LVwG-950028/8/Ki/ME

Linz, 19.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Frau VOL. Dipl.-Päd. H. F.l, x E., G. x, vom 10. November 2014, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T. R.,  gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. Oktober 2014, 1P-1561040955/112-14,  betreffend Versetzung in den Ruhestand,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.10.2014 in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 17.03.2014 im Krankenstand sei und aus dem amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.07.2014 hervorgehe, dass auf Grund ihres Krankheitsbildes mit der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von einem weiteren Jahr nicht gerechnet werden könne. Der Landesschulrat für Oberösterreich gelange daher zur Ansicht, dass bei ihr eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege.

Weil ihr auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, der sich von der Aufgabenstellung her mit ihrer gesundheitlichen Verfassung vereinbaren lasse, wären die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.11.2014  bei der belangten Behörde, und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde vom 10.11.2014, mit der beantragt wird, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„In meinem Schreiben vom 4. September 2014, in dem ich vom Recht der Stellungnahme Gebrauch gemacht habe, habe ich zur vom Landesschulrat in Aussicht gestellten amtswegigen Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt, dass ich mit der Versetzung in den Ruhestand vom Amts wegen nicht einverstanden bin, da ich auf die laufenden Therapien gut anspreche und mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit demnächst gerechnet werden kann. Der Aufforderung des Landesschulrates, einen ärztlichen Nachweis zu bringen, kam ich innerhalb der festgesetzten Frist nach. Ich legte einen onkologischen Arztbrief des AKH-Linz dem Landesschulrat vor, aus dem hervorgeht, dass ich auf die Therapie gut anspreche und dass die Therapie im April 2015 abgeschlossen ist.

Leider fand dieser Arztbrief in der Begründung des gegenständlichen Bescheides keine Würdigung, da seitens des Landesschulrates davon ausgegangen wird, dass der Arztbrief lediglich der Information an den weiterbehandelnden Arzt dient.

Mit der Feststellung des Landesschulrates für , dass aus diesem Arztbrief keine Auskunft über die voraussichtliche Dauer meiner Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit abgeleitet werden kann, wurde der Bescheid bezüglich meiner amtswegigen Ruhestandsversetzung begründet.

In diesem Schreiben lege ich eine ärztliche Bestätigung vor, die meine dauernde Dienstunfähigkeit laut § 12 Abs.1 des LDG 1984 widerlegt und bestätigt, dass meine Dienstfähigkeit mit 1. Mai 2015 gegeben ist, als Bestandteil dieser Beschwerde bei. Des Weiteren lege ich zusätzlich den Therapieverlauf bei, woraus laut Dr. L. (Onkologie AKH) hervorgeht, dass gegen die Wiederaufnahme des Dienstes aus onkologischer Sicht kein Einwand besteht.

Somit erachte ich die Bescheidbegründung des Landesschulrates für als nicht zutreffend und sehe daher in diesem Bescheid eine Rechtswidrigkeit.“

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L. H. vom 30.10.2014. Darin wird ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht bei aktuell sehr gutem Verlauf der Therapie mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mit 1. Mai zu rechnen sei.

 

 

3. Mit Schreiben vom 14.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2015. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters  sowie Hofrat Dr. A. Z. und Oberamtsrätin M. S. seitens der belangten Behörde teil.

Die Beschwerdeführerin gab über Befragen zu Protokoll, sie fühle sich dienstfähig. Sie habe bis zum 17.3.2015 eine Reha absolviert. In weiterer Folge müsse sie dann nur mehr eine Hormonbehandlung durchführen. Ausdrücklich erklärte sie, dass sie sich in der Lage fühle, wieder den Dienst zu verrichten, der Amtsarzt habe ihr jedoch anlässlich der Untersuchung empfohlen, sie solle den Dienst erst mit Beginn des Wintersemesters 2015/2016 antreten. Sie würde sich aber auch dazu in der Lage fühlen, den Dienst bereits mit 1.5.2015 anzutreten. Sie möchte ganz gerne wieder arbeiten, es mache ihr Freude, mit Kindern zu arbeiten. Der zuständige Onkologe im AKH Linz habe ihr erklärt, dass keinerlei Metastasen und auch keine sonstige Probleme in gesundheitlicher Hinsicht bestehen.

Die Vertreter der belangten Behörde gaben zu Protokoll, dass die angefochtene Entscheidung auf ein Gutachten einer Amtsärztin der BH Linz-Land gestützt wurde, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, entsprechende Befunde vorzulegen, dem sei sie aber nicht nachgekommen. Letztlich wurde die nunmehr neue Sachlage, insbesondere das Gutachten des Dr. E., zur Kenntnis genommen.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Mit Schreiben vom 20.8.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin  mit, sie beabsichtige, sie mit Ablauf des 30.9.2014 in den Ruhestand zu versetzen. Sie befinde sich seit 17.3.2014 im Krankenstand und aus dem ärztlichen Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.7.2014, Zl. San20-7-14-2014/Hb, gehe hervor, dass auf Grund ihres Krankheitsbildes eine Prognose über den weiteren Verlauf ihres Gesundheitszustandes nicht getroffen werden bzw. mit der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb des Zeitraumes von einem weiteren Jahr nicht gerechnet werden könne.

Die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am 26.6.2014 durch eine Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Dabei wurden Mammacarcinome rechts und links sowie eine laufende adjuvante Chemo-Immunotherapie diagnostiziert und zusammenfassend bzw. als Prognose angeführt, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Entwicklung und den zukünftigen notwendigen Therapien sei eine Dienstunfähigkeit bis mindestens Sommer 2015 zu prognostizieren.

Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.9.2014, ihre laufende Immuntherapie erweise sich als sehr gut verträglich, wodurch mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit demnächst gerechnet werden könne.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erstellte  der medizinische Sachverständige Dr. T. E. (Amtsarzt beim Amt der OÖ. Landesregierung) ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit.

In diesem Gutachten vom 4.2.2015, welchem eine Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.1.2015 vorausging, stellte der medizinische Sachverständige zusammenfassend Folgendes fest:

„Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Frau VOL. Dipl.Päd. F. - insbesondere in Anbetracht des Schweregrades der durchgemachten Erkrankung - bei der persönlichen Untersuchung in sehr gutem Zustand präsentierte und sich motiviert zeigte, ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Zum übermittelten Tätigkeitsprofil ist festzustellen, dass Fr. VOL. Dipl.Päd. F. durch ihre bisher ausgeübten Aufgaben kennt und sie sich offensichtlich dazu in der Lage sieht, diese wieder aufzunehmen.

Allgemein ist festzustellen, dass Karzinomerkrankungen invasive und zeitaufwändige Therapien erfordern, dass sich in diesen Therapiephasen je nach persönlichen Bewältigungsstrategien auch erheblich psychisch/seelische Belastungen ergeben können.

Zur Prognose ist festzustellen, dass es unterschiedliche prognostische Faktoren gibt, die zwar eine grobe Einschätzung ermöglichen, letztlich aber auf den Einzelfall nur beschränkt anwendbar sind, da es unterschiedlichste individuelle Erkrankungsverläufe gibt. Als wichtige Faktoren sind zu nennen: Stadium der Erkrankung bei Erstdiagnose, Art des Tumors, Ausbreitung (Metastasierung), Verfügbarkeit und Ansprechen auf die Therapie, Durchführbarkeit der Therapie in Abwägung des Therapieerfolges mit Nebenwirkungen, Lokalisation uvm. Je früher ein Tumorgeschehen erkannt wird, umso günstiger gestaltet sich üblicherweise die Prognose. Insgesamt haben sich bei Mammakarzinomen nach epidemiologischen Beobachtungen gegenüber früheren Jahren und Jahrzehnten durch deutlich verbesserte und vielgestaltigere Therapieoptionen bei den unterschiedlichen Tumortypen günstigere Prognosen entwickelt.

Erhebliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit können sich durch individuell unterschiedliche Zugänge zur psychologischen Verarbeitung und anderen bestehenden (zumeist chronischen) Erkrankungen (zur Veranschaulichung: bereits seit langem bestehendes Asthma bronchiale und Lungentumor) ergeben. In einer Zusammenschau dieser Aspekte ist zur Prognose festzustellen, dass es sich hierbei de facto um einen fließenden Begriff handelt, der keinesfalls „datumsscharf“ festzumachen ist, - es kann im jeweils konkreten Einzelfall zuverlässig nur anhand laufender, zumeist über Jahre erforderliche Kontrolluntersuchungen, zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung die Rezidivfreiheit dokumentiert werden.

Aus dem individuellen Erkrankungsverlauf von Frau F. ergibt sich, dass, obwohl der Tumor bds. aufgetreten ist, nach der bisherigen Befundkonstellation eine Rezidivfreiheit besteht, die absolvierten Therapien samt Nebenwirkungen soweit toleriert wurden, dass daraus keine gravierenden somatischen Beschwerden bestehen.

Hinsichtlich der psychischen Situation präsentiert sich Frau VOL. Dipl.Päd. F. in einem konsolidierten, zuversichtlichen und motivierten Eindruck.

Hinsichtlich der zu erwartenden Krankenstände aus dem vorliegenden Erkrankungsbild ist festzustellen, dass es jedenfalls angeraten erscheint, den bereits terminisierten Rehabilitationsaufenthalt zu absolvieren und die nach jetzigen Zeitplan bis April 2015 terminierte Immuntherapie weiter zu führen. Nach einer weiteren Konsolidierungsphase nach Abschluss dieser bereits geplanten Therapien ist voraussichtlich (nach Gesundmeldung durch die behandelnden Ärzte) mit einem Ende des Krankenstandes gegen Ende des Sommersemesters 2015 zu rechnen.

Im weiteren Verlauf werden Kontrolluntersuchungen (die üblicherweise ambulant, maximal jedoch mit Kurzzeitaufenthalt stattfinden) erforderlich sein. Naturgemäß keine Aussage kann darüber getroffen werden, ob aus anderen, neuen Erkrankungsbildern Krankenstände erforderlich werden.“

 

3. Der Gutachtenserstellung ging eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen voraus. Das berufliche Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin war dem Sachverständigen bekannt, weiters standen ihm eine Reihe von Befunden zur Verfügung, welche den Erkrankungsverlauf beginnend von der Erstdiagnose dokumentieren.

In freier Beweiswürdigung erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass das vorliegende amtsärztliche Gutachten des Dr. T. E. als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen anzusehen ist. Insgesamt ist aus dem Gutachten abzuleiten, dass zurzeit eine dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist bzw. dass erwartet werden kann, dass spätestens gegen Ende des Sommersemesters 2015 mit einem Ende des Krankenstandes gerechnet werden kann. Gravierende somatische Beschwerden bestehen nicht und psychisch präsentierte die Beschwerdeführerin sowohl bei der amtsärztlichen Untersuchung als auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen konsolidierten, zuversichtlichen und motivierten Eindruck. Vermehrte Krankenstände sind – bezogen auf die zu beurteilende Erkrankung – grundsätzlich nicht zu erwarten.

 

III.           Rechtslage:

Gemäß § 12 Abs.1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Gemäß § 12 Abs.3 LDG 1984 ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen bzw. ist davon auszugehen, dass der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre beträgt (VwGH 2009/12/0148). Um Feststellungen zu den Auswirkungen einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin  auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz und zur Frage inwieweit eine Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit besteht, treffen zu können, wurde das oa. amtsärztliche Gutachten erstellt.

Aus dem vorliegenden medizinischen Gutachten des Dr. T. E. ist – wie bereits dargelegt wurde – in rechtlicher Beurteilung abzuleiten, dass mit einem Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin spätestens gegen Ende des Sommersemesters 2015 gerechnet werden kann, somit nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Zeit nicht gegeben ist. Demnach liegt eine die amtswegige Ruhestandsversetzung begründende dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor.

 

V.           Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch