LVwG-400077/4/Kof/BD

Linz, 27.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen RichterMag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Dr. R.G., geb. x, x, x, vertreten durch G.-K.-L. Rechtsanwälte OG, x, x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 2015, GZ: 933/10-953832 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach der am 26. März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.          

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                            Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:    

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x, welches am 30.05.2012, von 13:30 bis 13:56 Uhr in L., x VOR M. L., ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 31.07.2012, nachweislich zugestellt am 02.08.2012, bis zum 16.08.2012 nicht vollständig Auskunft darüber erteilt, wer Auskunft darüber erteilen kann, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 30.05.2012 von 13:30 bis 13:56 Uhr gelenkt und am Tatort in L., x VOR M. L., abgestellt hat.

 

Verletzte Verwaltungsvorschriften:

§§ 2 Abs.2 i.V.m. 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz  

     i.V.m. §§ 3 Abs.2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz

 

 

Strafausspruch:

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 40,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstra­fe von 36 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 16 und 19 VStG

 

Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie € 10,- Verfahrenskosten

(10 % der verhängten Strafe, mindestens € 10,-) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt ................... € 50,-.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 26. März 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bf sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Die Rechtsvertreterin des Bf hat bei dieser mVh

auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

 

 

 

 

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz können die Abgabenbehörde und
jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 leg.cit zuständig ist, Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

 

Somit sind – entgegen der Rechtsansicht des Bf – sowohl der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, als auch der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz berechtigt, die in § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz angeführte Auskunft zu verlangen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bf ist im Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 31.07.2012, GZ: 933-10-953832 unter anderem ausdrücklich angeführt, dass das auf den Bf zugelassene Fahrzeug in einem näher bezeichneten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein in L., x vor L. abgestellt war.

 

Zum Vorbringen des Bf, der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, ist festzustellen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses

die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es bedarf daher im Spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.

Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

 

Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

·                    die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

· die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insofern
in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungs-strafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten,
um eben diesen zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

 

In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt.

Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes  –  weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes – Erfordernis sein.  VwGH vom 16.06.1984, 82/03/0265 - verstärkter Senat –

seither stRsp,  z.B. Erkenntnisse vom 20.07.2004, 2002/03/0195; vom 12.03.2010, 2010/17/0017; vom 25.08.2010, 2008/03/0171; vom 08.09.2011, 2011/03/0130; vom 05.09.2013, 2012/09/0109.

 

Der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses entspricht diesen Voraussetzungen.

 

Dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehe, ist nicht ersichtlich und behauptet der Bf selbst nicht;  vgl. VwGH vom 24.09.2014, Ro 2014/03/0061 mwH.

 

Der Bf vermeint, bei einer Lenkerauskunft nach § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz sei es nicht erforderlich, das Geburtsdatum der betreffenden Person anzugeben.

 

Diesbezüglich genügt der Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher auszugsweise lautet:

„Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.“

 

Tatsache ist, dass der Bf bei der Lenkerauskunft zwar den Namen und die Adresse, nicht jedoch das Geburtsdatum der betreffenden Person angegeben hat.

 

Gegenteiliges behauptet der Bf selbst nicht.

 

Hinsichtlich des Schuldspruches war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz bis zu 220 Euro.

 

Der Bf ist – siehe die Homepage seiner RA-Kanzlei – seit mehr als 20 Jahren selbständiger Rechtsanwalt.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe 40 Euro ist daher – obwohl der Bf für fünf Kinder sorgepflichtig ist – nicht überhöht.

 

 

 

 

 

 

Die – für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende – Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) ist zwar nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen, sollte sich jedoch grundsätzlich an der Strafobergrenze orientieren;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E9ff zu

§ 16 VStG (Seite 269f) zitierte Judikatur bzw. VwGH v. 24.04.2008, 2007/07/0076

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz sowie § 16 VStG beträgt die Strafobergrenze: Geldstrafe: 220 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen
(= 330 Stunden – geringfügig abgerundet).

Das Verhältnis Geldstrafe zu EFS beträgt somit: 1 Euro = 1,5 Stunden.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte EFS (36 Stunden) ist dadurch sogar als milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Mindestbetrag von 10 Euro.

 

 

III. Absolute Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz beträgt der Strafrahmen

bis zu 220 Euro und wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist daher eine Revision an den VwGH absolut unzulässig;

VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093; vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag

der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen/eine bevollmächtigten Rechtsanwalt/bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler