LVwG-350125/3/GS/BZ
Linz, 16.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn J.H., geb. x, x, x, gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014, GZ: SO-521997/VB, des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. Dezember 2014, GZ: SO-521997/VB, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Folge gegeben.
Begründend wird ausgeführt, dass der Bf nach den vorgelegten Antragsunterlagen eine monatliche Erwerbsunfähigkeitspension zuzüglich einer Ausgleichszulage von monatlich netto 643,30 Euro (netto 436,64 Euro Erwerbsunfähigkeitspension und 206,66 Euro Ausgleichszulage) von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehe. Nach dem vorliegenden Pachtvertrag würde sein jährlicher Pachtzins 400 Euro betragen. Voraussetzung für die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei unter anderem, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen sei, wobei nicht als soziale Notlage Situationen gelten würden, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen worden sei. Hier würde eine grundsätzliche Abgrenzung zu verwandten Rechtsbereichen mit einem Leistungsangebot, das zwar eine ähnliche Zielrichtung habe, aber mitunter geringere Leistungshöhen als die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsehe, ermöglicht werden. Es sei daher zu prüfen, ob durch die ‚andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen werde‘. Die so genannte Ausgleichszulage sollte jedem Pensionsbezieher, der im Inland lebt, ein gewisses Mindesteinkommen sichern. Die Ausgleichszulage würde die tatsächlich gewährte Pension und die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz ergänzen und 14 mal jährlich ausbezahlt werden. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz entstehe der Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension, wenn diese zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreiche. Durch dieses nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gewährte Mindesteinkommen hätte der Gesetzgeber eine ausreichende Bedarfsdeckung durch die Leistungen des BSVG festgesetzt. In diesen Fällen könne daher nicht mehr angenommen werden, dass eine soziale Notlage vorliege. Daraus würde sich ergeben, dass ein Parallelbezug – Leistungen nach dem BSVG und Leistungen nach dem BMSG – ausscheide. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt per E-Mail am 2. Dezember 2014, hätte hinsichtlich der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Da nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorliegen würden – es fehle die soziale Notlage – sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) vom 7. Jänner 2015, mit der im Wesentlichen die Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von 280 Euro monatlich (Differenzbetrag) beantragt werden.
Der Bf begründet die Beschwerde wie folgt:
„[...] und dies tue ich wegen behördlicher Diskriminierung, Rechtswidrigkeit, Ausgrenzung und Verletzung meines Rechts auf Mindestsicherung meines Lebensunterhaltes und des Wohnungsbedarfs, und wegen mangelhaften Ermittlungsverfahren.
Vorerst führe ich als Berufungsgrund an, das die BH Vöcklabruck die Fakten und mein Recht auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung, meine von mir unverschuldete finanzielle Armut einfach negierte und den Pensionsakt der PV der Bauern anzufordern und beizuschaffen und zu analysieren unterlies. Sie hat auch unterlassen festzustellen, dass mir verfassungs- und menschenrechtsverletzende und in einem Rechtsstaat Ö. diskriminierend und weit unterm Existenzminimum nur eine monatliche Hungerleiderpension von 634 Euro von der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern ausbezahlt werde, von der ich meine lebensbezogene und anfallende Ausgaben finanziell nicht bezahlen kann und daher ich eine Recht habe auf monatliche Auszahlung der beantragten Mindestsicherung.
Es hätte auch die BH Vöcklabruck feststellen müssen, dass wegen der durch Dritte Personen und wie nachangeführt durch Gerichte zugefügte Bank- und Behördenschulden und Rückzahlungsverpflichtungen für mich keine Möglichkeit besteht, anderswo Geld zu beschaffen, eine menschenwürdige Pension zu leben und die anfallenden Kosten für Strom, Kanal, Steuern, Lebensmittel, Krankenselbstbehaltungskosten, die Gemeindeabgaben, Kaminkehrerkosten, Fahrtkosten und Rückzahlung der ohne meinem Verschulden mir verursachten Kredite zu finanzieren. Es wäre daher die gesetzliche Pflicht bei der BH Vöcklabruck vorgelegen, meinem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnungsbedarfs zu bewilligen.
Im Schreiben vom 09. 10. 2014 und im an gefochtenen Bescheid der BH wird angeführt, dass eine Unterstützung im Rahmen der BMS nicht möglich ist, weil ausreichende Vorsorge durch die SV der Bauern getroffen wurde. Diese behördliche Argumentation und die gesetzlich unvertretbare Spruchausführung ist absolut falsch, fakten- und tatsachenwidrig und stellt mir gegenüber eine behördliche Diskriminierung, Provokation und Rechtsausgrenzung dar. Ich frage: Wie kann man, wie es bei mir der Fall ist, mit einer monatlichen Hungerleiderpension von ca. 630 Euro und mit einem jährlichen Pachtzins von der Pächterin E.G. von 600 Euro (entspricht einem monatlichen Zusatzeinkommen von 50 Euro!) laut des vorgelegten Pensionsauszahlungsabschnittes und Pachtvertrages und mit einer überschuldeten und verpachteten und in die Zerstörung getriebene Liegenschaft und mir zugefügte Bank- und Prozessschulden von ca. 600.000 Euro noch leben? Faktum ist, dass durch Tausende von der Justiz hausgemachten Gerichtsfehlentscheidungen mir nicht mehr möglich ist, die anfallenden Kosten für Strom, Hausversicherung, Grundsteuer und Gemeindeabgabe samt Kanalgebühr zu bezahlen. Eine Kreditrückzahlung für Kredite – wurden ausschließlich durch gerichtliche Massenfehlentscheidungen und Kostenverurteilungen und Amtspflichtverletzungen verursacht – ist auch nicht mehr möglich, so wie auch andere anfallende Ausgaben bezahlen zu können.
Wie sich die BH selbst überzeugen und in den Beilagen nachlesen und feststellen konnte, – dies auch amtsbekannt ist – habe ich 1972 mit Übergabsvertrag meine lebensfähige Landwirtschaft und den Familienbesitz frei von Rechten Dritter Personen und Nachbarn, frei von Gerichtsverfahren, Exekutionen und Streitanmerkungen, wie dies durch zwei Urteile des Richters und Gerichtsvorstehers Dr. Russ zu C 117/76 und C 124/78 des BG Frankenmarkt und auch durch Amtsbestätigungen des BG Frankenmarkt beweisbar ist, und frei von Bank- und Privatschulden erworben. Wie in den beizulegenden Schreiben der M.H. und der weiteren Beilagen ausgeführt und nachzulesen und beweisbar ist, wurde ich mit einer Unzahl von absichtlichen menschenrechtsverletzenden und zu meinen rechtstitellosen Nachbarn parteilich und durch richterliche Rechtsbeugungen und Rechtsverweigerungen und Verletzungen geltender Gesetze des StGB, ABGB, B-VG und StGG des BG Frankenmarkt und LG Wels u.a. Gerichten gefällte Gerichtsfehlentscheidungen, Prozesskostenverurteilungen und rechtswidrigen Exekutionsbeschlüssen, Amts- und Entscheidungshandlungen beruflich und finanziell und auch pensionsbedingt an meiner Gesundheit schwerwiegend geschädigt. Die dadurch verursachten und in den Grundbücher eingetragenen Bank- und Pfandrechtsschulden sind höher als die ganze Liegenschaft wert ist. Wie auch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen meiner vor der Pensionierung erhaltenen Sozialhilfe amtsbekannt ist, war es mir aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich meinen Beruf als Landwirt gewinnbringend und meine angemeldete nebenberufliche Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben auszuüben und musste auch mehrere Jahre bis zur Pensionierung mit Sozialhilfefinanzierung meinen Lebensunterhalt und meine Ausgaben finanzieren. Dies auch der Grund ist, dass ich eine Pension zur Zeit von nur ca. 630 Euro bekomme. Die monatliche Pension reicht nicht mal, meinen notwendigen Lebensunterhalt, wenn Wohn- Lebensbedarf damit zu finanzieren. Durch die BVA der Bauern wurde ich, um die Erwerbsunfähigkeitspension zu erwerben gezwungen, alle meine Besitzungen zu verpachten. Ich war auf kollegialer Hilfe durch meine Freunde angewiesen, um Überleben und die anfallenden Betriebs- und Wohnkosten bezahlen zu können. Da ich von der Republik Österreich eine Entschädigung für den Schaden den mir bestimmte Richter und Staatsanwälte zugefügt haben wegen noch laufenden Verfahren bis jetzt nicht ersetzt bekam und auch meine Freunde nicht mehr bereit sind, mir weiter finanziell zu helfen – schulde bereits diesen eine größere Geldsumme für geleistete Hilfe – sohin bin ich auf die beantragte Unterstützung der BMS um überleben zu können, angewiesen. Entgegen der Rechtsansicht und des Bescheidspruches der BH Vöcklabruck habe ich als Justizopfer und österreichischer Staatsbürger ein Rechtschutzbedürfnis, ein gesetzliches Recht und Menschenrecht, auf eine unverzügliche finanzielle Unterstützung durch eine Differenzzahlung von der derzeitigen Pension von ca. 634 Euro zum gesetzlichen Existenzminimum von ca. 900 Euro. Es wurde auch bis heute die Tatsache negiert, dass ich meine schwerkranken Eltern J. und M.H. mehr als 15 Jahre, sohin jahrelang ohne fremder Pflegehilfe gepflegt habe, wobei für meinen schwerkranken 1984 verstorbenen Vater J.H. kein Pflegegeld bezahlt wurde. Und daher mir es nicht möglich war eine andere gewinnbringende Arbeit nachzugehen.
Beweis: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, PV, weitere Beweise dem Berufungsverfahren vorbehalten.“
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 26. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteiantrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der Bf, geb. 26. März 1949, ist österreichischer Staatsbürger und beantragte am 13. September 2014 bei der belangten Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.
Der Bf bezieht 14 x jährlich eine Erwerbsunfähigkeitspension von der PVA der Bauern in der Höhe von 643,30 Euro monatlich, inklusive einer Ausgleichszulage von 206,66 Euro. Weiters erhält der Bf einmal jährlich einen Pachtzins in der Höhe von 400 Euro. Der Bf lebt alleine in einem Haushalt. Der Bf verfügt über kein verwertbares Vermögen.
Weiters hat der Bf offene Beiträge aus der Sozialversicherung.
II. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig und vollständig aus dem Akteninhalt und gelten als unstrittig.
III. Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) sind Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär (Subsidiaritätsprinzip).
Gemäß § 5 leg. cit. ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.
Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre.
Abs. 2 besagt: Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter
zu erfolgen.
Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
§ 13 Abs. 2 leg. cit. besagt, dass die Landesregierung durch Verordnung
1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und
- die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3
festzusetzen hat: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
IV.1. Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist u.a., dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. Eine soziale Notlage liegt u.a. bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde (§ 6 Abs. 5 Oö. BMSG).
Diese Bestimmung ermöglicht eine grundsätzliche Abgrenzung zu verwandten Rechtsbereichen mit einem Leistungsangebot, das zwar eine ähnliche Zielrichtung hat, aber mitunter geringere Leistungshöhen als die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsieht. Nach dieser Regelung ist zu prüfen, ob durch die „andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde“ (vgl. auch AB 434 Blg Oö. LT 27. GP 36).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl I Nr. 96/2010) gewährleistet der Bund allen BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage nach §§ 292ff ASVG.
Gemäß § 140 Abs. 1 BSVG hat der Pensionsberechtigte, sofern die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141) erreicht, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (vgl. auch den gleichlautenden § 292 ASVG).
Die Ausgleichszulage dient somit der Sicherung eines bestimmten Mindesteinkommens, sofern der Pensionist seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Demgemäß stellt die Ausgleichszulage eine Art bedarfsorientierter Mindestsicherung dar (vgl. insbesondere die Formulierung in Art. 5 Abs. 1, BGBl I Nr. 96/2010).
Der Gesetzgeber hat somit eine ausreichende Bedarfsdeckung durch die Leistung der Ausgleichszulage angenommen.
IV.2. Der Bf bezieht 14 x jährlich zuzüglich zu seiner Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von 436,64 Euro eine Ausgleichszulage in der Höhe von 206,66 Euro.
Da der Bf offene Beiträge aus der Sozialversicherung hat, wird bei der Berechnung der Ausgleichszulage monatlich ein anteiliger Betrag für die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Zudem wird ein fiktives Ausgedinge verpflichtend abgezogen.
Der in § 141 Abs. 1 lit. a) bb) BSVG angeführte Richtsatz wird somit um das verpflichtend abzuziehende fiktive Ausgedinge, einem anteiligen Betrag für die Begleichung der offenen Sozialversicherungsbeiträge sowie einem allfälligen Krankenversicherungsbeitrag vermindert und hat der Bf für das Jahr 2014 14 x eine monatliche Ausgleichszulage in der Höhe von 206,66 Euro erhalten.
Insgesamt hat der Bf somit 14 x jährlich 643,30 Euro erhalten. Zusätzlich erhält der Bf 33,33 Euro monatlich Pachtertrag (400 Euro jährlich).
IV.3. Aufgrund des in § 2 Abs. 5 Oö. BMSG normierten Subsidiaritätsprinzips, wonach die bedarfsorientierte Mindestsicherung nachrangig zu gewähren ist, in Verbindung mit der grundsätzlichen Abgrenzung zu Leistungen aufgrund verwandter Rechtsbereiche ist im verfahrensgegenständlichen Fall eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nicht zuzuerkennen.
V. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.
VfGH vom 18. September 2015, Zl.: E 867/2015-10
Beachte:
Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.
VwGH vom 24. Februar 2016, Zl.: Ra 2015/10/0047-8