LVwG-700083/10/BP/JW
Linz, 17.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des K. K., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. F., xstraße x, x T. b. W., gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Jänner 2015, GZ: VStV/914301355187/20143, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (Spruchpunkt I),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des oa. Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Jänner 2015, GZ. VStV/914301355187/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
6. Februar 2015, in welcher begründend ua. wie folgt ausgeführt wird:
GZ VStV/914301355187/2014 ersatzlos aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren ersatzlos einzustellen;
3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde am 16. März 2015 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesgericht Oberösterreich durchgeführt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Am 2. Dezember 2014, um ca. 17.35 Uhr trafen Insp. D. und die Polizeischülerin B. im Rahmen der Dämmerungsstreife einen Radfahrer auf der xstraße, der ohne Licht fuhr, an. Bei deren Annäherung versuchte der Bf vom Rad abzusteigen, stürzte aber dabei. Die ihm angebotene Hilfe verweigerte er und forderte die Beamten auf ihn in Ruhe zu lassen. Insp. D., der einen Alkoholgeruch beim Bf feststellte, forderte einen zweiten Streifenwagen an, in dem sich das Vortestgerät befand.
Der Bf verweigerte sowohl die Bekanntgabe seiner Identität, als auch die Ausweisleistung lautstark und unterstrich dies auch durch entsprechend vehemente Gestik. Er verwendete ua. Ausdrücke wie „Obergescheite“, „Obertrottel“ und „Gartenzwerge“. Er unternahm einen Versuch sich mit dem Rad zu entfernen, weshalb das Rad auch von der Zeugin B. festgehalten werden musste. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde der Bf von Insp. D. mehrfach aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und sich zu beruhigen. Die Beruhigung erfolgte zwar nicht, jedoch hängte der Bf sein Fahrrad an einem Baum fest.
Als ca. 5 Minuten nach Anforderung der zweite Streifenwagen eintraf und der Bf zur Durchführung des Vortests aufgefordert wurde, wandte dieser – unter Fortsetzung seiner Gestik und seiner verbalen Ausführungen – mehrfach seinen Kopf zur Seite und tat in der Folge kund, den Test nicht durchführen zu wollen. In der Folge wurde der Bf zur PI gebracht, wobei er der diesbezüglichen Aufforderung freiwillig Folge leistete. Erst auf der PI gab der Bf seine Identität preis.
II.
1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat der Bf völlig unglaubwürdig auf. Nicht nur, dass er angab, die geladenen Zeugen seien bei dem Vorfall an der T. gar nicht anwesend gewesen, sondern er bestritt zum Einen nicht mit dem Rad gefahren zu sein und zum Anderen gänzlich, dass er sich auch nur irgendwie obstruktiv verhalten habe. Seine Darstellung der Vorkommnisse widerspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung und den diesbezüglich völlig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, sondern war per se dazu geeignet als beinahe skuril gewertet zu werden.
2. Die Darstellung der Zeugen hingegen erschien völlig glaubwürdig, gerade weil sie sich nicht in allen Details deckte, jedoch ein klares Bild der Amtshandlung und der damit verbundenen Abläufe vermittelte.
Das Eintreffen am Einsatzort wurde von beiden Zeugen koherent geschildert, insbesondere der Umstand, dass beim Wenden des PKW´s Insp. D. auf den – ohne Licht fahrenden – Bf aufmerksam wurde. Dessen Verhalten wurde ebenfalls von beiden Zeugen übereinstimmend geschildert, weshalb auch kein Grund bestand, an den Beschimpfungen und Verhaltensweisen des Bf zu zweifeln. Auch die Umstände der Anforderung des zweiten Streifenwagens kamen deutlich zu Tage. Dass der Bf versucht habe, sich mit seinem Fahrrad vom Einsatzort zu entfernen, wurde vor allem von der Zeugin B. äußerst glaubhaft geschildert, wie auch, dass der Bf bis zur Verweigerung des Vortests sein aggressives Verhalten verbal und durch entsprechende Gestik fortsetzte. Angesichts der völlig aus der Luft gegriffenen Darstellungen des Bf gewannen die Aussagen der Zeugen noch mehr an Bedeutung.
III.
1. Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
2.1. Tatbildlich im Sinn des § 82 Abs. 1 SPG ist sohin ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen (wie hier) der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern.
2.2. Unbestritten ist nun zunächst, dass es sich bei den einschreitenden Beamten um Organe der öffentlichen Aufsicht handelte. Weiters steht außer Zweifel, dass diese zunächst wegen Radfahrens ohne Licht trotz Dämmerung, in der Folge wegen vermuteter Alkoholisierung des Radfahrers einschritten, also um eine mutmaßliche Verwaltungsübertretung zu ahnden, wozu auch eine Identitätsfeststellung erforderlich war, und damit eine Amtshandlung durchzuführen.
Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Organs zählt insbesondere der schlichte Streifen- und Überwachungsdienst und jedenfalls auch das Einschreiten bei mutmaßlichen Verwaltungsübertretungen. Diesbezüglich zählt auch die beabsichtigte Identitätsfeststellung zu deren Aufgaben.
Ob eine Amtshandlung auf öffentlichem Gut oder auf einem Privatgrundstück stattfindet, spielt im Übrigen keine Rolle.
2.3. Weiters erfordert § 82 Abs. 1 SPG das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens.
"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).
Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten".
So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.
Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft.
Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass Ausdrücke wie „Obergscheite“, „Obertrottel“ oder „Gartenzwerge“, einschreitenden Organen gegenüber, nicht als sozialadäquat und dem Lokalkolorit angepasst anzusehen sein werden, sondern vielmehr einen aggressionsgeladenen Duktus beinhalten. Dieser zeigte sich schon zu Beginn des Einschreitens, als der Bf die Organe aufforderte ihn in Ruhe zu lassen, obwohl diese ihm Hilfe anboten. Unterstützt durch entsprechende Gestik, die der Bf, der mit Armen und Händen vor den Einschreitenden herumfuchtelte, wodurch sich etwa die Zeugin B. ein wenig bedroht fühlte, und lautstarke Äußerungen muss hier fraglos die Aggressivität des Verhaltens des Bf den Beamten gegenüber bejaht werden. Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, dass der Bf schlussendlich bereit war, sein Fahrrad abzustellen, zurückzulassen und mit den Beamten zur PI mitzufahren.
Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.
2.4. Hinsichtlich der ebenfalls in § 82 Abs. 1 SPG geforderten vorausgegangenen Abmahnung ist zunächst anzumerken, dass für eine solche keine exakte wörtliche Determinierung besteht. Dem Adressaten muss jedenfalls klar gemacht werden, dass er sein strafbares Verhalten einzustellen und damit die Behinderung der Amtshandlung aufzugeben hat. Diese Abmahnung muss grundsätzlich so vorgetragen werden, dass der Adressat sie auch wahrnehmen kann. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Adressat zwar akustisch und sprachlich in der Lage ist die "Botschaft" zu erhalten, jedoch dem aussprechenden Organ keinerlei diesbezügliche Aufmerksamkeit schenken will und somit nicht aufnahmebereit ist.
Im vorliegenden Fall haben die Amtsorgane (insbesondere Insp. D.) – wie im Sachverhalt festgestellt – zwar mehrfach eine Ermahnung ausgesprochen, wobei diese Ermahnungen vom Bf jedoch nicht zur Kenntnis genommen wurden. Er wäre aber trotz seines alkoholisierten Zustandes grundsätzlich sowohl akustisch als auch sprachlich in der Lage gewesen, die Abmahnung entgegenzunehmen, weshalb dieses Tatbestandselement des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt anzusehen ist.
2.5. Es ist nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 SPG nicht erforderlich, dass die Amtshandlung durch das aggressive Verhalten tatsächlich gänzlich verhindert wird. Tatbildmäßig ist hier zweifelsfrei schon, dass ein geordneter Ablauf bzw. Verlauf einer Amtshandlung erschwert oder verzögert wird.
Hier wendet der Bf – nicht zu Unrecht – ein, dass die von ihm verweigerte Bekanntgabe seines Namens und die Verweigerung der Ausweisleistung rein zeitlich gesehen in die Wartezeit auf den zweiten Einsatzwagen fiel und die Identitätsfeststellung dann auf der PI erfolgen konnte. Es ist sohin hier nicht von einer bedeutenden zeitlichen Verzögerung auszugehen.
Eine Behinderung kann aber nicht nur in der zeitlichen Verzögerung, sondern auch in der materiellen Erschwerung einer Amtshandlung liegen. Demnach ist festzuhalten, dass der Bf in diesem Zeitraum versuchte, den Ort der Amtshandlung zu verlassen, sodass von der Zeugin B. das Rad zunächst festgehalten werden musste. Auch entstand eine gewisse zeitliche Verzögerung durch die nachträgliche Identitätsfeststellung. Weiters beschrieb die Zeugin B., dass der Bf vor der Verweigerung des Vortests (nach Eintreffen des zweiten Einsatzwagens) durch sein Verhalten durchaus verzögernd wirkte. Unabhängig davon aber hat der Bf durch sein aggressives und obstruktives Verhalten schon während der Wartezeit den ordnungsgemäßen Verlauf zumindest erschwert und im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG behindert.
2.6. Da somit alle Tatbestandselemente des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt zu betrachten sind, war die objektive Tatseite gegeben.
3.1. Das SPG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
3.2. Der Bf ließ jedenfalls die auch ihm gebotene Besonnenheit vermissen. Er hätte sich - trotz des alkoholisierten Zustandes - dessen bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten den Beamten gegenüber völlig überzogen reagierte. Im Verfahren hat er zudem keine Umstände geltend gemacht, die sein Verhalten entschuldigen könnten.
3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.
4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
4.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Es sei angemerkt, dass auch das LVwG Oberösterreich keinen Anlass gefunden haben würde, diese zu bemängeln. Angemerkt soll werden, dass wohl irrtümlich die einschlägigen Vorstrafen des Bf als mildernd gewertet angeführt wurden, wobei hier doch von erschwerend auszugehen sein wird.
4.3. Es konnte im vorliegenden Fall kein Aspekt erkannt werden, weshalb § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm. letzter Absatz VStG in Anwendung zu bringen gewesen wäre, da sowohl das Verschulden des Bf als auch die Folgen der Tat für das geschützte Rechtsgut nicht als unbedeutend bzw. geringfügig zu qualifizieren sind.
5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich
100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
6.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree