LVwG-410548/2/ER

Linz, 18.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Finanzamts Waldviertel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2015,
GZ: Pol96-51-2015,
betreffend das Absehen von der Einleitung und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: C.G., geb. x, x, x), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurück­gewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 16. Februar 2015, Pol96-51-2015, verfügte der Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) das Absehen von der Einleitung und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn C.G., geb. x, x, x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der festgestellte Sachverhalt nicht § 52 GSpG zu unterstellen sei. Aufgrund der Eigenschaften des verfahrensgegenständlichen Geräts könnten damit keine verbotenen Ausspielungen vorgenommen werden und somit keine strafbare Verwaltungsübertretung vorliegen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG habe die Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

I.2. Gegen diesen am 16. Februar 2015 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des Finanzamts Waldviertel (im Folgenden: beschwerde­führende Partei) vom 25. Februar 2015. Darin wird beantragt, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, damit diese ein ent­sprechendes Verwaltungsstrafverfahren einleiten und durchführen kann.

 

Begründend führt die beschwerdeführende Partei auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid nicht aufgrund von festgestellten Tatsachen, sondern aufgrund eines bloß vermeintlichen Sachverhaltes eingestellt bzw. nicht eingeleitet habe.

Ergänzend führt die beschwerdeführende Partei aus, welche Ermittlungsfehler der belangten Behörde ihrer Ansicht nach unterlaufen seien und unterbreitet Vor­schläge, wie die belangte Behörde die Sachverhaltsermittlung durchführen solle.

 

Ferner rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde es unter­lassen habe, ihr Parteiengehör einzuräumen.

 

Begründet wird die Beschwerde mit Verfahrensmängeln, unrichtigen Tat­sachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beur­teilung des bekämpften Bescheids und Verletzung des Parteiengehörs.

 

I.3. Mit Schreiben vom 4. März 2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Für das Oö. Landesverwaltungsgericht steht im vorliegenden Verfahren fest, dass das Beschwerdebegehren einzig auf die Aufhebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheids zur Durchführung weiterer Ermittlungen und neuerlichen Sachentscheidung durch die belangte Behörde gerichtet ist. Eine Sachentscheidung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht wurde nicht begehrt.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorgelegten Beschwerde und dem darin gestellten Antrag.

 

 

III. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechts­widrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den ange­fochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß Abs. 3 tritt, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...] eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

 

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Strafverfahren über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts­widrigkeit (Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

 

IV.1.1. § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht an das Beschwerde­vorbringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm. 1).

 

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten kommt insbe­sondere bei Amts- und Organparteien nicht in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 9 Anm. 11). Es tritt in diesen Fällen gemäß § 9 Abs. 3 VwGVG die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Anfechtungserklärung) an die Stelle der Gründe (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), auf die sich die Behauptung der Rechts­widrigkeit stützt.

 

Das Erfordernis, das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) zu formulieren, bleibt von der Sonderregelung des § 9 Abs. 3 VwGVG für Amts- und Organparteien allerdings ex lege unberührt.

 

Zumal in § 27 VwGVG hinsichtlich des Prüfungsumfanges für Beschwerden von Amts- und Organparteien explizit auf § 9 Abs. 3 VwGVG verwiesen wird, dem eine Ausnahme von der Pflicht, ein Beschwerdebegehren zu formulieren, nicht zu entnehmen ist, geht die erkennende Richterin des Oö. Landesverwaltungs­gerichtes davon aus, dass Beschwerden von Amts- und Organparteien sowohl eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung, die an die Stelle der Beschwerdegründe tritt, als auch ein Beschwerdebegehren zu enthalten haben (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, § 27 Anm 7, wonach das Verwaltungsgericht nur an die Anfechtungserklärung gebunden ist, nicht aber an die Beschwerdegründe; vgl außerdem Fister/Fuchs/Sachs, § 9 Anm 11, wonach durch § 9 Abs 3 VwGVG denklogisch überhaupt nur die Bezeichnung des subjektiven Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, ersetzt werden könne).

 

IV.1.2. Im gegenständlichen Verfahren hat die beschwerdeführende Partei die Erklärung über den Umfang der Anfechtung auf die Geltendmachung von Verfah­rensmängeln, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung des bekämpften Bescheids und Verletzung des Parteiengehörs beschränkt.

 

Das Beschwerdebegehren ergibt sich aus dem Antrag, das Oö. Landesver­waltungsgericht möge den Einstellungsbescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, damit diese ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren einleiten und durchführen kann. Dieses Begehren ist – wie bereits unter Punkt I.4. festgestellt – ausdrücklich nicht auf die Erlassung einer Sachentscheidung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht gerichtet.

 

IV.2. § 50 VwGVG gibt die in Art. 130 Abs. 4 Satz 1 B-VG für Verwaltungs­strafverfahren vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache wieder. Im Verwaltungsstrafverfahren ist es folglich nicht möglich, mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG) vorzugehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 50 Anm. 1).

 

In Verwaltungsstrafsachen kann somit nicht die Aufhebung und Zurückver­weisung des bekämpften Bescheids beantragt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs,
§ 9 Anm. 9).

 

IV.3. Einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (vgl. VwGH 21.10.1999, 99/07/0131, VwGH 10.8.2000, 99/07/0219).

Das Beschwerdebegehren der beschwerdeführenden Partei ist ausführlich mit der Aufzählung von Sachverhaltsfeststellungsmängeln der belangten Behörde und Verletzung von Parteiengehör begründet und bietet darüber hinaus Vorschläge, wie die belangte Behörde nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei vorzu­gehen gehabt hätte.

Da das Beschwerdebegehren ausführlich begründet ist, scheidet ein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der o.a. Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes aus, zumal dieser bloß dazu dienen würde, ein verfehltes Beschwerdebegehren zu korrigieren.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde mangels Zulässigkeit des Beschwerde­begehrens somit zurückzuweisen (vgl. dazu bereits LVwG-410013 bis 410015, LVwG-410017 bis 410019, LVwG-410153 bis 410156 u.a.).

 

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich


Dr. Elisabeth Reitter