LVwG-300513/13/BMA/PP
Linz, 20.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des G.F., vertreten durch Dr. E.P., Rechtsanwalt in B., x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung, vom 23. Oktober 2014, GZ: SV96-38-2014-Bd/Pe, nach Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe in der mündlichen Verhandlung vom 21. Jänner 2015, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 2 2. Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Bf aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ist kein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde zu zahlen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
I.2. Begründend führt der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf die Strafhöhe im Wesentlichen aus, es habe mit der Verhängung der Mindeststrafe von 730 Euro das Auslangen gefunden werden können, weil die Arbeitnehmerin zwar verspätet aber dennoch angemeldet worden sei.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe ist die belangte Behörde von einem unwidersprochen gebliebenen, geschätzten Einkommen von 2.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der Milderungsgrund der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit habe nicht gewertet werden können, Erschwerungsgründe seien nicht hervorgetreten.
I.3. Gegen diesen Strafbescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10. November 2014.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 13. November 2014 am 20. November 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 wurde die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts dem Oö. LVwG bekanntgegeben.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt und am 21. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Bf und ein Vertreter des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gekommen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Anlässlich einer Kontrolle am 20. Mai 2014, um 13:45 Uhr wurde die s. Dienstnehmerin V.S. an der Adresse x (KH x) S., beim Abwaschen und dem Vorbereiten eines Eisbechers angetroffen. Die Dienstnehmerin hat ihr Dienstverhältnis am 12. November 2013 um 7:00 Uhr aufgenommen und die Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte am 12. November 2013 um 9:33 Uhr. Die Anmeldung erfolgte somit 2 Stunden und 33 Minuten verspätet, jedoch mehrere Monate vor der durchgeführten Kontrolle.
Eine einschlägige Übertretung des ASVG durch den Bf liegt nicht vor.
Die unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde (siehe Punkt I.2. dieses Erkenntnisses) hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Bf werden auch diesem Verfahren zugrunde gelegt.
II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2015 ergibt. Zu den divergierenden Aussagen hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns der Dienstnehmerin, wonach diese angegeben hatte, ihre Arbeit um 7:00 Uhr am 12. November 2013 aufgenommen zu haben und sich dies auch aus den Stundenaufzeichnungen, die vom Dienstgeber geführt werden, ergibt, und der Aussage des Vertreters des Bf, wonach die Dienstnehmerin die Arbeit erst um 9:30 Uhr aufgenommen habe, ist die Angabe des Vertreters des Bf als Schutzbehauptung zu werten, ergibt sich doch auch aus der Stundenaufzeichnung, die vom Bf selbst erstellt wurde, dass die Dienstnehmerin um 7:00 Uhr zu arbeiten begonnen hatte.
II.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. LVwG erwogen:
II.3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 leg.cit. handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
II.3.2. Das Verschulden des Bf bei der Übertretung der inkriminierten Vorschrift war ein geringes, wurde die erforderliche Meldung lediglich ca. zweieinhalb Stunden verspätet, aber mehrere Monate vor der Kontrolle durch die Finanzbehörde durchgeführt. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicher zu stellen, wesentlicher Zweck der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht – gemäß § 33 ASVG idF des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur RV,77Blg NR.23. GP, 3). Weil somit ein wesentlicher Aspekt des Schutzzweckes der gegenständlichen Norm nicht beeinträchtigt wurde (durch die Meldung des Arbeitsantritts noch am selben Tag und längere Zeit vor der durchgeführten Kontrolle), sind die Voraussetzungen der Anwendung des Paragraphen 45 Abs. 1 Z 1 VStG gegeben.
Der Tatvorwurf kann aber nicht sanktionslos bleiben, da die völlige Straflosigkeit weitreichende Beispiels- und Folgewirkungen nach sich ziehen könnte. Aufgrund der besonderen Sachverhaltslage konnte jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtzeitigkeit des Verhaltens des Bf das Auslangen gefunden werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. LVwG vorzuschreiben, auch sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entfallen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann