurde dafür von der LPD OÖ zu S-30776/13-3 erneut wegen unzureichender Kindersicherung rechtskräftig bestraft.
Auf dieser Grundlage war von einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z15 FSG auszugehen und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen, wobei die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festgesetzt wurde. Dabei hat die belangte Behörde die im Führerscheingesetz für diesen Fall festgelegte Folge ausgesprochen, sodass im in Beschwerde gezogenen Bescheid keinerlei Rechtswidrigkeit zu finden ist.
Zum Argument des Beschwerdeführers, er sei als Nachtarbeiter mit Schwierigkeiten konfrontiert, in die Arbeit zu kommen, ist auf die ständige Rechtsprechung des der Höchstgerichte zu verweisen:
Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, bilden kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).
Dass er ohne Lenkberechtigung für den Zeitraum von drei Monaten möglicherweise auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Hilfe von Freunden angewiesen sein würde, musste dem Beschwerdeführer bereits bei Begehung des nunmehr bereits dritten Vormerkdeliktes im Zeitraum von 2,5 Jahren bewusst sein, zumal er außerdem nach dem zweiten Vormerkdelikt zusätzlich zur Strafe eine Nachschulung absolviert hat, die ihn auf die – nicht nur in seinem sondern vor allem im Interesse des Kindes liegende – Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kindersicherung aufmerksam machen hätte sollen. Trotz dieser Nachschulung hat er sich erneut nicht um die sichere Beförderung eines mitfahrenden Kindes gekümmert, was den Schluss auf seine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen eines Kindes als Mitfahrer zulässt. Eventuell längere Fahrzeiten oder früheres Aufstehen, um rechtzeitig zur Arbeit erscheinen zu können, sind daher kein geeignetes Argument gegenüber der mangelhaften Sicherheit eines beförderten Kindes.
Angesichts der offensichtlich gleichgültigen Geisteshaltung des Beschwerdeführers gegenüber selbstverständlich auch für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird die Festsetzung einer dreimonatigen Entziehungsdauer nicht nur als sachlich gerechtfertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet.
Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.
Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro wurden bereits entrichtet.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger