LVwG-600314/10/Sch/Bb

Linz, 17.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Dr. A. D. , X, , vom 11. März 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Februar 2014, GZ VerkR96-1776-2013, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung ergänzender Erhebungen und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2015,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1) Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) hat Dr. A. D.  (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 26. Februar 2014, GZ VerkR96-1776-2013, die Begehung einer Verwaltungs­übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden, verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, 4040 Plesching, Pleschinger Landesstraße, Nr. 569 bei km 1,702.

Tatzeit: 12.04.2013, 16.01 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, BMW ., grau.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes und bisherigen Verfahrensganges auf die polizeiliche Anzeige der Polizeiinspektion Steyregg vom 13. April 2013, die Verordnung der 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung vom 20. April 2006 und die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. September 2013. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den Angaben des Bf im Hinblick auf seine Familienverhältnisse, seinen geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem Nichtvorliegen von Milderungs- noch Erschwerungsgründen, begründet.   

 

I.2) Gegen dieses Straferkenntnis, durch Hinterlegung zugestellt am 28. Februar 2014, wurde durch den Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 11. März 2014 erhoben, mit der eine mündliche Verhandlung vor Ort (Lokalaugenschein), die Beischaffung des Verordnungsaktes und Akteinsichtnahme sowie die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurde. Schließlich wurde noch angeregt, gemäß Art. 89 iVm Art. 139 B-VG die Aufhebung der konkreten Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Sein Begehren inhaltlich begründend bringt der Bf vor, dass die Bestrafung auf einer gesetzwidrigen Verordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h) beruhe. Zur näheren Begründung führt er aus, dass, gäbe es diese Verordnung nicht, an der Stelle (Pleschinger Straße bei km 1,702), die sich im Freiland befände, bis zu 100 km/h gefahren werden dürfte, wobei ihm vorgeworfen werde, 78 km/h gefahren zu sein. Die Verordnung sei deswegen gesetzeswidrig, weil die von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (100 km/h im Freiland) drastisch abweichende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h (also nahezu auf eine Geschwindigkeit, wie sie auch im frequentiertesten innerstädtischen Bereich in aller Regel gefahren werden darf) aus keinem sachlichen Grund erforderlich sei. Bei der in Rede stehenden Straßenstelle handle es sich um eine in diesem Bereich vergleichsweise wenig frequentierte Landesstraße im optimalen Ausbauzustand einer (ehemaligen) Bundesstraße. Anrainerwohnhäuser bestünden nur punktuell. Es gäbe daher weder verkehrspolizeiliche noch umweltschutzbezogene noch andere sachliche Gründe für diese Geschwindigkeitsbeschränkung. Wenn dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig sein sollte, dann müssten für drei Viertel des übrigen Landesgebietes ebenfalls Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten, weil es nur wenige so sichere, gut ausgebaute etc. Straßen in Oberösterreich gäbe. Auf jeder durchschnittlich kurvenreichen, schmalen und forstbrüchigen Mühlviertler Bezirksstraße dürfe schneller gefahren werden als auf dem hier in Rede stehenden optimalen Straßenstück. Die geschwindigkeitsbeschränkende Verordnung widerspreche daher § 43 StVO.

 

I.3) Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 28. April 2014, GZ VerkR96-1776-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Es wurde weiters der betreffende Verordnungsakt GZ VerkR11-300/23-2006 beigeschafft und Einsicht in diesen genommen, am 18. Februar 2015 die Tatortörtlichkeit und die relevante Geschwindigkeitsbeschränkung in Augenschein genommen sowie am 26. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich ordnungsgemäß geladen wurden. Der Bf als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

 

Der Bf entschuldigte sein Fernbleiben damit, den Termin nicht wahrnehmen zu können und bat mit schriftlicher Eingabe vom 10. Februar 2015, die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen. In der Sache selbst – so der Bf - glaube er nach wie vor, dass die zugrundeliegende Verordnung, da nicht erforderlich, rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hat sich mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen entschuldigt.

 

Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Bf und auch der belangten Behörde statt, wobei das Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß      § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.

 

I.4.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der Bf lenkte am 12. April 2013 um 16.01 Uhr den – auf die Dr. A. D.  GmbH, X, , zugelassenen – Pkw, BMW ., mit dem behördlichen Kennzeichen x, im Bereich der Gemeinde Steyregg, auf der Pleschinger Straße (L x), von Steyregg kommend in Fahrtrichtung Plesching/Linz. Bei Strkm 1,702, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, wurde der Pkw mittels geeichtem Lasermessgerät der Type LTI 20.20 TruSpeed mit der Messgerätnummer 5024, Eichdatum: 20. Februar 2012, einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Die Messung wurde von GI S. der Polizeiinspektion Steyregg im Beisein seines Kollegen GI J. bei Standort Strkm 1,770 der L 569 aus einer Entfernung von 68 m durchgeführt und ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 81 km/h. Abzüglich der entsprechenden Messtoleranz entspricht dies einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit des Bf von 78 km/h. Die durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO angezeigte höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 60 km/h.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit straßenpolizeilicher Verordnung vom 20. April 2006, GZ VerkR11-300/23-2006--Dr.Au/Ar, gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94b Abs. 1 lit. b StVO im Gemeindegebiet von Steyregg auf der Pleschinger Straße (L x) von Strkm 1,290 bis km 2,100 in beiden Fahrtrichtungen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h begrenzt. Laut dem der Verordnung angeschlossenen Aktenvermerk wurden die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung am 5. Mai 2006 angebracht bzw. aufgestellt.

Anlässlich eines Augenscheines der Vorfallsörtlichkeit und der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung am 18. Februar 2015 durch den erkennenden Richter des . Landesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass die 60 km/h-Beschränkung in Fahrtrichtung Steyregg betrachtet auf gleicher Höhe beginnt wie das Ortsende „Plesching“ ausgeschildert ist. Anhand der Kilometermarkierungen kann dieser Standort mit ca. bei StrKm 1,290 in der Natur nachvollzogen werden. Gleiches gilt auch für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 2,100, auch hier kann mit der Beschilderung der Kilometrierung alle 200 Meter dieser Verkehrszeichenstandort nachvollzogen werden. Somit decken sich die Aufstellungsorte der Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h“ und „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h“ mit den Vorgaben in der Verordnung.

Linksseitig in der schon erwähnten Fahrtrichtung betrachtet befinden sich einige Objekte mit Ein- bzw. Ausfahrten, rechtsseitig liegt keine Verbauung vor. Allerdings ist hier gegenüber dem Gasthaus A. ein Parkplatz bzw. eine Umkehrmöglichkeit rechtsseitig vorhanden, direkt vor dem Gasthaus linksseitig befinden sich eine Zu- und eine Abfahrt.

 

I.4.2) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, dem bezughabenden Verordnungsakt, dem durchgeführten Lokalaugenschein und der mündlichen Verhandlung.

 

Angemerkt wird, dass der Bf gegen das Messergebnis bzw. die Geschwindigkeitsmessung in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben hat. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden. Die mittels geeichtem Lasermessgerät der Type LTI 20.20 TruSpeed, bei welchem es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten handelt, festgestellte Geschwindigkeitsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen. Die Lenkereigenschaft des Bf zur fraglichen Tatzeit ergibt sich – unbestritten - aus der über behördliche Aufforderung erteilten Lenkerauskunft vom 24. Mai 2013.

 

Der Bf wendet jedoch das Vorliegen einer rechtswidrigen Verordnung der konkreten Geschwindigkeitsanordnung ein. Er erblickt eine Gesetzwidrigkeit in der mangelnden Erforderlichkeit einer solchen.

 

I.5) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. 

 

§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO normiert, dass die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen hat.

 

Nach § 44 Abs. 1 erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrs­zeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

 

I.5.2) Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens im Beschwerdeverfahren - vgl. I.4.1) bis I.4.2) - steht außer Zweifel, dass der Bf am 12. April 2013 um 16.01 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Steyregg, auf der Pleschinger Straße (L x), in Fahrtrichtung Plesching/Linz lenkte, wobei dessen Geschwindigkeit bei Strkm 1,702 mittels geeichtem stationärem Lasergerät TruSpeed LTI 20.20 – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - mit 78 km/h festgestellt wurde, obwohl in diesem Straßenbereich im Tatzeitraum gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, GZ VerkR11-300/23-2006--Dr.Au/Ar, vom 20. April 2006, die Fahrgeschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO mit 60 km/h angeordnet war.

 

I.5.3) Zu den Einwendungen des Bf die konkrete geschwindigkeitsbeschränkende Verordnung betreffend, ist im Einzelnen folgendes anzuführen:

 

Es ist dem Bf dahingehend beizupflichten, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung auf den ersten Blick § 43 StVO widersprechend erscheinen mag, bei eingehender Betrachtung ist die „Erforderlichkeit“ der Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. b StVO nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedoch gegeben.

Ausgangspunkt für die Erlassung der Verordnung war das Ansuchen der Stadtgemeinde Steyregg vom 19. April 2005 um Ausdehnung des bereits bestehenden Ortsgebietes „Plesching“ in Richtung Süden (Auffahrtsbereich Wasserbauer). Die beantragte Maßnahme wurde damit begründet, dass das hohe Geschwindigkeitsniveau im dortigen Bereich eingedämmt, gefährliche Überholvorgänge reduziert und der beim Gasthof A. („F.“) herrschende rege Fußgängerverkehr geschützt werden solle.

 

Im Ermittlungsverfahren stellte der beigezogene Amtssachverständige für Verkehrstechnik Dipl.-Ing. R. H. vom Amt der OÖ. Landesregierung fest, dass der betrachtete Straßenabschnitt zwischen Strkm 1,720 und km 1,290 der L 569 aus sachverständiger Sicht zwar keinem Ortsgebiet im Sinne der StVO entspreche, jedoch gelangte er aus verkehrstechnischen Erwägungen im Gutachten vom 27. März 2006, GZ VT-090145/8284-2005-Hue, zum Ergebnis, dass aus Gründen der notwendigen höheren Homogenität der Fahrgeschwindigkeit sowohl in Annäherung an das Ortsgebiet als auch für die Gegenrichtung, der zahlreich vorhandenen Zu- und Abfahrten, eines zweckmäßigen Geschwindigkeitstrichters vor dem Ortsgebiet Plesching, der notwendigen Absicherung der Querungsstelle beim Gasthaus A. sowie der vorhandenen Sichtdefizite bei der Anbindung Wasserbauer zwischen Strkm 2,100 und km 1,290 der L 569 für beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h angebracht sei.

 

Begründend wurde dazu erläutert, dass sich entlang dieses rund einen Kilometer langen Straßenabschnittes zehn Ausfahrten und eine bedeutende (aber gefährliche) Fußgängerquerungsstelle beim Gasthaus A. (wegen des auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatzes) befänden. Demzufolge sei nicht nur der unmittelbare Kurvenbereich sondern auch der dem Ortsgebiet vorgelagerte Abschnitt mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu belegen. Die Anfahrsichtweite für die Anbindung Wasserbauer betrage (von der Beobachtungsdistanz nach RVS 3.42 Blatt 7 betrachtet) nach links 75 m und nach rechts 90 m, obwohl die Sichtweite nach beiden Seiten in Anbetracht der dort tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten, welche seitens des Sachverständigen mit ca. 82 km/h festgestellt wurden, zumindest 125 m betragen sollte. Nach der internen Richtlinie „Erforderliche Sichtweiten für die Beurteilung neuer Anschlüsse nicht öffentlicher Wege und Straßen bzw. Grundstückszufahrten und –abfahrten auf bestehende Straßen“ des Amtes der Oö. Landesregierung korreliere diese Sichtweite mit einer maximalen zulässigen mittleren Geschwindigkeit von 60 km/h.

 

Die Darstellung der Verkehrssituation durch den Sachverständigen als auch die Einsichtnahme in den Verordnungsakt zeigen hinreichend, dass im Bereich der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Verhältnisse vorliegen, die eine Reduzierung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, an jenem Straßenstück mehrere Zu- bzw. Ausfahrten zur Straße liegen sowie eine Fußgängerquerungsstelle vorhanden ist, dies die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für dieses Straßenstück rechtfertigt.

 

Es ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit durch diese Geschwindigkeitsanordnung eigene spezifische Interessen des Bf beeinträchtigt werden. Dadurch dass sämtliche Kraftfahrzeuglenker, die den betreffenden Teil der L 569 benutzen, von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffen sind und allenfalls eine geringfügig längere Fahrtdauer zu erwarten haben, werden spezifische Interessen des Einzelnen nicht berührt.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen kann der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach Durchführung eines entsprechenden und umfangreichen Ermittlungsverfahrens zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs für den in Rede stehenden Streckenabschnitt der L 569 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h für erforderlich hielt und gestützt auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten die verfahrensgegenständliche Verordnung erließ. Die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Steyregg, der Straßenmeisterei Perg und der Polizeiinspektion Steyregg.

 

Die vom Bf ins Treffen gebrachten Argumente vermögen somit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verordnung zu erwecken. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 und 139 B-VG – wie vom Bf angeregt - beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Es besteht kein subjektives Recht des Bf darauf, dass das Verwaltungsgericht von seinem Anfechtungsrecht im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG Gebrauch macht (VwGH 20. Oktober 2010, 2010/02/0057).

 

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Mai 2011, GZ VwSen-165913/4/Kof/Jo, in welcher der Tatvorwurf (Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO - Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h) unbestritten blieb, jedoch die „Erforderlichkeit“ der entsprechenden Verordnung in Frage gestellt wurde, mit Beschluss vom 27. Februar 2012, GZ B 952/11-10, abgelehnt hat.

Ein Verkehrszeichen ist so lange zu beachten, als es aufgestellt ist (Pürstl, StVO13, 2011, § 44 StVO, E 9). Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (VwGH 30. Juni 2000, 98/02/0335).

 

Insoweit vom Bf Einsichtnahme in den Verordnungsakt begehrt wird, ist er darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm, deren Übertretung dem Betreffenden zur Last gelegt wird, umfasst (vgl. wiederum Pürstl, StVO13, 2011, § 44 StVO, E 3). Weder der Bestimmung des § 44 StVO noch einer anderen Norm der StVO kann entnommen werden, dass ein Rechtsanspruch Einzelner auf Einsichtnahme in den jeweiligen Verordnungsakt betreffend eine der im § 43 StVO genannten Verordnungen besteht (VfGH 10. Oktober 1984, VfSlg. 10.211; VwGH 28. März 2008, 200/02/0325). Dem diesbezüglichen Antrag des Bf auf Einsicht in den bezughabenden Verordnungsakt war daher ohne Verletzung von Rechten des Bf nicht zu entsprechen. Im Übrigen sind die wesentlichen Inhalte des Verordnungsaktes ohnehin oben wiedergegeben.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung rechtskonform verordnet und zur fraglichen Tatzeit gesetzmäßig – durch die entsprechenden Verkehrszeichen – kundgemacht war. Dass der Bf letztlich eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h eingehalten hat, wird von ihm nicht bestritten. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a erfüllt.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es wurde damit die zum Vorwurf erhobene Übertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen.

 

I.5.4) Unbeschadet der Tatsache, dass der Bf auch gegen das Strafausmaß in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben hat, wird dazu folgendes festgestellt:

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Bf verfügt entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in einer Höhe, die ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen wird. Er besitzt kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen und ist seinen Angaben nach sorgepflichtig für vier Kinder und eine Hausfrau. Im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Perg ist er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, welche Tatsache einen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen.

 

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Bf, in dem er die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Freilandstraße – wenn auch bloß um 18 km/h überschritten hat, zuwidergehandelt.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) trotz der Tatsache, dass die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf durch die belangte Behörde nicht expressis verbis als mildernd berücksichtigt wurde, als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftighin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die verhängte Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt unter 7 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs. 3 lit.a StVO), sodass eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen war. 

 

Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung (Spruchpunkt I.).

 

 

II.) Für das Beschwerdeverfahren sind vom Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

III.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n