LVwG-550316/13/FP/KHU/BBa
Linz, 19.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des Oö. U, Dipl.-Ing. Dr. M.D., vom 9. Juli 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 10. Juni 2014, GZ N10-25-2013, betreffend eine natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Auflagepunkt 2. wie folgt zu lauten hat:
Das Vorhaben ist bis spätestens 30.6.2016 abzuschließen. Der Abschluss des Vorhabens ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 14 Tagen unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Juni 2014, GZ N10-25-2013 wurde Frau E.B., x, x (im Folgenden: Antragstellerin), die natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für eine geländegestaltende Maßnahme (Bodenaustausch) auf dem Grundstück Nr. x, KG S., Gemeinde W., im Ausmaß von 2,25 ha, unter der Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen gemäß § 5 Z 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) erteilt. Insbesondere wurde ausgesprochen, dass das ggst. Vorhaben bis spätestens
31. Dezember 2015 abzuschließen ist.
Begründend führte die Behörde aus:
„Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, insbesondere die Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 11. April 2013 hat ergeben, dass das beantragte Vorhaben nach Maßgabe der vorliegenden Projektsunterlagen sowie auf Basis der Ergebnisse des Ortsaugenscheines bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Bedingungen, Auflagen und Fristen dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht zuwider läuft.
In der im Zuge des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens zum gegenständlichen Vorhaben eingeholten Stellungnahme der Amtssachverständigen für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Oktober 2011 führt diese wie folgt aus:
»(...) Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass das gegenständliche Projekt unter Einhaltung der angeführten Auflagen bei einer Maximaltiefe des Bodenaustausches von 2 m als bodenverbessernde Maßnahme einzustufen ist. Die im Projekt dargestellte Entnahme für die Verwirklichung des angegebenen Zieles der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung ist in Bezug auf die Menge und Austauschtiefe als notwendig anzusehen. Aus fachlicher Sicht ist weiters anzuführen, dass eine Bodenmelioration im Wege des Bodenaustausches bzw. durch Aufschüttung frischer Bodensubstrate bei sachgerechter Düngung möglich und auf schlechten Standorten auch sinnvoll ist Meliorationen dieser Art müssen umfassend erfolgen, sodass, wie auch im gegenständlichen Fall, eine Nutzungsabsicherung und Bewirtschaftungsverbesserung möglich ist Die dazu notwendigen Manipulationsarbeiten stellen ein aufwendiges Verfahren dar, dessen Kosten im Normalfall praktisch nur durch eine Verwertung des ausgehobenen Schotters abzudecken sind, ohne dass dabei der Schotterabbau an sich im Vordergrund stehen muss.(...)«
Von der Oö. U wurde zum gegenständlichen Ansuchen mit Schreiben vom 23. April 2013 folgendes mitgeteilt:
»(...) Nach Auffassung der U stellt das beantragte Vorhaben ‚Geländegestaltende Maßnahme und Bodenverbesserung B.‘ die Fortsetzung des Projekts ‚Bodenaustauschffäche S.‘ der Fa. F.Bau GmbH & Co dar. Jedoch war und ist der Zweck des Projekts ‚Bodenaustauschfläche S.‘ der Abbau (zur weiteren Verwertung) des anstehenden Schotters und die Deponierung von Bodenaushub aus umliegenden unterschiedlichen Baustellen.
Somit bedarf das nun beantragte Vorhaben neben der naturschutzbehördlichen Genehmigung gem. § 5 Z. 11 Oö. NSchG 2001 auch der Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz. Das nun beantragte Naturschutzverfahren soll die Umgehung des Nachbarschutzes möglich machen. Es ist eine gewisse Pikanterie, wenn der Naturschutz der Umgehung des Menschenschutzes Vorschub leisten soll, wird doch in manchen anderen Fällen unter umgekehrten Vorzeichen dem Naturschutz vorgeworfen, den Schutz der Natur über den Menschen zu stellen. Die Oö. U anerkennt das private Interesse an der Antragstellerin ihre ackerfähigen Flächen zu verbessern. Diesem privaten Interesse stehen jedoch die hohen öffentlichen Interessen, der Schutz der Anrainer vor Lärm- und Staubbelastung entgegen. Dieses Interesse der Nachbarn Ist nach Ansicht der Oö. U ein deutlich höheres öffentliches Interesse einzuräumen als der ‚Bodenverbesserung‘.
Die Oö. U lehnt aus oben dargelegten Gründen das beantragte Vorhaben ‚Geländegestaltende Maßnahme und Bodenverbesserung B.‘ entschieden ab. Der Schutz der Nachbarn als hohes öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes darf durch die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung nicht unterlaufen werden. Aus Sicht der Oö. U Ist daher die naturschutzrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Antrag zu versagen.«
Dazu wird festgehalten, dass der von der OÖ. U ins Treffen geführte Schutz der Anrainer vor Lärm- und Staubbelastung durch das beantragte Vorhaben kein vom Schutzzweck des Oö. NSchG 2001 erfasster Schutz ist: Ziel des Oö. NSchG 2001 ist, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). Dass durch das beantragte Vorhaben, wogegen im Übrigen von der Oö. U im ursprünglichen Bewilligungsverfahren keine Einwände erhoben wurden, Naturhaushalt, Landschaftsbild oder Erholungswert beeinträchtigt würden, wurde von der Oö. U nicht eingewendet. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtsachverständigen steht für die Behörde fest, dass das beantragte Vorhaben – wie von der Antragstellerin auch bezweckt – als bodenverbessernde Maßnahme einzustufen ist und die vorgesehene Entnahme dafür in Bezug auf Menge und Austauschtiefe als notwendig anzusehen ist. Der von der Oö. U behauptete Zweck eines begrenzten Kiesabbaues mit nachfolgender Deponierung von Bodenaushubmaterial ist daher nicht objektivierbar.
Die Naturschutzbehörde schließt sich im Übrigen den schlüssigen und fachlich fundierten Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz an und stellt fest, dass bei Einhaltung der spruchgemäßen Vorschreibungen das beantragte Vorhaben nicht solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden so dass spruchgemäß zu entscheiden war.
In Anbetracht der verstrichenen Zeit bzw. in Angleichung an die wasserrechtliche Bewilligung vom 8. Mai 2014, Wa10-110-1-2011, war die Frist für den Abschluss des Vorhabens mit 31. Dezember 2015 festzusetzen.“
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Oö. U, Dipl.-Ing. Dr. M.D., (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf) mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in der er beantragte, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 versagen. Zudem beantragte der Bf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Ort.
Begründend führte der Bf insbesondere aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil er jeglicher nachvollziehbarer Interessensabwägung entbehre, indem die Behörde in ihrer Bescheidbegründung weder auf die fachlichen noch die materienrechtlichen Inhalte der Stellungnahme der Oö. U eingegangen und diesen Argumenten in der Folge auch durch keine geeignete Beweisführung im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens iS der §§ 37 und 39 iVm 56 AVG begegnet worden sei.
Ferner führte der Bf aus, es liege ein Formalfehler vor, da „in ‚Spruchpunkt I‘ [...] in keiner Weise davon die Rede [sei], dass bzw. ob überhaupt die ‚Bewilligung erteilt‘ wurde, sondern es [finde] sich lediglich eine Aufzählung dessen, was behördlicherseits dafür als maßgeblich erachtet wurde.“ Aus § 59 AVG ergebe sich, dass aus dem Spruch klar hervorgehen müsse, worüber und wie entschieden worden sei. „Bei der Spruchgestaltung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bleibt – jedenfalls auf den ersten Blick – offen, welche Entscheidung denn getroffen werden sollte“, so der Bf.
Zusätzlich untergrabe der angefochtene Bescheid den Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Lärm- und Staubbelastungen, da durch den vorliegenden Bescheid eine wesentliche Abweichung vom bewilligten Projekt „Gewinnungsbetriebsplan S.“ (zu Lasten der Anrainer) ermöglicht würde. Es bestehe die Absicht, den Kies bis zur erlaubten Tiefe von 2 m über HGW (höchster Grundwasserstand) abzubauen.
Nach Rechtsmeinung des Bf sei dafür eine Bewilligung gemäß § 5 Z 11 Oö. NSchG 2001 erforderlich (in Zusammenschau mit dem bewilligten Abbau „S.“ auch eine Bewilligung gemäß § 80 MinroG). Die entstehende Mulde solle mit Bodenaushub aus unterschiedlichen Baustellen aufgefüllt werden, wofür eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 ebenfalls iSd bestehenden Bodenaushubdeponie „S.“ erforderlich sei. Zusätzlich solle auf der gesamten Fläche des Grundstücks eine Geländeveränderung um bis zu 1,5 m durchgeführt werden. Bei diesem Vorhaben handle es sich unter Umständen um eine geländegestaltende Maßnahme, wobei eine Abklärung der Bewilligungspflicht (gemäß Abfallwirtschaftsgesetz) nicht herbeigeführt worden sei.
Ferner verwies der Bf auf das vorliegende bodenschutzfachliche Gutachten und stellte die „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden“ des Lebensministeriums dar. Im Ergebnis führte der Bf aus, dass die Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden als Orientierungswert für tiefgründiges Ackerland eine Rekultivierungsschicht über 70 cm anführe, wovon 20 bis 35 cm als Oberboden herzustellen seien. Der Wert von 200 cm als Rekultivierungsschicht (entspricht rund dem 3-fachen Orientierungswert) werde damit als überschießend angesehen.
Der Bf verwies in weiterer Folge insbesondere auch darauf, dass das bodenschutzfachliche Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass „die dazu notwendigen Manipulationsarbeiten ein aufwendiges Verfahren darstellen, dessen Kosten im Normalfall praktisch nur durch eine Verwertung des ausgehobenen Schotters abzudecken sind [...]".
Ferner wies der Bf darauf hin, dass sich der Kiesabbau bis auf 80 m an das bebaute Wohngebiet genähert habe, aber für das bewilligte Projekt „Bodenaustauschfläche S.“ ein Mindestabstand von 180 m vorgesehen worden sei.
In Bezug auf die öffentlichen Interessen führte der Bf schließlich aus, dass das Oö. NSchG 2001 allein dem öffentlichen Interesse zum Schutz der Natur dienen würde. Der Schutz der Nachbarn sei in den Bewilligungsverfahren nach dem MinroG wahrgenommen worden – der vorliegende Antrag auf geländegestaltende Maßnahmen unterlaufe jedoch den Schutz der Nachbarn und würde einen Abbau bis auf wenige Meter an die Grundstücksgrenze ermöglichen. „Die Schutzbestimmungen des bestehenden MinroG-Bescheides würden damit komplett umgangen und die Bescheidwirkung wäre aufgehoben“, so der Bf. Zusätzlich werde das durchgeführte UVP-Feststellungsverfahren in Frage gestellt, da sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen vollständig geändert haben. Wenn der Schutz der Nachbarn durch eine naturschutzbehördliche Bewilligung (trotz vorliegendem Gewinnungsbetriebsplan gemäß § 80 MinroG) derart unterlaufen werde, sehe es die Oö. U als ihre Pflicht an, einen derartigen, sich anbahnenden Missstand aufzuzeigen und abzuwenden.
Zusammenfassend hielt der Oö. U fest:
„1. dass es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um eine geländegestaltende Maßnahme handelt, sondern um eine flächige Erweiterung des bewilligten Kiesabbaues ‚Bodenaustauschfläche S.‘,
2. dass die Amtssachverständige für Bodenschutz die geländegestaltende Maßnahme als fachlich nicht notwendig erachtet hat,
3. dass mit diesem Antrag - sollte die naturschutzbehördliche Bewilligung Rechtskraft erlangen - die Schutzbestimmungen für die Nachbarn gemäß der mineral-rohstoffrechtlichen Bewilligung (Mindestabstand von 180 m inklusive Schutzwall) aufgehoben werden (gleiches gilt für die durchgeführte Prüfung der Umweltverträglichkeit) und damit ein Abbau bis vor die "Haustür" der Wohngebäude ermöglicht wird,
4. dass die aufschiebende Wirkung für das Vorhaben ‚Geländegestaltende Maßnahme auf Grundstück x, KG S.‘ beantragt wird, wenngleich die Abbautätigkeiten bereits bis dato bis auf 80 m zu den nächsten Nachbarn durchgeführt werden.“
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit an die belangte Behörde übermittelter Eingabe vom 21. Juli 2014 zurückgezogen.
I.3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 4. August 2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Im von der belangten Behörde übermittelten Vorlageschreiben führte diese den vom Bf vorgebrachten Formalfehler betreffend aus, dass sehr wohl erkennbar sei, worüber entschieden worden sei; hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine flächige Erweiterung des bewilligten Kiesabbaus „Bodenaustauschfläche S.“ handle, brachte die belangte Behörde u.a. vor, dass „bei der Durchführung eines Verfahrens die Absicht des Antragstellers maßgeblich sei“.
I.5. Mit Schreiben vom 27. August 2014 erstatte der Bf eine Gegenäußerung zum Vorlageschreiben der belangten Behörde. Darin wies der Bf erneut auf den sich aus der Mangelhaftigkeit des Spruches ergebenden Formalfehler hin und bestritt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift. Es sei nicht ausreichend, dass „der Wille der Behörde‚ an der Überschrift im Spruch erkennbar ist‘“; auch die Verwendung der Begriffe „Antragstellerin und Bewilligungsinhaberin“ sowie „Lage und Art (Beschreibung) des Vorhabens“ reiche nicht aus.
In inhaltlicher Hinsicht verwies der Bf darauf, dass er zur Kenntnis nehme, dass für die Behörde ausschlaggebend sei, was die Antragstellerin beantragen würde, dass es jedoch die Aufgabe der Behörde sei, den maßgeblichen Sachverhalt zu überprüfen. Hätte sich die Behörde nicht ausschließlich auf die Projektsunterlagen konzentriert, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass es „neben den beantragten Maßnahmen ‚Bodenaustausch und Geländegestaltung‘ auch um die (wirtschaftlichen) Interessen an der Kiesgewinnung bzw. um die flächige Erweiterung des bewilligten Kiesabbaus geht“.
Ferner wurde erneut auf das bodenschutzfachliche Gutachten verwiesen, wonach ein Bodenaustausch nicht notwendig sei, sowie darauf, dass zwar die „bodenverbessernde Maßnahme“ vom Gutachten bestätigt worden sei, dass das Oö. NSchG 2001 eine solche jedoch nicht kenne. Im Ergebnis vertritt der Bf die Ansicht, dass für das ggst. Vorhaben „eine Bewilligung gemäß § 5 Z 11 Oö. NSchG 2001 iVm § 80 MinroG“ erforderlich sei; ferner bedürfe es einer Bewilligung gemäß § 37 AWG 2002, weil die Mulde mit Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen aufgefüllt werde.
Des Weiteren bedaure man, im Zuge des ersten Bewilligungsverfahrens keine Einwände erhoben zu haben, zeige sich doch mittlerweile, dass derlei „geländegestaltende Maßnahmen“ zumeist Erweiterung bereits bestehender Kiesgewinnungsanlagen darstellen würden.
I.6. Mit Schreiben vom 4. September 2014 äußerte sich die Antragstellerin dahingehend, dass sie bereits im November 2011 eine Genehmigung samt Zustimmung der U erhalten habe und die Ausführung bereits begonnen worden sei, jedoch der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden konnte. Daher habe sie neu ansuchen müssen und verstehe die nunmehrige Vorgehensweise der Oö. U nicht.
I.7. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 wurde von der Oö. Landesregierung (c/o Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht) als UVP-Behörde eine Auskunft betreffend die UVP-Pflicht des ggst. Projektes erstattet. Im Ergebnis äußerte sie sich dahingehend, dass die Tatbestände des UVP-G nicht erfüllt seien. Insbesondere kam sie zur Schlussfolgerung, dass „egal ob man von einem Neu- oder einem Änderungsvorhaben ausgeht, eine Einzelfallprüfung durch die UVP-Behörde zu unterbleiben [hat]. Dies ist auch der Grund, warum von der UVP-Behörde kein förmliches Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 2. Satz UVP-G 2000 eingeleitet wird; der vorliegende Sachverhalt erscheint so weit geklärt, dass dies nicht mehr notwendig ist“. Im Detail führte die Oö. Landesregierung aus:
„Im Jahr 2006 hat die UVP-Behörde ihr Einzelprüfungsverfahren auf § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Z 25 lit. c UVP-G 2000 gestützt. Dies deshalb, weil es sich bei den beantragten Vorhaben der F. Bau GmbH & Co KG (bzw. auch der P. T. B- und U AG) um die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Trockenbaggerung) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (im Nahbereich eines Siedlungsgebietes, in dem Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, ausgewiesen sind; siehe Anhang 2 zum UVP-G 2000) handelt. Da die beiden Vorhaben jeweils für sich alleine gesehen den Schwellenwert von 10 ha nicht erfüllten, sich diese aber in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander befinden, war zusätzlich nach § 3 Abs. 2 leg.cit. zu prüfen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen beider Abbauvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (bzw. auch auf die Bewohner des nahegelegenen Siedlungsgebietes) zu rechnen ist. Der Bagatellschwellwert des § 3 Abs. 2 leg.cit. von 25 % des Schwellenwertes war bei beiden Vorhaben eindeutig überschritten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die diesbezügliche Sachlage immer noch unverändert: Sowohl die Abbaufläche der P. T. B- und U AG) als auch die Abbaufläche der F. Bau GmbH & Co KG und umso mehr die Fläche von Frau E.B. liegen innerhalb eines Umkreises von 300 m um ein Siedlungsgebiet und somit in einem Schutzgebiet der Kategorie E. Wenn man also die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben der E.B. um ein solches handelt, für das ein Gewinnungsbetriebsplan im Sinne der §§ 80 ff einer Genehmigung gemäß § 116 MinroG zugeführt werden muss, mit „Ja" beantwortet, dann wäre wieder Anhang 1 Z 25 Spalte 3 des UVP-G 2000 maßgeblich. Sieht man dann das Vorhaben von Frau B. nicht als Bodenrekultivierung, sondern als Abbauvorhaben an, so handelt es sich wiederum um die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Trockenbaggerung) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E. Da es sich laut den Projektsangaben wie auch gemäß dem Bescheid der BH Wels-Land um ein Vorhaben handelt, das sich auf eine Fläche von 2,25 ha erstreckt, stünde fest, dass Z 25 lit. c des Anhang 1 zum UVP-G 2000 trotzdem nicht erfüllt ist, da diese Bestimmung eine Fläche von mindestens 10 ha verlangt. Wie in der Fußnote 5 zur Z 25 festgehalten ist, sind bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die im Naturschutzverfahren beantragte Fläche für die Bodenrekultivierung (und somit auch für den Abbau der ca. 1 m mächtigen Kiesschicht) als Fläche zur Berechnung herangezogen werden muss. Da diese Fläche aber nur 2,25 ha beträgt, ist der Schwellenwert von mindestens 10 ha bei Weitem nicht erreicht. Sieht man das Vorhaben der E.B. also als ein neues Vorhaben an, so ist der Tatbestand des Anhang 1, Z 25 lit. c UVP-G 2000 eindeutig nicht erfüllt, da der dort festgelegte Schwellenwert nicht erreicht wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP - G 2000 wäre dann zu prüfen, ob dieses Vorhaben, das den festgelegten Schwellenwert ja eben nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht, und ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Dies wäre in Form einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Diese Einzelfallüberprüfung kann aber im gegenständlichen Fall unterbleiben, da § 3 Abs. 2 2. Satz UVP-G 2000 ausführt, dass eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Maßgeblich ist unserer Ansicht nach der Schwellenwert der Z 25 lit. c leg.cit, also der Schwellenwert von 10 ha. Hätte das Vorhaben der E.B. eine Fläche von 2,5 ha oder mehr, so würde es den Bagatellschwellwert des § 3 Abs. 2 leg.cit. erfüllen und wäre somit eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Da sich das Vorhaben von Frau B. aber (wenn auch nur knapp) unter der Bagatellgrenze bewegt, hat diese Einzelfallprüfung zu unterbleiben.
Die soeben geschilderte Rechtsfolge basiert auf der Annahme, dass es sich bei dem Projekt der E.B. nicht um ein Änderungs-, sondern um ein Neuerrichtungsvorhaben handelt. Hinsichtlich der Abgrenzung von Neuerrichtung und Änderung von Projekten ist nach der Rechtsprechung auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang anzustellen. Wenn die bereits genehmigte Anlage und das neu eingereichte Projekt im Falle ihrer gemeinsamen Neuplanung als ein einziges Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, ist auch das neue Projekt als Änderung der bestehenden Anlage zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 [Hohenems], US 5.3.2001, 7/2001/1-13 [Hohenau]). Wird daher etwa in unmittelbarer Nähe zu einer bestehenden Anlage eine weitere gleichartige errichtet, die mit der bestehenden gemeinsam einer einheitlichen Bewirtschaftung unterzogen werden soll, ist das Vorhaben aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs als ein einheitliches Vorhaben und daher als Projektänderung zu bewerten und keine Neugenehmigung zu erteilen (US 27.5.2002, 7B/2001/10-18 [Sommerrein]). Bei der Beurteilung der Frage ob es sich bei der Errichtung eines Vorhabens um die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens handelt, ist etwa zu berücksichtigen, ob es sich um idente Betreiber handelt oder eine gemeinsame Dispositionsbefugnis besteht, ob ein einheitliches Verkehrskonzept bzw. ein gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung und dergleichen, vorliegt. Ein wesentliches Merkmal eines einheitlichen Vorhabens wäre auch ein gemeinsamer Betriebszweck, wobei der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten ist (US 4.7.2002, 5B/2002/1-20 [Ansfelden II]).
Dies bedeutet, dass man im gegenständlichen Fall von einer Änderung eines bestehenden Vorhabens ausgehen muss, wenn man zur Überzeugung gelangt, dass die Abbaufläche der F. Bau GmbH & Co KG und die „Abbaufläche" der E.B., die ja aneinander angrenzen und dann gleichartig wären, einer einheitlichen Bewirtschaftung unterzogen werden sollen, es sich also um idente Betreiber handelt oder eine gemeinsame Dispositionsbefugnis besteht etc. Im Falle der Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau enthält die Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zwei spezielle Änderungstatbestände. Zum einen handelt es sich um die lit. b (Spalte 1), zum anderen um die lit. d (Spalte 3). Z 25 lit. b leg.cit. kann im gegebenen Fall nicht zur Anwendung kommen, da sich das Abbauvorhaben der F. Bau GmbH & Co KG sowie das „Abbauvorhaben" der E.B. in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E befinden.
Anhang 1 Z25 lit. d des UVP-G 2000 lautet:
Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein-Nass oder Trockenbaggerung, Festgestein in Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; ausgenommen von Z 25 sind die unter den Z 37 erfassten Tätigkeiten.
Weiters ist in diesem Zusammenhang § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 zu beachten: Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z1 zu rechnen ist.
§ 3a Abs. 1 Z 2 leg.cit. ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, da für das gegenständliche Vorhaben im Anhang 1 ein Änderungstatbestand (in diesem Fall Z 25 it. d.) festgelegt ist. § 3a Abs. 2 bis Abs. 5 UVP-G-2000 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Nach dem Wissensstand der UVP-Behörde (Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für das Feststellungsverfahren im Jahre 2006, Bescheid vom 24. Juli 2006, UR-2006-943/46) hat die Abbaufläche des Vorhabens F. Bau GmbH & Co KG eine Größe von 7 ha. Die „Abbaufläche" von Frau B. weist eine Größe von 2,25 ha auf, somit handelt es sich insgesamt um eine Abbaufläche von 9,25 ha. Da laut Z 25 lit. d UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha beträgt, so ist dieser Schwellenwert nicht erreicht.
Aber auch hier wäre zu prüfen, ob das Änderungsvorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Stellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt. In diesem Fall hat die UVP-Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.
In den letzten 10 Jahren vor Antragstellung (bei der Natur- und Landschaftsschutzbehörde) war nicht nur die Abbaufläche der F. Bau GmbH & Co KG genehmigt (und hat auch bestanden), sondern auch das Abbauvorhaben der P. T. Bau und Umwelt AG, mit dem ja ein räumlicher Zusammenhang bereits im UVP-Feststellungsverfahren im Jahr 2006 bejaht worden ist. Auch dieses Abbauvorhaben hat in den letzten 10 Jahren vor der Antragsstellung bestanden bzw. wurde auch in diesem Zeitraum genehmigt. Dieses Abbauvorhaben weist nach dem Wissensstand der UVP-Behörde eine Abbaufläche von ca. 8,6 ha auf. Gemeinsam mit diesem Vorhaben wäre bereits der Schwellenwert von 10 ha der in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung genehmigten oder betriebenen Abbauvorhaben überschritten. Allerdings besagt § 3a Abs. 6 2. Satz UVP-G 2000, dass eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Diese Bestimmung ist also inhaltsgleich zu derjenigen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, der bei einer möglichen Kumulierung bei Neuvorhaben anzuwenden ist. Die Bestimmung der Bagatellgrenze von weniger als 25 % des Schwellenwertes bezieht sich im vorliegenden Fall auf den Schwellenwert von 10 ha Abbaufläche, dass wären also 2,5 ha. Wenn das Änderungsvorhaben selbst eine Fläche von weniger als 2,5 ha an Abbaufläche aufweist, so ist gemäß § 3a Abs. 6 2. Satz leg.cit. keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Im konkreten Fall weist aber der spezielle Änderungstatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. d UVP-G 2000 eine weitere Voraussetzung auf, durch die die Bestimmung des § 3a Abs. 6 2. Satz leg.cit. nicht zur Anwendung kommt: Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme muss mindestens 2,5 ha betragen. Im gegenständlichen Fall beträgt die zusätzliche Flächeninanspruchnahme (Projekt von Frau E.B.) 2,25 ha, liegt also unter der kumulativen Tatbestandsvoraussetzung von mindestens 2,5 ha an zusätzlicher Flächeninanspruchnahme.
Dies bedeutet nun, dass im vorliegenden Fall, auch wenn man von einem Änderungsvorhaben und nicht einer Neuerrichtung ausgeht, eine Einzelfallprüfung zu unterbleiben hat, da der Schwellenwert der dann einschlägigen Z 25 lit. d des Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt ist. Dieser Schwellenwerte ist auch nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer Kumulierung (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000) erfüllt.
Somit hat, egal ob man von einem Neu- oder einem Änderungsvorhaben ausgeht, eine Einzelfallprüfung durch die UVP-Behörde zu unterbleiben. Dies ist auch der Grund, warum von der UVP-Behörde kein förmliches Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 2. Satz UVP-G 2000 eingeleitet wird; der vorliegende Sachverhalt erscheint so weit geklärt, dass dies nicht mehr notwendig ist.
Angemerkt wird, dass selbst dann, wenn die Absicht des Gewinnens von mineralischen Rohstoffen überwiegt, also der Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist und somit um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzusuchen wäre, dieser aber nicht genehmigungsfähig ist, da sich die Abbaufläche zum Teil auch in einem Bereich von weniger als 100 m neben einem Siedlungsgebiet befinden soll, dies nur auf die Bewilligungsfähigkeit nach dem oder den Materiengesetzen Auswirkungen hat, nicht aber darauf, unter welchem Genehmigungsregime (nur Materiengesetze oder Umweltverträglichkeitsprüfung) das Vorhaben abzuhandeln ist.“
I.8. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin, sowie dem Bf mit Schreiben vom 3.3.2015 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahmefrist ist ungenützt verstrichen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG verzichtet werden, da im Ergebnis bloß Rechtsfragen zu erörtern waren und eine weitere Klärung der Rechtssache durch die Durchführung einer Verhandlung nicht zu erwarten war.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 17.11.2001 die natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung hinsichtlich einer geländegestaltenden Maßnahme auf dem Gst.Nr. x, KG S. auf einer Fläche von rund 2,25 ha mit einer Gesamtkubatur im Ausmaß von rund 25.000 m³ erteilt. Das Vorhaben war bis 31.12.2012 abzuschließen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mangels rechtzeitiger Ausführung des Projekts suchte die Antragstellerin mit Antrag vom 8.4.2013 und unter Vorlage des ursprünglichen Projekts erneut um Bewilligung der seinerzeit bereits genehmigten geländegestaltenden Maßnahme an. Auf Ersuchen der belangten Behörde gab der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 11.4.2013 nachstehende Stellungnahme ab:
„Stellungnahme
Befund
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.11.2011, N10-76-2011, wurde Frau E.B. die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine geländegestaltende Maßnahme auf dem Gst.Nr. x, KG S., Gemeinde W. erteilt. Dafür wurden die ursprünglichen Projektsunterlagen eingereicht.
Zur ursprünglichen Bewilligung wurde mit Schreiben vom 29.8.2011 eine Stellungnahme abgegeben auf welche im übrigen verwiesen wird. Im Zuge der Maßnahme soll auf einer Fläche von 2,25 ha der kiesige Untergrund im Ausmaß von ca. 20.000 m³ abgetragen werden und mit einer Gesamtkubatur (Zwischenboden und Humus) von insgesamt 25.000 m³ wiederverfüllt werden. Aus der Maßnahme ergibt sich gegenüber dem Urgelände ein Niveauausgleich bzw. eine anteilige Verfüllung einer ehemaligen Geländesenke durch Anschüttung, wobei hier die Höhenlage um maximal 1,5 m verändert wird. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde heute ein Ortsaugenschein durchgeführt.
Gutachten
nach Maßgabe der vorliegenden Projektsunterlagen und auf Basis der Ergebnisse des Ortsaugenschein wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, das das geplante Vorhaben
a) den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-und Tierarten in keiner Weise schädigt
b) den Erholungswert der Landschaft in keiner Weise beeinträchtigt, und
c) das Landschaftsbild in keiner Weise stört
die dem öffentlichen Interesse an Natur-und Landschaftsschutz zuwiderläuft, wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Fristen eingehalten werden:
das Vorhaben ist projektsgemäß umzusetzen, die im Befund zitierten Projektsunterlagen gelten als verbindlich.
Das Vorhaben ist bis spätestens 31.12.2013 abzuschließen. Der Abschluss des Vorhabens ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 14 Tagen unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Das bodenschutzfachliche Gutachten DI C.P. vom 31.10.2011 lautet inhaltlich wie folgt:
Das Vorhaben erstreckt sich über eine Fläche von 2,25 ha.
Die UVP-Behörde leitet kein förmliches Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 2. Satz UVP-G 2000 ein.
II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Veraltungsakt insbesondere aus den schlüssigen und vollständigen Gutachten Dris. M. und DI P. Zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die aktuellen Bodenverhältnisse am Projektstandort seit Herbst 2011 verändert haben, konnte ohne weiteres auf das bodenschutzfachliche Gutachten aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden. Aus der Stellungnahme der zuständigen UVP-Behörde ergibt sich, dass diese kein UVP-Verfahren eingeleitet hat und einleiten wird. Das Gericht ersuchte den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit telefonisch um Mitteilung, welche Frist für die nunmehrige Projektsausführung aus fachlicher Sicht angemessen sei und wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Arbeiten spätestens per 30.6.2016 abgeschlossen sein sollten.
III.1. Rechtliche Grundlagen:
Art II Abs 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen [sind]“. Auch in Art II Abs 2 zur Novelle LGBl 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung. Da das verfahrenseinleitende Ansuchen bereits im April 2013 gestellt wurde, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
§ 5 Oö. NSchG 2001 lautete auszugsweise:
§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
[...]
11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m²;
[...]
15. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird;
§ 14 Oö. NSchG 2001 lautete:
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
§ 3 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl. Nr. 697/1993 idgF. (in der Folge als UVP-G 2000 bezeichnet), lautet auszugsweise:
§ 3a Abs 6 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
Anhang 1 Z25 lit d UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Z 25 |
|
| |
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Der Ansicht des Bf, es sei nicht erkennbar, welche Entscheidung die belangte Behörde in ihrem Bescheid getroffen hat, folgt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht, lautet doch Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides: „natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung“, woraus sich ergibt, dass eine eben solche erteilt werden sollte und dass der bekämpfte Bescheid eine solche darstellt. Auch den von Bf hinsichtlich des Spruchs dargestellten inneren Widerspruch vermag das Gericht nicht zu erkennen, da schon aus der Überschrift an sich widerspruchsfrei abzuleiten ist, dass eine Bewilligung erteilt und nicht versagt wurde und es zudem in der Folge heißt, dass „für diese Bewilligung“ die Projektsunterlagen und näher definierte Vorschreibungen (Bedingungen, Auflagen und Fristen) maßgeblich seien. So besteht das Wesen einer Auflage etwa darin, dass mit einem begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 59 AVG Rz 28). Im Ergebnis ist damit jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, dass der Antragstellerin die von ihr begehrte Bewilligung nach dem Oö. NSchG 2001 erteilt wird.
III.2.2. Auch das von der Bf geäußerte Vorbringen, dass sich die Behörde nicht ausschließlich auf die eingereichten Projektsunterlagen konzentrieren hätte sollen, ist rechtlich unbegründet: Bei naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich – wie bei zahlreichen anderen verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren – um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand ist damit das bei der Naturschutzbehörde eingereichte Projekt; soweit dieses nicht (mehr) den Intentionen der Antragstellerin entspricht, ist es ihre Sache, dieses entsprechend zu ändern. So lange eine Projektänderung aber nicht erfolgt, ist die Naturschutzbehörde an das eingereichte Projekt gebunden (vgl. etwa VwGH 20.09.2002, Zl. 2000/10/0065; vgl. etwa ferner zur BauO: VwGH 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Es bildet die Sache über die abzusprechen ist.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens, davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind (vgl VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183; 21. 12. 2000, 2000/01/0057; 19. 1. 2011, 2009/08/0058; 19. 3. 2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29. 1. 1996, 94/16/0158; 20. 2. 1998, 96/15/0127; 30. 6. 2004, 2004/04/0014). Die Behörde war demnach weder verpflichtet noch berechtigt, der Antragstellerin jenen Zweck zu unterstellen, den der Bf zu erkennen vermeint. Gleiches gilt für das Landesverwaltungsgericht.
Sache des Verfahrens ist demnach der beantragte Bodenaustausch samt geländegestaltender Maßnahme. Behörde bzw. Verwaltungsgericht können nur über diese Sache absprechen und kann folglich nur in diesem Zusammenhang eine stattgebende oder abschlägige Entscheidung ergehen. Hat die Antragstellerin den falschen Antrag gestellt oder bedarf sie weiterer Bewilligungen, ist es an ihr, eine Korrektur vorzunehmen oder einen weiteren Antrag zu stellen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass eine Bewilligung nur im bewilligten Umfang besteht, sohin generell eine allfällige Überschreitung des bewilligten Konsenses nachteilige Folgen für den Konsenswerber nach sich ziehen kann.
Zwar ist die Behörde nicht an die von der Antragstellerin vorgenommene rechtliche Qualifikation ihres Vorhabens gebunden; jedoch kann auch hinsichtlich der Frage, unter welchen der einzelnen Tatbestände des § 5 Oö. NSchG 2001 das ggst. Vorhaben zu subsumieren ist, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt werden:
Dies als § 14 Oö. NSchG 2001 für alle unter § 5 leg. cit. fallenden Vorhaben die gleichen Bewilligungskriterien vor sieht und keine rechtliche Unterscheidung zwischen Vorhaben nach § 5 Z 11 leg. cit. und solchen nach § 5 Z 15 leg. cit getroffen wird. Gemäß § 14 leg. cit. ist das Vorhaben zu bewilligen, wenn
1. das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Aus dem dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben (Größe der Projektfläche von circa 2,25 ha sowie einer Eindringtiefe in den Untergrund bis zu 2 Metern bzw einer Aufschüttung des Geländes von bis zu 1,5 Meter gegenüber dem Urgelände) unzweifelhaft das Gelände auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² durch Abtragungen bzw. Aufschüttungen gestaltet wird und es dabei zu einer Änderung der Höhenlage von mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m kommt, und somit der Tatbestand des § 5 Z 15 Oö NSchG 2001 erfüllt ist. Das Vorhaben ist somit bereits aus diesem Grund gemäß § 5 iVm § 14 Oö. NSchG bewilligungspflichtig. Ob das Vorhaben darüber hinaus auch – wie vom Bf darstellt – unter den Bewilligungstatbestand des § 5 Z 11 leg cit subsumiert werden könnte, muss dahingestellt bleiben, weil im Antragsverfahren einerseits nur der eindeutig formulierte Antrag behandelt werden darf, andererseits die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ihre Gutachten auf Basis dieses Antrages, der eine Schotterentnahme ja auch vorsieht (nur diesen Zweck nicht im Antrag formuliert), abgegeben haben.
Hinsichtlich der dargestellten maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG liegt also die unbestritten gebliebene naturschutzfachliche Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 11. April 2013 vor. Darin wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben
„a) den Naturhaushalt oder die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in keiner Weise schädigt,
b) den Erholungswert der Landschaft in keiner Weise beeinträchtigt, und
c) das Landschaftsbild in keiner Weise stört.“
Dass dieses Gutachten fachlich falsch oder unschlüssig sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkennbar. Daran ändert auch der Verweis des Bf auf ein ebenfalls vorliegendes bodenschutzfachliches Gutachten sowie der Hinweis auf die vom Lebensministerium erlassene „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden“ nichts. Schließlich ist es für eine natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung weder relevant, dass die notwendigen Manipulationsarbeiten „ein aufwendiges Verfahren darstellen, dessen Kosten im Normalfall praktisch nur durch eine Verwertung des ausgehobenen Schotters abzudecken sind“, noch eine Genehmigungsvoraussetzung, ob die geländegestaltende Maßnahme aus bodenschutzfachlicher Sicht „notwendig“ ist. Vielmehr lässt sich auch aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten kein nach § 14 leg. cit. relevanter Eingriff in die Schutzgüter des Gesetzes ableiten. Das Gutachten konnte, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Bodensituation seit dem Jahr 2011 geändert hat, ohne weiteres dem ggst. Verfahren zugrunde gelegt werden.
Es ergibt sich, dass unabhängig davon auf welche der beiden Bestimmungen (Z11 od. Z15 leg. cit.) die Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung der landschafts- und naturschutzrechtlichen Bewilligung gestützt hätte, die Behörde diesen nach denselben Kriterien und unter Klärung des gleichen rechtsrelevanten Sachverhalts zu bewilligen oder abzuweisen gehabt hätte. Aufgrund der vorliegenden eindeutigen Gutachten war der Antrag zu bewilligen. Das Oö. NSchG 2001 stellt in § 5 lediglich besondere Typen des Eingriffes in die Schutzgüter des § 14 Oö. NSchG 2001 dar, unterscheidet jedoch nicht hinsichtlich der Kriterien für die behördliche Entscheidung. Die dem Bf vorschwebenden Schutzzwecke (zB Nachbarschutz) sind demnach nicht nach dem O.ö NSchG 2001 sondern allenfalls nach anderen Regelwerken relevant.
Wenn der Bf weiters vorbringt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er jeglicher nachvollziehbarer Interessensabwägung entbehrt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass durch das geplante Vorhaben nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gutachten keine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Beeinträchtigung der Schutzgüter erfolgt, sodass auch keine ausführliche Interessenabwägung iSd § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 durchzuführen war.
Auch mit den Hinweisen des Bf auf gesetzliche Regelungen im Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt werden, handelt es sich doch im ggst. Verfahren alleine um die naturschutzrechtliche Bewilligung, die aufgrund des im österreichischen Verwaltungsrecht anzuwendenden Kumulationsprinzips keinerlei Auswirkungen auf die Bewilligungspflicht nach anderen Gesetzen hat.
Damit ist es auch nicht zutreffend, das mit der ggst. naturschutzrechtlichen Bewilligung „die Schutzbestimmungen des bestehenden MinroG-Bescheids [...] umgangen [werden würden]“. Der bekämpfte Bescheid trifft vielmehr keinerlei Aussagen dazu, ob zur rechtskonformen Umsetzung des Projekts etwa auch eine Bewilligung nach § 80 MinroG oder § 37 AWG erforderlich ist. Es ist vielmehr Aufgabe der Antragstellerin, allenfalls nach anderen Materiengesetzen erforderliche weitere Bewilligungen einzuholen bzw. Aufgabe der Verwaltungsbehörden, Verstöße gegen diese Materiengesetze hintan zu halten. All dies kann und darf jedoch im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren nicht thematisiert werden, weil es nicht Sache dieses Verfahrens ist.
Insbesondere liegt auch keine Vorfrage gemäß § 38 AVG vor, wenn eine Partei für ein Vorhaben möglicherweise mehrere Bewilligungen benötigt (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 284)
Die betreffende Rechtsfrage ist nach stRsp des VwGH dann keine Vorfrage, wenn sie möglicher Gegenstand eines selbständigen (vgl VwSlg 475 A/1948) rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs ist, der als Hauptfrage einer anderen Behörde oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren aufgetragen ist (VwSlg 10.383 A/1981; vgl auch VwGH 12. 3. 1999, 97/19/0066; 21. 11. 2001, 98/08/0419). Anders gewendet ist eine Rechtsfrage nur dann als Vorfrage iSd § 38 AVG zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein (vgl auch VwGH 17. 12. 2002, 2001/11/0118) Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung (vgl auch VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 17. 12. 2002, 99/08/0171; 7. 9. 2004, 2003/05/0094;) einer anderen Behörde ist (VwGH 14. 1. 1986, 85/04/0104; 31. 1. 2003, 2002/02/0158).
Zumal die Frage des Abbaus und der Verwertung des zu entnehmenden Schottermaterials nicht im naturschutzrechtlichen Verfahren zu klären ist, aber allenfalls dem Regime des MinroG unterliegt, liegt keine im Naturschutzverfahren zu klärende Rechtsfrage vor.
Insofern ist insbesondere die vom Oö. NSchG 2001 nicht behandelte, vom Bf aber aufgeworfene Frage des Anwohnerschutzes im vorliegenden Verfahren nicht klärbar.
Der Behauptung des Bf, es würde über den Naturschutz der Umgehung des „Menschen-Schutzes“ Vorschub geleistet, ist zu entgegnen, dass ein Gesetz (hier das OÖ. NSchG 2001) nicht dazu dienen kann Güter zu schützen, die von diesem Gesetz nicht geschützt werden sollen. Vielmehr ist diesfalls auf jene gesetzlichen Bestimmungen zurück zu greifen, die diese Schutzgüter zum Inhalt haben. Andernfalls würde ein Eingriff der Verwaltung bzw. der Justiz in die Gesetzgebung zu befürchten sein.
Auch für das Vorliegen einer UVP-Pflicht gibt es, wie sich auch aus der ausführlichen Stellungnahme der zuständigen Behörde ergibt, keine Hinweise, umfasst das ggst. Projekt doch eine Fläche von 2,25 ha, während die angrenzende, bereits existierende „Austauschfläche S.“ eine Fläche von 7 ha aufweist. Die vom Bf wohl relevierten Bestimmungen der Z 25 lit c und d des Anhangs 1 des UVP-G 2000 greifen daher nicht ein:
Weder unter der Annahme, dass es sich beim ggst. Projekt um ein Neuerrichtungsvorhaben handelt, noch wenn von einer Änderung eines bestehenden Vorhabens ausgegangen wird, wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Sieht man das Vorhaben als neues Vorhaben an, so wird der in Anhang 1, Z 25 lit. c UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 10 ha beim ggst. Projekt klar nicht erreicht. Selbst unter Heranziehung der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G ist jedoch keine Einzelfallprüfung durchzuführen, da das beantragte Vorhaben mit 2,25 ha eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Diese Bagatellschwelle wäre erst bei einer Fläche von 2,5 ha oder mehr überschritten. Auch für den Fall, dass die bereits genehmigte Anlage und das ggst. Projekt als ein einziges Vorhaben anzusehen und das „neue“ Projekt somit als eine Änderung der bestehenden Anlage der F. Bau GmbH & Co KG zu qualifizieren wäre, hat eine Einzelfallprüfung zu unterbleiben. Weder der Schwellenwert des diesfalls einschlägigen Tatbestandes des Anhang 1 Z 25 lit. d. 2 UVP-G 2000, welcher unter anderem auf eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha abstellt, noch die im Falle einer möglichen Kumulierung mit weiteren Abbauvorhaben zu beachtende Bagatellgrenze von 25 % (§ 3a Abs. 6 Satz 2 UVP-G 2000) des maßgeblichen Schwellenwertes von 10 ha wird überschritten. Durch das ggst. Vorhaben werden sohin die Schwellenwerte weder des § 3 noch des § 3a UVP-G (2,5 ha) erreicht, sodass in keiner denkmöglichen Konstellation eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. Dies wird im Ergebnis durch die Stellungnahme der UVP-Behörde bestätigt, welche dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, keine Einzelfallprüfung durchführen zu wollen.
III.3. Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid daher zu bestätigen und konnte das Landesverwaltungsgericht keine Mängel im Bescheid der belangten Behörde erkennen, die eine Aufhebung gerechtfertigt hätten.
Angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit, war die der Antragstellerin aufzuerlegende Fertigstellungsfrist, nach Konsultation des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, entsprechend zu verlängern.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl