LVwG-300593/9/KLi/PP

Linz, 27.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 18. Dezember 2014 des Dipl.-Ing. G.W., geb. x, x, x, vertreten durch Ing. Mag. R.S., E. W. AG, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. November 2014, GZ: BZ-Pol-76046-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. November 2014, GZ: BZ-Pol-76046-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Vorstandsmitglied und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E. W. Aktiengesellschaft (Arbeit­geberin), x, x, zu verantworten, dass im Zeitraum von 1. September 2014 bis 18. September 2014 der k. Staatsangehörige R.R., geb. x, welcher gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 AuslBG idgF das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (was von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu bestätigen ist), als technischer Lehrling bei o.a. Firma ohne Freizügigkeitsbestätigung, welche vor Beginn der Beschäftigung einzuholen ist, somit entgegen § 32a Abs. 4 AuslBG, beschäftigt worden sei. Es werde daher eine Geldstrafe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt. Ferner werde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 25 Euro zu leisten.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18. Dezember 2014, mit welcher das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft und eine mündliche Verhandlung beantragt wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 30. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhand­lung an.

 

Mit Eingabe vom 24. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde zurückzuziehen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte ent­fallen.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­standlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer