LVwG-750264/2/BP/JB
Linz, 26.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M. E. H., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Kr., Dr. L., Dr. H.,
Mag. E., Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen,
xstraße x, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Februar 2015, GZ: 1-WA-107/96, mit dem der Antrag auf Überlassen der Waffen an waffenrechtlich legitimierte Personen gemäß
§ 25 Waffengesetz abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 25 Abs. 4 - 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, wies mit Bescheid vom 19. Februar 2015, GZ: 1-WA-107/96 den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 6. Februar 2015 gem. § 25 Abs. 5 und 6 Waffengesetz 1996, BGBl. I, Nr. 12/1997, i.d.g.F. ab.
Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid ua. wie folgt aus:
§ 12 WaffG. ein.
OÖ. Landesverwaltungsgericht zu Recht erkannt und der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufgehoben wurde. Das
OÖ. Landesverwaltungsgericht führt im Punkt III. 1. dieses Erkenntnisses aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich der Verhängung des Waffenverbotes zu überprüfen war. Dies ergab sich zum einen aus dem Deckblatt der Beschwerde, wo lediglich das Waffenverbot angesprochen war zum anderen aus der Begründung der Beschwerde selbst, in der alleine auf das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 WaffG. Bezug genommen wurde. Vor diesem Hintergrund war auch der gestellte Beschwerdeantrag zu verstehen, indem auch Bezug auf den angefochtenen Bescheid an sich genommen wurde, jedoch als intendierte Rechtsfolge lediglich die Aufhebung des in Rede stehenden Waffenverbotes bezeichnet wurde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 17. März 2015 eingebrachte Beschwerde:
OÖ. Landesverwaltungsgericht erhoben, wobei der Anfechtungsumfang sich auf den gesamten erstbehördlichen Bescheid bezogen hat und der Beschwerdeantrag wörtlich dahingehend lautete, der Beschwerde Folge zu geben sowie den angefochtenen Bescheid und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot aufzuheben.
M. B. und E. K. 05.01.2015, J. D. am 08.01.2015, H. A. M. am 11.01.2015 und M. R. B. am 12.01.2015, Einvernahme des Beschwerdeführers
14 Tagen zu disponieren. Dieses Recht hat der Beschwerdeführer mit der Übertragung seiner Kategorie B-Waffen an berechtigte Personen auch ausgeübt. Die Behörde ist daher verpflichtet, die Ausfolgung der Kategorie B-Waffen vorzunehmen.
§ 12 WaffG beschlagnahmt sind, hat der Eigentümer derselben weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, darüber zu verfügen. Erst dann, wenn das Verfahren über die Verhängung des Waffenverbotes rechtskräftig beendet ist und dieses aufgehoben wurde, besteht wiederum gem. § 25 Abs. 5 WaffG dieses Recht des Eigentümers vor einer entsprechenden Veranlassung der Behörde durch Verkauf oder Versteigerung. Es ist daher die vorgenommene Verfügung durch Überlassung der behördlich verwahrten Waffen anzuerkennen und sind die Waffen an die Berechtigten auszufolgen. Der Antrag wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht abgewiesen.
3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. März 2015 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen kein darauf gerichteter Parteienantrag besteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Da sich im vorliegenden Fall der relevante Sachverhalt aus dem Verfahren
LVwG-750210, das vom Oö. Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
18. Dezember 2014 abgeschlossen wurde, ergibt, erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.
III.
1. Gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde, sofern sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Gemäß § 25 Abs. 4 WaffG hat der, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
Gemäß § 25 Abs. 5 WaffG hat die Behörde die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I
Nr. 33/2013).
§ 25 Abs. 6 WaffG normiert schließlich, dass abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen sind. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
2.1. Im vorliegenden Fall konzentriert sich die Beurteilung auf die Frage, wann und durch welchen Rechtsakt die Rechtskraft des Entzuges der waffenrechtlichen Dokumente eingetreten ist. Der Bf sieht hier als auslösendes Moment die Zustellung des Erkenntnisses des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom
18. Dezember 2014 zu LVwG-750210/14/BP/Spe am 30. Dezember 2014. Demnach wäre er rechtlich in der Lage gewesen, seine Schusswaffen der Kategorie B binnen 14 Tagen (vgl. § 25 Abs. 4 WaffG) Befugten zu überlassen. Dies würde aber voraussetzen, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht nur über die Rechtmäßigkeit des gegen den Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2014, GZ: 1-WA-107/96, gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängten Waffenverbotes abzusprechen gehabt hätte, sondern Inhalt dieses Verfahrens auch der unter gesonderten Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Entzug der waffenrechtlichen Dokumente gewesen wäre.
2.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht äußerte sich im Erkenntnis vom
18. Dezember 2014 explizit und unmissverständlich zur Frage des Prüfungsumfanges des in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens, weshalb hier zunächst auf die dortige Begründung verwiesen werden muss. Unter Punkt III. 1. heißt es sohin:
„Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt und Prüfungsumfang. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich der Verhängung des Waffenverbotes zu überprüfen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Deckblatt der Beschwerde, wo lediglich das Waffenverbot angesprochen wird und zum anderen aus der Begründung der Beschwerde selbst, in der alleine auf das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 WaffG Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch der gestellte Beschwerdeantrag zu verstehen, indem auch Bezug auf den angefochtenen Bescheid an sich genommen wird, jedoch als intendierte Rechtsfolge lediglich die Aufhebung des in Rede stehenden Waffenverbotes bezeichnet wird. Bestätigung findet dieses Ergebnis auch darin, dass das Waffenverbot selbst in Bescheidform ausgesprochen wird.
Der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente erwuchs sohin aufgrund des Beschwerdeumfanges in Rechtskraft und war der rechtlichen Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich.
Im Übrigen bestätigte auch der Rechtsvertreter des Bf im Rahmen der öffentlichen Verhandlung, dass der Bf sich nicht gegen den Entzug der waffenrechtlichen Dokumente wende.“
Unter Punkt III. 3.4. des oa. Erkenntnisses wird nochmals auf diese Frage Bezug genommen und bestätigt:
„(...) Als Folge daraus erwuchs der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente bereits in Rechtskraft (vgl. Punkt III. 1. dieses Erkenntnisses).“
Die geäußerte Rechtsansicht erwuchs mit Zustellung des Erkenntnisses in Rechtskraft. Es geht eindeutig hervor, dass Inhalt des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs der waffenrechtlichen Dokumente war, sondern dass dieser (spätestens mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Entziehungsbescheid vom 4. August 2014) in Rechtskraft getreten war.
2.3. Unter der oben dargestellten Prämisse kann somit die Frage, ob eine parallele Verhängung eines Waffenverbotes, das gemäß § 12 Abs. 3 WaffG (bei Rechtskraft des Waffenverbotes) normiert, dass ex lege die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen sowie die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen gelten, und des Entzuges der Urkunden im Sinn des § 25 Abs. 3 WaffG rechtlich zulässig ist, da der Entzug dieser Urkunden nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war und ist, sondern schon davor in Rechtskraft erwuchs. Diesbezüglich ist auch irrelevant, ob diese Rechtskraft erst mit dem Bescheid vom 4. August 2014 oder schon mit dem ursprünglichem Mandatsbescheid eintrat, weshalb hier nicht näher darauf eingegangen werden soll.
2.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Bf nicht rechtlich zulässig seine Waffen an Befugte im Sinne des § 25 Abs. 4 und 5 WaffG übertragen konnte und dass vielmehr, wie von der belangten Behörde ausgesprochen Abs. 6 leg. cit. zum Tragen kommen wird.
3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree