LVwG-600562/36/Bi

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C. S., O. 3/1, A., vertreten durch Herrn RA Dr. S. S., E.straße, W., vom 17. Oktober 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15. September 2014, VerkR96-989-2014-Hof, wegen Übertretungen des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 3. März 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird.

Im Punkt 1) wird die Beschwerde abgewiesen und die Strafnorm auf § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG abgeändert.

 

II.

Im Punkt 2) entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Im Punkt 1) hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG den Betrag von 50 Euro, das sind 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von je 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je 19 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von je 25 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe 1) am 5. Februar 2014 um 14.27 Uhr und 2) am 7. Februar 2014 um 14.34 Uhr im Ortsgebiet A., V.straße 22, den Pkw RO-…. (A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen sei.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 3. März 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. S. S., der Vertreter der belangten Behörde Herr W. K. und Frau B. K. sowie der Zeugen S. R. (R), B. F. (F), F. M. (M) und GI J. H. (GI H) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet. 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei Zulassungsbesitzer des angeführten Pkw, habe diesen aber zu keinem Zeitpunkt selbst gelenkt, sondern jeweils von einer Person mit Führerschein. Er habe ihn der Zeugin R, bei der der Pkw auch über Nacht geparkt sei, für private Fahrten überlassen, da sie über keinen eigenen Pkw verfüge, und diese habe ihn im Gegenzug privat und  dienstlich gefahren. Im Mai 2014 habe er die theoretische Führerscheinprüfung abgelegt und sei dann aufgrund der Anzeige nach dem FSG für die praktische Prüfung gesperrt worden.

Am 5. Februar 2014 seien seine Bekannte R und er zur Bedienungstankstelle F gefahren, wobei R das Fahrzeug gelenkt habe. Der Pkw sei von F betankt worden. Er habe einen Lieferschein unterschrieben und sei dann auf der Beifahrerseite eingestiegen.

Am 7. Februar 2014 seien R und er wiederum zur Tankstelle gefahren, wobei R den Pkw gelenkt habe. Der Pkw sei vom Vater des Zeugen F betankt worden; er habe wiederum einen Lieferschein unterschrieben und sei auf der Beifahrerseite eingestiegen. Sie seien dann über Linz nach Wien gefahren zu einem Seminar, wobei M den Pkw von R übernommen und nach Wien gelenkt habe. Da der Bankeinzug in der Folge nicht genehmigt worden sei, habe F gegen ihn Strafanzeige erstattet und er sei zu den Betrugsvorwürfen von der PI Neufelden einvernommen worden – das Gerichtsverfahren sei wegen Haltlosig­keit eingestellt worden.

Offenbar aufgrund von Missverständnissen sei der 1. Absatz der Niederschrift unrichtig protokolliert worden insofern, als er an beiden Tagen sein Fahrzeug selbst gelenkt hätte. Er habe sofort nach Feststellung der unrichtigen Passagen eine Richtigstellung vorgenommen, aber es sei trotzdem ein Strafverfahren wegen §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG eingeleitet worden. Die Behörde habe sich auf die Anzeige von GI H. gestützt, der kein unmittelbarer Zeuge der ihm vorgeworfenen Taten gewesen sei, höchstens ein Zeuge „vom Hörensagen“. Die Behörde habe die Aussagen falsch gewürdigt. Im Punkt 2) habe nicht einmal der Zeuge F seine Angaben aufrechterhalten. Die Aussage der Zeugin R sei gänzlich außer Acht geblieben. Er selbst habe den Pkw weder bedient noch gelenkt. Die Behörde habe dazu keine konkreten Ausführungen getroffen, nur den Gesetzestext wiedergegeben.

Selbst wenn er die angelasteten Übertretungen zu verantworten hätte, wären die Strafen überhöht. Er habe keine einschlägigen Vormerkungen, die Übertretung aus 2009 sei getilgt. Er sei damals im Besitz einer Lenkberechtigung für ein Motorfahrrad gewesen und der Umstand, dass es sich um ein Kleinmotorrad gehandelt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Tatvorwurf sei nicht zu vergleichen.

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Verfahrens­einstellung, in eventu Herabsetzung der Geldstrafen auf ein angemessenes Maß bzw der Ausspruch einer Ermahnung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf war im Februar 2014 Zulassungsbesitzer des Pkw RO-…, besitzt aber keine Lenkberechtigung. Am 5. und am 7. Februar 2014 war er bei der Bedienungstankstelle F in A. und ersuchte den Zeugen F, ob er auf Lieferschein tanken könne. Dem Zeugen F war er vom Sehen her als im Ort wohnhaft bekannt, allerdings wusste dieser keinen Namen und keine Adresse, verlangte aber auch keinen Ausweis. Am 5. Februar 2014 trug der Bf seine Daten auf dem Lieferschein ein und tankte. Am 7. Februar 2014 tanke er erneut wiederum auf Lieferschein, wobei ihn möglicherweise der Vater des Zeugen F bediente. Die Bank genehmigte den Bankeinzug nicht. Der Zeuge F schickte ihm schließlich über den Gesamtbetrag von 156 Euro eine Mahnung, dann noch eine und schließlich eine dritte eingeschrieben; der Bf reagierte nicht darauf. Der Zeuge F erstattete bei der PI Neufelden Strafanzeige und schilderte am 17. April 2014 die Tankvorgänge.   

Der Bf wurde dazu am 26. April 2014 erstmals von GI H einvernommen und gab an, er sei zweimal zur Tankstelle F gefahren und habe dort getankt. Da er die Fahrten laut Protokoll so schilderte, als ob er selbst gefahren wäre, GI H aber keine Lenkberechtigung des Bf in Erinnerung hatte, befragte er ihn dazu, worauf der Bf sofort richtigstellte, R habe jeweils seinen Pkw gelenkt, und sie und M als Zeugen dafür angab.

In der Verhandlung bestätigte die Zeugin R, sie sei am 5. und am 7. Februar 2014 mit dem Pkw des Bf zur Tankstelle F gefahren. R und der Bf arbeiteten zusammen – Bf war damals selbständig – und sie habe ihn überall hingefahren. Am 7. Februar 2014 fuhr R nach dem Tanken mit dem Bf nach Ybbs und von dort weg lenkte M das Fahrzeug Richtung Wien. M gab an, er habe während des knappen Jahres, in dem der Bf den Pkw besessen habe, nur R als Lenkerin wahrgenommen. Am 7. Februar 2014 habe R nicht auf der Autobahn fahren wollen, daher habe er den Pkw vom Treffpunkt bei der Autobahnauffahrt Ybbs weitergelenkt.

 

Laut Aussage des Zeugen F kam der Bf am 5. Februar 2014 gegen 14.30 Uhr zur Tankstelle, stieg aus dem Fahrzeug und fragte ihn, ob er auf Lieferschein tanken könne. Da er den Bf als Einheimischen kannte, ließ er ihn einen Lieferschein ausfüllen, verlangte aber keinen Ausweis. Der Bf war ihm namentlich unbekannt, durch den Lieferschein hatte er seinen Namen, die Adresse und Telefonnummer. Der Zeuge F bestätigte, er habe den Bf nicht zufahren gesehen, im Auto sei ihm eine Beifahrerin aufgefallen, er konnte aber nicht mehr sagen, ob es die Zeugin R war. Nach dem Tanken und Ausfüllen des Lieferscheins sei er im Geschäft geblieben und habe, als er ihm kurz nachgeschaut habe, wahrgenommen, dass der Bf zur von ihm abgewandten Fahrerseite des Pkw ging und einstieg. Das Wegfahren selbst habe er nicht gesehen, aber der Pkw sei sofort losgefahren. Das Ganze habe sich unmittelbar vor dem Geschäft abgespielt unter dem Vordach in einer Entfernung von ca 7 m von ihm. Der Bf habe einen Anzug, Hemd und Krawatte getragen. Zu dieser Zeit sei sonst niemand bei der Tankstelle gewesen.    

Am 7. Februar 2014 hat offenbar der Vater des Zeugen F den Pkw des Bf betankt; er hat wiederum auf Lieferschein getankt. Der Bf konnte in der Verhandlung dazu keine Angaben mehr machen.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist den Aussagen des Zeugen F in der Verhandlung insofern Glaubwürdigkeit beizumessen, als dieser nichts davon wusste bzw wissen konnte, dass der Bf keinen Führerschein besitzt. Seine Aussagen von 17. April 2014 bezogen sich ausschließlich um den vom Bf schuldig gebliebenen Geldbetrag.

Erst der Bf selbst schilderte bei seiner ersten Einvernahme gegenüber GI H die Vorfälle so, als ob er selbst gefahren wäre, und sah sich aufgrund der konkreten Nachfrage von GI H, der dunkel in Erinnerung hatte, dass der Bf keine Lenkberechtigung besitzt, dazu veranlasst, die Zeugen R und M für die Lenker­eigenschaft von R zu benennen. Dabei ist die Aussage von GI H, er habe niedergeschrieben, was der Bf gesagt habe und nur „polizeitypische“ Formulierungen stammten von ihm, glaubwürdig. Die Aussagen des Zeugen M, er sei ab Ybbs mit dem Pkw gefahren, weil R nicht auf der Autobahn fahren wollte, ist nicht lebensfremd.

Der Zeuge F hat aber dezidiert die Umstände beschrieben, unter denen er am 5. Februar 2014, ca 14.27 Uhr, den Bf vom Tankstellengebäude aus beim Einsteigen auf der Fahrerseite sah. Aufgrund des Blickwinkels – der Zeuge befand sich im Tankstellengebäude, der Bf auf der ca 7 m entfernten vom Haus abgewandten Fahrerseite des Pkw – konnte der Zeuge den Bf nicht als Lenker wahrnehmen, wenn eine Frau auf dem Beifahrersitz saß. Die Zeugenaussage F ist insofern glaubhaft, als er seine Wahrnehmung bei einer zufälligen Beobachtung machte; er hatte keinen Grund, konkret auf die Person des Lenkers zu achten und hat dem Bf nur einen kurzen Blick nachgeworfen. Ebenso nicht unschlüssig ist seine Aussage in der Verhandlung, der Pkw sei nach dem Einsteigen des Bf relativ rasch losgefahren. Aufgrund der vom Bf glaubhaft beschriebenen Kunden­frequenz bei der Tankstelle ist auch die vom Bf ins Treffen geführte Verwechslungsmöglichkeit nicht nachvollziehbar, zumal sich der Zeuge F sogar an die Kleidung des Bf erinnerte. Gerade beim vom Zeugen F beschriebenen geringen Kundenaufkommen ist nachvollziehbar, dass der Zeuge F Zeit hatte, dem Bf beim Verlassen der Tankstelle nachzuschauen und die von ihm geschilderte Beobachtung zu machen, ohne diese zunächst einordnen zu können. Zum damaligen Zeitpunkt konnte er außerdem noch nicht ahnen, dass der Bf seine Rechnung nicht begleichen würde. Der Zeuge F hat auch erst nach dem Untätigbleiben des Bf nach der 3. Mahnung, dh nach mehr als zwei Monaten ohne jede Reaktion des Bf, bei der PI Neufelden Anzeige erstattet. Der Bf hat ausdrücklich zugestanden, er habe auf die Mahnungen des Zeugen F nicht reagiert und er hat auch die Beschreibung seiner Kleidung am 5. Februar 2014 durch den Zeugen F nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider­handelt. Gemäß Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nichtvorliegenden – Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Der Bf ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, die für das Lenken seines Pkw erforderlich wäre.

Zu Punkt 1):

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind die Aussagen des Zeugen F in der Verhandlung, der Bf habe den auf ihn zugelassenen Pkw am 5. Februar 2014 gegen 14.27 Uhr von der Tankstelle in A., V.straße 22, weg gelenkt, nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeugin R hat ihre grund­sätzliche Lenkereigenschaft bezogen auf den genannten Pkw zwar bestätigt, konnte aber bezogen auf den 5. und 7. Februar 2014 keine konkreten Angaben machen und vermochte daher im Gegensatz zum Zeugen F nicht zu überzeugen.     

 

Aus diesen Überlegungen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Über­zeugung, dass der Bf am 5. Februar 2014 den genannten Pkw von der Tankstelle F weg selbst gelenkt hat. Er hat damit den ihm unter Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG von 363 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung eine gleichartige Vormerkung aus dem Jahr 2009 als erschwerend und nichts als mildernd gewertet. Zugrundegelegt wurden die vom Bf angegebenen finanziellen Verhältnisse (1.400 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen), die in der Verhandlung nicht bestritten wurden.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes stammen die Vormerkungen des Bf bei der BH Urfahr-Umgebung vom März und April 2009 und sind damit getilgt. Die rechtskräftigen Vormerkungen bei der BH Rohrbach aus den Jahren 2010, 2013 und 2014 sind nicht einschlägig. Damit ist der Bf nicht unbescholten, erschwerend war aber nichts zu werten.

Eine Herabsetzung der gegenüber der gesetzlichen Mindeststrafe von 363 Euro ohnehin niedrigeren Geldstrafe ist nicht mehr möglich, da auch die Voraus­setzungen des § 20 VStG nicht gegeben sind. Von einem geringfügigen Verschulden iVm § 45 Abs.1 Z4 VStG kann keine Rede sein, weil der Bf wusste, dass er keine Lenkberechtigung besitzt, und damit nur vorsätzliche Begehung in Betracht kommt. Damit ist für eine Strafherabsetzung kein Substrat vorhanden.

Es steht dem Bf frei, unter Nachweis seines derzeitigen Einkommens bei der belangten Behörde um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.  

 

Zu Punkt 2):

Im Hinblick auf den Tatvorwurf im Punkt 2) des Straferkenntnisses sind in der Verhandlung keine Anhaltspunkte für ein Lenken des Pkw am 7. Februar 2014, 14.34 Uhr, aufgetaucht, wobei der Zeuge F dazu nichts sagen konnte und sein Vater bereits vor der belangten Behörde am 15. Juli 2014 daran keine Erinnerung mehr hatte. Damit war im Punkt 2) spruchgemäß zu entscheiden, naturgemäß unter Entfall sämtlicher Verfahrenskostenvorschreibungen.    

 

 

Zu II.:

 

Zu Punkt 2): Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Zu Punkt 1): Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszu­sprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger