LVwG-300567/20/BMa/BD
Linz, 23.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des M.K., vertreten durch Rechtsanwälte W. O. N. G. in S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 1. Dezember 2014, GZ: SV-32/13, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf jeweils 365 Euro (insgesamt 1.460 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 56 Stunden (insgesamt 224 Stunden) herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 146 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 1. Dezember 2014, SV-32/13, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
(Taten einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
(§ 54 d VStG).“
I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige am 31.12.2014 eingebrachte Beschwerde, in der als Anfechtungsgründe unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wurden. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, es sei zwar zunächst angegeben worden, dass die im Spruch angeführten Personen als „Personal“ des Unternehmens anzusehen seien und diese hätten dies auch bestätigt. Richtigerweise seien sie aber niemals Beschäftigte seines Unternehmens gewesen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die Festsetzung einer schuld- und tatangemessenen Strafe.
I.3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 dem Oö. Landesverwaltungs-gericht am 12. Jänner 2015 vorgelegt. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten-einsichtnahme und am 6. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Bf und zwei der geladenen Zeugen gekommen sind. Eingangs der Verhandlung wurde die Beschwerde unter Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, bei den Angaben in der Beschwerdeschrift handle es sich um bloße Schutzbehauptungen und der Bf sei hinsichtlich der Übertretung voll geständig, auf die Strafhöhe eingeschränkt.
II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts:
II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinanderzusetzen.
II.2. Folgende Feststellungen sind für die Festsetzung der Strafhöhe relevant:
Den im Bescheid der belangten Behörde angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bf nicht entgegengetreten, diese werden daher auch dem Verfahren vor dem Oö. LVwG zu Grunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer voll geständig ist. Als strafmildernd ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – die zum Tatzeitpunkt völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
II.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt.
II.4. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs.2 ASVG gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs.1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111 Abs.2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 82/2014 besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
II.5. Aufgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Ablegen eines Geständnisses, das als Strafmilderungsgrund zu werten ist, sowie dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ist von einem Überwiegen der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen auszugehen und die verhängte Strafe konnte unter Anwendung des § 20 VStG bis zur Hälfte herabgesetzt werden.
Mit der Verhängung der im Spruch angeführten Strafbeträge ist im Hinblick auf die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist mit der verhängten Strafe das Auslangen zu finden, handelt es sich doch um eine erstmalige Übertretung des ASVG.
III. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Aufgrund des Teilerfolgs der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Rechtsmittelverfahren an.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann