LVwG-600738/10/Br
Linz, 16.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn G. B., geb. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17.11.2014, GZ: VerkR96-35907-2014/U, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 08.09.2014 von 14.00 bis 18.00 Uhr im Gemeindegebiet von P. bis auf Höhe Objekt S. Nr. x das KFZ, pol.KZ. x, gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,75 mg/l).
I.1. Die Behörde führte begründend folgendes aus:
„Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen/Krems vom 10.09.2014 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.
Von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen, haben Sie trotz Aufforderung der BH Linz-Land vom 25.09.2014 keinen Gebrauch gemacht. Sie haben zwar am 08.10.2014 persönlich bei der Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass Sie eine Stellungnahme vorlegen wollen, haben dies aber bisher nicht gemacht.
Die Behörde hatte daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Annahme der Behörde, die strafbaren Handlungen als erwiesen anzusehen, gründet sich auf die Sachverhaltsfeststellung in der Anzeige der PI. Neuhofen/Krems, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte.
Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden.
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass gegen Sie keine einschlägige Vorstrafe aufscheint, straferschwerend kein Umstand zu werten.
Es konnte daher mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.“
II. In der dagegen nach einem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 16.12.2014 als fristgerecht erhoben beurteilten und im Administrativverfahren, Zl. VerkR21-518-2014/LL der Behörde auch als Vorstellung übermittelten Beschwerde vom 7.1.2015, begehrt der Beschwerdeführer das Straferkenntnis und die Entziehung der Lenkerberechtigung für null und nichtig zu erklären. Er sei nämlich der Meinung, dass die letzten vier Monate ohne Führerschein Strafe genug wären. Es ginge ja eher um den pädagogischen Effekt, wobei man ihm glauben könne daraus gelernt zu haben, wobei er künftig gänzlich auf Alkohol verzichten werde.
Inhaltlich führt er aus wie folgt:
„Ich werde ihnen mit dieser Rechtfertigung meine durch div. Zeugen belegte Unschuld aufzeigen, und in weiterer Folge div. Ermittlungspannen durch die PI Neuhofen und PI Traun näher bringen.
Es gestaltete sich der 08.09.2014 folgenderweise:
Ich hatte die Frühschicht bei der Fa. U. abgeschlossen. Fuhr so ca. gegen 14:20 auf die gegenüberliegende J. Tankstelle, wo ich mir eine Dose Schwechater Bier zu 0,5 Liter kaufte und diese auch trank, gegen 14:45 verließ ich die Tankstelle zum S.M. in Kirchdorf, wo ich mir eine Extrawurstsemmel mit Gurkerl und eine Dose Energydrink zu 250ml kaufte (welche später aus dem Fenster entsorgt wurde). Anschließend traf ich mich mit meinem Arbeitskollegen S. G. (Zeuge), um einige (für seine noch im Bau befindlichen Eigentumswohnung) Siedlungstätigkeiten zu besprechen. Ich hatte ihm damals Hilfe angeboten, da ich ja ein großes Auto besitze. Ich trank dabei eine Dose Schwechater Bier zu 0,51. So gegen 15.45- 16:00 Uhr fuhren wir gemeinsam auf die A. Tankstelle in K., wo ich eine weitere Dose Schwechater Bier zu 0,51 trank. Ich brachte meinen Kollegen so gegen 17:00 Uhr retour in die K.strasse, die ich dann auch gleich Richtung K. fahrend verließ. In K. besuchte ich so gegen ca. 17:20 Uhr noch die S. Tankstelle und kaufte mir dort Stopftabak und Stopfhülsen. Umfahrung Rohr-Kreisverkehr Rohr-Richtung Kematen fahrend kam ich schließlich zw. Rohr und Kematen auf die glorreiche Idee diese von mir zuvor gekaufte Energydrink Dose über das Autofenster zu entsorgen. Dahingehend die Anzeige, vermute ich. Div. Bierdosen führte ich zu diesem Zeitpunkt nicht im Auto mit. Bitte siehe Zeugenaussage Fr. A.. Auch unsichere Fahrweise liegt schätzungsweise im Auge des Betrachters. Kann ich nicht nachvollziehen, da ich als Taxilenker sehr fahrerfahren bin. So gegen 17:45 Uhr kam ich zuhause an.
Widersprüchlich der Aussage meiner Lebensgefährtin G. L., war niemand zu Hause. Meine Lebensgefährtin kam einige Zeit später mit ihrer Mutter von N. nach Hause, wo ich zu diesem Zeitpunkt schon 2 Dosen Schwechater Bier zu 0,51 zu Hause getrunken hatte. Da wir zu diesem Zeitpunkt ernste Beziehungsprobleme hatten und ich Frusttrinker bin, genoss ich gleich noch 2 Dosen Schwechater Bier zu 0,51. Nachdem mein Bier Vorrat erschöpft war, griff ich mir eine Weinflasche, ich denke mich zu erinnern, daß diese ein Chardoney des Weingutes H. war. Ein sehr guter aber auch sehr starker Weißwein. Das dürfte den beiden Beamtinnen der PI Neuhofen etwas entgangen sein, da in der Anzeige Rotwein steht. Ich saß zum Zeitpunkt des Besuches der beiden Beamtinnen hinter dem Haus auf unserer Terrasse. In der Hand eine etwas mehr als halb volle Flasche Weißwein. Im Zuge der Amtshandlung folgte ich den beiden Beamtinnen, die übrigens nicht wie in der Aussage erwähnt von meiner Lebensgefährtin G. empfangen wurden, sondern sich selbst Zutritt verschafften, bis zum Kfz, um der allgem. Verkehrskontrolle gleich zu tun. Es ist richtig, daß eine Beamtin ihre Hand auf die Motorhaube legte und mir vorwarf, daß die Motorhaube noch warm sei. Ich wies die Beamtin daraufhin, daß, nachdem an diesem Tag die Sonne noch sehr kräftig schien, es ganz normal sei, dass die Motorhaube warm sei. Es wurde ignoriert/belächelt. Um das zu überprüfen müsste schon die Motorhaube aufgemacht und der Motor angefasst werden. Ich wurde nicht dazu aufgefordert sie zu öffnen, sonst hätte sich relativ schnell gezeigt, daß der Motor schon erkaltet war. In weiterer folge führten sie einen Alkohol Vortest bei mir durch, den ich sofort einwilligte, da ich zu diesem Zeitpunkt ja nicht gefahren bin. Der ergab 0,99mg/l. Ich wurde aufgefordert mit Wartezeit von einer halben Stunde einen Alkomat Test durchzuführen. Auch diesen führte ich ohne Diskussionen durch. Wir brauchten allerdings 4 Anläufe, da die Beamtin mit der Technik des Automaten offensichtlich etwas überfordert war. Ich wies die Beamtinnen lediglich daraufhin, daß ich zuvor schon einiges an Alkohol und Medikamenten konsumiert hatte, ohne das ich das Kfz lenkte. Dieser ergab 0,75mg/l. Ist mir bewusst, daß dies 1,5 Promille sind, nur habe ich in Diesem Zustand kein Kfz gelenkt. lch bitte sie das zu berücksichtigen. Außerdem muß ich zu diesem Punkt noch erwähnen, daß ich, von Hr. Dr. D. (Lungenfacharzt in K.) diagnostiziert Typ kleine Lunge bin. Das heißt ich habe eine zu kleine Lunge, folglich ist die Konzentration von mg Alkohol/l Atemluft Höher! Amtshandlung beendet.
An dieser Stelle möchte ich noch etwas erwähnen.
Etwas später am 08.09.2014 wurde mir bewusst, dass diese Aktion mit der Dose gar nicht geahndet wurde. Ich rief auf der PI N. an, um mich dahingehend selbst anzuzeigen. Wurde aber nach T. umgeleitet, da N. offenbar nicht mehr besetzt war. Auf der PI T. wurde mir beim ersten Telefonat gesagt, dass dies sehr schön sei für mich, und das dies diesem Beamten nicht wirklich interessiere. Beim zweiten Anruf wurde mir erklärt, das ich ihn in Ruhe lassen solle, da er für so etwas keine Zeit habe. Der dritte und vierte Anruf wurde gar nicht mehr angenommen. Das ist meines Erachtens ein sehr schlechtes Zeugnis für unsere Polizei. Gehör fand ich dann bei der PI K., wo Hr. Inspektor A. meine Selbstanzeige aufnahm.
Geschätzte Fr. U., Sie sehen, da gibt es sehr viele Ungereimtheiten ich bitte Sie innig, sich den gesamten Akt noch einmal durchzusehen. Ich selbst bin mir keiner Schuld bewusst, da ich zum Zeitpunkt des Lenkens des Kfz nicht alkoholisiert war (ist mir bewusst, das 3x0,5l Bier Alkohol ist. wobei ich bei vorangegangenen Kontrollen mit 3 Bier immer so bei 0,2mg/l gelegen bin. Info PI Bad Hall)
Ich verbleibe, auf unser Rechtssystem vertrauend, mit freundlichen Grüßen,
B. G.
III: Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 17.02.2015 unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses und mit dem Hinweis vorgelegt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung mangels eines zu erwartenden anderen Sachausganges abgesehen wurde.
III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht antragsgemäß anzuberaumen gewesen (§ 44 Abs.1 VwGVG).
Diese war für den 16.3.2015 um 09:00 Uhr anberaumt und war nach Zurückziehung der Beschwerde unter Verständigung der Zeugin und der Behörde wieder abzuberaumen.
IV. Mit dem vom Beschwerdeführer mit 9.3.2015 datierten und am 12.3.2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben, gibt dieser unter Hinweis auf das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bekannt, den Termin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als gegenstandslos zu betrachten, da er seine Beschwerde zurückziehe und das bezeichnete Straferkenntnis akzeptieren wolle. Abschließend dankt der Beschwerdeführer in seiner Mitteilung für das Verständnis.
IV.1. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r