LVwG-850131/22/Bm/AK LVwG-850132/20/Bm/AK LVwG-850133/20/Bm/AK LVwG-850134/20/Bm/AK
Linz, 12.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau A und des Herrn K K, der Frau B und des Herrn J B, der Frau C und des Herrn P B, des Herrn M E und der Frau H S-G, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L J K, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. April 2014,
GZ: Ge20-255-2013-RE, mit dem über Ansuchen der S Ö W-AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. x, x, x, und x, KG M, erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Spruchpunkt I./C) (Lichttechnische Auflagen) enthaltene Auflagenpunkt 1. wie folgt ergänzt wird:
„Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein fachtechnischer Nachweis vorzulegen.“
sowie dem im Spruchpunkt I./C) (Lichttechnische Auflagen) enthaltenen Auflagenpunkt 2. folgender Auflagenpunkt angefügt wird:
„3. Zur Vermeidung von direkten Blendwirkungen durch direkten Blick in das Leuchtmittel sind sämtliche Beleuchtungskörper so zu positionieren bzw. zu gestalten (z.B. durch Blenden), dass von den benachbarten Grundstücken ein direkter Blick in das Leuchtmittel nicht möglich ist.“
Dem im Spruchpunkt I./H) (Allgemeine Auflagen) enthaltenen Auflagenpunkt 2. wird folgender Auflagenpunkt angefügt:
„3. Die Lärmschutzwand ist im Bereich des Sickerwasserbeckens auf eine massive Unterkonstruktion aufzusetzen. Diese Unterkonstruktion hat bis zur Sohle des Sickerwasserbeckens zu reichen und fugendicht an die Böschungen des Sickerwasserbeckens anzuschließen. Im unteren Drittel sind Verbindungsöffnungen mit einer maximalen Gesamtfläche von 0,4 m² zulässig.“
Darüber hinausgehend wird den Beschwerdeeinwendungen keine Folge gegeben.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG hat die S Ö W-AG nachstehende Verfahrenskosten zu entrichten und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit dem angeschlossenen Erlagschein einzubezahlen:
Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1
Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013,
LGBl.Nr. 82/2013
für die Durchführung der mündlichen Verhandlung
am 8. Jänner 2015
für eine angefangene halbe Stunde je Amtsorgan 20,40 Euro
6 Amtsorgane, 4/2 Stunden ....................................... 489,60 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 hat die S Ö W-AG, M (in der Folge: Kw), unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers, einer Gleishalle, einer Verlegung der Betriebszufahrt und weiterer Anlagen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, und x, KG M, angesucht.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:
„BESCHWERDE
2-fach
In umseits rubriziertem Verfahren erheben die vorseits angeführten Beschwerdeführer jeweils innerhalb offener Frist gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014,
GZ Ge20-255-2013-RE, betreffend die S Ö W-AG als Antragstellerin der beantragten gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in M, x, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, KG M, EZ x, x, x, KG M, durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortierlagers und einer neuen Gleishalle sowie durch Verlegung der Betriebszufahrt, (deren gewerbebehördliche Genehmigung allerdings nicht konkret beantragt wurde, wobei sich aber auch aus dem Spruch des Bescheides nicht ergibt, ob (auch) diesbezüglich die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden ist, sodass insoweit vorsorglich dennoch die Beschwerde erhoben wird) mit dem die diesbezügliche Änderung der Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt wurde, das Rechtsmittel der
BESCHWERDE:
an das OÖ. Landesverwaltungsgericht, Fabrikstraße 32, 4021 Linz.
A) ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
1. Der zuvor zitierte Bescheid der BH Wels-Land 28.4.2014, wird von den
Beschwerdeführern jeweils zur Gänze angefochten, also insoweit,
- als der S Ö W-AG die
qewerbebehördliche Genehmigung
für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in M, x, auf dem Grundstück Nr. auf den Grundstücken Nr. x, x, x, KG M, EZ x, x, x, KG M,
- erteilt wurde - unter den im Bescheidspruch angeführten Bedingungen und Auflagen, und insoweit,
- als den Einwendungen und den Anträgen der vorseits angeführten
Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II keine Folge gegeben wurde,
anstatt:
- die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen und den
bezughabenden Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Antragstellerin abzuweisen, sowie
- den Einwendungen und Anträgen der vorseits angeführten Beschwerdeführer Folge zu geben;
in eventu:
die gewerbebehördliche Bewilligung für die Verlegung der Betriebszufahrt nicht zu erteilen (falls davon auszugehen ist, dass auch diese Verlegung Gegenstand des Genehmigungsantrages der Antragstellerin war und auch diesbezüglich die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden sein sollte)
in eventu:
im Falle der Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung zumindest nachstehende ergänzende Auflagen/Bedingungen vorzuschreiben:
- die Betriebszeiten der geänderten Betriebsanlaqe, insbesondere das Zu- und Abfahren auf der neu angelegten Betriebszufahrt auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, sowie auf Werktage einzuschränken, daher Samstage, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Auflage/Bedingung auszuschließen, sodass außerhalb der Betriebszeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein Betrieb, insbesondere kein Betrieb im Bereich der neuen Zufahrt zur Betriebsanlage bewilligt werde;
- die Anzahl der LKW- und PKW-Zufahrten auf der neuen Betriebszufahrt und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal entsprechend zu limitieren, beschränkt auf Wochentage auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr zu limitieren, sodass überhaupt keine Fahrten und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal über die darüber hinausgehende Zeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen
- anstatt der projektierten Lärmschutzwand die Errichtung eines Lärmschutzwalles vorzuschreiben
- die Außen- und Innenbeleuchtungen durch entsprechende Auflagen/Bedingungen blendfrei gestalten zu lassen.
2. Der Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 wird daher insbesondere auch in seinem Spruchpunkt II. betreffend die Abweisung der Anträge der
Beschwerdeführer
- auf Einräumung einer zweimonatigen Frist zur Vorlage entsprechender
Gegengutachten, um den vorliegenden Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können
- auf Einschränkung der Betriebszeiten
- auf Verlegung der Betriebszufahrt
- auf Limitierung der LKW- und PKW-Fahrten und sonstigen Manipulationen auf dem Betriebsareal
- auf blendfreie Gestaltung allfälliger Außen- und Innenbeleuchtungen
als unbegründet abgewiesen wurden,
anstatt:
den bezughabenden Anträgen der Beschwerdeführer jeweils Folge zu geben.
B) BESCHWER:
Die vorseits angeführten Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid (gewerbebehördliche Genehmigung) in ihren subjektiven, durch die Gewerbeordnung 1994 gewährleisteten Nachbarrechten, insbesondere gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 in Bezug auf ihre Gesundheit und
Eigentum nicht gefährdet zu werden und durch Lärm, Abgase, Erschütterungen und in anderer Weise, wie durch Lärmreflexionen des Verkehrslärms,
Beleuchtung ihrer Grundstücke in der Abend- und Nachtzeit sowie Behinderung des Sonnenlichteinfalles und der natürlichen Luftzirkulation auf ihren Grundstücken nicht belästigt zu werden, verletzt und damit im Rahmen dieser
Beschwerde dadurch beschwert, dass trotz Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung der Antragstellerin dennoch die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Betriebes durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle und durch Verlegung der Betriebszufahrt (sofern auch diesbezüglich die Bewilligung erteilt worden sein sollte) und Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 0:00 - 24:00 Uhr erteilt worden ist,
anstatt:
die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen,
in eventu:
zumindest entsprechende weitere Auflagen zu erteilen, wie sie oben unter Pkt. A) geltend gemacht werden, um diese Gefährdungen und Belästigungen der Beschwerdeführer auszuschließen; zumindest aber zu reduzieren.
C) BESCHWERDEZIEL:
Die Beschwerdeführer streben im Rahmen dieser Beschwerde an, dass die
gewerbebehördliche Genehmigung
für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle und durch Verlegung der Betriebszufahrt (sofern auch diesbezüglich die Bewilligung erteilt worden sein sollte) und Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 0:00 - 24:00 Uhr nicht erteilt werde
und
ihren Einwendungen und Anträgen jeweils stattgegeben werde und daher im Ergebnis die gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage nicht erteilt werde,
in eventu:
nur unter Erteilung weiterer Auflagen und Bedingungen zum Schutz der
Beschwerdeführer als von der Erweiterung der Betriebsanlage betroffene Nachbarn damit sie im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht gefährdet und
belästigt werden; zumindest diese Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.
D) BESCHWERDEANTRÄGE:
Dementsprechend werden nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE
gestellt:
1. Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG und
2. in Stattgabe dieser Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 dahingehend abzuändern, dass die bezüglich der Änderung der bestehenden Betriebsanlage in M durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle und durch Verlegung der Betriebszufahrt (sofern auch diesbezüglich die Bewilligung erteilt worden sein sollte) auf den Grundstück Nr. x, x, x, KG M,
EZ x, x, x, KG M beantragte gewerbebehördliche Genehmigung versagt werde; daher der bezughabende Genehmigungsantrag abgewiesen werde,
in eventu:
die gewerbebehördliche Bewilligung für die Verlegung der Betriebszufahrt nicht zu erteilen
in eventu:
für den Fall einer Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung:
den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 dahingehend abzuändern, dass zumindest weitere Auflagen (siehe dazu Punkt A) oben) vorgeschrieben werden, und zwar
- die Betriebszeiten der geänderten Betriebsanlaqe, insbesondere das Zu- und Abfahren auf der neu angelegten Betriebszufahrt auf die Zelt zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, sowie auf Werktage einzuschränken, daher Samstage, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Auflage/Bedingung auszuschließen, sodass außerhalb der Betriebszeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein Betrieb, insbesondere kein Betrieb im Bereich der neuen Zufahrt zur Betriebsanlage bewilligt werde;
- die Anzahl der LKW- und PKW-Zufahrten auf der neuen Betriebszufahrt und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal entsprechend zu limitieren, beschränkt auf Wochentage auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr zu limitieren, sodass überhaupt keine Fahrten und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal über die darüber hinausgehende Zeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen
- anstatt der projektierten Lärmschutzwand die Errichtung eines Lärmschutz walles vorzuschreiben
- die Außen- und Innenbeleuchtungen durch entsprechende Auflagen/Bedingungen blendfrei gestalten zu lassen.
in eventu:
3. in Stattgabe dieser Beschwerde den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH Wels-Land als Gewerbebehörde I. Instanz zurückzuverweisen.
E) Zu den Einwendungen der beschwerdeführer (siehe dazu Punkt Ea., Eb,):
Ea) Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 14.4.2014 unter Punkt 1 nachstehende Einwendungen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und verwiesen dabei unter Punkt 2. auf die Erforderlichkeit der Einbeziehung des bereits gewerberechtlich genehmigten Bestandes der Betriebsanlage und des neu projektierten Parkplatzes nach dem Grundsatz der ‚Einheit der Betriebsanlage‘ und stellten unter Punkt 3. den Verfahrensgegenstand dar, der sich aus den Projektunterlagen, nicht allerdings (auch) aus dem Genehmigungsantrag der Konsenswerberin ergab (es wurde auch beispielsweise kein Antrag auf Genehmigung der Verlegung der Betriebszufahrt gestellt, obwohl sich durch die Verlegung nachteilige Auswirkungen für die Nachbarn ergeben, sodass auch diese Änderung gewerbebehördlich zu
bewilligen gewesen wäre) und insbesondere auch keine Angaben über die
Anzahl der zu erwartenden Verkehrsfrequenzen und auch keine Angaben über den bisher genehmigten Bestand betreffend Zufahrten der bestehenden
Betriebsanlage enthielt:
Um den Umfang des Genehmigungsantrages überprüfen zu können, wären allerdings (Immissions-)Angaben und Angaben zum Gegenstand und Umfang des Genehmigungsantrages in ausreichend bestimmter Art und Weise erforderlich gewesen.
Dies wäre auch im Hinblick auf die Grenzen der Rechtskraftwirkung des beantragten Genehmigungsbescheides notwendig gewesen, aber auch um die im Rahmen der beantragten Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage projektbedingt zu erwartende Änderung der von der bestehenden
Betriebsanlage ausgehenden Immissionen beurteilen zu können, die nach dem 2. Satz des § 81 Abs. 2 GewO 1994 in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Insoweit sind bereits der Genehmigungsantrag und die Angaben zum Projekt mangelhaft geblieben, was bereits einleitend zu dieser Beschwerde gerügt wird.
In diesen schriftlichen Einwendungen vom 14.04.2014 brachten die Beschwerdeführer vor wie folgt:
1. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer bzw. Miteigentümer nachstehend angeführter Grundstücke und bewohnen die darauf situierten Häuser, wobei die unter Punkt 4.-7. angeführten Beschwerdeführer als Wohnungsberechtigte das Haus F Straße x in M und die unter Punkt 8. angeführte Beschwerdeführerin als Wohnungsberechtigte das Haus F Straße x in M (nicht nur vorübergehend, sondern dauernd) bewohnen, sodass sie durch die verfahrensgegenständliche (weitere) Erweiterung der Betriebsanlage der S Ö W-AG (neben der bereits erfolgten Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung und Betrieb eines Pkw- und Lkw-Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. x KG M, die den Gegenstand des Gewerberechtsverfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-178-2013-Re bildet) durch die Errichtung und den Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleisanlage samt den Betrieb und die Errichtung einer neuen Betriebszufahrt (die zum Nachteil der Beschwerdeführer in Richtung ihrer Grundstücke hin nach Westen nahezu 50 m verlegt und verbreitert wurde) sowie durch die Errichtung und den Betrieb von zusätzlichen neun LKW-Warteplätzen und durch die Errichtung von weiteren sechs Lkw-Stellplätzen und schließlich durch die Errichtung und Betrieb von weiteren Verlade und Manipulationen auf dem Betriebsareal und schließlich durch den Betrieb und die Errichtung eines (neuen) Rollcontainerplatzes und den damit verbundenen Rollcontainermanipulationen sowie schließlich durch die Errichtung und Betrieb weiterer Kühlaggregate und die Errichtung und den Betrieb eines Lager-Tanks für flüssiges Kohlendioxid und einer CTS-Station sowie einer vollautomatischen Kühlanlage mit neuen Hochleistungsluftkühlern, und letztlich durch die Innen- Außenbeleuchtung - jeweils mit Betriebszeiten von Montag bis einschließlich Sonntag von 0:00 - 24:00 Uhr inklusive Feiertage auf den Grundstücken
Nr. x, x, x, KG M, EZ x, x, x, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbarn verletzt werden, und zwar infolge Gefährdung ihrer Gesundheit und infolge erheblicher Belästigungen durch Lärm, Abgase, Geruch, Erschütterungen, Staub, Beleuchtung durch künstliches Licht in der Nachtzeit, Beeinträchtigung der Belüftung und Belichtung ihrer Grundstücke, sowie durch den Betrieb explosionsgefährdeter Anlagen und durch Lagerung solcher explosionsgefährdeter Materialien, jeweils ausgehend von der diesbezüglichen (weiteren) Erweiterung der Betriebsanlage der bereits bestehenden Betriebsanlage, die in die diesbezügliche Gesamtbeurteilunq miteinzubeziehen ist, weil die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage und diesen Betrieb zweckgewidmet als Parkfläche dient, wie folgt:
· K K:
x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)
x, x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)
· A K:
x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)
x der Liegenschaft EZ x KG x M (Anteil 1/1)
· B B:
x, x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)
Die übrigen Beschwerdeführer sind Wohnungsberechtigte, die an den angeführten Adressen in M, F Straße x und x (nicht nur vorübergehend, sondern dauernd) berechtigt wohnen, und jeweils ebenso wie die oben angeführten übrigen Beschwerdeführer durch die Errichtung und den Betrieb der oben angeführten, verfahrensgegenständlichen, (neuerlich) erweiterten Betriebsanlage der S Ö W-AG in ihrer Gesundheit gefährdet und erheblich belästigt werden und in deren subjektiven, gesetzlich gewährleisteten Rechte bzw. deren subjektive Rechtsphäre dadurch eingegriffen wird.
1.1. Alle Beschwerdeführer werden durch die oben angeführten Immissionen
betreffend Lärm-, Abgase-, Geruch- und Staub-, sowie Erschütterungs- und Lichtimmissionen, während der nach den Projektunterlagen intendierten
Betriebszeiten: täglich zwischen 0:00 - 24:00 Uhr, inklusive Feiertage - gegen die sich die Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle ausdrücklich
aussprechen, insbesondere gegen eine Betriebszeit über die Zeit von 7:00 - 18:00 Uhr hinausgehend sowie gegen einen Betrieb an Samstagen, Sonn- und Feiertagen - in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt.
1.2. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich für alle Beschwerdeführer auch aufgrund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz auf den Außenflächen im Bereich der neu zu errichtenden Betriebsanlagenteile und die im Außenbereich durchzuführenden Manipulationen, die Rückfahrbewegungen aber auch durch den Betrieb des Lagerplatzes für Rollcontainer, die Verlegung des Anlieferbereiches bei der ‚xhalle‘ sowie den Betrieb der zusätzlich installierten haustechnischen Anlagen, und die Errichtung und den Betrieb eines C02-Tanks im Bereich der bestehenden/Halle, aber auch durch die Verkehrsfrequenz durch die Verlegung bzw. Schaffung der neuen Betriebszufahrt von rund 50 m in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer (Richtung Westen), und schließlich durch den Betrieb von weiteren Lüftungsanlagen und Kühlanlagen im Bereich der Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage, sowie letztlich durch Lkw Zu- und Abfahrten inklusive Rangiervorgängen, auch auf den Lkw- und Hänger-Abstellplätzen, durch Ladegeräusche beim Wareneingang und Warenausgang im Verladebereich, sowie durch den Verkehr auf den Lkw-Ladeflächen und durch Manipulationen mit E-Hubwagen in diesem Bereich beim Warenausgang sowie durch den Betrieb von Rollcontainern; schließlich durch Geräusche im Bereich des Rollcontainerplatzes und durch Geräusche im Bereich des C02-Tanks (Tankgeräusche bzw. Abblasgeräusche der Sicherheitsventile) letztlich auch durch den Betrieb von Kühlaggregaten in abgestellten Fahrzeugen und durch den Kühlaggregatbetrieb auf der Durchfahrt zwischen der Zufahrt F Straße und den südlichen und östlichen Verladebereichen sowie durch die Beleuchtung im Bereich der neu zu errichtenden Betriebsanlagenteile; aber auch durch die Innenbeleuchtung (die nach außen strahlt) und letztlich aufgrund der zu erwartenden, der Betriebsanlage zuzurechnenden Verkehrsfrequenz im Zuge des Zu- und Abfahrens zur Parkplatzfläche, die den Gegenstand des Gewerberechtsverfahrens zu GZ Ge20-178-2013-RE bildet, aber auch durch die Zu- und Abfahrten in die F Straße und von der F Straße samt Fahrzeugmanipulationen und durch den Betrieb zusätzlicher Kälteanlagen, sowie durch die Ausstattung der bestehenden Kühlräume mit neuen Hochleistungsluftkühlern, wie sie in der technischen Beschreibung vom 26.3.2014 dargestellt werden.
Die geplante Beleuchtung des Außenbereiches der neuen Trockensortimenthalle, aber auch die Blendung durch Fahrzeuge, die zum Betriebsareal über die neue Betriebszufahrt zufahren (insbesondere in der Nachtzeit) und schließlich durch die Vermehrung des Verkehrsaufkommens im Bereich der Zufahrt auf der F Straße sowie Abgasbeeinträchtigungen durch den Betrieb von Kühlaggregaten; durch Staubniederschläge auf den Grundstücken der Anrainer kommt es zu Lärm- und Abgasimmissionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn kommt, wie sich dies auch in der Vergangenheit bereits bei der bestehenden Betriebsanlage gezeigt hat, als oft im Stau wartende Lkw-Züge hintereinander in Warteposition mit laufenden Motoren auf der F Straße geparkt wurden.
1.3. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich aber auch durch die betriebsanlagen-bedingte Errichtung einer zum Teil 7 m hohen Lärmschutzwand im unmittelbaren Nahbereich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer aufgrund der damit verbundenen Schallreflexionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn, (in Bezug auf den auf der F Straße vorhandenen Verkehrslärm) und führen - (aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand und der nahen Situierung derselben zur Grundgrenze der Beschwerdeführer), zu einer Einschränkung des Luftaustausches bzw. Beeinträchtigung der Belüftung und auch Belichtung auf der Grundfläche der Beschwerdeführer, sowie insgesamt zu einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität, insbesondere in den Ruhezeiten, vor allem (in den Abend- und Morgenstunden und in der Nacht, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und letztlich auch zu einem damit verbundenen Wertverlust ihrer Liegenschaften.
1.4. In die diesbezüglich durchzuführende Beurteilung einzubeziehen ist auch der bestehende Gewerbebetrieb, dem die Erweiterung der Betriebsanlage dient, aber auch die Parkfläche auf dem Grundstück Nr. x KG M, die den Gegenstand des Gewerberechtsverfahrens der BH Wels-Land zu GZ Ge20-178-2013-RE bildet und ebenfalls dem bestehenden Gewerbebetrieb, aber auch der nunmehr verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Betriebsanlage dient.
Unter dem Aspekt der Ortsüblichkeit bzw. der projektbedingt zu erwartenden Veränderung des Ist-Zustandes ist zu berücksichtigen, dass sich der Bereich der neuen Zufahrt zur Betriebsanlage auf Mischbaugebiet situiert ist, und in der weiteren Folge den Bm1-Schutzstreifen, der in diesem Bereich nach der derzeit gegebenen Widmungssituation verordnet ist, durchbricht bzw. dieser Bereich durch den projektierten neuen Zufahrtsbereich durchfahren wird und weiters die verfahrensgegenständliche Trockensortimentlageranlage sich ebenfalls zum Teil auf einer Mischbaugebietwidmung, zum Teil aber auch unmittelbar im Bereich des verordneten Bm1-Schutzstreifens befindet, auf dem immissionsträchtige Vorgänge nicht stattfinden dürfen.
1.5. Die Beschwerdeführer sprachen sich daher ausdrücklich gegen die beantragte gewerbebehördliche Bewilligung aus und stellten den
ANTRAG
auf Abweisung der beantragten gewerberechtlichen Bewilligung:
in eventu -
wurde beantragt, Auflagen/Bedingungen zum Schutz der Nachbarn vor
zusätzlichen Immissionsbelastungen zu erteilen, insbesondere durch Einschränkung der Betriebszeiten auf die Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr sowie auf Werktage, daher Samstage, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Auflage/Bedingung auszuschließen ist.
Es wurde auch beantragt, die Verlegung der Betriebszufahrt nicht zu genehmigen und die Anzahl der Lkw und Pkw-Zufahrten entsprechend zu limitieren. Weiters wurde beantragt allfällige Außenbeleuchtungen und Innenbeleuchtungen durch entsprechende Auflagen/Bedingungen blendfrei gestalten zu lassen.
2. Die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage und auch die bereits zuvor erfolgte Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. x, die den Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens vor der BH Wels-Land zu
GZ Ge20-178-2013-RE bildet, stellt als Teil der bestehenden Betriebsanlage der S Ö W-AG mit der bereits bestehenden Betriebsanlage - nach dem ‚Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage‘ - eine Einheit dar und ist mit der bestehenden Betriebsanlage zweckbedingt verbunden bzw. dienen diese neuen Anlageteile dem Betrieb der bestehenden Betriebsanlage, sodass hier eine Gesamtbeurteilung betreffend die betriebsbedingten Immissionsauswirkungen, durchzuführen beantragt wurde.
Folgende Immissionsbelastungen seien dabei zusätzlich zu berücksichtigen:
3. Beim Betriebsareal der bestehenden Betriebsanlage wird eine Lkw-Wartezone 9 für 9 Lkw geschaffen und zusätzliche 6 Lkw Abstellplätze. Weiters wird ein Rollcontainerlagerplatz in einem Umfang von 516 m2 betrieben und zusätzlich zur bestehenden Betriebsanlage eine neue Trockensortimenthalle sowie die Gleishalle neu vorgesehen.
Aus den Projektunterlagen wird das neue Trockensortimentlager im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Kommissionierung Montag - Freitag (inklusive Feiertage) in der Zeit zwischen 3:00 und 24:00 Uhr betrieben und wird eine Verladetätigkeit in diesem Bereich von Montag - Sonntag (inklusive
Feiertage) von 0:00 - 24:00 Uhr durchgeführt.
In der neuen Gleisanlage findet die ‚Andienung‘ der Waggons durch den ÖBB-Verschub statt. Die Ware wird von Wareneingangsmitarbeitern der Betreiberin der Anlage entladen und in den jeweiligen Lagerbereich verbracht.
Zum Teil werden auch leere Waggons mit Tauschpaletten befüllt.
In der ehemaligen Gleishalle erfolgt die Anlieferung der Cross-Docking-Ware aus dem Zentrallager, die dort von Lkw-Fahrern entladen wird. In weiterer Folge holen Mitarbeiter an einem Tag verteilt die Ware ab und verteilen diese.
Andere Teile der Halle werden auch für Blocklager verwendet.
Die bestehende Zufahrt neben der Eisenbahnkreuzung (Gleisanschluss S) wird geschlossen und ca. 50 m in Richtung Westen, also in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer, verlegt.
Die neue Zufahrt ist durch eine automatische Schrankenanlage abgeschlossen.
Für die auf Abfertigung wartenden Lkws im Bereich der neuen Trockensortimenthalle werden 9 Warteplätze im Zufahrtsbereich betrieben. Verladetätigkeiten werden ganztägig, Montag bis Sonntag (inklusive Feiertage) nach den Projektunterlagen und den Projektbeschreibungen durchgeführt.
Im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung sind folgende auftretende betriebsbedingte Lärmimmissionen für die Beschwerdeführer als Nachbarn relevant:
· Gebäudeabstrahlung
· haustechnische Anlagen
· Lkw Zu- und Abfahrten inklusive Rangiervorgänge, Verladung und Manipulationen.
Im Zusammenhang mit der Gebäudeabstrahlung sind Immissionen aus der Gleis-, Trockensortiment- und Warenausgangshalle für die Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn gegeben.
Auf den Dächern der neuen Gebäude werden Lüftungsanalgen sowie Kühlanlagen errichtet.
Weiters sind Immissionen im Zusammenhang mit Lkw-Fahrbewegungen für Zu- und Abfahrten, Lkw Rangiervorgänge (auf den Lkw- und Hängerabstellplätzen), weiters Immissionsbelastungen durch Rückfahrwarner während der Rangiervorgänge, Ladegeräusche im Zusammenhang mit dem Wareneingang und Warenausgang, aber auch Ladegeräusche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rollcontainerplatzes und schließlich Geräusche durch den C02-Abtankvorgang und letztlich auch Geräusche der Kühlaggregate der Kühl-Lkws usw. zum Nachteil der Beschwerdeführer als betroffene Grundnachbarn zu erwarten.
Auch in luftimmissionstechnischer Hinsicht sind Beeinträchtigung der Nachbarn projektbedingt durch den Warenmanipulationen und Rangiervorgängen im Zusammenhang mit dem Wareneingang, C02-Anlieferung und durch neuen Verladebereich und schließlich durch den Betrieb von Diesel-Kühlaggregaten zu erwarten.
Schließlich sind in lichttechnischer Hinsicht auch Immissionen im Zusammenhang mit der Beleuchtung der neuen Trockensortimentanlage und der
Außenanlage (Lkw-Wartezone und Lkw-Abstellbereich) zu erwarten.
Dadurch kommt es zu Aufhellungen im Bereich der Wohnungen der
Beschwerdeführer, die zu erheblichen Belästigungen für die Beschwerdeführer führen, die - wie auch alle übrigen oben aufgezeigeten immissionsrechtlich relevanten Faktoren, zu erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer als betroffene Grundnachbarn führen und das ortsübliche Maß erheblich überschreiten.
Der Abstand der Betriebszufahrt beträgt nur mehr wenige Meter zu den Grundstücken der betroffenen Beschwerdeführer, sodass Lärm und Abgase aber auch Beleuchtungsimmissionen durch zu- und abfahrende Fahrzeuge in der Abend und Nachtzeit unmittelbar auf die von den Beschwerdeführern
benutzten Grundflächen eindringen können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der projektierten Lärmschutzwand, die in den Projektunterlagen nicht näher beschrieben wird, was deren Qualität und Reflexionswirkung anlangt (sodass auch unter diesem Aspekt die Projektangaben unvollständig erscheinen) Schallreflexionen zum Nachteil der Beschwerdeführer zu erwarten sind.
Die Lärmschutzwand schützt - da sie im Bereich der F Straße nicht fortgesetzt wird - die Beschwerdeführer nicht ausreichend.
Der Luftaustausch und die Belüftung im Bereich der Grundstücke der
Beschwerdeführer wird aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand zu diesen Grundstücken zum Nachteil der Beschwerdeführer beeinträchtigt.
Auch ist der Sonneneinfall auf die Grundstücke der Beschwerdeführer wegen der Höhe der projektierten Lärmschutzwand beeinträchtigt.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Bereich der auf dem Grundstück Nr. x projektierten Parkfläche, auf der eine Lärmschutzwand vorgesehen ist, entsteht für die Beschwerdeführer eine Art ‚Tunneleffekt‘ zum Nachteil der Beschwerdeführer, der auch zu Lärmreflexionen hinsichtlich des Straßenlärms projektbedingt führt.
Beide Lärmschutzwände sind dem Betrieb der gesamten Betriebsanlage der Konsenswerberin zuzurechnen.
Die Lärmsituation durch den Betrieb der bestehenden Betriebsanlage ist für die Nachbarn bereits grenzwertig. Durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage entsteht für sie daher insgesamt eine unzumutbare erhebliche Belästigungssituation, was Geräuschimmissionen, Abgas-immissionen, Lichtimmissionen, Beeinträchtigung der Luftzirkulation und der Belüftung bzw. durch Luftaustausch sowie Staubimmission im Bereich ihrer Grundstücke anlangt.
In Kombination mit der nunmehr projektbedingten gegenständlichen Erweiterung der Betriebsanlage und des Betriebes der Parkplatzanlage auf der
gegenüberliegenden Straßenseite der F Straße auf dem Grundstück
Nr. x tritt eine weitere zusätzliche Verschärfung der Lärm- und Abgassituation zum Nachteil der Beschwerdeführer ein.
Insbesondere unter Einbeziehung der von der bestehenden Betriebsanlage, sowie der Parkplatzanlage auf dem Grundstück Nr. x und der nunmehrigen Erweiterung der Betriebsanlage, insbesondere auch der Verlegung der Zufahrt zur bestehenden Betriebsanlage jeweils ausgehenden Immissionsbelastung für die Beschwerdeführer als Nachbarn durch Lärm, Geruch bzw.
Abgase aber auch insbesondere in Form von Immissionen (ausgehend von den Stellplätzen, Verladeplätzen und ausgehend vom Zu- und Anlieferverkehr und dem Betrieb der Errichtung des Rollcontainerplatzes) hat die bereits bestehende Immissionsbelastung für die Beschwerdeführer als Nachbarn ein Maß erreicht, dass keine weitere Immissionsbelastung mehr zum Nachteil der Nachbarn zulässt, da die bereits bestehenden diesbezüglichen Immissionsbelastungen für die Nachbarn das ortsübliche Ausmaß und die Zumutbarkeitsgrenze übersteigen und zumindest teilweise der gegebenen Widmungssituation in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbaugebiet, auf dem die Grundstücke der Beschwerdeführer situiert sind, widersprechen, weil der erforderliche Schutzstreifen zum Schutz der Nachbarn gegenständlich nicht vorgesehen bzw. eingehalten wird.
Durch die mit dem bestehenden Betriebsanlage eine Einheit bildende und zu dieser gehörende verfahrensgegenständliche Erweiterungen der Betriebsanlage, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Erweiterung zum Schutz der Nachbarn nicht mehr zulässig erscheint, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die projektierten Betriebszeiten (rund um die Uhr), sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist daher davon auszugehen, dass die zu erwartenden Immissionsbelastungen das ortsübliche Ausmaß jedenfalls übersteigen, (insbesondere wenn der bestehende Betriebsanlage und die bereits projektierte Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Parkfläche auf dem Grundstück x in die Beurteilung miteinbezogen wird, was nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer zu geschehen hat) und in diesem Sinne daher beantragt wird, die diesbezügliche Gesamtimmissionsbelastung zu berücksichtigen.
Zum Beweise dieses Vorbringens beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, lichttechnischen und umweltmedizinischen Sachverständigen zum
Beweis dafür, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Form der nunmehr verfahrensgegenständlichen Errichtung der Trockensortimentanlage und der Gleishalle - neu sowie der Wartezone neu und der 6 Lkw-Abstellplätze und durch die Errichtung und den Betrieb eines Rollcontainerlagerplatzes und durch die Verlegung der Zufahrt zur bestehenden Betriebsanlage und den damit verbundenen Lärm- und Abgasbelastungen, (die dadurch zum Nachteil der Beschwerdeführer verschärft werden), für sich allein betrachtet - insbesondere aber unter Berücksichtigung der bereits von der bestehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionsbelastung - das ortsübliche Ausmaß der Immissionsbelastung für die Nachbarn erheblich überschritten wird und dadurch eine Gesundheitsgefährdung, zumindest aber eine erhebliche Belästigung für die Nachbarn zu erwarten ist.
Es sei wohl davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Beurteilung durch die Sachverständigen erst in der Verhandlung erfolgen wird, doch ist es in der Verhandlung naturgemäß für die Beschwerdeführer noch nicht möglich, die Ergebnisse dieser Beurteilung durch die Amtssachverständigen durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen, sodass der
ANTRAG
gestellt wird, den Beschwerdeführern nach Zustellung des Protokolls über die Verhandlung am 15.4.2014 eine Frist von zumindest 2 Monaten zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Gutachten unter Vorlage einer jeweiligen fachlichen Beurteilung eines Privatsachverständigen einzuräumen, um den Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof entgegentreten zu können.
Eb) In der Verhandlung am 15.4.2014 wendeten die Beschwerdeführer noch
Folgendes ein:
In dem Bereich, in dem die projektierte Lärmschutzwand in das Sickerbecken übergeht, ist aufgrund der Tiefe der Sickermulde von rund 4 m, der unter der Lärmschutzwand liegende Bereich derselben, offen, sodass kein ausreichender Schutz der Nachbarn durch die Lärmschutzwand besteht. Nach den Einreichunterlagen im Wasserrechtsverfahren vor der BH Wels-Land zu
GZ: Wa10-173-2013-HK/Gm ist im Bereich der Sickermulde unter der Lärmschutzwand keine Untermauerung vorgesehen.
Es wurde daher die Forderung gestellt, dass dieser Bereich zum Schutz der Nachbarn entsprechend untermauert wird, insbesondere auch deswegen, weil der dem Grundstück Nr. x zugewandte Bereich der Überböschung des Sickerbeckens um einen Meter höher liegt als der Bereich, der das
Betriebsareal angrenzt, sodass auch dieser Höhenunterschied durch die Lärmschutzwand ausgeglichen werden muss.
Weiters wurde eingewendet, dass nach den Ausführungen des Projektanten in lärmtechnischer Hinsicht und in lufttechnischer Hinsicht weder dem lärmtechnischen Projekt, noch dem luftreinhaltetechnischen Proiekt den Berechnungen zugrunde gelegt wurde, dass auch Zu- und Abfahrten auf dem Park-platz auf dem Grundstück Nr. x stattfinden.
Es wurde daher beantragt, beide Projekte auch unter Einbeziehung dieser Fahrbewegungen auf den Parkplatz Nr. x ergänzen zu lassen, damit im Sinne einer Gesamtbeurteilung nach dem ‚Grundsatz der Einheit der
Betriebsanlage‘ alle immissionsrelevanten Fahrbewegungen entsprechend
Berücksichtigung finden. Unter Einbeziehung auch dieser Fahrbewegung würde sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben, dass eine IST-Bestandserhöhung sowohl in lärmtechnischer als auch luftreinhaltetechnischer Sicht zum Nachteil der Nachbarn in einem zumindest belästigenden Ausmaß zu erwarten ist, das nicht mehr der Ortsüblichkeit entsprechen würde.
Aus der Sicht der Nachbarn sei auch der gewerberechtliche Genehmigungsantrag der Konsenswerberin nicht ausreichend bestimmt, weil jeweils nicht bestimmt angegeben wird, für welche Bau- bzw. Betriebsanlagenteile konkret eine Genehmigung erteilt werden soll, insbesondere unter Berücksichtigung des bereits genehmigten Bestandes, der ebenfalls nicht gegeben worden ist (so ist nicht ersichtlich, ob vom Genehmigungsantrag etwa auch die immissionsrelevante Verlegung der Betriebszufahrt zum Nachteil der Beschwerdeführer in Richtung ihrer Häuser auch umfasst ist).
Nach den Projektunterlagen ergeben sich jedenfalls Änderungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand in Bezug auf die Trockensortimentlageranlage, und die Gleishalle alt, die offenbar als Lager künftighin genützt werden soll, Rollcontainerplatz, sowie diverse Adaptierungen im Innenbereich, was die Werkstätte anlangt, deren Umfang verdoppelt werden soll, und die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation, sowie die zum Nachteil der Nachbarn erheblich immissionsrelevante Verlegung der Betriebszufahrt.
Alle diese Änderungen seien daher nach den Einwendungen der Beschwerdeführer einer entsprechenden Beurteilung auch in lärmtechnischer, luftrein-haltetechnischer, beleuchtungs- und belüftungstechnischer und (umwelt-) medizinischer Hinsicht einer entsprechenden Beurteilung im Hinblick auf die daraus resultierenden Immissionsbelastungen für die Nachbarn zuzuführen, was die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt haben.
Weiters beantragten die Beschwerdeführer von der Konsenswerberin konkrete Angaben betreffend die beantragten Fahrbewegungen im Bereich der neuen Zufahrt und der Manipulationsflächen vor dem Betriebsareal abzufordern, damit solche Angaben gemacht werden und diese zum Schutz der Nachbarschaft im Sinne einer Auflage sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch was die Anzahl der Fahrten bzw. Fahrbewegungen anlangt, entsprechend zu limitieren.
F) BESCHWERDEGRÜNDE:
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
1. Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
2. Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels ausreichender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie wegen Nichtstattgabe der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge:
ad 1. Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
1.1. Zur Rechtslage, die verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen ist, wird zunächst folgendes ausgeführt:
1.1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2
GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
1.1.2. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit
Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- dadurch das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
1.1.3. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003]
S. 654 dargestellte Judikatur).
1.1.4. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vorhersehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 - 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
1.1.5. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu
genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter
Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, bei der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, das heißt am belastendsten sind.
Eine solche Beurteilung ist gegenständlich allerdings nicht durchgeführt worden, was den angefochtenen Bescheid bereits unter diesem Aspekt mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belastet.
1.1.6. Ist zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen
Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zu Grunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lässt (vgl. VwGH v. 14.9.2005, Zl. 2004/04/0165-6, VwGH v. 29.6.2005, Zl. 2004/04/006, und die dort zitierte Vorjudikatur). Insoweit ist daher bei der Prüfung des Genehmigungsantrages die den Nachbarn am meisten belastendste Betriebssituation zu beurteilen im Sinne eines ‚Worst-Case-Szenarios‘.
1.1.7. Wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Immissionen in einem die in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen beeinträchtigenden Maße führen kann, hat die Genehmigung nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 2 leg. cit. auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen.
Auch eine solche Gesamtbeurteilung ist aber gegenständlich nicht erfolgt.
1.1.7.1. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge einer Änderung (auch Erweiterung) einer Betriebsanlage ist durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, in dem die Änderung (Erweiterung) genehmigt wird, zu begegnen. Ist aber - so wie verfahrensgegenständlich - die Änderung der Anlage der Gestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO auch durch die bestehende Anlage (größere Verkehrsfrequenz auch im Bereich der bestehenden Zufahrt zum bereits genehmigten Betriebsareal) ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Ebenso hätten in die diesbezügliche Gesamtbeurteilung auch die Zu- und Abfahrten auf dem neu projektierten Parkplatz miteinbezogen werden müssen, die Gegenstand des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides der BH Wels-Land vom 17.03.2014 GZ: Ge20-178-2013-RE waren, weil ansonsten die Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung die durch die gesamte Betriebsanlage entsprechend dem Grundsatz der ‚Einheit der Betriebsanlage‘ zu erwarten ist, nicht möglich ist und durch eine sukzessive Antragstellung eine solche Beurteilung, wie sie gegenständlich erforderlich ist.
Solcher Art war es auch unzulässig, den Antrag auf gewerbebehördliche
Genehmigung des Parkplatzes, der Gegenstand des oben zitierten Bescheides der BH Wels-Land vom 17.03.2014 war und das nunmehr verfahrensgegenständliche Projekt nicht gemeinsam abzuführen und beide Projekte einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, was die Beschwerdeführer hiermit nochmals, wie dies bereits in ihren schriftlichen Einwendungen erfolgt ist, fordern, um die Gesamtimmissionsbelastung im Sinne eines ‚worst case‘ Szenarios einer Beurteilung zu unterziehen.
Letztlich ist verfahrensgegenständlich eine Proiektbeurteilung auch in dieser Hinsicht nicht erfolgt, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, weil auf die größere Verkehrsfrequenz nicht Bedacht genommen wurde, die sich im Sinne obiger Ausführungen auch auf die gesamte Betriebsanlage unter Einbeziehung der neu projektierten Parkplatzfläche auswirkt. 38 zusätzliche LKWs werden im Bereich der bestehenden Betriebszufahrt, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Verhältnis zur neuen Parkplatzfläche situiert ist, dort zu- und abfahren und zwar auch, im Bereich der bestehenden Betriebszufahrt, die im Zuge der ebenfalls projektierten Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage - durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentslagers und einer neuen Gleisanlage und einer neuen Betriebszufahrt unmittelbar gegenüber der verfahrensgegenständlich projektierten Parkfläche - um ca. 50m weiter in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer zum Nachteil derselben verlegt wird und zwar in einen Bereich, der nach dem Flächenwidmungsplan als Schutzzone Bm1 verordnet ist, in dem nur emissionsmindernde Maßnahmen der Freiflächengestaltung durchgeführt werden dürfen, aber keine emissionsrelevanten Betriebszufahrten vorgesehen werden dürfen.
Diese (weitere) Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage wurde allerdings - aus der Sicht der Beschwerdeführer gesetzwidrig, weil sie gegen den Grundsatz der betriebseinheitlichen Beurteilung verstößt - in einem bei der BH Wels-Land anhängigen Parallelverfahren zu GZ Ge20-178-2013-RE ohne Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Betriebsanlage verhandelt und separat entschieden.
Eine Änderung wirkt sich auf die bestehende Anlage im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung - dies ergibt sich aus dem normativen Zusammenhang, in dem die Bestimmung steht - dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden
Immissionen eine Änderung im vorstehenden Sinne erfährt, wovon gegenständlich auszugehen ist.
1.1.7.2. Unabhängig davon ist aber jedenfalls betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die Erweiterung oder Änderung einer Betriebsanlage die Immissionsbelastung, ausgehend von einem bestehenden Gewerbetrieb unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage, dann miteinzubeziehen, wenn - wie gegenständlich - die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage und die neu projektierte Parkplatzfläche, die sich unmittelbar vis a vis von der nunmehr intendierten Verlegung der Betriebszufahrt befindet, in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der bestehenden Betriebsanlage bereits ausgehenden Lärmbeeinträchtigung im Bereich der bestehenden Zufahrt zur Betriebsanlage von der F Straße und auf diese steht, indem nunmehr der
Zulieferverkehr für die bestehende Betriebsanlage auf der neuen Parkplatzfläche parkten und in der Folge zur verlegten Betriebszufahrt zufahren, die - wie das Verfahren vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-178-2013-RE zeigt, nur eine von mehreren Phasen der intendierten Betriebserweiterung darstellt, die von Vornherein insgesamt offenbar geplant waren und die dem Gegenstand des zuvor zitierten gewerberechtlichen weiteren Verfahrens bildet. Allein unter dem Aspekt des Grundsatzes der Betriebseinheit erscheint es im Übrigen unzulässig zu sein, durch verschiedene Antragstellung betreffend einzelne Teilbetriebsbereichserweiterungen eine Gesamtbeurteilung der von der
gesamten Betriebserweiterung ausgehenden Immissionen, die bereits jetzt projektiert ist, zu verhindern und durch die sukzessive nur teilweise Beantragung von Änderungen dadurch den Ist-Zustand sukzessive zu erhöhen, obwohl von vornherein eine Betriebserweiterung in mehreren Phasen projektiert ist, die einer Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu unterziehen wäre. Allein durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen projektierten Trockensortimentlagers und der neuen Gleishalle am Betriebsareal sowie durch die Verlegung der ehemals genehmigten Betriebszufahrt und der Erweiterung der Anzahl der Betriebszufahrten und Manipulationen im Bereich der Außenflächen der
bestehenden Betriebsanlage kommt es aufgrund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz notgedrungen auch zu einer Erhöhung der Verkehrsfrequenz in Bezug auf die Betriebszufahrt der bestehenden Betriebsanlage mit allen damit verbundenen Immissionsbelastungen für die Beschwerdeführer als Nachbarn, die diese dadurch wesentlich belästigen, weil durch die geplante Erweiterung der Betriebsanlage im Zuge der projektierten Gesamterweiterung, die den Gegenstand des Verfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-178-2013-RE bildet, eine Erhöhung der Lärm- und Abgasimmissionssituation im Verhältnis zum derzeitigen Ist-Bestand insgesamt zu erwarten ist, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung, sowohl die Immissionsbelastung, ausgehend vom bereits gewerbebehördlich genehmigten bestehenden Betrieb, aber auch der Immissionsbelastung, ausgehend von der Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung des neuen Parkplatzes und schließlich auch die Immissionsbelastung, resultierend aus der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage, insbesondere auch die für die Beschwerdeführer als Nachbarn immissionsrelevante projektierte Verlegung der Zufahrt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jeweils miteinzubeziehen gewesen wären.
1.1.7.3. In einem solchen Fall - wie dem gegenständlichen - ist daher in die Beurteilung der zu erwartenden Immissionssituation der gesamten Betriebsanlage auch die Immissionssituation, ausgehend von der bereits bestehenden bewilligten Betriebsanlage und ausgehend von der Erweiterung der Betriebsanlage, die den Gegenstand des Verfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-178-2013-RE bildet, miteinzubeziehen.
Bei der Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Liegenschaften unmittelbar aneinander angrenzen.
Vielmehr steht eine räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange - wie dies gegenständlich der Fall ist - die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (VwGH vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139 u.a.).
Dazu ist festzuhalten, dass eindeutig projektiert ist, dass die LKWs, die in der Folge zur verlegten Betriebszufahrt zufahren, zunächst auf die neu projektierte Parkfläche zufahren, dort warten oder abgestellt werden und dann in der Folge, ausgehend von der Parkplatzfläche auf die vis-à-vis gelegene neue Betriebszufahrt zu- und in der Folge abfahren, sodass hier von einer Einheit der Betriebsabläufe eindeutig auszugehen ist.
Dabei spielt es keine Rolle, wenn das Verfahren betreffend den neuen Parkplatz noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder dessen Realisierung etwa unsicher wäre, wie die Antragstellerin zu diesem Vorhalt betreffend die rechtliche Verhandlung ausgeführt hat. Beide Projekte bildeten den Gegenstand eines gewerberechtlichen Verfahrens und sind daher beide Projekte natürlich einer gesamtheitlichen Beurteilung in Bezug auf die insgesamt zu erwartenden Immissionsauswirkungen für die Nachbarn zusammengefasst einer entsprechenden Beurteilung zu unterziehen.
Diese projektierten Änderungen in Bezug auf die Betriebsanlage, die in eine einheitliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen gewesen wären, wurde im gegenständlichen Verfahren aber gesetzwidrig völlig außer Acht gelassen und nicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der projektbedingt zu erwartenden Immissionsbelastung für die Nachbarn unterzogen.
1.1.8. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken (§ 77 GewO).
Dabei ist auch auf die aktuelle Widmungssituation Bedacht zu nehmen - dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 1.12. dieser Beschwerde verwiesen - (hier: lärmrelevante Parkplatzzufahrt und lärmrelevante projektierte Verlegung der Betriebszufahrt zum Nachteil der Beschwerdeführer, die im Parallelverfahren zu GZ: Ge20-255-2013 RE der BH Wels-Land Gegenstand der Projektunterlagen bildet, dies alles jeweils im Bereich einer nach dem Flächenwidmungsplan verordneten Schutzzone Bm1, die von lärmrelevanten Betriebszufahrten zum Schutz der Nachbarn jeweils freizuhalten ist). Dies ist aber gesetzwidrig verfahrensgegenständlich unterblieben.
1.1.9. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach
§ 77 GewO vorliegen, hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen.
Während sich der technische Sachverständige über das Ausmaß der zu
erwartenden oder gegebenen Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn zu beurteilen (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 77 Anm. 66 mH auf VwSlg 5018 A/1959 ff). Jeder technische oder medizinische Sachverständige hat sich bei der Feststellung des Ausmaßes der Immissionen jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können.
Eine bloße Schätzung des Geräuschpegels ist beispielsweise nicht hinreichend (VwGH v. 11.3.1970, 1351/69).
Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.
Der gewerberechtliche Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.
Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat.
Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - basierend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem
Zusammenhang in § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen.
Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 9.7.1999, 95/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das Gutachten eines Sachverständigen hat im Befund all jene Grundlage und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind.
Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann.
1.1.10. Dies ist aber verfahrensgegenständlich unterblieben, was zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur Rechtswidrigkeit des darauf gestützten Bescheides der Gewerbebehörde erster Instanz führt, weil von keinem der Amtssachverständigen eine nachvollziehbare Begründung in ihren gutachtlichen Stellungnahmen abgegeben wurde.
Das bedeutet, dass der Sachverständige jene sein Fachgebiet beherrschenden Gesetzmäßigkeiten darzulegen hat, auf die er die gutachtliche Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes stützt (VwGH 10.2.1998, 97/04/0212).
Auch dies ist verfahrensgegenständlich nicht erfolgt.
1.1.11. Die Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick darauf, ob eine Beeinträchtigung der absolut geschützten Rechte der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 iVm § 74
Abs. 2 Z 1 GewO 1994) vorliegt, stellt ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 iVm § 74 Abs. 2 Z 2
GewO 1994) die Lösung einer Rechtsfrage dar, die anhand von dem Stand der einschlägigen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist (VwGH 16.12.1998, 98/04/0109).
Die Gewerbebehörde erster Instanz hat dazu keine eigenen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen, sodass nicht feststeht, von welchem entscheidungswesentlichen Sachverhalt die Behörde ausgeht und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat.
Dabei bildet die Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides ‚maßgebenden Sachverhaltes‘ (§§ 37 und 56 AVG).
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat im Rahmen der ihr aufgetragenen freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit der im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten zu überprüfen (VwSlg 2778 A/1952).
Auch dies ist gegenständlich nicht erfolgt.
1.1.12. Um derartige Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass das Sachverständigengutachten eine (nachvollziehbare) Begründung aufweist, sodass der Sachverständige in seinem Gutachten darlegen muss, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 77 Anm. 74 mwh).
Eine solche Begründung fehlt, wie diese bereits oben aufgezeigt wurde.
1.1.14. Diese Kriterien erfüllen die vorliegenden Amtssachverständigengutachten nicht, weil sich alle Amtssachverständigenbeurteilungen auf den Hinweis
beschränken, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie
Nr. 3 an den meisten Rechenpunkten eingehalten werden würde. Nur bei den Rechenpunkten RP-01 und RP-04 würde sich eine Anhebung der vorhandenen Situation um rund 1 dB ergeben.
Eine nachvollziehbare Begründung in den gutachtlichen Stellungnahmen fehlt allerdings.
Der medizinische Amtssachverständige beschränkt sich ebenfalls unter Verweis auf das lärmtechnische Amtssachverständigengutachten auf die Feststellung, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eingehalten werden würde - ohne auf die (umwelt-)medizinischen Aspekte der zu erwartenden Immissionen einzugehen - wobei in Bezug auf das medizinische Amtssachverständigengutachten weiters zu bemängeln ist, dass sich die diesbezügliche Beurteilung auf die zu erwartenden Lärmimmissionen, bezogen auf das ‚Ohr des Schläfers‘, beschränkt, ohne aber auch eine Beurteilung der medizinischen Auswirkungen des Lärms, bezogen auf den der Lärmquelle am nächsten gelegenen Teil des Nachbargrundstückes, vorzunehmen und ohne die Immissionsauswirkungen auf die betroffenen Nachbarn zur Tages- und Abendzeit, und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und auf die Betriebszeiten (0:00 Uhr - 24.00 Uhr - also ‚rund um die Uhr‘) einzugehen. Die Beurteilung des Lärms, sowie aller anderen Immissionsauswirkungen, hat sich - wie tieferstehend aufgezeigt wird - allerdings auf den der Lärmquelle nächstgelegenen Teil des Nachbargrundstückes zu beziehen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann.
Eine solche Beurteilung wurde weder von den Amtssachverständigen vorgenommen, noch hat die Gewerbebehörde I. Instanz dazu Feststellungen
getroffen, wie sich - bezogen auf den der Immissionsquellen nächstgelegenen
Teil des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführer - die zu erwartende Immissionsbelastung auswirken bzw. diese die Ist-Situation erhöht.
Allein unter diesem Aspekt wurde der für die rechtliche Beurteilung
maßgebliche Sachverhalt von der Gewerbebehörde I. Instanz nicht festgestellt, insbesondere auch nicht im Sinne eines ‚Worst-Case-Szenarios‘, also unter
Zugrundelegung jener Immissionssituationen, bei der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten sind, was den angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die medizinische Beurteilung der Amtssachverständigen beschränkt sich auch nur auf allfällige Schlafstörungen, nicht aber auch auf sonstige Beeinträchtigungen während der Tages- und Abendzeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Es wurde auch nicht berücksichtigt und traf die
Gewerbebehörde I. Instanz aber auch keine Feststellungen, wie sich konkret derzeit die Ist-Situation im Bezug auf Lärm und Abgase, Lichtimmissionen usw., bezogen auf die Grundgrenze der Grundstücke der Beschwerdeführer, auswirkt und inwieweit sich projektbedingt dadurch das Ist-Maß erhöht bzw. die örtlichen Verhältnisse projektbedingt verändern. Es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich etwa die Lärm-Ist-Situation und Abgas-Ist-Situation an Feiertagen, Wochentagen usw. darstellt und inwieweit an diesen Tagen sich die Lärm- und Abgas-Ist-Situation projektbedingt erhöht.
1.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde daher zusammengefasst von der Gewerbebehörde I. Instanz nicht festgestellt, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, gleichzeitig aber auch mit Mangelhaftigkeit.
1.3. Dem angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz sind auch keine Feststellungen zu entnehmen, in welchem Umfang bereits Fahrten zur und von der bestehenden Betriebsanlage genehmigt sind, also welche Fahrbewegungen bzw. deren Anzahl von einem bestehenden Konsens allenfalls bereits umfasst sind, und welche Immissionsauswirkungen für die Beschwerdeführer als Nachbarn sich daraus ergeben, sowie, welche Fahrbewegungen im Bereich der Zu- und Abfahrt auf der neu projektierten Parkfläche, sowie welche daraus resultierenden Immissionsbelastungen für die Nachbarn zu erwarten sind (die Parkplatzfläche bzw. die Zufahrt derselben befindet sich vis a vis der neu projektierten verlegten Betriebszufahrt), was allerdings erforderlich gewesen wäre, um die Gesamtbelastungssituation und die projektbedingt zu erwartenden Änderung der örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können.
1.4. Bezüglich der von der Gewerbebehörde I. Instanz zitierten ÖAL-RL Nr. 3 ist zu konstatieren, dass diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsbasis heranzieht und dabei ein mehrstufiges System vorsieht. Zuerst ist zu prüfen, ob das Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez der Anlage 65 dB zur Tagzeit, 60 dB zur Abendzeit und 55 dB in der Nachtzeit überschreitet.
Als nächster Schritt ist die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes zu überprüfen.
Wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen, der mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB zu versehen ist, von mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegt, ist der Planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Anlage genehmigungsfähig. Ist der planungstechnische Grundsatz aber nicht eingehalten, hat eine
individuelle schalltechnische Beurteilung zu erfolgen.
Eine solche Beurteilung ist aber gegenständlich nicht erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist aber auch die ÖNORM S5021 nach Ansicht der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn dazu noch keine höchstgerichtliche Judikatur besteht.
Die in dieser ÖNORM festgehaltenen Grenzwerte stellen ein pegellimitierendes Grenzwertinstrumentarium dar.
Eine diesbezügliche Beurteilung ist gegenständlich ebenfalls unterblieben.
Unabhängig davon, dass eine Beurteilung nach der ÖNORM S5021 nicht erfolgt ist, ist aber auch die Beurteilung nach der ÖAL-AL Nr. 3 Blatt 1 nicht vollständig im oben aufgezeigten Sinne vorgenommen worden, was den angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz mit Mangelhaftigkeit belastet.
Insbesondere wurde aber auch nie im Rahmen einer durchzuführenden Prüfung im Änderungsverfahren gem. § 81 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, ob sich durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage auf bestehende Immissionen der bereits genehmigten Anlage auswirkt. Es wurde auch nicht geprüft, wie sich die Lärmbelästigung in der Nacht im Zusammenhang mit dem zwingend einzuschaltenden Rückfahrwarneinrichtungen der LKW auswirkt.
Weder tonhaltige, noch informationshaltige oder ...haltige Geräusche, im Zusammenhang mit der Benützung der Parkfläche wurden einer Beurteilung durch die Behörde, oder durch die Amtssachverständigen - auch nicht durch die medizinische Sachverständige zugeführt.
Jedenfalls hätte bei der vorgenommenen Beurteilung betreffend die Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes ein genereller Anpassungswert von 5 dB berücksichtigt werden müssen, aber auch im Falle einer individuellen Beurteilung, weil gegenständlich jedenfalls nicht sichergestellt ist, dass keine speziellen Geräuschcharakteristika auftreten. Sollte sich jedoch durch den Aufenthalt von Fahrern auf der Parkplatzfläche, aber auch im Zusammenhang mit der Kommunikation (Freisprechanlage) im Einfahrtsbereich und beim Betrieb des Schlüsselcontainers beim Einwerfen der Schlüssel usw. zu erwarten. Auch diese Lärmimmissionsfaktoren wurden keiner Beurteilung
unterzogen, was auch unter diesem Aspekt den angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz mit Mangelhaftigkeit belastet und zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
1.5. In Bezug auf das medizinische Amtssachverständigengutachten ist schließlich auch zu kritisieren, da eine Beurteilung unter Bedachtnahme auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 ‚Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt‘; 1.2.2011 (Richtwerte für den Außenbereich und für den Innenraum) nicht berücksichtigt wurden, wobei im Speziellen eine Beurteilung des Außenbereiches der Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer, die sich naturgemäß auch dort aufhalten können, überhaupt nicht stattfand.
Insoweit die Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese mangelhafte Sachverständigenbeurteilung stützt, erweist sich der angefochtenen
Bescheid auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.
1.6. Auch eine Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 ‚Schallabstrahlung und Schallausbreitung‘ (Rechenverfahren zur Vorausberechnung der zu erwartenden Immissionen) mit erläuternden Ergänzungen und eine Beurteilung nach der Lärmmessung in Entsprechung der ÖNORM S504 ‚Messung von Schallimmissionen‘ (Begriffsbestimmungen, Durchführung der Messung, Messbericht usw.), die allesamt als Leitlinien nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs als maßgebender Stand der Technik im Sinne des
§ 71 a GewO anerkannt wurden (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; 23.9.2010, 2009/06/0196) ist gegenständlich nicht erfolgt; zumindest findet sich hier keine Bestätigung in der Sachverständigenbeurteilung, dass eine solche Beurteilung bzw. Messung in Entsprechung dieser maßgeblicher Leitlinien bzw. Richtlinien stattgefunden hat.
Insoweit die Gewerbebehörde I. Instanz den angefochtenen Bescheid auf eine solche Art unvollständige Sachverständigenbeurteilung stützt, so erweist sich diese auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.
1.7. Die Rechtsansicht der Gewerbebehörde I. Instanz in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die nachteiligen projektbedingten Einwirkungen in Bezug auf den Sonnenlichteinfall erweist sich rechtlich als verfehlt, weil nicht nur solche Einwirkungen zu berücksichtigen sind, die
jegliche Nutzung der Liegenschaft unmöglich machen, sondern alle Einwirkungen, die die Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigen.
Solche Einwirkungen sind jedenfalls auf ein zumutbares Maß zu beschränken.
Eine diesbezügliche Beurteilung durch die Amtssachverständigen ist nicht erfolgt, was auch unter diesem Aspekt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt, weil der entsprechende maßgebliche Sachverhalt dazu nicht festgestellt worden ist.
1.8. Dazu kommt, dass die Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung der natürlichen Luftzirkulation (bedingt durch das Aufstellen einer 9 m hohen Lärmschutzwand, die im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer K und B (u.a.) verfahrensgegenständlich projektiert ist, im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt wurde und zwar unter Bedachtnahme darauf, dass hinter der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Bereich einer Schutzzone auch eine solche Lärmschutzwand bereits errichtet worden ist und nach dem Verfahrensgegenstand im Parallelverfahren vor der BH Wels-Land GZ Ge20-255-2013-RE eine weitere Lärmschutzwand in Höhe von 7 m im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer - wiederum im Bereich einer Schutzzone - projektiert ist, welche Häuser der dadurch betroffenen Beschwerdeführer aufgrund der verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwand mit insgesamt 9 m Höhe - die ebenfalls im Bereich einer solchen Schutzzone vorgesehen ist nunmehr von 3 Seiten von einer jeweils mehr als 7 m hohen Lärmschutzwand umgeben sein wird, sodass eine diesbezügliche natürliche Luftzirkulation und ein natürlicher Luftaustausch nicht mehr gewährleistet ist.
Eine diesbezügliche Beurteilung ist im Verfahren I. Instanz unterblieben (insbesondere auch in durch die Sachverständigen), was nicht nur den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet, sondern auch mit Rechtswidrigkeit, weil eben der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist.
1.9. Bei der Beurteilung der Störung durch Lärm sind dessen Lautstärke, die
Erhöhung des Schallpegels, die Frequenzzusammensetzung des Lärms und des Lärmpegels und der zeitliche Ablauf des Lärms von maßgebender Bedeutung (VwGH v. 1.12.1976, 943/76).
Eine bloße Gegenüberstellung des Dauerschallpegels mit den ‚betriebskausalen Störgeräuschimmissionen‘, ohne dass in schlüssig erkennbarer Weise vor allem auf das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der sonstigen sich über dem Grundgeräuschpegel ergebenden Umgebungsgeräusche eingegangen wird - wie dies gegenständlich im Rahmen des angefochtenen gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides der Gewerbebehörde I. Instanz geschehen ist -, lässt - jedenfalls ohne nähere Begründung - keine Rückschlüsse auf eine Belästigung der Nachbarn durch
‚betriebskausale Immissionen‘ zu (VwGH v. 20.9.1994, 94/04/0054, siehe auch dazu Lexikon ‚Lärm‘ Rz 84).
Auch insoweit erweist sich daher der angefochtene gewerberechtliche Bewilligungsbescheid der Behörde I. Instanz als mangelhaft, weil eben - wie oben aufgezeigt - der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist.
Hätte die Behörde im Sinne obiger Ausführungen entsprechende Feststellungen getroffen, hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen betriebserweiterungsbedingt - zumindest aber unter Einbeziehung der Immissionssituation, ausgehend vom bestehenden Mühlenbetrieb - zu erwarten sind, sodass eine Genehmigung des Projektes unter Bedachtnahme auf die absolut geschützten Rechte der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 nicht gegeben ist, sondern vielmehr unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vorliegen. Insbesondere wenn man dabei auch die absoluten Grenzwerte der oben zitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und der ÖNORM S 5021 in die Beurteilung miteinbezieht.
1.10. Den vom VwGH aufgrund der alten Fassung des § 77 Abs. 2 GewO in seiner Judikatur geschaffenen Begriffen ‚Ist-Maß‘ und ‚Beurteilungsmaß‘ kommt auch nach der neuen Rechtslage Bedeutung zu.
Der Begriff ‚Widmungsmaß‘ und die sich durch diesen und die alte Judikatur des VwGH (sog. ‚Breitenbach‘ VwSlg 10.428A/1981) ergebende Notwendigkeit, einen Zusammenhang zwischen Widmungsmaß und Ist-Maß zu finden und zwar durch die Neufassung des § 77 Abs. 2 GewO überholt (siehe dazu Lexikon ‚Widmungsmaß‘ Rz 149), doch stellt das Beurteilungsmaß nach wie vor die noch zumutbare Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung) dar, das von der Behörde im Rahmen der Beurteilung der oben aufgezeigten Zumutbarkeitsfrage entsprechend unter Heranziehung von Sachverständigenbeurteilungen festzustellen ist, unter Beachtung des Maßstabes eines gesunden, normal empfindenden Menschen.
1.11. Die Unzumutbarkeit des von den Beschwerdeführern eingewendete
Immissionsbelastung ergibt sich insbesondere aber auch unter Bedachtnahme auf die vom Altbestand ausgehende Immissionsbelastung, die ebenfalls in die Beurteilung mit Blick auf die Zumutbarkeit der Immissionsgesamtbelastung ausgehend vom gesamten Betrieb - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Gewerbebetriebes - zu erwarten ist.
Das Erfordernis der Einbeziehung der vom Altbestand und der weiteren Betriebserweiterung, (die den Gegenstand des ‚Parallelverfahrens‘ vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-255-2013 RE bildet) ausgehenden Immissionsbelastungen ergibt sich schon allein unter dem Aspekt, dass ansonsten durch eine sukzessive, scheibchenweise, geringfügige Betriebserweiterung die Immissions-Ist-Situation sukzessive angehoben werden würde, um auf diese Art und Weise die Änderung der örtlichen Verhältnisse sukzessive im Sinne einer ‚Salamitaktik‘ herbeizuführen und um solcherart eine Zumutbarkeit herbeizuführen, die tatsächlich aber nicht mehr angenommen werden kann, weil die vom Gesamtbetrieb ausgehende Immissionssituation ebenfalls nicht mehr zumutbar erscheint, was auch gegenständlich eindeutig der Fall ist.
1.12. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO. Einzubeziehen in die Beurteilung sind aber auch (nach wie vor) jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzunq festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden.
Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt nicht bestehen, ist eine
- nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen.
Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt (wie dies bei der GrenzwerteV, der ÖNORM S5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 der Fall ist) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenslage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend.
Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße - so wie gegenständlich - festgelegt, dann ist jene Widmungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen.
Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77
Abs. 2 GewO zu beurteilen (VwGH v. 12.6.1981, Zl 0425/79 u.a.).
Da sich im gesamten umliegenden Bereich um der Betriebsanlage eine Wohngebietswidmung befindet, ist diese als Beurteilungsmaßstab primär heranzuziehen.
1.12.1. Die Behörde I. Instanz hat dazu keine Feststellungen betreffend die diesbezügliche örtliche IST-Immissionssituation getroffen, was aber entscheidungswesentlich gewesen wäre. Auch insoweit ist deren Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
1.12.2. Es hat auch eine Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener stattzufinden, durch die oder aufgrund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale - etwa durch die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse /maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen zu rechnen ist, zur Gänze zu Grunde zu legen.
1.12.3. Die für die Tage der Zumutbarkeit der Änderung der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Flächenwidmungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden
Immissionsmaßes.
1.13. Der ärztliche Sachverständige in einem Betriebsanlagenbewilligungsverfahren hat nicht nur zu beurteilen, wie sich der durch den Zu- und Abtransport (mittels Kraftfahrzeugen) verursachte Lärm zu und von einer gewerblichen Betriebsanlage sowie das Fahren mit Hubstapler innerhalb des Betriebes in seinem zeitlichen Ablauf auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirkt, sondern auch die durch den Verkehr auf der zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Nachbargrundstück befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche erfahrungsgemäß auftretenden Lärmimmissionen in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Verhältnis zu den Lärmimmissionen seitens der gewerblichen Betriebsanlage in seine fachliche Beurteilung einzubeziehen.
Beispielsweise hat der VwGH auch entschieden, dass die Verlegung eines Zufahrtsweges bei einer Erweiterung einer genehmigten Betriebsanlage eine mit dem Erweiterungsbau zusammenhängende Änderung darstellt, die sich hinsichtlich der Transporte auf die bestehende Anlage auswirkt, weshalb die Genehmigung der Änderung insoweit auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat (VwGH v. 12.6.1981, Zl 0425/79).
Genau dies ist auch gegenständlich der Fall.
1.14. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass einerseits der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Gewerbebehörde I. Instanz - wie oben mehrfach aufgezeigt - nicht festgestellt wurde, andererseits aber auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid verfehlt erscheint, sodass der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebserweiterung abzuweisen gewesen wäre.
Zur Wahrung der Rechte der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 hätten zumindest, um die zu erwartenden Belästigungen für die Nachbarn im Bereich des Zumutbaren zu halten, die in den Berufungsanträgen in eventu vorzuschreibenden Auflagen bei richtiger rechtlicher Beurteilung erteilt werden müssen.
1.15. Aus dem angefochtenen gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid ist nicht konkret zu entnehmen, ob auch die offenbar projektierte Verlegung der
bestehenden Betriebszufahrt in Richtung der Häuser der Beschwerdeführer
genehmigt worden ist. Sollte dies der Fall sein, so würde eine solche Genehmigung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin hinausschießen bzw. würde ohne Genehmigungsantrag eine solche Genehmigung erteilt worden sein, weil die diesbezügliche Verlegung vom gewerbebehördlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gar nicht umfasst war. Auch in der Kundmachung zur gewerberechtlichen Verhandlung am 15.04.2014 ist eine allenfalls intendierte Änderung der Betriebsanlage durch Verlegung der bestehenden Betriebszufahrt oder durch Erweiterung des Rollcontainerplatzes nicht angeführt worden, sodass schon allein aus diesem Grund eine Verlegung der
bestehenden Betriebszufahrt und des Rollcontainerplatzes nicht den Gegenstand des verfahrensgegenständlichen gewerberechtlichen Verfahrens bilden konnte, weil die Kundmachung den Umfang des Verfahrens und den Verfahrensgegenstand abschließend festlegt.
1.16. Festzuhalten ist, dass auch die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Rollcontainerplatzes sowie die diversen Adaptierungen im Innenbereich, was die Werkstätte anlangt, deren Umfang verdoppelt werden soll, sowie die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation und eben auch - wies dies oben bereits dargelegt wurde - die immissionsrelevante Verlegung der Betriebszufahrt vom Genehmigungsantrag der Antragstellerin jeweils nicht umfasst waren.
Auch aus dem angefochtenen, beschwerdegegenständlichen Bescheid ist nicht ersichtlich, ob auch diesbezüglich die gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Eine solche wäre im Übrigen auch als überschießend, weil vom Genehmigungsantrag nicht umfasst, zu qualifizieren. Eine solche Genehmigung wäre daher auch unter diesem Aspekt mit Gesetzwidrigkeit behaftet.
Weiters wurden alle Änderungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand der Betriebsanlage, keiner Beurteilung unterzogen und von der Erstbehörde auch nicht festgestellt, welche Immissionsbelastungen, daraus resultierend, für die Beschwerdeführer als Nachbarn zu erwarten sind, insbesondere resultierend aus dem Rollcontainerplatz, die Adaptierung im Innenbereich, sowie letztlich auch resultierend aus der immissionsrelevanten Verlegung der Betriebszufahrt.
1.17. Obwohl unterhalb der projektierten Lärmschutzwand im Bereich des
Sickerbeckens, das von der Lärmschutzwand überquert wird, der unter der Lärmschutzwand liegende Bereich derselben offen ist, (die Sickermulde weist eine Tiefe von rund 4 m auf) ist kein ausreichender Schutz der Häuser der Beschwerdeführer als Nachbarn durch die Lärmschutzwand gegeben.
Gesetzwidrig wurde insoweit keine Auflage der Antragstellerin im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigung erteilt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, um die Nachbarn entsprechend vor Lärmbeeinträchtigung bzw. Lärmimmissionen zu schützen.
Auf diesen Einwand wird im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.
ad 2. Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels ausreichender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie wegen Nichtstattgabe der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge:
2.1. Zunächst wird unter diesem Berufungsgrund auch auf die Ausführungen zu Punkt 1. oben verwiesen, insoweit dort bereits eine entsprechende Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des darauf gestützten erstinstanzlichen gewerberechtlichen Bescheides geltend gemacht wird.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen und wird das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Beschwerdepunkt ausdrücklich
erhoben.
2.2. Als diesbezüglicher Verfahrensmangel wird weiters geltend gemacht, dass die Gewerbebehörde I. Instanz gegen die sie treffende Begründungspflicht verstoßen und nicht nachvollziehbare eigene Feststellungen zu dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt getroffen hat, sodass nicht überprüft werden kann, von welchem Sachverhalt die Behörde hinsichtlich der Ist-Bestandssituation und hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Änderung der örtlichen Verhältnisse und hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Immissionsbelastung für die Nachbarn ausgeht und somit welcher Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung im Bescheid zugrunde gelegt worden ist.
Der bloße Hinweis der Behörde auf Sachverständigenbeurteilungen ersetzt nicht eigene behördliche Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt.
2.3. In ihren schriftlichen Einwendungen laut Schriftsatz vom 14.4.2014 beantragten die Beschwerdeführer die Einholung von Befund und Gutachten eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, lichttechnischen und umweltmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Form der nunmehr verfahrensgegenständlichen Errichtung der Trockensortimentanlage und der Gleichhalle - neu sowie der Wartezone neu und der 6 LKW-Abstellplätze und durch die Errichtung und den Betrieb eines Rollcontainerlagerplatzes und durch die Verlegung der Zufahrt zur bestehenden Betriebsanlage und den damit verbundenen Lärm- und Abgasemissionen für sich allein betrachtet, insbesondere aber unter Berücksichtigung der bereits von der bestehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionsbelastung - das ortsübliche Ausmaß der Immissionsbelastung für die Nachbarn erheblich überschritten wird und dadurch eine Gesundheitsgefährdung, zumindest aber eine erhebliche Belästigung für die Nachbarn zu erwarten ist.
Diesem Antrag wurde von der Gewerbebehörde I. Instanz keine Folge gegeben (letztlich ohne Begründung).
Insbesondere wurde die beantragte Einbeziehung der bestehenden Betriebsanlage und der neuen Parkfläche, die den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-178-2013-RE bildete, nicht erfolgt ist, was den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
Dazu wird auch auf die Antragstellung in der Gewerberechtsverhandlung am 15.4.2014, Protokollseite 35 verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde
beantragt, den Parkplatz und die Fahrbewegungen auf diesen Parkplatz
Nr. x in die Beurteilung im Sinne einer Gesamtbeurteilung nach dem ‚Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage‘ und alle immissionsrelevanten Fahrbewegungen einer solchen Beurteilung zu unterziehen, was ebenfalls im Verfahren I. Instanz antragswidrig nicht erfolgt ist.
Offensichtlich wurde in dieser Verhandlung auch beantragt, alle Änderungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand der Betriebsanlage, also die
Trockensortimentlagerhalle, Gleishalle alt, die offenbar als Lagerhalle hinkünftig genutzt werden soll, den Rollcontainerplatz, diverse Adaptierungen im Innenbereich, was die Werkstätte anlangt, deren Umfang verdoppelt werden soll, die Errichtung der zusätzlichen Ladestation, die zum Nachteil der Beschwerdeführer emissionsrechtlich relevante Verlegung der Betriebszufahrt in die Beurteilung miteinzubeziehen und zwar in lärmtechnischer, luftreinhaltetechnischer, beleuchtungs- und belüftungstechnischer, sowie (umwelt)medizinischer Hinsicht im Hinblick auf die daraus resultierende Immissionsbelastungen für die Nachbarn zuzuführen.
Weiters wurde beantragt, von der Konsenswerberin konkrete Angaben betreffend die beantragten Fahrbewegungen im Bereich der neuen Zufahrt und der Manipulationsfläche vor dem Betriebsareal abzufordern und diese zum Schutz der Nachbarn im Rahmen einer Auflage sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch was die Anzahl der Fahrten bzw. Fahrbewegungen anlangt, entsprechend zu limitieren.
Auch diesen Anträgen wurde gesetzwidrig keine Folge gegeben, was zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt.
2.4. Den Beschwerdeführern wurde aber auch zu Unrecht nicht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb angemessener (beantragter) Frist durch die Vorlage von Gegengutachten zu den in der Verhandlung am 15.4.2014 erstmals vorgenommenen Sachverständigenbeurteilungen eine gegengutachtliche Beurteilung vorzulegen, um auf gleicher fachlicher Ebene den Amtssachverständigenbeurteilungen entgegentreten zu können.
Eine diesbezügliche gegengutachtliche Beurteilung kann naturgemäß erst dann stattfinden, wenn ein Amtssachverständigengutachten bereits vorliegt. Diese wurden allerdings erst in der Verhandlung am 15.4.2014 erstattet.
Auch dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren Verfahrensrechten zu Unrecht beschnitten.
Wäre den Beweisanträgen der Beschwerdeführer Folge gegeben worden, wäre die gewerbliche Genehmigung der Erweiterung der Betriebsanlage nicht zu genehmigen gewesen; zumindest wären weitere Auflagen/Bedingungen zum Schutze der Nachbarn vor Immissionsbelastungen zu erteilt werden.
2.5. Sämtliche bisher im Verfahren I. Instanz gestellten und im Rahmen dieser Beschwerde zitierten Anträge/Beweisanträge werden auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufrecht erhalten und hiemit ausdrücklich wiederholt.“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde zu Ge20-255-2013-RE und Ge20-178-2013-RE sowie Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik.
Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 8. Jänner 2015 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin durchgeführt.
An der Verhandlung haben die Vertreter der Kw sowie der Rechtsvertreter der Bf teilgenommen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren zu LVwG-850116-850120 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.
4.1. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurden vom LVwG zu den Beschwerdevorbringen ergänzende Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt. Diese Gutachten wurden den Parteien vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
4.1.1. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik kommt im Gutachten vom
17. November 2014, US-2014-118297/3-Sh/Wo, zu folgenden Ergebnissen:
„Die S Ö W-AG, Salzburg, beabsichtigt in der S Zentrale M die Errichtung und den Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle.
Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erstellten Bescheid wurde von Fam. K, F Straße x, M,
Fam. B, D 1, M,
Fam. B, F Straße x, M,
Herrn M E, F Straße x, M und
Frau H S, F Straße x, M
Beschwerde erhoben und darin umfassende Einwendungen in lärmtechnischer Hinsicht vorgebracht. Gleichzeitig wird bemängelt, dass ein weiteres Bewilligungsverfahren betreffend Errichtung und Betrieb eines Lkw- und Pkw-Parkplatzes der S Ö W-AG abgeführt wurde, ohne die beiden Vorhaben gemeinsam zu beurteilen. Nach den vorgegebenen Beweisfragen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist nun auf die umfassenden Einwendungen einzugehen und letztendlich auch eine gemeinsame Beurteilung der beiden Vorhaben durchzuführen.
Bezüglich Projekts- und Vorhabensbeschreibung wird auf die befundmäßigen Ausführungen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
15. April 2014 verwiesen. Es ist dies auch Inhalt der gegenständlichen Beurteilung. Aus fachlicher Sicht wesentlich ist das schalltechnische Projekt der T x-GmbH vom
10. Dezember 2013, Gz:13B0166T. Dieses Projekt wurde fachlich geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Es enthält die Ergebnisse von schalltechnischen Ist-Bestandsmessungen, die Darstellung von den zu erwartenden Schallemissionen aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben, die Ergebnisse der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen sowie die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen. Aus schalltechnischer Sicht ergeben sich zu den gestellten Beweisthemen folgende Aussagen:
Ermittlung der Ist-Situation:
Die Bestandsmessungen (Ist-Situation) wurden an drei Messpunkten von Donnerstag, 20. Juni 2013 ab 14:00 Uhr, bis Sonntag, 23. Juni 2013, 22:00 Uhr (MP-3 bis
13:00 Uhr), durchgeführt. Die Höhe der jeweiligen Messpunkte betrug 3,0 m über Boden. Sowohl die Messpunktwahl als auch die verwendeten Messgeräte entsprechen dem technischen Regelwerk (ÖNORM S 5004). Mit der gewählten Messdauer wurde die Ist-Situation sowohl an Werktagen als auch am Wochenende zur Tages-, Abend- und Nachtzeit erfasst. Darüber hinaus wurden auch die in diesem Bereich vorhandenen Lärmkartierungen (Quelle: wvw.laerminfo.at) für die Westbahnstrecke (Schienenverkehr), die Landesstraße und die Autobahn zum Vergleich herangezogen. In Bezug auf die für den Verfahrensgegenstand maßgeblich relevanten Nachbarbereiche sind die Messpunkte MP-2 und MP-3 von Bedeutung. Grundsätzlich zeigt sich eine sehr gute Übereinstimmung zwischen Messergebnissen und Lärmkartierung. Tendenziell liegen die Messergebnisse etwas niedriger. Nachdem die Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt wurden, liegt die Beurteilung jedenfalls auf der sicheren Seite.
Aus fachlicher Sicht ist somit festzustellen, dass die Erhebung der Ist-Situation in ausreichender und repräsentativer Form erfolgt ist. Es ist mit diesen Ergebnissen die Ist-Situation bei den Nachbarn für den ungünstigsten Fall zu beschreiben.
Bedachtnahme auf die einzelnen betrieblichen Schallemissionsquellen:
Im schalltechnischen Projekt sind als betriebliche Schallemissionen die Gebäudeabstrahlung, haustechnische Anlagen und Lkw-Zu- und Abfahrten inkl. Rangiervorgänge, Verladung und Manipulationen behandelt. Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis von technischen Richtlinien und durchgeführten Vergleichsmessungen getroffen. Insbesondere wurden im bestehenden Betrieb Emissionsmessungen durchgeführt und zwar am 29. November 2013. Die Ergebnisse zeigten, dass die Innenpegel im Bereich der Anlieferhalle und der Wasch- und Wartungshalle beim derzeitigen Betriebsumfang um mindestens 2 dB unter der früheren Projektierung liegen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass selbst bei gesteigertem Betriebsaufkommen aufgrund der Erweiterung der bereits genehmigte Betriebsumfang in diesen Bereichen nicht überschritten wird.
Dezidiert behandelt wurde im schalltechnischen Projekt das Trockensortimentlager, die neue Gleishalle, die Warenausgangshalle, die haustechnischen Anlagen, die neue Betriebszufahrt, der Rollcontainerplatz, die Wartezone für Lkw sowie die C02-Station.
Indirekt mitbehandelt ist im Projekt auch die Nutzung der ehemaligen Gleishalle als Lagerhalle sowie die erweiterte Nutzung der Werkstätte. Zum einen zeigen die Emissionsmessungen, dass in der Gleishalle ein deutlich höherer Innenpegel vorhanden ist als in einer Lagerhalle. Damit werden von der ehemaligen Gleishalle bei der Nutzung als Lagerhalle deutlich geringere Schallimmissionen zu erwarten sein. Zum anderen werden die grundsätzlich genehmigten Auswirkungen nach den Ergebnissen der Emissionsmessungen in verschiedenen Bereichen, wie eben auch der Werkstätte (Wasch- und Wartungshalle), nicht zur Gänze ausgeschöpft und es wird daher selbst bei Erweiterung des Betriebsumfanges zu keinem Überschreiten des genehmigten Konsenses kommen. Damit erübrigt sich aus fachlicher Sicht auch ein detailliertes Eingehen auf diese Teilbereiche.
Aus fachlicher Sicht sind somit alle sich aus dem Vorhaben ergebenden Schallemissionsquellen im schalltechnischen Projekt berücksichtigt Dies betrifft nicht nur die Art der Quellen, sondern auch die Ansätze ihrer Intensität. Denn diese wurde anhand von messtechnischen Emissionserhebungen und auf Basis technischer Richtlinien gemacht. Für die haustechnischen Anlagen wurden Mindestanforderungen definiert. Hinsichtlich der Anzahl und Dauer der Lkw-Fahrbewegungen wurden die Ansätze nach den Angaben der Konsenswerberin getroffen. Diese sind aus fachlicher Sicht realistisch bzw. es gibt keinen offensichtlichen Grund diese anzuzweifeln. Für die Darstellung der ungünstigsten Situation wurde ohnehin mit den Maximalwerten des Betriebsaufkommens gerechnet.
Fachgerechte Ermittlung der durch den Betrieb zu erwartenden Immissionen für die Nachbarn:
Die Berechnung der Immissionen erfolgte nach der ÖNORM EN ISO 9613-2. Diese stellt den derzeitigen Stand der Technik für Schallausbreitungsrechnungen dar. Zudem wurde das Rechenmodel anhand der durchgeführten Messungen überprüft. Im Anhang des schalltechnischen Projektes ist auch noch ein Übersichtsplan der Emissionen enthalten. Diesem Übersichtsplan ist eindeutig zu entnehmen, dass die Lage der Emissionsquellen dem Vorhaben entspricht, d.h. die neue Betriebszufahrt, Wartespur, usw. wurde örtlich dorthin positioniert, wo sie laut Vorhaben vorgesehen sind. Die neue Betriebszufahrt wurde mit der gesamten dort zu erwartenden Lkw-Frequenz belegt, d.h. sie wurde als gänzlich neue Quelle betrachtet und nicht nur mit den Änderungen durch die Betriebserweiterung.
Berücksichtigt wurde auch die Rückfahrwarneinrichtung. Es wurde dabei sogar von einem nichtreduzierten Betrieb des Rückfahrwarners ausgegangen, obwohl, wie in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgehalten, die Rückfahrwarner in der Nacht ausgeschaltet werden.
Ebenfalls berücksichtigt ist der Charakter der relevanten Geräusche. So werden die Ladegeräusche Wareneingang und -ausgang so beschrieben, dass beim Überfahren der Anpassrampe Rümpel- und Poltergeräusche entstehen sowie Rollgeräusche auf den Ladeflächen. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Spitzenpegel angesetzt. Gleiches ist bei den Ladegeräuschen beim Rollcontainerplatz geschehen. Auch hier wurden die bei diesen Tätigkeiten entstehenden Geräusche durch den Dauerschallpegel und die maßgeblichen Spitzenpegel entsprechend betrachtet. Im Untersuchungsumfang sind auch Spitzenpegel vom Türenschließen, Startvorgänge, Abblasgeräusche bei den Sicherheitsventilen (CO2-Station), Verladetätigkeiten, Lkw-Vorbeifahrten und Rangiervorgängen erfasst. Die Geräusche von Kühlaggregaten auf den Lkw sind nur auf der Durchfahrt zwischen Zufahrt F Straße und den südlichen sowie östlichen Verladebereichen betrachtet worden, da die Kühl-Lkw auf dem geplanten Parkplatz im Norden abgestellt werden und somit im gegenständlichen Verladebereich (auch im Bereich der Wartespur) kein Betrieb von Kühlaggregaten zu erwarten ist.
Bezüglich der geplanten Errichtung von Lärmschutzwänden ist grundsätzlich immer das Thema ‚Reflexionen‘ von Bedeutung. Um diesem Phänomen von vornherein entgegenzuwirken ist es Stand der Technik, Lärmschutzwände mit hochabsorbierender Oberfläche auszuführen. So geschehen auch im gegenständlichen Fall. Laut dem schalltechnischen Projekt (Punkt 6.11 Schallschutzmaßnahmen) ist zur Vermeidung von Reflexionen die Wand beidseits hochabsorbierend auszuführen. Bei einer derartigen Ausführung sind somit keine Reflexionen zu erwarten, welche gesondert zu berücksichtigen wären.
Die geplante und projektierte Lärmschutzwand verläuft laut den Planunterlagen im Bereich des Sickerbeckens zu etwa 2/3 entlang dem befestigten Boden und zu etwa 1/3 ‚über‘ dem Sickerbecken. Nach den planlichen Darstellungen liegt somit nicht unberechtigt die Vermutung nahe, dass in dem über das Sickerbecken verlaufenden Abschnitt bei niedrigem Wasserstand unter der Wand offen ist und damit dort kein Schallschutz gegeben ist. Dezidiert wurde auf diese Situation im Schallprojekt nicht eingegangen, wenngleich bei der Errichtung der Lärmschutzwand Fugendichtheit gefordert wurde. Aus fachlicher Sicht ist es jedenfalls unabdingbar, dass durch bauliche Maßnahmen eine offene Fläche unter der Lärmschutzwand vermieden wird. Diesbezüglich werden noch Konkretisierungen notwendig sein.
Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es keinen fachlich begründeten Anlass, das schalltechnische Projekt und sein Ergebnis anzuzweifeln. Es wurde die örtliche Ist-Situation fachgerecht und ausreichend erhoben und es wurden alle relevanten Schallemissionsquellen, welche im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen, berücksichtigt. Damit ergibt sich auch keine andere Beurteilung als bisher in Bezug auf den Vorhabensgegenstand. Hinsichtlich der Beschwerdeführer sind aus dem Schallprojekt abgeleitet die Rechenpunkte RP-2e, RP-2d, RP-2c, RP-3a, RP-3b und RP-3c von Bedeutung, da diese dem Vorhaben am nächsten liegen. Eine Gegenüberstellung der Rechenergebnisse mit der Ist-Situation hat für diese Bereiche in den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen vielfach die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, gezeigt. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet nichts anderes als dass die prognostizierte vorhabensbedingte Zusatzbelastung soweit unter der Ist-Situation liegt, dass diese dadurch nicht verändert wird. Es gibt aber auch Beurteilungszeiträume, in denen bei verschiedenen Betrachtungspunkten der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird. Hier ist eine individuelle Beurteilung notwendig. Stellt man für diese Bereiche die Prognosewerte direkt der Ist-Situation gegenüber, so zeigen sich Pegelunterschiede von rund 6 dB, womit eine maximale Veränderung (Erhöhung) der Ist-Situation von 1 dB zu erwarten ist. Eine derartige Veränderung ist aus technischer Sicht als irrelevant anzusehen, da diese Größenordnung subjektiv nicht wahrnehmbar ist und zudem innerhalb der mess- und rechentechnischen Aussagegenauigkeit liegt.
Miteinbeziehung des beantragten Lkw- und Pkw-Parkplatzes auf Gst. Nr. x,
KG M:
Gemäß dem vorgegebenen Beweisthema ist bei der schalltechnischen Beurteilung zusätzlich auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des beantragten Lkw- und Pkw-Parkplatzes auf Gst. Nr. x, KG M, vorzunehmen. Bezüglich Detailbeurteilung des Vorhabens Lkw-und Pkw-Stellplatz wird auf das dazu gesondert abgegebene Gutachten verwiesen. Es wird im Folgenden unter Berücksichtigung der jeweils erstellten schalltechnischen Projekte der T eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dazu werden zwei der maßgeblichen Betrachtungspunkte ausgewählt. Am nächsten der beiden Vorhaben befindet sich die Liegenschaft F Straße x, M. Hier steht der nordöstliche Bereich im direkten Einfluss beider Vorhaben. Im Schallprojekt Parkplatz ist bei dieser Liegenschaft der Rechenpunkt RP-6 definiert. Dieser befindet sich zwar im Bereich der nordwestlichen Hausfassade, ist aber auf Grund der Schallausbreitungsbedingungen in gleicher Weise für den nordöstlichen Bereich anwendbar. Im Schallprojekt Trockensortimenthalle ist auf der gegenständlichen Liegenschaft im nordöstlichen Bereich der Rechenpunkt RP-2e definiert. In nachfolgender Tabelle werden die zunächst wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und zwar für die Betrachtung ‚Einhaltung planungstechnischer Grundsatz‘:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum
|
Lr,spez in dB
|
Summe Lr,spez in dB
|
Lr,PW
|
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?
|
|
RP-6 EG
|
RP-2e EG
|
||||
Tag
|
45
|
43
|
47
|
55
|
ja
|
Abend
|
41
|
39
|
43
|
55
|
ja
|
Nacht
|
41
|
39
|
43
|
50
|
ja
|
Nachtkernzeit
|
40
|
38
|
42
|
45
|
nein
|
Ergebnisübersicht Wochenende:
|
|||||
Beurteilungszeitraum
|
Lr,spez in dB
|
Summe Lr,spez in dB
|
Lr,pw
|
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?
|
|
RP-6 EG
|
RP-2e EG
|
||||
Tag
|
45
|
39
|
46
|
55
|
ja
|
Abend
|
43
|
38
|
44
|
55
|
ja
|
Nacht
|
43
|
38
|
44
|
50
|
ja
|
Nachtkernzelt
|
37
|
38
|
41
|
45
|
nein
|
Als weiterer Betrachtungspunkt wurde die Liegenschaft F Straße x, M, gewählt:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum
|
Lr,spez in dB
|
Summe Lr,spez in dB
|
Lr,pw
|
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?
|
|
RP-5 OG
|
RP-2b OG
|
||||
Tag
|
46
|
44
|
48
|
55
|
ja
|
Abend
|
42
|
42
|
45
|
55
|
ja
|
Nacht
|
41
|
42
|
45
|
50
|
ja
|
Nachtkernzelt
|
41
|
41
|
43
|
45
|
nein
|
Ergebnisübersicht Wochenende:
|
|||||
Beurteilungszeitraum
|
Lr,spez in dB
|
Summe Lr,spez in dB
|
Lr,pw
|
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?
|
|
RP-5 OG
|
RP-2b OG
|
||||
Tag
|
45
|
41
|
47
|
55
|
ja
|
Abend
|
41
|
41
|
44
|
55
|
ja
|
Nacht
|
41
|
41
|
44
|
50
|
ja
|
Nachtkernzelt
|
28
|
41
|
41
|
45
|
nein
|
Wie die vorstehenden Ergebnisse zeigen, ist bei den beiden betrachteten Nachbarbereichen auch bei der Gesamtbewertung der planungstechnische Grundsatz bis auf die Nachtkernzeit eingehalten. Dies bedeutet, dass die aus beiden Vorhaben insgesamt resultierenden Schallimmissionen soweit unter der Ist-Situation liegen, dass es zu keiner Veränderung dieser kommt. Im Zeitraum Nachtkernzeit ist somit eine individuelle Beurteilung notwendig. Bei der individuellen Beurteilung ist zur Bildung des Beurteilungspegels nicht wie bei der Prüfung Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ein genereller Anpassungswert von 5 dB zu berücksichtigen, sondern es sind differenzierte Anpassungswerte für die einzelnen Geräuschquellen anzuwenden. Im gegenständlichen Fall sind beim Vorhaben Parkplatz für die Immissionsanteile der Pkw-Parkgeräusche, der Lkw-Rangiervorgänge und der elektrischen Kühlaggregate nach dem Stand der Technik keine Anpassungswerte zu geben. Beim Vorhaben Trockensortimenthalle betrifft dies die Immissionsanteile der Lkw-Rangiervorgänge, die haustechnischen Anlagen und die Gebäudeabstrahlungen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zusammenfassung:
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x
Beurteilungszeitraum
|
La,r in dB
|
Summe LA,r ges in dB
|
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit
|
LA,r ges - Lr,o
|
||||
RP-6 EG
|
RP-2e EG
|
|||||||
Wochentag
|
36
|
36
|
39
|
50
|
-11
|
|||
Wochenende
|
36
|
36
|
39
|
52
|
-13
|
|||
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x
|
||||||||
Beurteilungszeitraum
|
LA,r in dB
|
Summe La,r ges in dB
|
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit
|
LA,r ges - Lr,o
|
||||
RP-5 OG
|
RP-2B OG
|
|||||||
Wochentag
|
36
|
38
|
40
|
50
|
-10
|
|||
Wochenende
|
27
|
38
|
38
|
52
|
-14
|
|||
In Bezug auf Spitzenpegel und Dauergeräusche gibt es zu den bisherigen Aussagen keine Änderungen durch eine gemeinsame Betrachtung der beiden Vorhaben. Die Dauergeräusche werden durch den Betrieb der Kühlaggregate dominiert. Die der haustechnischen Anlagen sind dazu von untergeordneter Bedeutung. Es kommt hier zu keiner Erhöhung bei gesamtheitlicher Betrachtung und damit bleibt auch die bisherige Bewertung aufrecht. Das heißt, die Dauergeräusche liegen unter bis maximal im Bereich des gemessenen Basispegels. Bei den Spitzenpegeln gibt es keine Aufsummierung der Pegelwerte, da diese für sich kurzzeitige Einzelereignisse darstellen. Die erwartbaren Schallpegelspitzen liegen um weniger als 25 dB über dem spezifischen Beurteilungspegel und damit erübrigt sich bei der Prüfung hinsichtlich Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes eine Erhöhung des spezifischen Beurteilungspegels. Im Vergleich mit den Spitzenpegeln der erfassten örtlichen Ist-Situation ist festzustellen, dass die vorhabensbedingten Spitzenpegel unter bis maximal im Bereich der bereits vorhandenen Spitzenpegel liegen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich auch bei gesamtheitlicher Betrachtung beider Vorhaben keine Änderungen in der schalltechnischen Beurteilung ergeben. Auf die Frage, ob sich die jeweils mit den beantragten Vorhaben in Verbindung stehenden Schallschutzwände gegenseitig beeinflussen und damit eine Tunnelwirkung entstehen kann, ist festzustellen, dass die Lärmschutzwände beidseitig hochabsorbierend ausgeführt werden und damit eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist.“
4.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik erörtert und wurde vom Amtssachverständigen auf die Fragen des Rechtsvertreters der Bf Folgendes ergänzend ausgeführt:
„Grundsätzlich wird auf die Ausführungen im bisherigen Gutachten bezüglich Ermittlung der Ist-Situation hingewiesen. Wie angeführt, wurden Bestandsmessungen an insgesamt drei Messpunkten von Donnerstag bis Sonntag durchgeführt. Als Vergleich dazu wurden auch die Werte aus vorhandenen Lärmkartierungen (Quelle: www.x.at) dargestellt. Es ist erkennbar, dass tendenziell die Messergebnisse etwas niedriger liegen als die Werte der Lärmkartierung. Nachdem die Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt wurden wird jedenfalls für die Nachbarn von der ungünstigsten Situation ausgegangen.
Der im Zusammenhang mit dem geplanten Parkplatz stehende Schlüsselcontainer ist gemäß Auskunft der Konsenswerberin am heutigen Tag ein üblicher Baustellencontainer, der von den Kraftfahrern betreten wird und in dem ein Schlüsseltresor vorhanden ist. In diesem Schlüsseltresor werden die Schlüssel deponiert und je nach Bedarf abgeholt. Wie bereits im vorstehenden Gutachten angeführt, wird dabei kein relevantes Betriebsgeräusch erwartet. Gleiches ist für die vorgesehene Telefonsprechstelle bei der automatischen Schrankenanlage zu sagen. Diese steht laut Auskunft am heutigen Tag nur zur Tageszeit (07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zur Verfügung und wird nur für Notfälle verwendet. Die Telefonsprechstelle ist nicht für die ordnungsgemäße Funktion der Schrankenanlage erforderlich. Die Schrankenanlage für den LKW-Parkplatz wird über eine elektronische Fernsteuerung, die jeder berechtigte LKW-Lenker mit sich führt, geöffnet. Die Schrankenanlage für den PKW-Stellplatz wird mittels Karte geöffnet.
Auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wird festgehalten, dass die einzelnen Teilimmissionen (LKW-Fahrbewegungen, PKW-Fahrbewegungen, Motorradfahrbewegungen, Rangiertätigkeiten, Verladetätigkeiten, ....) nicht für sich allein betrachtet wurden, sondern gesamtheitlich als Maximalbetriebszustand. Dies ist auch für die vom unterfertigten Sachverständigen selbst durchgeführte Berechnung der Immissionen aus dem Bereich des Moped- und Fahrradabstellplatzes als Teilbereich des PKW-Stellplatzes gültig. Die ermittelte Teilimmission des Mopedabstellplatzes in der Größenordnung von 21 dB (Beurteilungspegel) ist sowohl in der Gesamtheit als auch für sich allein so gering, dass sie in der Gesamtbetrachtung um mehr als 10 dB unter anderen Teilimmissionen liegt und damit keinen Einfluss auf die gesamte Immission hat. Für sich allein betrachtet liegt diese Teilimmission unter dem örtlichen Basispegel und hat damit auch keinen Einfluss auf die bestehende Ist-Situation.
Für die Beschwerdeführer ist es laut Ausführungen des Rechtsvertreters unverständlich, dass ein Näherrücken des Zufahrtsbereiches gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu keiner Erhöhung der Auswirkungen führt. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass das Näherrücken der Betriebszufahrt jedenfalls einen verbesserten Lärmschutz bedeutet. So wird die Lärmschutzwand in einer Höhe von bis zu 7 m ausgeführt, wobei die ursprüngliche Höhe bei der derzeitigen Betriebszufahrt in etwa 4 bis 5 m beträgt. Die durchgeführten Berechnungen berücksichtigen jedenfalls die örtliche Lage und die Dimension der Lärmschutzwände, aber auch die Flächen mit freien Schallausbreitungsbedingungen. Insgesamt ergibt sich somit eine Prognosesituation, welche ähnlich der derzeitigen Situation ist. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die örtliche Lärmsituation im Wesentlichen durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrswegen (Landesstraße, Autobahn, ÖBB-Westbahnstrecke, örtliche Verkehrswege) primär geprägt ist. Die Lärmschutzmaßnahmen sind so dimensioniert, dass eben durch die Verlegung der Betriebszufahrt und den neuen Parkplatz die daraus resultierenden Schallimmissionen die örtliche Ist-Situation nur irrelevant verändern.
Ergänzend zu den gutachtlichen Ausführungen wird nochmals festgehalten, dass die beiden schalltechnischen Projekte fachlich geprüft wurden und sowohl die Emissionsansätze als auch die Immissionsergebnisse als plausibel und nachvollziehbar anzusehen sind. Die schalltechnischen Projekte wurden dafür in einzelnen Teilbereichen überschlägig nachgerechnet.
Auf die Frage, ob die Schallquellen so berücksichtigt wurden, wo sie auch stattfinden, ist auf die schalltechnischen Projekte zu verweisen. So befindet sich beispielsweise im schalltechnischen Projekt für die Erweiterung Trockensortimenthalle ein ‚Übersichtsplan Emissionen‘. In diesem sind die Fahrwege der Fahrzeuge sowie die Bereiche Warenausgang, interner Verkehr, Wartespur und dergleichen dargestellt. Im schalltechnischen Projekt ‚Parkplatz‘ sind die Abstellflächen für die LKW und PKW dargestellt. Damit werden die Emissionsquellen in der konkreten Lage und Entfernung zu den maßgeblichen Nachbarn berücksichtigt.
Wie bereits im Gutachten angeführt, verläuft die geplante und projektierte Lärmschutzwand entlang der neuen Betriebszufahrt. Laut den Planunterlagen im Bereich des Sickerbeckens zu etwa 2/3 entlang dem befestigten Boden und zu etwa 1/3 über dem Sickerbecken. Aus fachlicher Sicht ist es jedenfalls erforderlich, durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass der Verlauf der Lärmschutzwand im Bereich des Sickerbeckens nicht nur nach oben fugendicht ausgeführt wird, sondern auch nach unten. Bei dieser baulichen Maßnahme wird es sich um eine massive Baukonstruktion (voraussichtlich Stahlbeton) handeln müssen, da darin auch ein Stützelement für die Wandkonstruktion Platz finden muss. Das Sickerbecken hat eine projektierte Tiefe von 4,1 m. Zur ordnungsgemäßen Funktion des Sickerbeckens wird in dieser Stützkonstruktion ein Verbindungselement zum Ausgleich des Wasserspiegels notwendig sein. Dieses Verbindungselement ist im unteren Bereich anzubringen. Das vorgesehene Sickerbecken hat im Bereich der Lärmschutzwand ein Profil mit einer Sohlenweite von 4 m, einer Oberflächenweite von 16 m und einer Sohlentiefe von 4,1 m. Daraus ergibt sich eine Querschnittsfläche von rund 40 m². Aus fachlicher Sicht ist kein Verlust der Schirmwirkung zu erwarten, wenn Öffnungsflächen in der Lärmschutzwand bzw. in der Stützkonstruktion von 1 % nicht überschritten werden. Dies bedeutet, die Verbindungsöffnungen zwischen den beiden Sickerwasserbeckenabschnitten können eine Gesamtfläche von 0,4 m² aufweisen. Die Ausgleichsöffnungen sollen darüber hinaus im unteren Drittel der Stützkonstruktion hergestellt werden.
Da die konkreten Maßnahmen bezüglich der Lärmschutzwandführung über dem Sickerbecken nicht im Projekt enthalten sind, wird folgende Auflage vorgeschlagen:
Die Lärmschutzwand ist im Bereich des Sickerwasserbeckens auf eine massive Unterkonstruktion aufzusetzen. Diese Unterkonstruktion hat bis zur Sohle des Sickerwasserbeckens zu reichen und hat auch fugendicht an die Böschungen des Sickerwasserbeckens anzuschließen. Im unteren Drittel sind Verbindungsöffnungen mit einer max. Gesamtfläche von 0,4 m² zulässig.
Es wird noch auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer festgehalten, dass eine hochabsorbierende Ausführung der Unterkonstruktion der Lärmschutzwand im Bereich des Sickerwasserbeckens nicht für notwendig erachtet wird, da auf der betriebszugewandten Seite allfällige Reflexionen nicht Richtung Nachbarn erfolgen und auf Seiten der Nachbarschaft keine betrieblichen Quellen, aber auch keine nachbarschaftlich relevanten Schallquellen vorhanden sind. Da diese Flächen unterhalb des bestehenden Geländes liegen, können auch keine Reflexionen durch den Straßenverkehr entstehen.“
4.1.3. Von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik wurde im Gutachten vom 3. Oktober 2014, UBAT-2014-99741/7-Hos/Kel, ausgeführt:
„Bezugnehmend auf die Einwendungen in luftreinhaltetechnischer Hinsicht zum Genehmigungsbescheid vom 28. April 2014, Ge20-255-2013-RE, wird nachfolgende Stellungnahme zu den übermittelten Beweisthemen, unter Bedachtnahme auf die einzelnen betrieblichen Emissionsquellen, abgegeben:
1. Wurden sämtliche Einrichtungen der projektierten Betriebsanlage, welche als Luftschadstoffquellen in Betracht kommen, im lufttechnischen Projekt berücksichtigt?
Als wesentliche Emissionsquellen der projektierten Betriebsanlage gelten aus luftreinhaltetechnischer Sicht für ggst. Verfahren die verkehrsbedingten Emissionen durch die LKW-Fahrbewegungen am Betriebsgelände sowie die dazugehörigen dieselbetriebenen Kühlaggregate. Im lufttechnischen Projekt ‚S M Erweiterung Trockensortimenthalle‘ vom 10.12.2013, erstellt durch die T x-GmbH, wurden entsprechende Fahrbewegungen sowie verschiedene Fahrzustände wie z.B. Leerlauf, Warmstarts udgl. berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht liegen im Projektsantrag keine weiteren relevanten Emissionsquellen vor, daher wurden im lufttechnischen Projekt sämtliche Einrichtungen der projektierten Betriebsanlage, welche als Luftschadstoffquellen in Betracht kommen, berücksichtigt.
2. Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass der Luftaustausch und die Belüftung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der Lärmschutzwände beeinträchtigt wird:
Wurden sämtliche Lärmschutzwände, auch jene, die bereits bestehen bzw. jene die im Zusammenhang mit der Errichtung des LKW- und PKW-Parkplatzes errichtet werden, bei der Beurteilung berücksichtigt?
Im oben zitierten lufttechnischen Projekt wurden Lärmschutzwände im westlichen und südlichen Bereich des Areals der Betriebsanlage, wie im Antrag zur Errichtung der Trockensortimenthalle dargestellt, berücksichtigt. Jedoch wurde die mit (noch nicht rechtskräftigem) Bescheid vom 17. März 2014, Ge20-178-2013-RE, bewilligte Lärmschutzwand, die am gegenüberliegenden Grundstück im Zusammenhang mit der Errichtung des LKW- und PKW-Parkplatzes errichtet werden soll, nicht berücksichtigt.
Die nicht berücksichtigte Lärmschutzwand soll an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. x der KG M, mit einer Höhe von 8 m bis 9 m errichtet werden. Im südlichen Bereich weist die Lärmschutzwand eine Länge von 90 m und im westlichen Bereich eine Länge von 180 m, auf.
Zur Frage betreffend einen herabgesetzten Luftaustausch ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass generell hohe Gebäude und auch Lärmschutzmaßnahmen wie Erdwälle oder Lärmschutzwände ein Strömungshindernis darstellen. Im Nahbereich treten Auswirkungen insofern auf, dass abhängig von der Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsschichten, gewisse Stauwirkungen anströmseitig bzw. leeseitig ein entsprechendes Abströmverhalten resultiert. Dies ist u.a. auch in der Anlage 2 des lufttechnischen Projektes ‚Erweiterung Trockensortimenthalle‘ ersichtlich.
Aus fachlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob durch die Auflösung der Lärmschutzwand am Grundstück x Grenzwertüberschreitungen des IG-L bei den nächstliegenden bewohnten Gebäuden zu erwarten sind. Diesbezüglich wird festgehalten, dass bei den relevanten bewohnten Gebäuden, entlang der F Straße und der xstraße, im lufttechnischen Projekt die Rechenpunkte 04, 03, 02 und 01 gesetzt wurden. Die ermittelten Immissions-Zusatzbelastungen aller 4 Rechenpunkte liegen im irrelevanten Bereich (< 3 % des jeweiligen IG-L Grenzwertes). Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung der Lärmschutzwand am Grst. x, sich die Immissions-Zusatzbelastungen nicht dahingehend erhöhen, dass Grenzwert-überschreitungen des IG-L zu erwarten sind.
- Kann die in der mündlichen Verhandlung von der Erstbehörde am
15. April 2014 getroffene gutachtliche Feststellung, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind, aufrechterhalten werden, wenn der ebenfalls beantragte LKW- und PKW- Parkplatz in die Beurteilung miteinbezogen wird?
Eingangs ist hierzu auszuführen, dass zwei lufttechnische Projekte, einerseits das bereits erwähnte lufttechnische Projekt ‚S M Erweiterung Trockensortimenthalle‘ vom 10.12.2013 und andererseits das Projekt ‚S M - P ‘, datiert mit 28.11.2013, jeweils erstellt durch die T x-GmbH, zur jeweiligen Beurteilung herangezogen wurden.
Jedes Projekt ermittelt die durch den jeweiligen Antrag entstehenden Immissionszusatzbelastungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das bedeutet, dass ausschließlich die jeweiligen Projektinhalte berechnet wurden.
Zur angeführten Beweisfrage ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die in den jeweiligen Projekten berechneten Immissions-Zusatzbelastungen Großteils im irrelevanten Bereich, d.h. < 3% des jeweiligen IG-L Grenzwertes, liegen. Lediglich beim Parameter NO2 als Jahresmittelwert sind maximale Immissions-Zusatzbelastungen von bis zu <5% des IG-L Grenzwertes prognostiziert worden.
Beide lufttechnische Projekte wurden unter den schlechtest möglichen Betrachtungsweisen, dass bedeutet bei maximalen Fahrfrequenzen, Wartezeiten etc. berechnet.
Bei gleichzeitigem Betrieb des Parkplatzes und der Trockensortimenthalle erscheint es aufgrund der irrelevanten/geringen Zusatzbelastungen unwahrscheinlich, dass Grenzwertüberschreitungen des IG-L, durch beide Verfahren bei den betrachteten Wohnobjekten, auftreten.“
4.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ergänzend festgehalten:
„Zur Frage hinsichtlich bestehender Grenzwerte betreffend eines herabgesetzten Luftaustausches ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es diesbezüglich keine Grenzwerte gibt bzw. die Änderungen (verminderte Luftgeschwindigkeit, Turbulenzbildung und Stauwirkungen) durch die projektierten Lärmschutzwände in den einzelnen lufttechnischen Projekten berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ist aus fachlicher Sicht mit keinen Grenzwertüberschreitungen nach dem IG-L zu rechnen. Im Immissionsschutzgesetz-Luft sind in der Anlage 1 Grenzwerte für Luftschadstoffe definiert, welche den vorliegenden Beurteilungen zugrunde gelegt wurden. Als relevante Luftschadstoffe sind bei den gegenständlichen Verfahren die Parameter PM10, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid anzunehmen, da es sich hierbei um verbrennungsbedingte Abgasemissionen der KFZ handelt.“
4.1.5. Basierend auf diesen Gutachten wurde vom Amtssachverständigen für Medizin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:
„Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein im Projektsgebiet samt Erörterung des Vorhabens durchgeführt. Das Betriebsareal ist durch einen Gleisanschluss erschlossen, in diesem Bereich soll im Wesentlichen zusammenfassend eine weitere Halle (Trockensortimenthalle) errichtet werden. An der der jetzigen Betriebszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite der xstraße soll ein LKW-Parkplatz für LKW`s der S errichtet werden. Die projektierten Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) sind im schalltechnischen Projekt dargestellt und wurden vom schalltechnischen Sachverständigen beurteilt (Details siehe dort).
Die Umgebungsgeräuschkulisse im Projektsgebiet und bei den nächstgelegenen Nachbarn ist durch Fahrbewegungen auf der xstraße, durch das Verkehrsrauschen entfernter, auch überregionaler Verkehrsträger, der Westbahnlinie und durch die in der näheren und weiteren Umgebung situierten, am ehesten mit einem gleichförmigen Rauschen zu vergleichende Geräusche geprägt.
Aus den schalltechnischen Ausführungen ergeben sich für eine individuelle Beurteilung folgende Immissionsangaben:
Miteinbeziehung des beantragten LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. Nr. x,
KG M:
Gemäß dem vorgegebenen Beweisthema ist bei der schalltechnischen Beurteilung zusätzlich auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des beantragten LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. Nr. x, KG M, vorzunehmen. Bezüglich Detailbeurteilung des Vorhabens LKW- und PKW-Stellplatz wird auf das dazu gesondert abgegebene Gutachten verwiesen. Es wird im Folgenden unter Berücksichtigung der jeweils erstellten schalltechnischen Projekte der T eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dazu werden zwei der maßgeblichen Betrachtungspunkte ausgewählt. Am Nächsten der beiden Vorhaben befindet sich die Liegenschaft F Straße x, M. Hier steht der nordöstliche Bereich im direkten Einfluss beider Vorhaben. Im Schallprojekt ‚Parkplatz‘ ist bei dieser Liegenschaft der Rechenpunkt RP-6 definiert. Dieser befindet sich zwar im Bereich der nordwestlichen Hausfassade, ist aber auf Grund der Schallausbreitungsbedingungen in gleicher Weise für den nordöstlichen Bereich anwendbar. Im Schallprojekt ‚Trockensortimenthalle‘ ist auf der gegenständlichen Liegenschaft im nordöstlichen Bereich der Rechenpunkt RP-2e definiert. In nachfolgender Tabelle werden die zunächst wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst, und zwar für die Betrachtung ‚Einhaltung planungstechnischer Grundsatz‘:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Tag |
45 |
43 |
47 |
55 |
ja |
Abend |
41 |
39 |
43 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
39 |
43 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
40 |
38 |
42 |
45 |
nein |
Ergebnisübersicht Wochenende:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Tag |
45 |
39 |
46 |
55 |
ja |
Abend |
43 |
38 |
44 |
55 |
ja |
Nacht |
43 |
38 |
44 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
37 |
38 |
41 |
45 |
nein |
Als Nachtkernzeit gilt der Zeitraum von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
Als weiterer Betrachtungspunkt wurde die Liegenschaft F Straße x, M, gewählt:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-5 OG |
RP-2b OG |
||||
Tag |
46 |
44 |
48 |
55 |
ja |
Abend |
42 |
42 |
45 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
42 |
45 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
41 |
41 |
43 |
45 |
nein |
Ergebnisübersicht Wochenende:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-5 OG |
RP-2b OG |
||||
Tag |
45 |
41 |
47 |
55 |
ja |
Abend |
41 |
41 |
44 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
41 |
44 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
28 |
41 |
41 |
45 |
nein |
Wie die vorstehenden Ergebnisse zeigen, ist bei den beiden betrachteten Nachbarbereichen auch bei der Gesamtbewertung der planungstechnische Grundsatz bis auf die Nachtkernzeit eingehalten.
Beim Vorhaben Trockensortimenthalle betrifft dies die Immissionsanteile der LKW-Rangiervorgänge, die haustechnischen Anlagen und die Gebäudeabstrahlungen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zusammenfassung:
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:
Beurteilungszeitraum |
LA,r in dB |
Summe LA,r ges in dB |
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit |
LA,r ges - Lr,o |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Wochentag |
36 |
36 |
39 |
50 |
-11 |
Wochenende |
36 |
36 |
39 |
52 |
-13 |
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:
Beurteilungszeitraum |
LA,r in dB |
Summe LA,r ges in dB |
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit |
LA,r ges - Lr,o |
|
RP-5 OG |
RP-2B OG |
||||
Wochentag |
36 |
38 |
40 |
50 |
-10 |
Wochenende |
27 |
38 |
38 |
52 |
-14 |
Für die individuelle Beurteilung ergeben sich damit aus diesen Darstellungen folgende höchste Immissionswerte:
Je nach Rechenpunkt ergeben sich als höchste Werte [Summe Lr,spez ] 43 dB (Wochentag, Nachtkernzeit) bzw. 41 dB (Wochenende, Nachtkernzeit).
Aus der Betrachtung der Trockensortimenthalle ergeben sich als höchste Werte [Summe LA,r ges ] 39 dB bis 40 dB. Die Vorbelastung beträgt an diesen Punkten 50 bis 52 dB.
Luftreinhaltung
Das der heutigen Verhandlung zugrunde liegende luftreinhaltetechnische Gutachten kommt zum Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass durch beide Verfahren Grenzwertüberschreitungen des IG-L auftreten.
Licht
In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 liegt eine lichttechnische Beurteilung samt Auflage auf. Diese Beurteilung baut auf der ÖNORM O 1052 auf, die auch in umweltmedizinischer Sicht den aktuellen Stand des Wissens der Beurteilung darstellt.
Gesundheitsgefährdung - Belästigung
Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.
Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden, wiedergegeben:
In den ‚Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren‘ veröffentlicht (von M. Haider et. al), in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe ‚Gesundheitsgefährdung und -belästigung‘ wie folgt definiert:
Gesundheitsgefährdung
Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten, jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein ortsübliches Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind (Zitat Ende).
Schallimmissionen / Lärm
Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:
Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.
Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume [Jahre]) oder deutlich höher gelegenen einzelnen Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.
Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion des Hörsinnes als Informations- und Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen,
- entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.
In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristika (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.).
Beurteilungswerte[2]
LA,eq = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation
LA,eq = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter
diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.
LA,eq = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten
LA,eq = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10 % der Bevölkerung, nach WHO 1999 Community Noise Guidelines
LA,eq = 55 dB ‚few seriously annoyed‘ (einige ernsthaft gestört)
LA,eq = 50 dB ‚moderately annoyed‘
Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag),
> 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.
Als Kriterium für die Limitierung von Spitzenpegeln wird in der ÖAL-Richtlinie
Nr. 3 Blatt 1 angegeben, dass Spitzenpegel nicht mehr als 25 dB über dem Dauerschallpegel liegen sollten.
Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.
Schlaf
Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen, wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB, zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.
Nach der Night Noise Guideline der WHO[3] können ab einem Pegelwert von 40 dB bis
55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, außen) im Verhalten der Lärmexponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erfordernisse zu und erlangen zusehends gesundheitlich nachteiligen Charakter.
Zu Lärmspitzen haben Untersuchungen gezeigt, dass auch im ungestörten Schlaf relativ häufig Wachphasen diagnostizierbar sind, die allerdings am Morgen nicht erinnerlich sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie mindestens 3 – 4 Minuten dauern. Es hat sich gezeigt, dass durch Maximalpegel bis zu 65 dB, ausgelöste Wachphasen in der Regel nach 1,5 Minuten beendet sind, damit kaum erinnerlich
sind und denen keine nachteiligen gesundheitlichen Effekte zugeschrieben werden (Basner et al. 2004 [4]). Nach Untersuchungen von Griefahn liegen diese Werte geringfügig höher.
Zusammenfassende Beurteilung Schallimmissionen
Planungstechnischer Grundsatz:
Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten machte es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.
Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich, auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (planungstechnischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird.
Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist somit davon auszugehen, dass Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.
Für die individuelle Beurteilung, an denen der planungstechnische Grundsatz lt. der tabellarischen Zusammenstellung im Befund nicht eingehalten ist, ergeben sich damit aus diesen Darstellungen folgende höchste Immissionswerte:
Je nach Rechenpunkt ergeben sich als höchste Werte [Summe Lr,spez ] 43 dB (Wochentag, Nachtkernzeit) bzw. 41 dB (Wochenende, Nachtkernzeit).
Aus der Betrachtung der Trockensortimenthalle ergeben sich als höchste Werte [Summe LA,r ges ] 39 dB bis 40 dB. Die Vorbelastung beträgt an diesen Punkten 50 bis 52 dB.
Der wohl kritischste Beurteilungszeitraum ist die Nachtkernzeit. Die ausgewiesenen Immissionspegel unterschreiten für diesen Zeitraum jene Werte, ab denen Gesundheitsgefährdungen zur Nachtzeit zu erwarten wären, deutlich.
Für die Beurteilung sind von den prognostizierten Pegeln zur Nachtzeit im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern, Werte in der Größenordnung von
7 - 15 dB in Abzug zu bringen, sodass die Werte sowohl für Dauerschallpegel als auch für Spitzenpegel, ab denen Beeinträchtigungen des Schlafens abzuleiten wären, deutlich unterschritten werden. Ebenso ist ein Aufenthalt im Freien nicht beeinträchtigt.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich aus den schalltechnischen Ausführungen, dass es zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt.
Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen ergeben sich dadurch nicht.
Licht / Beleuchtung
Auswirkungen von Licht auf den Menschen:
Der Sehsinn vermittelt den Menschen den Großteil der Sinneseindrücke, darüber hinaus werden aber über das Licht auch andere Effekte mit verursacht, z.B. regelt es circadianen Rhythmus, es hat Einfluss auf vegetative Funktionen, beeinflusst Stoffwechsel und Stimmung.
Abgesehen von den positiven Effekten, die - vor allem natürliches - Licht auf den Menschen hat, kann sich Licht auch negativ bemerkbar machen. Beleuchtungsanlagen können Belästigungsreaktionen in der Nachbarschaft verursachen. Dies kann einerseits durch Blendung, andererseits durch Raumaufhellung erfolgen.
- Blendung:
Eine Blendwirkung kommt zustande, wenn es sich um eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte handelt. Bei hohen Beleuchtungsstärken kann es zu einer physiologischen Blendung mit Herabsetzung des Sehvermögens kommen, psychologisches Blendungsempfinden und damit den Eindruck einer Belästigung kann es aber schon bei geringeren Beleuchtungsstärken geben.
- Raumaufhellung:
Die Raumaufhellung wird vor allem dann als besonders störend empfunden, wenn Schlafräume oder Wohnbereiche, in denen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, betroffen sind. Bei einer Raumaufhellung im Nachtzeitraum ist vor allem der Einfluss auf die Schlafqualität und kann den circadianen Rhythmus beeinträchtigen. Belästigungswirkungen hängen in erster Linie davon ab, welche Erwartungshaltung an das Umfeld besteht und auch wie stark die Änderung ausfällt. Darüber hinaus wird die Bewertung auch von individuellen Faktoren bestimmt. Eine Immission, die aufgezwungen oder unnötig empfunden wird, wird immer schlechter bewertet als eine Immission, deren Quelle als notwendig und hilfreich angesehen wird.
Es ist auch bekannt, dass intensiv farbiges Licht schlechter akzeptiert wird als gleichbleibend weißes Licht. Besonders störend wird wechselnde Helligkeit (z.B. Blinklichter, …) angesehen, da dadurch Gewöhnungseffekte verhindert werden.
Breite Untersuchungen, die wissenschaftlich konkret auf Untersuchungen epidemiologischer Dosis-Wirkungsbeziehungen von Lichtimmissionen abzielen, sind nicht bekannt.
Aus der Beobachtung unterschiedlichster Umfelder ist bekannt, dass es aus architektonischen, kulturellen, sicherheitstechnischen Gründen oder bloß aus beispielsweise lichttechnisch ungünstiger Planung Beleuchtungssituationen gibt, die hohe Lichtimmissionen verursachen. In Österreich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Lichtimmissionen verbindlich reglementieren.
In der ÖNORM O 1052 sind Bedingungen zur Vermeidung unerwünschter (hier erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen umschreibend) Aufhellungen von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume), definiert. Die angegebenen Werte der Beleuchtungsstärke beziehen sich auf die maximale vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene der zu beurteilenden Räume, insbesondere für Wohn- und Schlafbereiche.
Die in der lichttechnischen Beurteilung der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 angeführten Werte aus der ÖNORM O1052 stellen Immissionswerte dar, die fachlich als allgemein die Gesundheit nicht beeinträchtigend anerkannt sind.
Es ergibt sich daher zum gegenständlichen Projekt, dass durch die behandelten Lichtimmissionen nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.
Ergänzend zur Auflage im lichttechnischen Gutachten in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 wird folgende weitere Auflage vorgeschlagen:
- Zur Vermeidung von direkten Blendwirkungen durch direkten Blick in das Leuchtmittel sind sämtliche Beleuchtungskörper so zu positionieren bzw. zu gestalten (z.B. durch Blenden), dass von den benachbarten Grundstücken ein direkter Blick in das Leuchtmittel nicht möglich ist.
Luftschadstoffe
Von der luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass mit einer Überschreitung der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) nicht zu rechnen ist.
Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich festgelegt.
Mit der Einhaltung dieser Grenzwerte ist daher nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.
Zur Frage der Veränderung der Luftzirkulation durch die Schallschutzwände wird grundsätzlich auf die luftreinhaltetechnischen Ausführungen verwiesen, nachdem die Schallschutzwände im lufttechnischen Projekt berücksichtigt wurden und sich im Ergebnis keine Grenzwertüberschreitungen des IG-L ableiten lassen, ist auch nicht auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen zu schließen.
Besonnung
Für die umweltmedizinische Beurteilungspraxis gibt es keine Regelwerke, die Störwirkungen durch Besonnung oder Beschattung definieren. Es kann daher nur unter Anwendung der Erfahrung zahlreicher Bauvorhaben eine Beurteilung abgegeben werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sowohl die Besonnung als auch die Beschattung subjektiv unterschiedlichst wahrgenommen wird und demgemäß auch subjektiv unterschiedlichst beurteilt wird. Auszugehen ist davon, dass nach Planeinsicht und Ortsaugenschein bestimmte Einflüsse auf die Besonnung gegeben sind (xstraße x), die am ehesten die Morgensonne betreffen. Nordseitig, im Zugangs- und Zufahrtsbereich dieses Objektes, ergeben sich hier naturgemäß keine Einflüsse. Die geplante Schallschutzwand ist durchwegs vergleichbar mit einem mehrgeschossigen Wohnbau, wie er in vergleichbaren Situationen auch nach den einschlägigen Baubestimmungen zulässig wäre. Veränderungen der Besonnungs- und Schattenwirkung können sich hier beim Wohnhaus xstraße x und bei den anderen Nachbaranwesen ergeben, Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind daraus aber nicht ableitbar.“
5. Hierüber hat das LVwG erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
5.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 hat die S Ö W-AG um gewerbe-behördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden S-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers, einer Gleishalle, Verlegung der Betriebszufahrt und weiterer Anlagen im Standort M, xstraße x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Diese Projektsunterlagen beinhalten neben den erforderlichen Plänen einen technischen Bericht, eine Betriebsbeschreibung, ein schalltechnisches und lufttechnisches Projekt, ein brandschutztechnisches Konzept sowie Explosionsschutzdokumente.
Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 26. März 2014 eine mündliche Verhandlung für den 15. April 2014 anberaumt; unter Bezugnahme auf diese Kundmachung wurden von den Nachbarn Einwendungen erhoben.
Am 15. April 2014 wurde von der belangten Behörde die mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Bau- und Gewerbetechnik, Luftreinhaltung, Maschinenbautechnik, Lichttechnik und Medizin durchgeführt.
Auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Ermittlungsergebnisse wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
28. April 2014, GZ: Ge20-255-2013-RE, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Kw mit Eingabe vom 31. Juli 2013 ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines LKW- und PKW-Parkplatzes auf Grundstück Nr. x, KG M, gestellt hat.
Über dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde gesondert ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 17. März 2014,
GZ: Ge20-178-2013-RE, abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn ebenfalls Beschwerde an das LVwG erhoben.
Diese beiden beantragten Vorhaben werden nunmehr im Beschwerdeverfahren einer gemeinsamen Beurteilung im Hinblick auf die gewerbebehördliche Genehmigungsfähigkeit unterzogen.
5.3. Aufgrund der Beschwerdevorbringen wurde vom LVwG ein lärmtechnisches Gutachten unter Vorgabe von Beweisthemen eingeholt.
Der beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Lärmtechnik erstattete seine Beurteilung unter Zugrundelegung des schalltechnischen Projektes der T x-GmbH vom 10. Dezember 2013, GZ: 13B0166D. Dieses Projekt wurde vom ASV fachlich geprüft und dessen Plausibilität und Schlüssigkeit festgestellt.
Das schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandssituation, dokumentiert durch die in der Zeit von 20. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 an drei Messpunkten vorgenommenen Messungen, die Darstellung der zu erwartenden Schallemissionen und zum anderen Rechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen sowie die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen.
Die örtliche Schall-Ist-Situation wird maßgeblich durch den Straßen- und Schienenverkehr geprägt.
Nach den Ausführungen des ASV erfolgte sowohl die Auswahl der Messpositionen als auch die Verwendung der Messgeräte nach den technischen Regeln, im Konkreten der ÖNORM S 5004. Die Messungen erfolgten in einem repräsentativen Zeitraum, nämlich sowohl an Werktagen als auch am Wochenende zur Tages-, Abend- und Nachtzeit. Auch wurde der Beurteilung die für die Nachbarn ungünstigste Situation zugrunde gelegt. Die Messergebnisse wurden darüber hinaus mit den in diesem Bereich vorhandenen Lärmkartierungen für die Westbahnstrecke, die Landesstraße und die Autobahn verglichen. Demnach liegen die Messergebnisse tendenziell etwas niedriger als die Werte dieser Lärmkartierungen.
Das Sachverständigengutachten geht davon aus, dass die Erhebung der Ist-Situation fachgerecht durchgeführt worden ist und die messtechnischen Erhebungen zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse ausreichen.
Von den Nachbarn wird bemängelt, dass der Genehmigungsantrag der Kw nicht ausreichend bestimmt sei und daraus folgend nicht sämtliche zu erwartenden Immissionen berücksichtigt worden seien.
Hierzu ist auszuführen, dass der Umfang des beabsichtigten Vorhabens klar aus dem Genehmigungsantrag in Verbindung mit den vorgelegten Projektsunterlagen hervorgeht; die Projektsunterlagen wurden für die Parteien vor Durchführung der Verhandlung öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt.
Demnach umfasst das beantragte Vorhaben die Errichtung eines Trockensortimentlagers, einer neuen Gleishalle, die Verwendung der alten Gleishalle als Lagerhalle, die Verlegung der Betriebszufahrt, die Errichtung eines Rollcontainerplatzes, die Vergrößerung der bestehenden Werkstätte, die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation sowie die Errichtung einer Wartezone für LKW. Weiters erfasst das Vorhaben noch die Errichtung bestimmter haustechnischer Anlagen, wie Lüftungsanlagen und Kühlanlagen sowie den Betrieb von LKW-Kühlaggregaten.
Nach den Ausführungen des ASV wurden sämtliche sich aus diesen Betriebsanlagenteilen ergebenden Schallemissionsquellen im schalltechnischen Projekt berücksichtigt. Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis technischer Richtlinien und durchgeführter Vergleichsmessungen getroffen. Zur Absicherung wurden auch im bestehenden Betrieb Emissionsmessungen, nämlich am
29. November 2013, vorgenommen.
Im schalltechnischen Projekt wurde nicht nur die Art der Quellen, sondern auch die Intensität berücksichtigt. Zudem wurde von Maximalwerten des Betriebsaufkommens ausgegangen.
Die in Betracht kommenden Schallquellen wurden für jeden Anlagenteil gesondert ausgewiesen und bewertet. So wurden beispielsweise beim Anlagenteil „Trockensortimenthalle“ die Fahrwege der Fahrzeuge, die Bereiche Warenausgang, interner Verkehr, Wartespur und dergleichen dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass sämtliche für die jeweiligen Anlagenteile in Betracht kommenden Emissionsquellen auch in der konkreten Lage und Entfernung zu den Nachbarn berücksichtigt sind.
Aus dem schalltechnischen Gutachten geht hervor, dass die erfolgte Berechnung der Immissionen fachgerecht durchgeführt wurde. Zusätzlich wurden die Rechenergebnisse anhand der durchgeführten Messungen überprüft.
Entgegen dem Vorbringen der Bf wurde die neue Betriebszufahrt als gänzlich neue Quelle betrachtet und mit der gesamten für die Anlage zu erwartenden LKW-Frequenz untersucht.
Ebenso berücksichtigt wurden die Rückfahrwarner der LKW ausgehend von der ungünstigsten Situation für die Nachbarn. Nach dem Projekt sollen nämlich die Rückfahrwarner in der Nacht ausgeschaltet werden, ausgegangen wurde bei der Beurteilung von einem nicht reduzierten Betrieb dieser Rückfahrwarner.
Auch wurden bei der Beurteilung die besonderen Geräuschcharakteristika berücksichtigt und entsprechende Spitzenpegel angesetzt.
Der ASV kommt in seiner Beurteilung letztendlich zum gleichen Schluss wie der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene ASV, nämlich dass durch das Vorhaben Trockensortimentlager (samt weiterer Anlagenteile) für die Nachbarn eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation nicht zu erwarten ist.
Von den Bf wurde zu Recht bemängelt, dass keine Gesamtbeurteilung beider beantragter Vorhaben, nämlich Trockensortimentlager samt zugehörigen Anlagen und Parkplatz, vorgenommen wurde.
Diese Gesamtbeurteilung wurde im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgenommen und bezieht sich auf sämtliche Schallimmissionen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der beiden projektierten Vorhaben bei Vollauslastung entstehen.
Im Ergebnis wurde vom ASV ausgeführt, dass sich auch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung keine Veränderungen der bestehenden Lärmsituation ergeben; die Dauergeräusche liegen unter bis maximal im Bereich des gemessenen Basispegels und gibt es bei den Spitzenpegeln keine Aufsummierung der Pegelwerte, da diese für sich kurzzeitige Einzelereignisse darstellen. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen liegen um weniger als 25 dB über dem spezifischen Beurteilungspegel und ist im Vergleich mit den Spitzenpegeln der erfassten örtlichen Ist-Situation festzustellen, dass die vorhabenbedingten Spitzenpegel unter bis maximal im Bereich der bereits vorhandenen Spitzenpegel liegen. Dem Einwand der Bf, die bei der gegenständlichen Betriebsanlage vorhandenen und geplanten Schallschutzwände würden sich gegenseitig beeinflussen, ist entgegenzuhalten, dass die Lärmschutzwände beidseitig hochabsorbierend ausgeführt werden und damit eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist.
In Entsprechung des Vorbringens der Bf war hinsichtlich der entlang der neuen Betriebszufahrt geplanten Lärmschutzwand eine zusätzliche Auflage vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass diese Lärmschutzwand auch die entsprechende Schallschutzwirkung entfaltet.
Hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt, in dem sich der beigezogene ASV ausführlich mit den zu erwartenden Immissionen durch Luftschadstoffe auseinandergesetzt hat.
Nach dem Gutachten wurde als Beurteilungsgrundlage das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) herangezogen.
Zur Bestimmung der Vorbelastung und der Meteorologie wurden die Messwerte der rund 5 km südwestlich stationierten Landesmessstation Wels herangezogen; diese Messstation befindet sich in vergleichbarer Lage zum Standort der gegenständlichen Betriebsanlage. Der Beurteilung unterzogen wurden jene Luftschadstoffe, die durch den Betrieb des beantragten Vorhabens zu erwarten sind, nämlich Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM 10), wobei von Maximalwerten ausgegangen wurde.
Die Berechnung der Immissionen wurde anhand des Lagrange´schen Partikelmodells GRAL durchgeführt und wurden dabei die Lage der Emissionsquellen, die Bebauung, die Topographie, Hindernisse, Meteorologie u.a. berücksichtigt.
Hinsichtlich sämtlicher Luftschadstoffe ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass auch durch die Zusatzbelastung die Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eingehalten werden.
Nach dem im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Gutachten der ASV für Luftreinhaltetechnik ist auch bei Berücksichtigung der Lärmschutzwand entlang des neu zu errichtenden LKW- und PKW-Parkplatzes mit keinen Grenzwertüberschreitungen des IG-L zu rechnen.
Zum gleichen Ergebnis kommen die ASV auch bei einer gemeinsamen Betrachtung des Vorhabens Trockensortimentlager (samt zugehörigen Anlagen) und LKW- und PKW-Parkplatz.
Demgemäß ist auch bei maximaler Betriebsauslastung mit keiner Erreichung der Grenzwerte des IG-L zu rechnen.
Ebenso wenig ist mit einer Grenzwertüberschreitung bei einem herabgesetzten Luftaustausch aufgrund der bestehenden und neu zu errichtenden Lärmschutzwände zu rechnen.
Basierend auf diesen Gutachten kommt der medizinische ASV in Übereinstimmung mit der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen ASV zum Schluss, dass durch das beantragte Vorhaben Trockensortimentlager in gemeinsamer Betrachtung des LKW- und PKW-Parkplatzes weder im Hinblick auf Lärmimmissionen noch auf Luftschadstoffe mit nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen zu rechnen ist.
Die Beurteilung des ASV für Medizin bezieht sich sowohl auf die Tages- als auch auf die Nachtzeit und auf den Aufenthalt im Wohnhaus und im Freien.
Hinsichtlich möglicher Blendwirkung durch die vorgesehen Beleuchtung war in Entsprechung des Beschwerdevorbringens eine zusätzliche Auflage vorzuschreiben.
Soweit in der Beschwerde eine unzumutbare Belästigung durch mangelnden Sonnenlichteinfall durch die beabsichtigte Lärmschutzwand vorgebracht wird, ist auf das medizinische Gutachten zu verweisen. Durch die geplante Schallschutzwand erfolgt keine vollständige Beschattung der Grundstücke der Bf. Zudem ist die geplante Schallschutzwand mit einem mehrgeschoßigen Wohnbau vergleichbar, der auch nach den Baubestimmungen zulässig wäre und darüber hinaus gegenständlich auch die entsprechenden Abstandsbestimmungen nach der
Oö. Bauordnung eingehalten werden.
Soweit die Bf vorbringen, es sei auf die aktuelle Widmungssituation Bedacht zu nehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung im weitesten Sinn zählen.
Sämtliche - sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingeholten - Gutachten erweisen sich für die erkennende Richterin des LVwG als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es besteht kein Grund, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.
Die Vorbringen der Bf waren nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilung tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Bf auf Einräumung einer Frist von acht Wochen zur Vorlage einer gegengutachtlichen Stellungnahme war abzuweisen.
Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren - wie von den Bf gefordert - Gutachten aus den Fachbereichen Lärm, Luftreinhaltetechnik, Lichttechnik, Gewerbetechnik und Medizin eingeholt. Für die Bf bestand jedenfalls die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Beschwerde entsprechende Gegengutachten vorzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG kein solches Gegengutachten vorgelegt bzw. kein Privatsachverständiger beigezogen. Auch ist bis zur Erlassung des Erkenntnisses ein Gutachten nicht vorgelegt worden.
Aus den oben angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II. Kosten:
Die von der Kw zu tragende Kommissionsgebühr für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung. Das LVwG erachtete zur Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein für erforderlich, welche am
8. Jänner 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung haben 6 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, 4 Amtssachverständige) von 10.00 Uhr bis 13.55 Uhr teilgenommen (siehe Niederschrift vom 8. Jänner 2015, LVwG-850116-850120 und LVwG-850131-850134), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 979,20 Euro errechnet. Da die Beschwerdeverfahren zu LVwG-850116-850120 und LVwG-850131-850134 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, werden die angefallenen Kommissionsgebühren auf die jeweiligen Beschwerdeverfahren je zur Hälfte aufgeteilt.
Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier
[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von ‚Unzumutbarkeit‘, hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.
[2] ÖAL-Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt
[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009
[4] Leben mit Lärm, Springerverlag, 2006
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/04/0051-3