LVwG-750221/2/MB
Linz, 17.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Dipl.-Ing. M. G., xstraße x, L., gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom
22. Oktober 2014, GZ. Wa-141/WL/12, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B ein und begründete diesen mit der Fangschussabgabe. Der Bf legte diesbezüglich einen Jagderlaubnisschein, eine Bestätigung des NÖ LJV betreffend Bejagung von Schalen und Haarraubwild und der Bescheinigung, dass der Bf aufgrund dieser Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit in besondere Gefahrensituationen geraten könne und zur Abwehr eine Kategorie B Waffe geradezu erforderlich sei und eine Bestätigung des Jagdleiters und Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres (Rev. Nr.: x) bei, worin dieser bestätigt, dass der Bf zwei Überläufer (= Schwarzwild im 2. Lebensjahr) erlegt habe. Er habe sich auch bei der erfolgreichen Nachsuche eines alten Keilers beteiligt.
2. Mit Bescheid vom 12. September 2014, GZ. WA-0141/2014, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
Die belangte Behörde führt darin begründend aus:
21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Bf begründet seine Beschwerde wie folgt:
4. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. November 2014 zur Entscheidung vor.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den unter Pkt. I dargestellten Schriftsätzen.
2. Darüber hinaus ist zu erkennen, dass die Entscheidung, ob das vom Bf initiativ darzulegende Tatsachensubstrat bedarfsbegründend iSd § 21 Abs. 2 WaffG 1996 ist oder nicht, eine reine Rechtsfrage ist. Eines Sachverständigenbeweises – wie der Bf in der Beschwerde unter Punkt 1) ausführt – ist diese Fragestellung nicht zugänglich (Grundsatz: iura novit curia; derartige Rechtsgutachten stellen keine Gutachten iSd VwGVG dar; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 87).
3. Gem. § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
III.
1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
2. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.
2.1. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.
2.2. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006, Zl. 2005/03/0035; VwGH vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).
2.3. Zur Intention des Gesetzgebers – welche bei der Interpretation von normativen Tatbestandsmerkmalen einfließt – ist auszuführen, dass dem Waffengesetz eine durchgängige Grundhaltung innewohnt, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des
§ 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.
Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden.
2.4. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008,
Zl. 2006/03/0171).
2.5. In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag.
2.5.1. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.
2.6. Der Bf bringt nun in diesem Punkt als bedarfsbegründendes Argument zunächst die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schalenwild im Unterholz (v.a im Augebiet mit dichtem Unterholz) vor (v.a. bei Schwarzwild, bei deren Bejagung ob des vergleichsweise tief im Wildkörper liegenden kleinen Herzes – geschützt durch das Schild [s dazu Sternath , Jagdprüfungsbehelf, 109] – es durchaus gesteigert vorkommen kann, dass das Stück nicht im Feuer liegen bleibt). Der Bf führt weiter aus, dass in diesen Situationen eine Faustfeuerwaffe zur Fangschussabgabe erforderlich ist, um nicht vom angeschweißten Wild oder der Bache zum Schutz der Frischlinge angegriffen zu werden. Weiters gibt der Bf an, dass er bei Bedarf jederzeit in der Lage sei auf einen fermen Jagdhund zurückzugreifen und selbst die Nachsuche mit der Schweißleine und anschließende Fangschussabgabe durchführe.
2.7. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Bf selbst nicht als jagdlicher Hundeführer bzw. Hundehalter registriert ist. Der Bf führt vielmehr aus, dass er keinen fermen Jagdhund besitze, aber jederzeit auf einen solchen zurückgreifen könne. Davon mache er auch regelmäßig Gebrauch.
Betreffend der Regelmäßigkeit und Art der bisherigen „bedarfsbegründenden“ Situationen ist auf die vom Bf beigelegten Bestätigungen hinzuweisen (ON 5, Nachsuche alter Keiler teilgenommen; ON 4 Jagderlaubnisschein seit 29. August 2014) und stellt sich diese relativiert dar.
2.8. Aus der ständigen Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes (Bspw. LVwG-750236/8/BP/JW u.a.) ist zudem zu ersehen, dass bei jagdlichen Hundeführern das Maß an Erforderlichkeit zur Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen erkannt wird, das das Niveau der Notwendigkeit erreicht, weshalb in diesen Fällen die Ausstellung von Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) zu erfolgen hat. Der Grund liegt darin, dass bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht entsprechend möglich ist. Da aber gerade bei Nachsuchen ein rasches Agieren gefragt ist, dies oft allein schon aus Überlegungen des Tierschutzes, wird die Verwendung einer Faustfeuerwaffe als notwendig zu erachten sein.
2.9. Im Regelfall liegen bei einem jagdlichen Hundeführer nachstehende Voraussetzungen vor:
- Hundehalter im Sinne des Oö. Hundehaltergesetzes
- abgelegte Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes
- Meldung des Hundes bzw. Hundeführers beim Bezirkshundereferenten für die Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust oder Verletzung des Hundes
- Teilnahme an einem Hundeführerkurs bzw. ein entsprechender Sachkundenachweis
Voraussetzung für eine erfolgreiche Hundearbeit ist der Gehorsam des Hundes, der im Wesentlichen durch die Personenfixierung gegeben ist. Nach dem Oö. Hundehaltergesetz 2002 sind Personen, die einen über acht Wochen alten Hund halten, verpflichtet, dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, binnen einer Woche zu melden. Dieser Meldung ist auch der oa. Sachkundenachweis anzuschließen. Die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde wird in den entsprechenden Bezirken Oberösterreichs im Wesentlichen organisatorisch vom Bezirkshundereferenten angeboten bzw. diese Prüfungen organisatorisch abgewickelt. Die Meldung des Hundes bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten zur Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust des Hundes ist freiwillig und nicht obligatorisch. Wird jedoch diese Meldung unterlassen, wird keine finanzielle Beihilfe gewährt.
Bei der Meldung des Hundehalters bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten bzw. auch bei der Hundemeldung nach § 58 Oö. Jagdgesetz ist im Wesentlichen nur eine Person angeführt.
Im Regelfall muss für eine erfolgreiche Tätigkeit eines Jagdhundes eine starke Personenfixierung gegeben sein, die schon bei der Teilnahme an der Jagdhundeausbildung bzw. beim Hundeführerkurs fixiert wird.
2.10. Insofern ist zu erkennen, dass der Bf nicht Hundehalter des jeweils ausgeliehenen Hundes ist. Es fehlt sohin schon an einer grundlegenden Eigenschaft.
2.10.1. In einem weiteren Punkt ist nun die Frage zu klären, ob dem Bf eine derartige Eigenschaft waffengesetzlich relevant dennoch zuzugestehen ist, da er selbst die Nachsuche mit einem fremden Hund in manchen Zeiträumen durchführt – er sohin möglicherweise als „Hundeführer“ auf Zeit angesehen werden kann.
Diesbezüglich ist zu erkennen, dass dem § 21 Abs. 4 WaffG entgegensteht. Diese Bestimmung ermöglicht es der Behörde nicht, das Führen der Schusswaffe der Kategorie B auf die „Ausübung“ einer konkreten „Tätigkeit“ zu beschränken (s dazu VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0104 mN) sondern stellt vielmehr auf eine bestimmte Tätigkeit an sich ab (z.B.: Tätigkeit als Taxilenker – nicht konkrete Fahrt mit einem Taxi!). Die Beschränkung des Waffenpasses zum Führen der Waffe während der konkreten Nachsuche bei Verwendung eines Jagdhundes ist sohin waffenrechtlich nicht zulässig. Da nun der Bf – wie bereits erwähnt – nicht als Hundeführer im Sinne einer (abstrakten) Tätigkeit nach dem WaffG zu erkennen ist, sondern diese Tätigkeit bloß zeitweilig ausübt, erfüllt dieses Ausüben auch nicht die waffenrechtlichen Voraussetzungen.
2.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG in der notwendigen Ausgestaltung nicht gelungen ist.
3. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter