LVwG-350119/5/GS/TO
Linz, 16.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Herrn E.I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.S., x, x, vom 22.12.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.12.2014, GZ: 3.01 – ASJF, wegen Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.12.2014 wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.12.2014, GZ: 3.01 – ASJF, wurde der Antrag von Herrn E.I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.S., x, x, vom 19.9.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.
Begründend wurde dargelegt, dass der Bf mit Schreiben vom 24.10.2014 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, Urkunden bzw. Unterlagen hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltstitels beizubringen. Da der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle die Entscheidungsgrundlage für den Antrag, sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.2. In der rechtzeitig von der rechtsfreundlichen Vertretung erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass ein aktueller Aufenthaltstitel deswegen nicht vorgelegt werden konnte, da das Verfahren zur Erlangung des subsidiären Schutzes nach wie vor bei der Asylbehörde anhängig sei. Sämtliche andere Nachweise seien erbracht worden. Zudem sei auch vorgelegt worden, dass das diesbezügliche Verfahren anhängig sei.
Der Bf genieße aufgrund des laufenden Verfahrens subsidiären Schutz in Österreich und beziehe auch Beträge seitens des AMS. Dies zeige, dass sich der Bf rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Aus diesem Grund sei subsidiär die bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt worden, auf die der Bf auch Anspruch habe.
I.3. Mit Schreiben vom 8.1.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Gewährung von Parteiengehör.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde der Bf zuhanden seines rechtlichen Vertreters im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unter anderem unter lit.c. ersucht, Urkunden bzw. Unterlagen über einen aktuellen Aufenthaltstitel beizubringen. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass wenn der Bf seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.
Mit E-Mail vom 20.11.2014 führte der rechtliche Vertreter des Bf zum Aufenthaltstitel aus, dass diesbezüglich wiederum ein Verfahren anhängig ist, eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Mit E-Mail vom 24.11.2014 ersuchte die belangte Behörde außerdem um Übermittlung des letzten Aufenthaltstitels und allfällige Schreiben bezüglich neuerlicher Beantragung (falls vorhanden).
Mit E-Mail vom 27.11.2014 teilte der rechtliche Vertreter des Bf mit, dass er derzeit nur den abgelaufenen Aufenthaltstitel übermitteln kann, wie bereits im vorangegangen E-Mail ausgeführt, ist hier das Verfahren noch anhängig. Schreiben bezüglich allfälliger neuerlicher Beantragung existieren keine. Im Anhang wurde eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.3.2011, in dem die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.2.2012 erteilt wurde, übermittelt.
Mit E-Mail vom 28.11.2014 teilte die belangte Behörde dem rechtlichen Vertreter des Bf mit, dass laut Auskunft vom BFA dort kein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels aufliegt.
Mit E-Mail vom 2.12.2014 teilte der rechtliche Vertreter des Bf mit, dass das Verfahren zur Frage des subsidiären Schutzes nach § 9 Asylgesetz läuft und verwies auf seine Stellungnahme zu GZ: IFA: 761205601.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.12.2014, GZ: 3.01 – ASJF, wurde der Antrag des Bf zurückgewiesen.
Im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren teilte der rechtliche Vertreter des Bf im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs mit E-Mail vom 10.2.2015 im Wesentlichen mit, dass laut Frau D. vom Bundesasylamt für Fremdenwesen am 30.1.2015 gemäß Verfahrens auf subsidiären Schutz gemäß § 9 Asylgesetz die Einvernahme stattgefunden hat. Frau D. hat telefonisch mitgeteilt, dass der Betroffene das Verfahren auf Erlangung eines subsidiären Schutzes nicht weiter wünscht. Er möchte einen dauernden Aufenthaltstitel erlangen.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf vom 10. Februar 2015.
III. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung:
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 BV-G dann in der Sache selbst zu entcheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages Sache der Rechtsmittelentscheidung nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vergleiche z. B. VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2011/05/0074).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger