LVwG-550069/16/EW/IH LVwG-550203/15 - 550209/15

Linz, 26.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von E.M., M.M, R.K, J.W., I.W., Ing. R.M., Ing. C.K., Dipl.-Ing. R.B., B.J., W.K., alle vertreten durch Dr. G.M., Rechtsanwalt, x, x, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.11.2013, GZ WR10-390-2012, WR10-391-2012,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Die S. H. GmbH, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) für die mündliche Verhandlung am 9. Februar 2015 einen Betrag von insgesamt 958,80 Euro zu entrichten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

1.1. Mit Schreiben vom 14.08.2012 stellte die S. H. GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) unter Vorlage von Projektsunterlagen den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes, einer Montagehalle und Lehrwerkstätte mit angeschlossenem Büro- und Sozialtrakt inklusive Geländeanpassungen im Hochwasserabflussbereich der O. R. in der Stadtgemeinde A-P (im Folgenden beziehen sich alle GrstNr. auf die KG A-P).

 

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte in ihren Schreiben vom 23.08.2012, 25.10.2012 und 05.07.2013, dass aus ihrer Sicht keine gewichtigen Bedenken gegen das gegenständliche Projekt bestehen würden, wenn durch die Schaffung der geplanten Retentionsmaßnahmen der Retentionsraumverlust kompensiert werden könne und es durch die Maßnahmen zu keiner Verschärfung der Hochwasserabflusssituation kommen würde.

 

Der Amtssachverständige für Hydrologie hält in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9.9.2013 fest, dass von einer Restgrundwasserüberdeckung von zumindest 1,5 m von der Sohle der Rezensionseinrichtung ausgegangen werden könne und dies aus fachlicher Sicht ausreichend sei. Außerdem hält er fest, dass laut Projekt keine verunreinigten Regenwässer in die Rezensionseinrichtungen gelangen könnten.

 

Nachdem die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geforderten Projektsergänzungen – auch hinsichtlich des Hochwasserabflussbereiches des H. – bei der Behörde eingebracht wurden, fand am 22.10.2013 eine behördliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhoben mit Schreiben vom 21.10.2013 und in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die beantragten Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der O. R. und des H. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten. Er regte die Vorschreibung mehrerer Auflagen an, die in weiterer Folge von der Behörde im bekämpften Bescheid vorgeschrieben wurden.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.11.2013, WR10-390-2012, WR10-391-2012, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der beantragten baulichen Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der O. R. und des H. bei Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei Einhaltung der im Spruchpunkt I. des Bescheides angeführten Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG nicht verletzt werden würden. Den seitens der Bf im behördlichen Verfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung gemachten Einwendungen, entgegnete die belangte Behörde, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen aus den Projektsunterlagen entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt worden seien und ergeben hätten, dass es durch die geplanten baulichen Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich zu keinen merkbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke der Bf komme. Die bloß gegenteiligen Behauptungen seien nicht geeignet, die diesbezüglichen fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Eingabe vom 28.11.2013 fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und stellten diese den Antrag, der Landeshauptmann für Oö. als Berufungsbehörde möge seiner Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Bewilligung für die eingereichten Projekte nicht erteilt werde. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass das Zusammentreffen eines H.-Hochwassers mit einem R.-Hochwasser eine wesentliche Gefährdung darstelle, welche jedoch nicht untersucht worden sei. Mit den durchgeführten rein theoretischen Berechnungen seien nicht alle schlechtesten und ungünstigsten Gegebenheiten und denkbaren Katastrophenszenarien überprüft worden. Die durchgeführten Berechnungen seien keinesfalls geeignet, die Realität ausreichend zuverlässig abzubilden. In den Einreichunterlagen seien keine Lagepläne enthalten, in welchen die Geländeverhältnisse und Geländehöhen der betreffenden Grundstücke enthalten seien. Durch die geplante Aufschüttung im Bereich der GrstNr. x und x komme es zum Verlust von Retentionsraum und zu einem Aufstau der Hochwässer und einer Kanalisierung derselben in Richtung der Grundstücke der Bf. Die geplante Bebauung führe zu einem „hydraulischen Kanalisierungseffekt“ und einer Ablenkung der Hochwässer, vor allem dann, wenn die fünf Ausgleichsbecken voll seien und es immer noch weiter regnen würde. Das an die Grundstücke der Antragstellerin angrenzende GrstNr. x einer Nachbarin diene als Überflutungsfläche und diese hätte in Zukunft keine Möglichkeit mehr ein eigenes Bauvorhaben zu verwirklichen. Trotz der Ausgleichsbecken würden weiter Hochwässer vom H. Richtung der Grundstücke der Bf befördert werden und es käme zu einer Stauwirkung im Bereich der H.-Durchlässe. Bei einer Befüllung der Ausgleichsbecken mit Schnee oder wenn das Wasser darin gefriere, sei die Funktionsfähigkeit der Becken eingeschränkt. Die Versickerungsverhältnisse seien sehr ungünstig und würden zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels – welcher 2,5 m höher liegt als ursprünglich angenommen – bei den Grundstücken der Bf führen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller, dass ein Rückstau des H. auf Grund des tiefer liegenden Niveaus des R. nicht möglich sei, sei es beim Hochwasser 2002 zu einem Rückstau von Hochwässern im Bereich des Durchlasses des H. bei der S. Straße gekommen. Außerdem sei die Fließgeschwindigkeit des R. 2002 so hoch gewesen, dass trotz der Gefällesituation das Wasser des H. zurückgestaut sei.

 

1.4. Mit Schreiben vom 02.12.2013 legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Berufung mit 1. Jänner 2014 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verfahrensakt.

 

Aufgrund der Beschwerde wurde eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu 14 Beweisfragen eingeholt. Diese Stellungnahme vom 20.11.2014 (im Folgenden: ergänzende fachliche Stellungnahme) wurde den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, welche am 09.02.2015 stattfand, übermittelt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2015. In dieser hielten die anwesenden Verfahrensparteien einvernehmlich fest, dass der Akt der belangten Behörde und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten, auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Die Antragstellerin übermittelte mit Schreiben vom 04.02.2015 eine Projektergänzung, in welcher die Eingangsdaten für die Berechnung des Hochwasserabflusses an der O. R. und am H. erläutert werden und welcher der Gefahrenzonenplan der O. R.-Oberlauf beigelegt wurde. Diese Projektergänzung wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. In weiterer Folge wurde die ergänzende fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erörtert und die Verfahrensparteien sowie der Amtssachverständige gaben dazu Stellungnahmen ab. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie erstattete in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten und wurden Pläne des Wasserwirtschaftlichen Grundsatzgutachtens V. – A. – T. als Beilagen F und G der Verhandlungsschrift angehängt. Von Seiten der Antragstellerin wurde ein Lageplan vorgelegt, aus welchem hervorgeht, an welcher Stelle der H. zuerst über die Ufer tritt und dieser als Beilage C zur Verhandlungsschrift genommen. Zu dieser Thematik wurden von den Bf zwei Fotos (Beilage D und E) vorgelegt, welche den über die Ufer tretenden H. zeigen. Außerdem wurde die von den Bf vorgelegte Studie „Auswirkungen des Klimawandels auf Hochwasserereignisse in Oberösterreich“ der Verhandlungsschrift als Beilage H angeschlossen.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf beantragte in der mündlichen Verhandlung die Beiziehung eines Sachverständigen für Meteorologie. Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt fest:

 

3.1. Die Antragstellerin beantragt die Errichtung einer Montagehalle und Lehrwerkstätte mit angeschlossenem Büro- und Sozialtrakt  und eines Bürogebäudes inklusive der damit verbundenen Geländeanpassungen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, und x. Sie ist Eigentümerin dieser Grundstücke. Die Errichtung dieser Anlagen erfolgt zum überwiegenden Teil im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der O. R. und des H. Für die Errichtung der Anlagenteile samt Geländeanpassung im Hochwasserabflussbereich der O. R. und des H. wird eine Fläche von rund 6.900 in Anspruch genommen. Infolge der Errichtung der Gebäude geht ein Retentionsvolumen von 3.900 m³ (bei HW100) verloren. Für die als Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Ausgleichsbecken mit Sickerfunktion, die auf den betriebseigenen Grundstücken Nr. x, x, x, und x westlich der geplanten Gebäude errichtet werden, ist eine Fläche von ca. 6.950 m² erforderlich. Die Becken weisen eine Gesamtlänge von 254 m und eine Breite von 24 m und 32 m (Kronenbreite) sowie eine Tiefe von im Mittel 1,0 m auf. Die insgesamt fünf Ausgleichsbecken werden durch Zwischenräume voneinander getrennt, um zu verhindern, dass das Hochwasser schneller in Richtung Ostnordost abfließt, sondern vielmehr tatsächlich in den Becken stehen bleibt und die Becken somit ausschließlich für die stehende Retention zur Verfügung stehen. Eine gezielte Versickerung von Abwässern ist nicht beabsichtigt. Im Normalfall soll nur der auf die Mulden auftreffende Niederschlag versickern. Bei Hochwasserereignissen, bei denen es zu einem Vorlandabfluss aus der O. R. bzw. dem H. kommt, wird auch das Bachwasser zur Versickerung gebracht. Durch die Herstellung dieser Ausgleichsbecken wird ein Retentionsvolumen von 5.800 m³ neu geschaffen. Insgesamt ergibt die Retentionsraumbilanz bezogen auf ein 100‑jährliches Hochwasserereignis aus der O. R. einen Retentionszuwachs von rund 1.900 m³.

 

3.2. Im Bereich des Bürogebäudes und im Bereich der Montagehalle liegt der Wasserspiegel der O. R. des HW100 auf 414,39 m ü. A. und jener des HW30 auf 414,09 m ü. A.. Der Wasserspiegel des H. liegt in diesem Bereich bei HW100 bei 414,20  m ü. A und bei HW30 bei 414,06  m ü. A..

Im geplanten Zustand liegt der Wasserspiegel der O. R. ebenfalls bei HW100 auf 414,39 m ü. A. und jener des HW30 auf 414,09 m ü. A.. Der Wasserspiegel des H. liegt im Planungszustand in diesem Bereich bei HW100 bei 414,18  m ü. A und bei HW30 bei 414,02  m ü. A..

 

3.3. Die dem Projekt zugrunde gelegten Berechnungen und Rechenmodelle für den H. und die O. R. entsprechen dem Stand der Technik und sind plausibel und nachvollziehbar. Die Berechnungen für den H. beruhen auf einem aktuellen Laserscan aus dem Jahr 2012 und der Weg und das Gelände auf Höhe des GrstNr. x wurde ergänzend terrestrisch vermessen und in das hydraulische Modell (2D-Modell) einbezogen.

 

3.4. Das ausufernde Hochwasser aus dem H. fließt zuerst in die Rückhaltebecken und breitet sich dann über die Grundstücke x, x, x, und x in Richtung der Parzelle x, KG A-P, breitflächig aus. Eine Umlenkung des Vorlandabflusses zu Ungunsten der Nachbargrundstücke tritt nicht auf. Das Zusammentreffen eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses aus dem H. sowie eines 30-jährlichen Ereignisses an der O.-R. liegt statistisch wesentlich über einer 30-jährlichen Auftrittswahrscheinlichkeit. Aufgrund des großen Höhenunterschiedes zwischen dem Wasserspiegel des R. bei der Mündung des H. (It. Gefahrenzonenplan HW 100 ca. 412,8 m ü. A.) und dem Wasserspiegel beim Einlauf zur Verrohrung
(ca. 414,0 m ü. A.) von ca. 1,20 m, kommt es zu keinem Rückstau der Wässer des H. im Bereich der Verrohrung S. Straße. Die Ausgleichsbecken erfüllen ihre Funktion auch bei winterlichen Verhältnissen. Durch die Versickerung der retentierten Hochwässer kommt es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Grundwasserspiegels und dadurch zu keinem Grundwassereintritt in den Gebäuden auf GrstNr. x und x.

 

3.5. Die Grundstücke der Bf liegen (teilweise nicht zur Gänze) ebenfalls im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der O.-R. und des H. Es werden auch nach Errichtung der Rückhaltebecken weiterhin Hochwässer vom H. in Richtung der Grundstücke der Bf abfließen. Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgleichsbecken wurde im Projekt und durch die Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie aber nachgewiesen, dass es durch die geplanten baulichen Maßnahmen zu keinen negativen Auswirkungen auf die Grundstücke der Bf kommt. Eine Verschlechterung der Ist-Situation ist aus den Wassertiefendifferenzen und Fließgeschwindig-keitsdifferenzenplan des H. bei HW30 und HW100 auf den Grundstücken der Bf nicht feststellbar.

 

4. Beweiswürdigung:

4.1. Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung bringen die Bf vor, dass es über Hochwasserereignisse am H. und der „Anschlaglinie“ der Hochwasserwelle bei 30-jährigen oder 100-jährigen Hochwasserereignissen keine hydrografischen Daten gäbe. Die angestellten komplexen Berechnungen seien keineswegs geeignet die Realität ausreichend zuverlässig abzubilden und wird die Genauigkeit dieser Rechenmodelle angezweifelt. Die Verhältnisse betreffend Hydrologie und Hydraulik könne man nicht berechnen, dafür gäbe es empirische Werte aus bereits stattgefundenen Hochwasserereignissen. Außerdem hätte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zur Beweisfrage 1 in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme die von der Antragstellerin herangezogenen Eingangsdaten nicht überprüft.

 

Zur Beweisfrage 1, ob die zu den Hochwasserabflussverhältnissen am H. und der O. R. durchgeführten Berechnungen und Rechenmodellen dem Stand der Technik entsprechen und den Berechnungen und Rechenmodellen die richtigen Werte zugrunde gelegt und diese auch richtig seien, führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme zunächst Folgendes aus: „Im Technischen Bericht des wasserrechtlichen Einreichprojektes des Zivilingenieurbüros L. & T. & M. wird angeführt, dass die hydraulischen Berechnungen grundsätzlich auf den Ergebnissen des Gefahrenzonenplanes O. R. und den zugehörigen Ausgangsdaten (Geländegeometrie, Rauigkeit) aufbauen. Das eingesetzte 2D-Modell wurde im gegenständlichen Bereich durch „Ausschneiden" vorhandener Wohnobjekte präzisiert, um eine exaktere Berechnung und Gegenüberstellung mit dem geplanten Zustand zu ermöglichen. Neu errichtete Wohnobjekte sowie das Feuerwehrhaus wurden durch eine Geländeaufnahme erfasst und in das Berechnungsmodell eingebaut. Die hydraulische Berechnung selbst wurde mit dem zweidimensionalen Berechnungsprogramm Hydroas-2D, instationär durchgeführt. Aus meiner Sicht entsprechen daher die durchgeführten Berechnungen und Rechenmodelle dem Stand der Technik. Die den Berechnungen und Rechenmodellen zugrunde gelegten Werte wurden in Übereinstimmung mit dem Gefahrenzonenplan der O. R. durchgeführt. Der Gefahrenzonenplan wurde kommissionell geprüft und dient seit dem als Hauptgrundlage schutzwasserwirtschaftlicher Beurteilungen.

Für die Ermittlung der Hochwasseranschlagslinien des H. musste ein Niederschlags-, Abflussmodell erstellt werden. Aufbauend auf diesem NA - Modell wurde wiederum mittels 2D-Modellierung die Hochwasseranschlagslinien des H. berechnet. Die genauen Eingangsdaten in das verwendete Rechenmodell werden von mir nicht geprüft und sind soweit bekannt im Zuge der Modellerstellung nach entsprechenden Kriterien zu definieren. Es ist davon auszugehen, dass den Berechnungen und den Rechenmodellen die richtigen Eingangsdaten zugrunde gelegt wurden und diese richtig sind. Den Projektsunterlagen (Bericht GZ 1744-A-19) wurde außerdem eine Dokumentation der Abstimmung des Ergebnisses des NA-Modelles mit dem hydrografischen Dienst beim Amt der oö. Landesregierung beigelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Ergebnisse plausibel sind und von Fachleuten bereits geprüft wurden.“

 

Aufgrund diesen fachlichen Ausführungen legte die Antragstellerein mit Schreiben vom 4. Februar 2015 eine Projektsergänzung vor (Beilage A der Verhandlungsschrift), in welcher sie die Eingangsdaten für die Berechnungen erläutert und ein Niederschlags-Abfluss-Modell im Rahmen des Gefahrenzonenplans O. R.- Oberlauf beilegt. Diese Ergänzungen wurden in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Aufgrund dieser Unterlagen konnte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung nun auch für den H. feststellen, dass die Berechnungen und Rechenmodelle für die Hochwasserabflussverhältnisse „plausibel und nachvollziehbar für die Berechnung des Niederschlagsabflussmodelles für den H. sind“.

 

Die Bf führen dazu in der mündlichen Verhandlung in Punkt 2. ihrer Stellungnahme zu Beweisfrage 1. aus, dass in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lediglich auf die verwendete Software „HYDRO-AS-2D“ hingewiesen werde, jedoch nicht beurteilt wurde, ob diese nach dem Wissenstand der Technik korrekt eingesetzt worden sei. Weiters führten sie Folgendes aus:

„a) Der Amtssachverständige geht nicht darauf ein, wie die Erstellung des „FE-Netzes“ erfolgte und welche Software (z.B. SMS = Surface Modeling System) hierfür benützt wurde und ob dabei die erforderlichen Vorgaben (Elementverhältnisse von Länge zu Breite, Vermeidung der unzulässigen Winkel und der max. zulässigen Knotenpunkte) eingehalten wurden, um eine entsprechende Qualität des Strömungsnetzes zu erhalten bzw. ist nicht ersichtlich, ob die Qualität des Netzes innerhalb der Software auch überprüft wurde.

b) Im Weiteren geht der Amtssachverständige auch nicht auf die hydraulischen Randbedingungen (oberer und unterer Modellrand) ein, die sich in einem ausreichenden Abstand zum tatsächlich zu untersuchenden Gebiet befinden müssen. Sauder (Leska 2008: Aufstellung und Kalibrierung eines numerischen 2D-Modelles zwecks Erstellung von Pegel-Abflusskurven) schreibt, dass „sowohl am Zu- als auch am Auslaufrand laut Benutzerhandbuch darauf zu achten ist, diese einige 100 m außerhalb des tatsächlich zu untersuchenden Gebietes in den Ober- bzw. Unterstrom anzuordnen, um mögliche Störungen und Ungenauigkeiten durch die Vorgabe der Randbedingungen zu vermeiden“ (Sauder 2008, Seite 8f).

c) Damit das Berechnungsmodell einer Plausibilitätsprüfung standhält, wäre es auch entsprechend zu kalibrieren bzw. zu eichen. Hierbei wird in der Regel von ausgewählten Wasserereignissen ausgegangen (vgl. Sauder 2008, Seite 23; Wölfle, Haimo 2011 Gefahrenzonenplan Königssee-Ache, Seite 12). Der Amtssachverständige bezieht sich jedoch auf die Ergebnisse des Gefahren-zonenplanes der O.-R., dessen Annahmen sich bisher für den Bereich H. als durchaus problematisch erwiesen haben (siehe dazu den Bericht des Bgm. G. in der Gemeindezeitung 04/009) und nicht auf Wasserereignisse des unmittelbaren H.

d) Der Amtssachverständige führt weiters auch an, dass im Rahmen der Modellierung vorhandene Wohnobjekte „ausgeschnitten“ und neuere Objekte in das Modell aufgenommen wurden. Durch den Begriff „ausschneiden“ besteht die Vermutung einer Optimierung mit Blickrichtung auf ein erwünschtes Ergebnis. Wenn jedoch hier von neueren Objekten wie dem Feuerwehrhaus gesprochen wird, dann ergibt sich die Frage, auf welcher Datenbasis die bisherigen Annahmen beruhten, da das Feuerwehrhaus der FF A. 03/2007 errichtet bzw. 08/2008 fertig gestellt wurde.“

 

Auf Befragung der Richterin wie die Erstellung des „FE-Netzes“ erfolge und welche Software dafür benützt wird (Stellungnahme der Bf Punkt 2./a), konnte der Amtssachverständige keine Aussagen treffen, da die Software von Projekten in dieser Größenordnung vom Amtssachverständigen in der Regel nicht geprüft wird und auch im Projekt generell nicht enthalten ist. Die Antragstellerin führte durch ihren Projektanten (staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur), welcher die Hochwasserberechnung durchgeführt hat, dazu aus, dass die Vorgaben, wie Elementverhältnisse von Länge zu Breite, Vermeidung der unzulässigen Winkel und der max. zulässigen Knotenpunkte, eingehalten worden seien. Die Modellqualität werde durch das Programm geprüft und etwaige Fehler würden gemeldet und in einem zweiten Arbeitsschritt bereinigt werden. Zum Einhalten der Randbedingungen (Stellungnahme der Bf Punkt 2./b) führt der Projektant der Antragstellerin weiters aus, „dass sich der Modellbereich auf ca. 4 km erstreckt, von nördlich H. bis zum Friedhof A., was weit über das konkrete Projekt hinaus geht. Aus diesem Grund sind die Randbedingungen berücksichtigt.“ Zur Frage der Eichung (Stellungnahme der Bf Punkt 2./c) gab der Projektant der Antragstellerin an, dass die Eichung des Berechnungsmodelles O.-R. am Hochwasser 2002 erfolge. Eine Eichung beim H. sei nicht möglich, da es keine gemessenen Abflüsse gibt. Das „Ausschneiden“ von Wohnobjekten (Stellungnahme der Bf Punkt 2./d) diene laut Aussage des Projektanten einer Präzisierung dahingehend, dass Gebäude im Modell nicht durchströmt werden können. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führt weiters aus, „dass die Ausschneidung bzw. die Berücksichtigung der Wohngebäude und sonstigen Objekte bei den Berechnungen berücksichtigt wurde bzw. dies in den vorliegenden Plänen ersichtlich ist, da die Gebäude im vom Hochwasser betroffenen Bereich nicht entsprechend der Wassertiefe (bei den Wassertiefenplänen) eingefärbt sind“

 

Folgend der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen und seinen fachlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu Beweisfrage 1 entsprechen die durchgeführten Berechnungen und Rechenmodellen für die Hochwasserabflussverhältnisse am H. und an der O. R. dem Stand der Technik. Die dargelegten, erörterten und verwendeten Eingangsdaten für das Rechenmodell und die daraufhin durchgeführten Berechnungen sind plausibel und nachvollziehbar. Dass der Amtssachverständige keine Aussage zur ordnungsgemäßen Verwendung der Software des Rechenmodelles treffen konnte schadet der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seines Gutachtens nicht, da der Amtssachverständige die Berechnungen und Rechenmodelle auf ihre Plausibilität und Schlüssigkeit geprüft hat. Darüber hinaus konnte die Antragstellerin durch ihren Projektanten die ordnungsgemäße Verwendung der Software und des Rechenmodelles in der mündlichen Verhandlung darlegen. Durch ihre Vorbringen konnten die Bf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Berechnungen nicht in Zweifel ziehen. Der fachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ist durch die Bf auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

 

4.2. Schon aufgrund der Beschwerde und der daraufhin gestellten Beweisfrage 5. äußerte sich der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden Stellungnahme zur Frage, wo die Wässer des H. im Falle eines Hochwasserereignisses über die Ufer treten und ob die Hochwässer zuerst auf die Grundstücke der Nachbarn gelangen bevor sie in die Ausgleichsbecken fließen Folgendes:

 

„Der genaue Fließverlauf des 30- und 100jährlichen Hochwasserabflussbereiches des H. ist im Ergänzungsprojekt in den Wassertiefen- und Fließgeschwindig-keitsplänen genau dargestellt. Wie den Plänen zu entnehmen ist, fließt das Hochwasser aus dem H. im Bereich des Grundstückes Nr. x über die Wegparzelle x, KG. A-P, und beschickt sodann die Rückhaltebecken. Auch das westliche sowie die östlichen Becken werden von ausufernden H.wasser dotiert. Entsprechend der hydraulischen Leistungsfähigkeit des H. wird eine bestimmte Wassermenge in Richtung Durchlassbauwerk beim Feuerwehrdepot abgeleitet. Das ausufernde Hochwasser aus dem H. fließt zuerst in die Rückhaltebecken und breitet sich dann über die Grundstücke x, x, x, und x in Richtung der Parzelle x, KG A-P, breitflächig aus. Eine Umlenkung des Vorlandabflusses zu Ungungsten der Nachbargrundstücke tritt nicht auf."

 

Die Bf wenden daraufhin in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Wässer des H. nur im Bereich der GrstNr. x und x auf das GrstNr. x übertreten würden und es keinen Wasserübertritt im Bereich der GrstNr. x und x von Norden nach Süden gebe.

 

Dazu führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung aus, dass auf Grundlage des Wassertiefenplanes H. HW30-Ist-Bestand (Plan-Nr. x) ein Wasserübertritt im Bereich der GrstNr. x und x auf das GrstNr. x bestätigt werden könne, da im Plan der Begleitweg zwischen den angeführten Grundstücken überflutet dargestellt sei. Nicht bestätigt werden könne aber seiner Ansicht nach die Angabe, dass im Bereich des GrstNr. x und des GrstNr. x kein Wasserübertritt von Norden nach Süden, also von GrstNr. x auf das GrstNr. x, erfolge. Laut dem oben angeführten Wassertiefenplan seien diese beiden Grundstücke samt Wegparzelle Nr. x bei einem HQ30-Ereignis überflutet.

 

Die Bf bringen weiters vor, dass es für die Auswirkungen des Projektes auf ihre Grundstücke wesentlich sei, ob ein Wasserübertritt zunächst in zeitlicher Hinsicht auf Höhe der Grundstücke Nr. x und x erfolge, denn so würden die Ausgleichsmaßnahme der fünf Rückhaltebecken unwirksam bleiben und es komme durch den Kanalisierungseffekt zu einer Verschlechterung auf den Grundstücken der Bf.

 

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führt dazu aus fachlicher Sicht in der mündlichen Verhandlung aus, dass es auf der derzeitigen Grundlage nicht relevant sei, wo das Wasser in den oben angeführten Bereichen zuerst über das Ufer des H. trete, da die Auswirkungen durch die geplante Bebauung im Abflussmodell berücksichtigt sein müssten. Somit wäre auch ein früherer oder späterer zeitlicher Übertritt weiter östlich oder westlich im Rechenmodell berücksichtigt.

Der Projektant der Antragstellerin führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass der zeitliche Verlauf in der hydraulischen Berechnung ohnehin enthalten sei und legt dazu einen Lageplan vor, welcher den zeitlichen Abfluss darstelle (Beilage C zur Verhandlungsschrift).

 

Die von den Bf dazu vorgelegten Fotos im Bereich der GrstNr. x und x (Beilage zur Verhandlungsschrift D und E) belegen, dass ein Wasseraustritt im Bereich der GrstNr. x und x auf das GrstNr. x erfolgt, dies wurde vom Amtssachverständigen auch bestätigt. Sie stellen jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine Grundlage dar, um den Ausführungen das Amtssachverständigen, dass ein Wasseraustritt auch von GrstNr. x auf das GrstNr. x erfolgt, wirksam entgegen zu treten.

 

Da den plausiblen fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, welche aufgrund der eingereichten Pläne und Berechnungen getroffen wurden, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, sind auch alle Einwendungen hinsichtlich des zeitlichen Ablauf des Wasserübertritts nicht geeignet Unschlüssigkeiten dieses Gutachtens aufzuzeigen.

 

4.3. Zur Beweisfrage 3, ob es zu einem Zusammentreffen von Hochwässern der O. R. und des H. kommen kann, was zur Folge hätte, dass der H. auch Hochwässer der O. R. entwässern müsse, führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden Stellungnahme Folgendes aus:

 

„Da der H. in die O. R. entwässert, wurde das Einzugsgebiet des H. bei der Berechnung der Hochwasseranschlagslinien der O. R. berücksichtigt. Bei einem 30jährlichen Hochwasserereignis an der O. R. ist davon auszugehen, dass die dabei ankommende Wassermenge aus dem H.einzugsgebiet berücksichtigt wurde. Aus der Darstellung des 30jährlichen Hochwasserabflussbereiches der O. R. ist ersichtlich, dass sich diese auch im Projektbereich auf den Abflussbereich des H. ausdehnt und der H. somit auch Wässer der O. R. aufnimmt. Der Abfluss H. und der Abfluss aus der O. R. führen zu dem im Lageplan dargestellten 30jährlichen Hochwasserabflussbereich, bezogen auf die O. R.“

 

Ergänzend führte er in der mündlichen Verhandlung dazu noch aus, dass „dass diese beiden Gewässer unterschiedliche Hochwasseranlaufzeiten hätten (beim H. liege die Hochwasseranlaufzeit bei 90 Minuten, beim R. liege diese im Bereich A. sicherlich bei mehreren Stunden). Ein Zusammentreffen beider 100- oder 30-jährlicher Hochwasserspitzen würde die Auftrittswahrscheinlichkeit wesentlich verringern bzw. die Jährlichkeit hinaufsetzen. Ein Zusammentreffen eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses aus dem H. sowie eines 30-jährlichen Ereignisses an der O.-R. liegt statistisch wesentlich über einer 30-jährlichen Auftrittswahrscheinlichkeit.“

 

4.4. Zu Beweisfrage 4., ob es zu einem Rückstau der Wässer des H. kommen kann, weil die Fließgeschwindigkeit der O. R. im Hochwasserfall sehr hoch ist, äußerte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden Stellungnahme Folgendes:

 

„Wenn damit ein Rückstau in der Verrohrung bzw. überdeckten Führung des H. (Bereich S.straße) von der Mündung in den R. bis zum Rohreinlauf gemeint ist wird folgendes angeführt:

Ausschlaggebend für den Rückstau ist aus hydraulischen Gründen nicht die Fließgeschwindigkeit des Wassers sondern der Wasserspiegel. Laut Angabe von Dipl. Ing. N.M. wurde dieser Wasserspiegel im zugrundeliegenden Abflussmodell berücksichtigt und dabei kein Rückstau errechnet. Dies ist aufgrund des großen Höhenunterschiedes zwischen dem Wasserspiegel des R. bei der Mündung des H. (It. Gefahrenzonenplan HW 100 ca. 412,8 m ü: A.) und dem Wasserspiegel beim Einlauf zur Verrohrung (ca. 414,0 m ü. A.) von ca. 1,20 m auch plausibel. Aus diesem Grund kann es daher zu keinem Rückstau kommen und schon gar nicht aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeit des R.“

 

Die Bf wenden in der mündlichen Verhandlung ein, dass es noch weitere Verrohrungen im Bereich der Straße „Am H.“ bzw. „W.“ gäbe. Diese sind aber im Einreichoperat Plan-Nr. x dargestellt und seien laut Antragstellerin in die Berechnungen miteinbezogen.

 

Auch der Amtssachverständige hält in der mündlichen Verhandlung fest, dass „bei der Hochwasserabflussberechnung des H. ein Rückstau aus der O.-R. laut Angabe des Projektsvertreters im Einmündungsbereich des H. in die O.-R. berücksichtigt [wurde].“

 

4.5 In der Beschwerde der Bf wird weiters vorgebracht, dass es durch die geplanten Anschüttungen im Bereich der GrstNr. x und x zu einem Aufstau der Hochwässer und einer Kanalisierung derselben in Richtung ihrer GrstNr. x, x, x, x, x, x und x und somit zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation auf diesen Grundstücken komme.

 

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte dazu (Beweisfragen 6. und 7.) in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, dass „nach den beiliegenden Wassertiefenplänen sich durch die geplante Anschüttung bzw. Bebauung der Wasserspiegel bei einem 30jährlichen und 100jährlichen Hochwasser des H. auf den Grundstücken Nr. x und x (Eigentümer: Ing. C.K.) entsprechend absenken [wird]. Beim 30jährlichen Hochwasserereignis ergibt sich sogar eine Hochwasserfreilegung von Teilflächen der beiden Parzellen. Eine Verschlechterung der Hochwassersituation auf den Grundstücken des Herrn C.K. ist daher nicht zu erwarten.“ Auch im Bereich der anderen Grundstücke „kommt es nach den vorliegenden Wassertiefendifferenzen planen des H. und der O. R. zu keiner merkbaren Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation (keine Spiegelanhebung, keine längere Dauer der Überflutung).“

 

Außerdem hält er in der mündlichen Verhandlung dazu fest, „dass die Parzelle Nr. x derzeit in einem größeren Umfang von der HQ30-Überflutung des H. betroffen ist. Im südwestlichen Gebäudebereich des Herrn K. sind im Ist-Zustand und auch zukünftig nach Errichtung der Montagehalle Fließvektoren von nordwestlicher Richtung in südwestliche Richtung eingetragen. Die Fließgeschwindigkeit liegt sowohl im Ist-Zustand als auch im Planungszustand zwischen 0,01 und 0,25 m/s. Bei diesen Fließgeschwindigkeiten sind keine negativen Auswirkungen auf das Grundstück zu erwarten.“

 

Dem in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorwurf der Bf, der Amtssachverständige hätte bei Beantwortung dieser Frage stillschweigend angenommen, dass die Ausuferungen des H. zunächst westlich auf Höhe des GrstNr. x und südlich davon und erst in weiterer Folge östlich auf Höhe der GrstNr. x und x stattfindet, entgegnete dieser, dass „ich zu den Wasserdifferenzen des H. bei einem HW30-Ereignis keine Annahmen und schon gar nicht stillschweigend getroffen habe, sondern mich in meiner Auslegung auf den Wasserdifferenzenplan des H. Plan-Nr. x bezogen habe, in dem die Wasserspiegeldifferenzen bezogen auf ein 30-jährliches Hochwasser des H. dargestellt sind. Aus diesen heraus habe ich die Frage Nr. 6 aus fachlicher Sicht beantwortet.“

 

4.6. Die Bf wenden in der mündlichen Verhandlung außerdem ein, dass die Ausgleichsbecken und der nördliche „Vorlandbereich“ einschließlich der Straße höher situiert seien als die Grundstücke der Bf und die Aufschüttung für das Gebäude somit als Damm wirken würde, wodurch das Wasser entgegen den Beurteilung des Amtssachverständigen auf Grundstücke der Beschwerdeführer, insbesondere des Beschwerdeführers Kaufmann, um- und künstlich zugeleitet werde, wobei die Ausgleichsbecken nicht wirksam werden könnten.

 

Dazu hielt der Amtssachversändige fest, dass nach „Angabe des Projektsvertreters der Weg und das Gelände auf Höhe des Grundstückes Nr. x ergänzend terrestrisch vermessen und in das hydraulische Modell einbezogen [wurden]. Daraus ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass entsprechend der Beilage C in diesem Bereich der H. auf Höhe der geplanten Rückhalte­becken zuerst ausufert und somit der zur Verfügung gestellte Retentionsraum unmittelbar angesprochen wird.“

 

Auch hat der Amtssachverständige aufgrund Beweisfrage 2, ob zusätzliche Lagepläne mit Darstellung der Geländeverhältnisse und Geländehöhen der zu bebauenden Grundstücke und der Grundstücke der Bf notwendig seien, in seiner ergänzenden Stellungnahme schon Folgendes geäußert:

 

„Die Vorlage neuer Lagehöhenpläne für eine weitere Beurteilung ist nicht erforderlich. Die Berechnungen für den H. beruhen auf einem aktuellen Laserscan aus dem Jahre 2012, zu dem eine größere Punktdichte vorlag. Diese Geländedaten wurden in das 2D-Modell eingebaut. Zusätzlich wurde eine terrestrische Höhenaufnahme vom September 2012 berücksichtigt, bei der der Radweg entlang des H. aufgenommen wurde. Die Hochwasseranschlagslinien bezogen auf die O. R. wurden ebenfalls auf Grundlage eines digitalen Geländemodells erstellt.“

 

4.7. Zu Beweisfrage 8., ob es zu einem „hydraulischen Kanalisierungseffekt“ aufgrund der Bebauung des Grundstückes Nr. x in Bezug auf die Grundstücke Nr. x, x und x komme, vor allem dann wenn die 5 Ausgleichsbecken voll sind und es noch weiter regnet, äußerte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden Stellungnahme Folgendes:

 

„Bezogen auf die vorliegenden Wasserspiegeldifferenzpläne des H. sind bei einem HQ30 und HQ100 Ereignis keine negativen Wasserspiegelanhebungen auf den Grundstücken Nr. x, x und x feststellbar. Ein Vergleich der Fließgeschwindigkeitsdifferenzen zwischen derzeitigen Zustand und Planungszustand weist im Bereich des Grundstückes Nr. x bei HQ30 lokal eine höhere Fließgeschwindigkeit um etwa 0,1 bis 0,15/sec. auf. Bei einem 100jährlichen Hochwasserereignis an der O. R. ergibt sich ebenfalls für das Grundstück Nr. x und im Bereich der Wegparzelle sowie kleinräumig auf dem Grundstück Nr. x eine Fließgeschwindigkeitserhöhung zwischen 0,05 und 0,2 m/sec. Nach einer Rückfrage beim Zivilingenieurbüro L. & T. & M. füllen sich beim 30-jährlichen Ereignis die Retentionsbecken nicht zur Gänze, beim 100-jährlichen jedoch schon. Die Füllung der Becken bei einem 100-jährlichen wurde im Modell berücksichtigt. Trotzdem konnten daraus keine Verschlechterungen festgestellt werden.“

 

4.8. Außerdem führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden Stellungnahme zu Beweisfrage 9 aus, dass nach „den planlichen Darstellungen ein Teil des 30- und 100 jährlichen Vorlandabflusses bei Hochwässern aus der O. R. und dem H. in die Rückhaltebecken [gelangt]. Bei kurzzeitigen Starkniederschlägen, die einen Oberflächenwasserabfluss verursachen, jedoch zu keiner Überflutung aus dem H. und der O. R. führen, gelangt jenes Oberflächenwasser zu den Rückhaltebecken, dass aufgrund der gegebenen Geländetopografie in Richtung der Becken entwässert.“

 

4.9. Zu Beweisfrage 10 hält er weiters fest, dass „auch nach Errichtung der Rückhaltebecken weiterhin Hochwässer vom H. in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer abfließen [werden]. Eine Verschlechterung der Ist-Situation ist aus den Wassertiefendifferenzen und Fließgeschwindigkeitsdifferenzenplan des H. bei HW30 und HW100 aus diesen Grundstücken nicht feststellbar.“

 

4.10. Aufgrund der in der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Retentionsmaßnahmen auch bei winterlichen Verhältnissen (Beweisfrage 11.) führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden Stellungnahme Folgendes aus:

 

„Bei gefrorenem Boden steht das Retentionsvolumen uneingeschränkt zur Verfügung. Die Versickerung über die Becken wird möglicherweise, je nach Frosttiefe eingeschränkt sein. Sind die Rückhaltebecken teilweise bzw. vollständig mit Schnee gefüllt, verringert sich das Rückhaltevolumen in den Becken entsprechend der Schneelage. Von einer Versickerungsfähigkeit bei Schneelage kann jedoch ausgegangen werden, wenn nicht der Schnee unmittelbar zuvor auf den bereits gefrorenen Boden gefallen ist. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass die oben beschriebenen Voraussetzungen (Schneelage, gefrorener Boden) auch für jene Bereiche gelten, auf denen die Anschüttungen bzw. die Montagehalle errichtet werden soll und hier im gleichen Maße die Versickerung bzw. das Rückhaltevolumen verringert wird. Im Übrigen wurde die Versickerung aus den Becken in das Grundwasser während des Hochwasserereignisses nicht angesetzt und liegt die Berechnung dahingehend auf der sicheren Seite. Bei einem nicht sickerfähigen Boden entfällt daher nur diese zusätzliche Sicherheit.“

 

Auch der Amtssachverständige für Hydrologie gab auf Befragung des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf in der mündlichen Verhandlung an, dass es aus seiner Sicht bei winterlichen Verhältnisse zu keiner Erhöhung des Grundwasserspiegels und dadurch zu keinen Grundwassereintritten in den Gebäuden auf den Grundstücken Nr. x und x kommen würde.

 

4.11. Bereits in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung (Punkt 2./f der Stellungnahme zu Beweisfrage 1 der Bf) wurde von den Bf die schlechte Sickerfähigkeit des Bodens eingewendet. Auf Befragung der Richterin, ob es durch die Versickerung zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels und dadurch zu Grundwassereintritten in die Gebäude auf den Grundstücken Nr. x und x kommen kann (Beweisfrage 12.), führt der Amtssach­verständige für Hydrologie Folgendes aus:

 

„Im Bereich der angeführten Grundstücke wurde die Rammkernsondierung
RKS 01/12 bis in eine Tiefe von 7 m niedergebracht. Dabei wurde folgender Bodenaufbau festgestellt:

·         bis 2 m Schluff, stark sandig, gering feinkiesig

·         bis 6,3 m Schluff, stark sandig, feinkiesig, mittelkiesig, gering grobkiesig

·         bis 7 m Kies, stark sandig, schluffig

 

Im Bereich der geplanten Ausgleichsbecken wurde die RKS 02/12 ebenfalls bis in eine Tiefe von 7 m niedergebracht. Dabei wurde folgender Bodenaufbau festgestellt:

·         bis 1,9 m Schluff, stark sandig, gering feinkiesig

·         bis 3,3 m Schluff, stark sandig, feinkiesig, mittelkiesig, gering grobkiesig

·         bis 4,2 m Kies, stark schluffig, stark sandig

·         bis 7 m Kies, stark sandig, gering schluffig, steinig

 

Gemäß Wasserwirtschaftlichem Grundsatzgutachten V. – A. – T. (Beilagen F und G) verläuft die Grundwasserströmung etwa nach Ost-Süd-Ost und die Grundwassermächtigkeit beträgt ca. 5 m. Das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 1 %. Im Bereich der RKS 02/12 wurde am 27. September 2012 der Grundwasserstand mit 411,07 m ü.A. gemessen und lag somit um ca. 2 m unter der Beckensohle des Beckens 3. Der gemessene Grund­wasserstand lag etwa 2 m über dem generellen Grundwasserschichtenplan des Wasserwirtschaftlichen Grundsatzgutachtens V. – A. – T., jedoch noch unter den schluffigen Deckschichten.

 

Aus fachlicher Sicht sind durch die Versickerung der retentierten Hochwässer keine wesentliche Erhöhung des Grundwasserspiegels und dadurch keine Grundwassereintritte in die Gebäude auf den Grundstücken Nr. x und x zu erwarten.“

 

4.12. Die Bf bringen in ihrer Beschwerde vor, dass ein allfälliger Rückstau von Hochwässern des H. im Bereich der Durchlässe (insbesondere des Durchlasses bei der S. Straße) durch die beantragte Maßnahme verschlechtert wird. Zu dieser Beweisfrage 13. äußerte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme: „Da es durch die geplanten Baumaßnahmen zu keiner Erhöhung der Wasserfracht und zu keiner Erhöhung des Spitzenabflusses im Bereich des Durchlasses bei der S.straße und den anderen Durchlässen bei Hochwasser aus der O. R. und dem H. kommen wird, ist keine Verschlechterung eines allfälligen Rückstaus durch die beantragten Maßnahmen zu erwarten. Darüber hinaus ist ein Rückstau nicht zu erwarten (siehe dazu auch die Antwort zur Frage 4).“

 

4.13. Abschließend hält der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme zu Beweisfrage 14. fest, dass „in den beiliegenden Plänen bei der Darstellung des Istzustandes eine Überflutung der zu bebauenden Grundstücke eingetragen [ist]. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in den Berechnungen dieser Umstand berücksichtigt wurde.“ Auf Befragung der Richterin wird das vom Projektanten der Antragstellerin auch bestätigt.

 

4.14. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Antragstellerin wurde in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 eingehend erörtert. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat sich in Befund und Gutachten, seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung umfassend und schlüssig zum Einreichprojekt geäußert. Auch der Amtssachverständige für Hydrologie hat Befund und Gutachten in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. Zu der bereits unter den Punkten 4.1. und 4.2 dargelegten Würdigung der Beweismittel ist zu den Punkten 4.3 bis 4.13 zusammenfassend Folgendes auszuführen:

 

Die Bf sind den gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere blieben die von den Bf vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Zusammentreffens von Hochwässern des H. und der O. R., dem Rückstau der Wässer des H., Aufstau der Hochwässer auf den Grundstücken der Bf, des „hydraulischen Kanalisierungseffektes“ und der mangelnde Beschickung und Funktionsfähigkeit der Ausgleichsbecken unbelegt. Das gegen das beantragte Projekt gerichtete Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, Bedenken gegen die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen zu erwecken. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und des Amtssachverständigen für Hydrologie werden daher den Feststellungen zu Grunde gelegt. Es war nicht notwendig, dazu weitere Gutachten oder Unterlagen einzuholen.

 

5.1. Auf Grund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Berufung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl 215 (WV) idF BGBl I 2013/98 lauten:

 

 

§ 12

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[...]

 

§ 38

Besondere bauliche Herstellungen

 

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

[...]

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 

§ 102

Parteien und Beteiligte

 

(1) Parteien sind:

[...]

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[...]“

5.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bf nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.11.2013, WR10-390-2012, WR10-391-2012, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Montagehalle und eines Bürogebäudes inklusive Geländeanpassungen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der O. R. und des H. erteilt wurde, Beschwerde erhoben haben (siehe Seite 3 der Beschwerde vom 28.11.2013). Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. richtet sich die Beschwerde nicht.

 

5.2. Die gegenständliche Anlage liegt unbestritten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes des H. und der O. R. Daraus ergibt sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage nach § 38 WRG 1959.

 

Eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kann nur erteilt werden, wenn durch die Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden (VwGH 16.11.1993, 93/07/0085; 21.02.2002, 2001/07/0159; 25.07.2002, 2001/07/0037).

 

Gemäß § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 haben diejenigen Personen Parteistellung, deren Rechte (u.a. das Grundeigentum) durch das verfahrensgegenständliche Projekt berührt werden. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs 1 WRG 1959 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 zu, wobei es für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Rechte denkmöglich ist (vgl VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037, mwN; 24.01.2013, 2012/07/0208).

 

5.3. Die Bf bringen vor, dass das GrstNr. x, KG A-P, welches weder im Eigentum der Bf noch im Eigentum der Antragstellerin steht, als Retentionsraum und Überflutungsfläche diene und somit Projektsbestandteil sei und daher zukünftig unbebaut bleiben müsse. Die Grundstückseigentümerin bekämpft den gegenständlichen Bescheid übrigens nicht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 der jeweilige Ist-Zustand eines Gewässers maßgeblich (VwGH 25.04. 1996, 93/07/0082; 25.07.2002, 2001/07/0037). Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne des § 38 Abs 1 WRG 1959 kommt nur in Betracht, wenn die Anlage für sich alleine oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt (VwGH 29.06.1995, 94/07/0136; 29.10.1996, 94/07/0021). Das WRG 1959 bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037); vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 lit b WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (VwGH 17.01.1984, 83/07/0224; 31.30.1992, 92/07/0019).

 

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand erhöhter Bebauung und Versiegelung von im Hochwasserabflussbereich des H. und der O.-R. liegenden Grundstücken für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht maßgeblich sein kann. Sollte es durch die zukünftige widmungsgemäße Verwendung des GrstNr. x zu Beeinträchtigungen der Hochwasserabflusssituation kommen, so wäre dies in (eigenen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 abzuklären, soweit diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes gesetzt werden. Es müssten dann im Rahmen dieser Verfahren – so wie im gegenständlichen – allenfalls erforderliche Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden, um eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Unterlieger hintan zu halten. Fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente, wie die Verbauung dieser Liegenschaften im Hochwasserabflussbereich des H. und der O.-R., darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung hingegen nicht zu Grunde legen (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037). Mit diesem, allein auf Aspekte zukünftiger baulicher Nutzung konzentrierten Vorbringen machen die Beschwerdeführer daher keine Einwendungen geltend, die eine Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (des Grundeigentums) aufzeigt.

 

5.4. Die Bf bringen sowohl in ihrer Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass es aufgrund des Klimawandels in Zukunft zu immer stärkeren Regenfällen mit immer stärkerer Niederschlagsintensität kommen würde, was zu einer Erhöhung des Hochwasserrisikos führen würde. Diese Katastrophenfälle seien in den Berechnungen nicht berücksichtigt worden. Dazu ist auszuführen, dass § 38 Abs 1 WRG 1959 für die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine Bewilligungspflicht normiert. In Abs 3 dieser Bestimmung wird als Hochwasserabflussgebiet (Abs 1) das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet normiert. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen (VwGH 15.07.1999, 98/07/0106). Die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 knüpft nicht an das Vorliegen von Gefahrensituationen im Falle eines Extremhochwassers an (VwGH 30.9.2010, 2008/07/0135). Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs 3 WRG 1959 ist gleichzeitig der Maßstab für die Berührung fremder Rechte (VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127). Die Einwendungen der Bf, dass auf Katastrophenfälle und auf die durch den Klimawandel immer intensiveren und häufigeren Niederschlagsereignissen in den Berechnungsmodellen Rücksicht genommen werden muss, geht daher ins Leere, da gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959 der 30-jährliche Hochwasserabflussbereich als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist (vgl auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz² [2013] § 38 K 13).

 

Demzufolge ist auch ein Zusammentreffen von Hochwässern des H. und der O. R. nicht als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, da der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung aus fachlicher Sicht feststellte, dass ein Zusammentreffen beider 100- oder 30-jährlicher Hochwasserspitzen [...] die Auftrittswahrscheinlichkeit wesentlich verringern bzw. die Jährlichkeit hinaufsetzen [würde]. Ein Zusammentreffen eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses aus dem H. sowie eines 30-jährlichen Ereignisses an der O.-R. liegt statistisch wesentlich über einer 30-jährlichen Auftrittswahrscheinlichkeit.“ Da ein solches Hochwasserereignis somit eine das Bemessungsereignis übersteigende Jährlichkeit aufweist, sind die Voraussetzungen des § 38 Abs 3 iVm mit Abs 1 nicht erfüllt.

 

5.5. Die Bf beantragten in der mündlichen Verhandlung die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Meteorologie zur Klärung der Frage, ob bei kleinräumigen Einzugsgebieten und bei kleinen Fließgewässern wie dem H. nur Gewitterereignisse mit kurzzeitigen starken Niederschlägen als HQ30-auslösend in Betracht kämen, während die Situation bei der O.-R. aufgrund der viel größeren Fließstrecke und des viel größeren Einzugsgebietes ganz anders wäre (hier wären vor allem länger dauernde nicht so starke Niederschläge als hochwasserverursachend in Betracht zu ziehen).

 

Auf Befragung der Richterin erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, dass für die Ermittlung der Spitzenabflüsse am H. die eHYD-Daten des Hydrografischen Zentralbüros (im Anhang des Ergänzungsprojektes enthalten) herangezogen worden seien und sich aus fachlicher Sicht aus diesen eHYD-Daten „aufgrund der darin enthaltenen Niederschlagsmengen zu der ermittelten relevanten Niederschlagsdauer über die Einzugsgebietsgröße der HQ30- und HQ100-Spitzenabfluss berechnen [lässt].“ Da die notwendigen Berechnungen vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geprüft werden konnten, war es nicht erforderlich einen Amtssachverständigen für Meteorologie mit dieser Frage zu befassen.

 

Darüber hinaus wurde der Sachverhalt und insbesondere die ergänzende fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 20.11.2014 in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Amtssachverständige für Hydrologie erstattete in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten. Für eine weitere Anhörung oder Beweisaufnahme bestand kein Anlass, da für das LVwG in freier Beweiswürdigung der relevante Sachverhalt bereits auf Grund der vorliegenden Beweismittel festgestellt werden konnte.

 

5.6. Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg.cit. angeführte Rechte. Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007, GZ 2006/07/0015 uva).

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragte Errichtung einer Montagehalle und eines Bürogebäudes inklusive Geländeanpassungen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der O. R. und des H. bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation für die Grundstücke der Bf führt. Die Grundstücke des Bf erfahren durch die bewilligten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung. Es haben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke des Bf ergeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5.7. Abschließend wird noch auf die Ausführung des Amtssachverständigen für Hydrologie hingewiesen, welcher zur Sicherstellung der Versickerungsfunktion der Ausgleichsbecken empfiehlt, bei jedem Becken auf der Sohle des Bodenaustausches zwei vor Ort-Sickerversuche durchzuführen und ebenfalls die Durchlässigkeit der eingebauten Drainageschicht mittels Sickerversuch zu überprüfen.

 

 

zu II.:

 

1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der – im V. Teil des AVG geregelten – §§ 75 ff AVG "sinngemäß" anzuwenden.

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der  Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

2. Mit Schreiben vom 14.08.2012 suchte die Antragstellerin durch ihren Projektanten bei der belangten Behörde um wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 für das gegenständliche Projekt an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren von der Antragstellerin zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 9. Februar 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen 3 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, Amtssachverständige für Wasserbautechnik) von 9.35 Uhr bis 13.15 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.20 Uhr und 1 Amtsorgan (Amtssachverständige für Hydrologie von 9.35 Uhr bis 13.15 teil (siehe Niederschrift vom 09.02.2015, GZ: LVwG-550069/14/EW/AK), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 958,80 Euro errechnet (13 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane und 8 halbe Stunden x 20,40 Euro x 1 Amtsorgane).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl VwGH 15.07.1999, 98/07/0106; 21.07.2001, 2006/07/0015; 25.07.2002, 2001/07/0037; 30.09.2010, 2008/07/0135). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer