LVwG-150173/15/VG

Linz, 12.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. der H F und 2. des F F, vertreten durch W, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Pram vom 30. Jänner 2014, GZ. 020‑0/2014, betreffend Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einer Bauangelegenheit, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Pram vom 30. Jänner 2014, GZ. 020‑0/2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Pram zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. x der KG G sowie von daran angrenzenden Grundstücken. Über das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde im Jahr 2006 mit der Betreibergemeinschaft P P GesbR (im Folgenden: Betreibergemeinschaft) ein Abtretungs-, Baurechts- und Bezugsvertrag geschlossen.

 

Mit Schreiben vom 15. März 2013 beantragten die Bf Akteneinsicht und die Zuerkennung der Parteistellung in einem allfälligen Bauverfahren bzw. die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens gemäß § 49 Oö. BauO 1994. Begründend wurde – soweit hier relevant – vorgebracht, die Betreibergemeinschaft habe zur westlichen Seite der bestehenden Reithalle auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. x der KG G einen Zubau errichtet, der nach Ansicht der Bf jedenfalls einer Baubewilligung bedürfe. Das Gebäude sei auf einem eigenen Fundament errichtet und entspreche jedenfalls der Definition eines Gebäudes nach dem Bautechnikgesetz. Das errichtete Gebäude erfordere bautechnische Kenntnisse, dies zeige auch die beigelegte Fotodokumentation. Daraus sei auch ersichtlich, dass ein Fundament betoniert und anschließend darauf das Gebäude einschließlich Dach errichtet worden sei. Das errichtete Gebäude sei daher ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994. Entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 liege die Zustimmung der Bf als Grundeigentümer nicht vor, weshalb ein konsensloser Bau errichtet worden sei.

 

Selbst für den Fall, dass die Behörde das Gebäude – was aufgrund der bisherigen Vorgehensweise der Behörde schon fast zu erwarten sei – als bloß anzeigepflichtig qualifizieren sollte, sei dafür gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm Z 1 lit. b Oö. BauO 1994 die Unterschrift der Nachbarn auf dem Bauplan erforderlich, welche die Bf als Nachbarn aber nicht geleistet hätten, weshalb auch aus diesem Grund von einem konsenslosen Bau auszugehen sei. Davon abgesehen habe sich mittlerweile herausgestellt, dass im errichteten Gebäude – wie auch bereits in den anderen an die Reithalle bzw. an den Stallungen errichteten Zubauten – Pferde gehalten würden. Auch aus diesem Grund könne nicht mit einem (vereinfachten) Anzeigeverfahren vorgegangen werden, sofern überhaupt eine Bauanzeige vorliege. Die Behörde habe den Bf in einem etwaigen laufenden Bauverfahren Parteistellung zuzuerkennen bzw. ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Für den Fall, dass die Betreibergemeinschaft weder einen Antrag auf Baubewilligung noch eine Bauanzeige für den gegenständlichen Bau gestellt habe, sei der Betreibergemeinschaft ein Beseitigungsauftrag zu erteilen.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pram vom 29. März 2013 wurde der Antrag der Bf als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde – soweit hier relevant – im Wesentlichen ausgeführt, dass der Baubehörde die Errichtung von Schutzdächern angezeigt worden sei. Es habe sich im weiteren Ermittlungsverfahren erwiesen, dass es sich dabei um ein Bauwerk handle, welches nach § 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994 eine Bauanzeige erfordere. Eine Bauanzeige benötige keine Zustimmung der Grundeigentümer und sehe auch keine Parteienrechte für Nachbarn vor. In einem Bauanzeigeverfahren nach § 25 Oö. BauO 1994 oder in einem baupolizeilichen Verfahren komme einem Nachbarn von vornherein keine Parteistellung zu.

 

3. Dagegen erhoben die Bf Berufung, worin sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach es sich bei dem beschriebenen Zubau um ein konsenslos errichtetes bewilligungspflichtiges Gebäude handle, wiederholten. Die bebaute Fläche umfasse mehr als 35 und das Gebäude sei allseits umschlossen. Von einem Schutzdach gemäß § 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994 könne daher keine Rede sein.

 

4. Mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Pram (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Jänner 2014 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Betreibergemeinschaft die Errichtung von sechs Schutzdächern auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angezeigt habe. Diese Schutzdächer seien Bauwerke, die nach § 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994 eine Bauanzeige erfordern würden. Eine Bauanzeige benötige keine Zustimmung der Grundeigentümer und sehe auch keine Parteienrechte für Nachbarn vor.

 

5. Dagegen erhoben die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Bf wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und weisen zudem darauf hin, dass die Betreibergemeinschaft inzwischen um die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau, Stallgebäude, Paddocküberdachung, Zubau, Lagerraum“ angesucht habe. Dazu sei am 9. Dezember 2013 eine Bauverhandlung durchgeführt worden. Die Bf hätten in diesem Verfahren als Nachbarn und Grundstückseigentümer fristgerecht Einwendungen erhoben und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung zu den großteils bereits durchgeführten Bautätigkeiten nicht erteilt worden sei und auch nicht erteilt werde.

 

6. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hielt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der belangten Behörde vor, sie habe ihren nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30. Jänner 2014 im Wesentlichen damit begründet, dass die Schutzdächer einem Anzeigeverfahren unterlägen. In diesem Verfahren sei weder für Nachbarn noch für Grundeigentümer eine Parteistellung vorgesehen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Bf vom 15. März 2013 ergebe sich aber, dass sich der Antrag der Bf – nicht auf die offenbar in früheren Verfahren gegenständlichen (sechs) Flugdächer/Schutzdächer – sondern auf einen allseits umschlossenen, westseitigen Zubau zur Reithalle mit betoniertem Fundament bezogen habe. Für das Landesverwaltungsgericht sei entscheidungswesentlich, ob dieser beschriebene Zubau zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung der Parteistellung oder später im oder nach Abschluss des Berufungsverfahrens Gegenstand eines Anzeigeverfahrens war bzw. ob dieser Zubau vom – in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erwähnten – Baubewilligungsverfahren (Antrag vom 17. Oktober 2013, Bauverhandlung vom 9. Dezember 2013) umfasst sei. Dies gehe aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor, weshalb die belangte Behörde zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert werde.

 

7. Nach mehrmaligen Ersuchen um Fristerstreckung übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. Februar 2015 eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 12. Jänner 2015, die (auszugsweise) wie folgt lautet:

„Konkret ist dahingehend eine Aussage zu treffen, ob der dem Bescheid des Gemeinderates vom 30.01.2014 (betreffend Zuerkennung der Parteienstellung) zugrundeliegende Einreichplan der F Bau GmbH vom 03.09.2012 (Projektsbestandteil Bauanzeigeverfahren) bezüglich des Bauvorhabens an der Westseite der Reithalle teilweise deckungsgleich mit dem Einreichplan der F Bau GmbH vom 08.10.2013 (Projektsbestandteil Baubewilligungsverfahren) ist.

Der Plan vom 30.01.2014 zeigt an der Westseite der Reithalle einzelne, konstruktiv getrennte, Schutzdächer (Pultdächer) mit jeweils weniger als 35 bebauter Fläche, welche an den Außenseiten offen sind.

Im Plan vom 08.10.2013 ist dagegen an der Westseite der Reithalle ein überwiegend umschlossenes Gesamtbauwerk (Stallgebäude) ersichtlich, dessen oberen Abschluss zwei Schutzdächer (Pultdächer) mit jeweils mehr als 35 m² Fläche bilden.

Aus bautechnischer Sicht handelt es sich hierbei um unterschiedliche Bauvorhaben.“

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den seitens der belangten Behörde vorgelegten bezughabenden Verwaltungsakt und insbesondere in die Beschwerde samt Beilagen sowie durch Einholung einer Stellungnahme von der belangten Behörde (ON 8 und 14 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (aufgrund der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2014) lediglich auf die verfahrensrechtliche Frage beziehen kann, ob den Bf mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht keine Parteistellung zuerkannt wurde. Das von den Bf in der Beschwerde angesprochene Baubewilligungsverfahren „Neubau, Stallgebäude, Paddocküberdachung, Zubau, Lagerraum“ ist hingegen nicht verfahrensgegenständlich. Somit ist auch die dort offenbar zentrale Frage, ob die Bf als Grundeigentümer diesem Bauansuchen zugestimmt haben, hier nicht entscheidungsrelevant.

 

Aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Aktenbestandteilen und insbesondere der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass sich die belangte Behörde – wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird – in ihrer Entscheidung in keiner Weise mit dem Vorbringen der Bf betreffend das im Antrag vom 15. März 2013 umschriebene Bauvorhaben an der westlichen Seite der bestehenden Reithalle (siehe dazu die diesem Schreiben vorgelegte Fotodokumentation, insbesondere die Fotos datiert mit 27.1.2013 und 1.2.2013) auseinandergesetzt hat. Vielmehr bezieht die belangte Behörde ihre Entscheidung in für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollziehbarer Weise auf (sechs) Schutzdächer, die offenbar bereits Gegenstand eines früheren Bauanzeigeverfahrens waren.

 

Im Hinblick auf die hier relevante Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der Bf auf Zuerkennung der Parteistellung ist zunächst relevant, ob für das von den Bf in ihrem Antrag umschriebene Bauvorhaben überhaupt ein baubehördliches Verfahren (Anzeigeverfahren oder Baubewilligungsverfahren) durchgeführt wurde bzw. wird, weil ein (Zwischen-)Verfahren betreffend die Feststellung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren voraussetzt, dass ein Hauptverfahren (hier: baubehördliches Verfahren) anhängig ist. Hingegen wäre ein Feststellungsinteresse der Bf zu verneinen, wenn ihre Parteistellung ohnehin bereits in einem laufenden baubehördlichen Verfahren betreffend das hier relevante Bauvorhaben etwa dadurch anerkannt worden wäre, dass sie dort die Möglichkeit hatten, Einwendungen zu erheben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 8 Rz 23 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Diesbezüglich hat die belangte Behörde aber keine Feststellungen getroffen bzw. hat die belangte Behörde – wie auch die übermittelte Stellungnahme des Amtssachverständigen zeigt – Ermittlungsschritte gesetzt, die für die Klärung der hier relevanten verfahrensrechtlichen Frage nicht relevant sind.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die im Zurückverweisungsbeschluss aufgezeigte rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden. Vor diesem Hintergrund wird die belangte Behörde für das fortgesetzte Verfahren Folgendes zu berücksichtigen haben:

 

Zunächst wäre zu prüfen, ob das von den Bf in ihrem Antrag vom 15. März 2013 umschriebene Bauvorhaben baubewilligungs- oder anzeigepflichtig nach der Oö. BauO 1994 ist. Sollte dafür ein baubehördliches Verfahren erforderlich sein und wurde bzw. wird ein solches durchgeführt, ist zu beurteilen, ob den Bf als Grundeigentümer bzw. Nachbarn die Parteistellung in diesen Verfahren einzuräumen ist. Diesbezüglich vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Rechtsansicht, dass – wovon auch die belangte Behörde ausgehen dürfte – den Bf jedenfalls in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren die Parteistellung in ihrer Eigenschaft als Nachbarn einzuräumen wäre (siehe § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994). Zudem wäre bei einer allfälligen Baubewilligungspflicht festzustellen, ob das Bauvorhaben den Tatbestand des § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 (in Frage käme wohl der dort genannte Tatbestand „Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden“) erfüllt. Dies deshalb, weil in diesem Fall den Bf auch in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer eine (eingeschränkte) Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob ihre Zustimmung zum Bauansuchen vorliegt oder nicht, zukommt (vgl. zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers etwa VwGH 30.11.1999, 97/05/0262).

 

Für den Fall, dass für das im Antrag vom 15. März 2013 umschriebene Bauvorhaben ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde bzw. wird, wäre festzustellen unter welchen konkreten Anzeigetatbestand das Bauvorhaben zu subsumieren ist, weil den Bf als Grundeigentümer auch bei im Gesetz näher definierten Anzeigeverfahren eine (eingeschränkte) Parteistellung betreffend die Frage, ob ihre Zustimmung vorliegt oder nicht, zukommt (siehe die Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 1 lit. a und lit. b Oö. BauO 1994, die u.a. auf die in § 28 Abs. 2 Z 2 leg. cit. erwähnte Zustimmung des Grundeigentümers verweist). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass zwar – wie die Behörde richtig erkannt hat – den Bf als Nachbarn in einem Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt, jedoch wären bei Projekten, die unter die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 fallen, die Rechte der Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/05/0267; siehe auch die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 1 Oö. BauO 1994, wonach der die Nachbareigenschaft regelnde § 31 leg. cit. sinngemäß anwendbar ist; siehe weiters die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie den Verweis auf diese Bestimmung im ersten Satz der Z 2 leg. cit., wonach die Unterschrift der Nachbarn auf dem Bauplan, mit der diese erklären, keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu haben, Voraussetzung für das Anzeigeverfahren ist).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (willkürliches und gleichheitswidriges Verhalten der Behörde).

 

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) entfallen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch