LVwG-550170/11/Wim/BL

Linz, 18.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn B.B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.W., x, x, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Jänner 2014, GZ: Wa10-195-8-2013, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die H.T. GmbH zur Erweiterung der Schottergrube G. und Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebes im Grundwasserschongebiet W. nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Die H.T. GmbH hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 1 und 3 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013
(Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu ent­richten:

 

Kommissionsgebühren für die öffentliche

mündliche Verhandlung am 26. Februar 2015 122,40 Euro

 

Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Zahlschein binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzubezahlen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 suchte die H.T. GmbH unter Vorlage eines Einreichprojektes um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Schottergrube G. und Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebes im Grundwasserschongebiet W. an.

 

1.2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. November 2013
wurde der H.T. GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Jänner 2014,
GZ: Wa10-195-8-2013, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Schottergrube G. im Bereich des Grundwasserschongebietes W. auf den Grundstücken Nr. x, x, x, KG R., Gemeinde G., sowie für die Änderung des bestehenden Gewinnungs­betriebes durch Eintiefung der Abbausohle im Grund-wasserschongebiet W. auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, KG R., Gemeinde G., unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Herrn B.B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.W., x, x [im Folgenden: Beschwerdeführer (Bf)], vom 25. Februar 2014, in der unter anderem ausgeführt wird, dass das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie unvollständig sei und insbesondere der Hausbrunnen des Bf - bei welchem dieser eine Beeinträchtigung befürchtet - nicht erwähnt werde. Weiters, dass in der bestehenden Deponie konsenslos eingelagertes Material (Altlast) nicht entfernt worden sei, wodurch das Risiko einer Grundwasserkontaminierung bestehe. In der Beschwerde wird zudem in einigen Punkten (siehe insbesondere 1, 4, 5, 6, 7) auf den bereits rechtskräftig bewilligten Teil der Schottergrube bzw. Deponie Bezug genommen. Der Bf bezweifelt zudem die vom Amtssach­verständigen angenommene Strömungsrichtung des Grundwassers.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2015 im Gemeindeamt G. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde dabei von allen Parteien einvernehmlich verzichtet und dieser aus fachlicher Sicht für nicht erforderlich erachtet. Im Zuge der Verhandlung wurde vom Bf hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte ausgeführt, dass er auf seinem Grundstück Nr. x, KG R., einen Hausbrunnen betreibt, der als Bohrbrunnen mit einer Tiefe von 53 m ausgeführt ist und für die eigene Wasserversorgung des dort befindlichen Wohnhauses verwendet wird. Der Wasserspiegel im Brunnen wird nach Angaben des Bf einige Meter betragen. Der Bf befürchtet durch die geplanten Maßnahmen eine Beeinträchtigung dieses Hausbrunnens.

Folgende abschließende Stellungnahme des Vertreters des Bf wurde zudem bei der mündlichen Verhandlung in der Niederschrift zu Protokoll gegeben:

Verwiesen wird auf den Kommentar von Fister/Fuchs/Sachs zu § 27 VwGVG
Rz 5, wonach keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge einer Beschwerde abgeleitet werden kann, vielmehr auch die inhaltliche Rechts­widrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen sein wird.

Als eine solche inhaltliche Rechtswidrigkeit werden auch im weiteren Sinne die in der Beschwerde angeführten und ausdrücklich gerügten Verfahrensmängel ange­sehen.

 

3.2. Im Rahmen der Verhandlung wurde nachstehende Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Hydrologie abgegeben:

„Vorliegendes Gutachten baut auf den vorhandenen, im Zuge des Verfahrens zur wasserrechtlichen Überprüfung abgegebenen Gutachten auf und konkretisiert bzw. erläutert die vorgegebenen Fragestellungen.

 

Die Begutachtung wurde seitens des LVwG auf folgende Fragestellungen einge­grenzt:

Gegenstand dieser Verhandlung wird sein die Beurteilung, ob der Beschwerde­führer durch das geplante Vorhaben in seinen Rechten beeinträchtigt ist und ob die im Behördenverfahren getroffenen fachlichen Annahmen und Aussagen gerecht­fertigt sind.

Eingegrenzt wird die Beurteilung darüber hinaus dahingehend, inwieweit die im Behördenverfahren getroffenen fachlichen Annahmen und Aussagen bezogen auf die Rechte des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind. Diese werden insbeson­dere im Bestand und in der Nutzung des Hausbrunnens zu Trink- und Nutz­wasserzwecken gesehen.

 

Konkret betrifft dies folgende Beschwerdethemen [2.2]:

ad 2 Beschreibung und Lokalisierung des Hausbrunnens B.

ad 11 Feststellung der Grundwasserströmungsrichtung

 

Folgende Beschwerdethemen sind für die Frage, inwieweit der Hausbrunnen B. durch das gegenständliche Vorhaben berührt wird - unter Vorweg­nahme der gutachtlichen Beurteilung - nicht von Relevanz:

 

1 unzureichende Befundaufnahme, da der Bestand der Schotter­grube nicht beschrieben wird;

3 Verhinderung des Einströmens von Oberflächenwasser in die Grube

4 Vorhandensein allfälliger Altlasten

5 und 7 fehlende Angaben zur abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung einer Bodenaushubdeponie

6 Besitzstörungsklage

8 unzureichende Befundfeststellungen

9 Fragen zum höchsten Grundwasserstand

10 Annahme eines Porenvolumens von 20 %

12 Vorschreibung von Grundwasseranalysen

1.    Befund

Aufbauend auf dem Befund des Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft [2.1] werden folgende Beschreibungen des Naturraumes und der hydrogeologischen Zusammenhänge konkretisiert:

Ergänzend zu den in den Projektsunterlagen angegebenen Hausbrunnen ist auch für den Brunnen B. zu ermitteln, inwieweit dieser von den geplanten Maßnahmen betroffen sein kann. Nähere Angaben zur Lage des Brunnens liegen in der Beschwerde nicht vor, doch wird der Standort im Zuge der Verhandlung auf den unmittelbaren Nahbereich des Anwesens R. konkreti­siert.

Zur Darstellung der Grundwasserströmungsverhältnisse liegen Grundwasser­schichtenpläne vor [4][5]. Diese zeigen ausgehend vom geplanten Vorhaben eine generelle Strömungsrichtung nach Norden; der Grundwasserzustrom zum Abbau­areal erfolgt aus südsüdöstlicher bis südöstlicher Richtung.

Mit dem geplanten Abbau sind keine Eingriffe in den Grundwasserkörper ver­bunden, die eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse, insbesondere der Grundwasserströmungsrichtung, bedingen würden.

 

2.    Gutachten

Aus den Ausführungen zu den Grundwasserströmungsverhältnissen und der Lage des Brunnens B. ist abzuleiten, dass dieser grundwasserstromseitlich zum bestehenden Abbau liegt bzw. sich im Grundwasserzustrom zu jenen Flächen befindet, die von Abbauvorhaben betroffen sind. Eine Beeinträch­tigung des Brunnens durch das Vorhaben ist daher auszu­schließen.“

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2014,
GZ: Wa10-195-8-2013, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Schottergrube G. im Bereich des Grundwasser­schongebietes W. auf den Grundstücken Nr. x, x, x, KG R., Gemeinde G., sowie für die Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebes durch Eintiefung der Abbausohle im Grund­wasserschongebiet W. auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, KG R., Gemeinde G., unter Vorschreibung von Bedin­gungen, Auflagen und Fristen erteilt.

 

Der Brunnen des Bf liegt grundwasserstromseitlich zum bestehenden Abbau bzw. befindet sich im Grundwasserzustrom zu jenen Flächen, die von Abbauvorhaben betroffen sind. Eine Beeinträchtigung des Brunnens durch das Vorhaben ist daher auszu­schließen.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus dem schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen, das im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde und dem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen wurde.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 12 WRG 1959, der die Grundsätze der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte regelt, lautet:

 

„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wasser­nutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangs­rechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschrif­ten des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grund­eigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Ver­schlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“

 

Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht „die Benutzung der Privatgewässer ... mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“

 

4.2.      Im Sinn des § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht dem Bf eine Nutzungsbefugnis hinsichtlich seines Hausbrunnens zu. Diese Nutzungsbefugnis ist ein „beste­hendes Recht“ im Sinn des § 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 WRG 1959, das nicht verletzt werden darf.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich aber nun eindeutig, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens des Bf auszuschließen ist. Die behauptete Beeinträchtigung eines subjektiven Rechtes liegt daher nicht vor.

 

4.3.      Des Weiteren ist Gegenstand des bekämpften Bescheides die Erweiterung der Schottergrube und nicht die bisherige Schottergrube bzw. die Deponie als solche, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren gar nicht zu berücksichtigen sind.

Das betrifft etwa Punkt 1 der Beschwerde betreffend den unzureichenden Befund des Amtssachverständigen zur bereits bewilligten Schottergrube oder Punkt 4 betreffend Altlasten im bestehenden Areal, das von der Erweiterung nicht betroffen ist. Auch die Punkte 5 und 7 der Beschwerde beziehen sich ausschließlich auf bestehende Bewilligungen und nicht auf die gegenständliche Erweiterung.

 

In den sonstigen in der Beschwerde angeführten Punkten wird weder die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bf behauptet bzw. beziehen sich auch diese nicht auf die verfahrensgegenständliche Erweiterung.  

 

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes 2, wonach der Hausbrunnen des Bf im Gutachten des Amtssachverständigen nicht näher lokalisiert wurde, und Punkt 11 der Beschwerde hinsichtlich der Grundwasserströmungsrichtung erfolgte im Zuge der mündlichen Verhandlung eine konkretisierende Auseinandersetzung seitens des Amtssachverständigen für Hydrologie, der den Brunnen des Bf im unmit­telbaren Nahebereich des Anwesens R. lokalisierte und die generelle Strömungsrichtung ausgehend vom geplanten Vorhaben nach Norden erläuterte. Der Grundwasserzustrom zum Abbauareal erfolgt zudem aus südsüdöstlicher bis südöstlicher Richtung. Der Amtssachverständige führte auch ausdrücklich an, dass mit dem geplanten Abbau keine Eingriffe in den Grundwasserkörper verbunden sind, sodass es zu keiner Veränderung der Grundwasserverhältnisse, insbesondere der Grundwasserströmungsrichtung, kommen kann.

 

4.4.      Das vorgebrachte Argument im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge einer Beschwerde abgeleitet werden kann, vielmehr auch die inhaltliche Rechts­widrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen ist und dass als eine solche inhaltliche Rechtswidrigkeit auch im weiteren Sinne die in der Beschwerde angeführten und ausdrücklich gerügten Verfahrensmängel ange­sehen werden können, zielt wohl auch auf eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts­hofes ab:

In seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, hat der Verwal­tungsgerichtshof dargelegt, dass die Wortfolge in § 27 VwGVG „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ dahingehend verstanden werden kann, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Der Verwaltungsgerichtshof betont weiters, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Bf binden wollte und das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär gelte. Abschließend wird ausgeführt, dass aufgrund der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine einschränkende Auslegung hinsichtlich des Prüfungsumfanges nicht zielführend erscheint. Ein Landes­ver­waltungsgericht darf daher „Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen“.

 

Aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung neue Sachverhaltselemente, die im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, zugrunde legen und seine Entscheidung auf eine andere Begründung als die belangte Behörde stützen darf.

 

Sowohl diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch der Hinweis des Vertreters des Bf in der Niederschrift (Seite 5) auf ein Zitat in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm. 5, wonach seitens des Verwaltungsgerichtes auch Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen sind, ist in diesem Fall für den Bf nicht zielführend, da hier - auch von Amts wegen - keine Rechtswidrigkeit bzw. keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bf zu erkennen ist. Der zu ermittelnde Sachverhalt wurde zudem um die Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzt, wonach eine Beeinträchtigung des Brunnens des Bf ausdrücklich auszuschließen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

1. Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird das Verfahren der Landesver­waltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn­gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren. Daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG
geregelten - §§ 75 ff AVG "sinngemäß" anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen Bestimmungen genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht "sinngemäß" zur Anwendung kommen.

§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 AVG lauten:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrens­einleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ...

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“

 

§ 77 AVG lautet:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amts­handlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzu­setzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommis­sionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Bar­auslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungs­organe zugehören, zu übermitteln. ...“

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der
Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrich­ten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in
Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzu­erlegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissions­gebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirks­hauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede ange­fangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außer­halb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 suchte die H. T. GmbH unter Vorlage eines Einreichprojektes um wasserrechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren vom Konsenswerber - der H. T. GmbH - zu tragen sind (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24 ff).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörte­rung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch den Amts­sachverständigen, eine mündliche Verhandlung als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8), welche am
26. Februar 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen
3 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, Amtssachver­ständiger) von 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr teil (siehe Niederschrift vom 26. Februar 2015,
GZ: LVwG-550170/10/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 122,40 Euro errechnet (2 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer