LVwG-750257/2/BP/JW
Linz, 23.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des P. J., geb. x, xstraße x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2015,
GZ: LL/2578, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß
§ 12 Waffengesetz ausgesprochen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13. Jänner 2015, GZ: LL/2578, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Verbot über den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs.1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, in Verbindung mit § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ausgesprochen.
Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:
1. WaffG-Durchführungsverordnung vorzulegen.
§ 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 21.10.2011, ZI 2010/03/0148).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den Bf rechtzeitig am 15. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde, worin zunächst zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt wird:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Februar 2015 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Da daraus bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt klar hervorgeht und eine weitere Erörterung sohin verzichtbar scheint, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verzichtet werden. Im Übrigen besteht auch kein darauf gerichteter Parteienantrag.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus:
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wurde, erübrigt sich auch eine diesbezügliche Beweiswürdigung.
III.
1. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.
Nr. 566/1991.
Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
Gemäß § 12 Abs. 5 WaffG gelten die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
2.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es ua. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl ua. VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050).
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).
2.2. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl. ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).
2.3. Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).
Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom
19. März 2013, 2012/03/0180).
3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bf am 16. Mai 2014 ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand lenkte und nach Aufgriff durch Exekutivbeamte suizidale Äußerungen tätigte. Hier ist anzumerken, dass die Beamten - in Wahrnehmung der hier gebotenen besonderen Verantwortung – völlig zutreffend eine Untersuchung des Bf direkt vor Ort auf der PI veranlassten. Allerdings ist ebenfalls aus dem Akt ersichtlich und wird vom Bf auch ins Treffen geführt, dass er nach dieser „Untersuchung“ die PI ungehindert habe verlassen können. Eine Unterbringung wurde durch die beigezogene Ärztin also nicht für erforderlich erachtet und sohin – dem Vorbringen des Bf folgend – die Suizidgefahr schon zu diesem Zeitpunkt nicht als evident erachtet.
3.2. Die vom Bf – in Anbetracht des mit einem drohenden Entzugs seiner Lenkberechtigung und dem damit verbundenen Einkommensverlust – in stark alkoholisiertem Zustand getätigten Äußerungen erreichen nicht das Maß, um als bestimmte Tatsachen erkannt zu werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Diese Feststellung wird nicht zuletzt durch das verkehrspsychologische Gutachten und die vom Bf angeführten Vita und Lebenssituation bestätigt. Sein bisheriger Lebenswandel, seine strafrechtliche Unbescholtenheit, die von ihm ins Treffen geführten Nachweise und Erfahrungen wie auch der Umstand, dass es im Zeitraum nach dem Vorfall am 16. Mai 2014 (immerhin schon knapp ein Jahr) zu keinem weiteren Anlass kam, der ein Gefährdungspotential im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG annehmen lassen würde, sprechen zudem dafür, die im Mai 2014 getätigten Aussagen als nicht völlig ernst gemeint zu werten.
Nochmals sei hier aber darauf hingewiesen, dass der von den einschreitenden Beamten gewonnene Eindruck es fraglos rechtfertigte den Bf einer ärztlichen Kontrolle zuzuführen, um einer allfälligen Suizidgefahr wirksam begegnen zu können.
3.5. Unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
4. Es war also im Ergebnis der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree