LVwG-600627/9/Py/SA - 600634/9

Linz, 17.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Dr.in Andrea Panny über die Beschwerden des Herrn J. S., geb. x, R.-straße 12, L., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. November 2014, GZ: VerkR96-5150-2014, VerkR96-5151-2014, VerkR96-5152-2014, VerkR96-5153-2014, VerkR96-5164-2014, VerkR96-5165-2014, VerkR96-5167-2014 und VerkR96-5169-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Verkündung der Entscheidung am 24. Februar 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) hat über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) in den angefochtenen Straferkenntnissen vom 11. November 2014, VerkR96-5150-2014, VerkR96-5151-2014, VerkR96-5152-2014, VerkR96-5153-2014, VerkR96-5164-2014, VerkR96-5165-2014, VerkR96-5167-2014 und VerkR96-5169-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit. c Z. 24 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO acht Geldstrafen in Höhe von je 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 80 Euro vorgeschrieben.

 

Den Straferkenntnissen liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

 

a. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 03.06.2014, 06:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun“

 

b. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 07.06.2014, 10:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun“

 

c. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 04.06.2014, 07:27 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun

 

d. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 08.06.2014, 09:27 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun

 

e. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 06.06.2014, 07:13 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun

 

f. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 11.06.2014, 07:11 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun

 

g. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 27.06.2014, 13:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun

 

h. „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde L., Gemeindestraße Freiland, R.-straße, Kreuzung R.-straße E.-Gemeindestraße, Richtung E. Gemeindestraße.

Tatzeit: 12.07.2014, 08:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen S-....., PKW, S., braun“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass aus den Privatanzeigen des Herrn O. hervorgeht, dass der Beschuldigte trotz des Vorrangzeichens „HALT“ ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren ist.

 

2. Dagegen richteten sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachten Beschwerden in denen dieser zusammengefasst vorbringt, dass es sich bei den Anzeigen um Racheakte seines Nachbarn handelt und die Behauptungen, er habe bei den angezeigten Fahrten nicht angehalten, unrichtig seien.

 

3. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden – gemeinsam mit weiteren aufgrund von Privatanzeigen durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gegen weitere Anrainer des Anzeigenlegers – dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen wurde die Verhandlung gemeinsam mit den übrigen im Sachzusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren im Beisein der jeweiligen Beschwerdeführer durchgeführt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sämtliche gegenständliche Straferkenntnisse fußen auf Anzeigen des Herrn J. O., welcher ein Haus in derselben Straße wie der Beschwerdeführer bewohnt. Diese bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle eingelangten Anzeigen wurden der belangten Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet.

 

Aus dem behördlichen Akt ist ersichtlich, dass der Anzeigenleger in seinem Haus zwei Beobachtungsplätze eingerichtet hat, wovon einer auf einem im Akt einliegendem Lichtbild dokumentiert ist. Demnach hält er auf einem Tisch Kalender, Schreibunterlagen und ein Fernglas bereit. Beobachtet wird die im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse angeführte Kreuzung, und das, wie den verschiedenen Uhrzeiten der angezeigten Übertretungen entnommen werden kann, offenkundig den ganzen Tag über.

 

Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Einverständnis des Anzeigenlegers diese Beobachtungspunkte in Augenschein genommen. Dabei wurde von dem beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt, dass der Anzeigenleger von einem der Beobachtungsplätze bis zur Kreuzung grundsätzlich einwandfreie Sicht hat.

 

Zeugenschaftlich hat der Anzeigenleger am 11. Juli 2014 bei der belangten Behörde Folgendes angegeben:

„Ich bin auf meinem Balkon, der verglast ist. Bevor das angezeigte Fahrzeug wegfährt (Nachbarsfahrzeug), sehe ich das Kennzeichen, sodass ein Ablesefehler auszuschließen ist. Vom Platz auf meinem Balkon habe ich Sicht auf die gegenständliche Kreuzung. Vorsichtshalber habe ich auch mein Fernglas der Firma Swarovski, Marke Habicht 8.30, Nr. 846202 neben mir liegen. Nach dem Wegfahren beobachte ich das angezeigte Fahrzeug bis zur Kreuzung. Wenn das beobachtete Fahrzeug nicht an der Haltelinie der Kreuzung stehenbleibt, schreibe ich mir den Tag, die genaue Uhrzeit und das Kennzeichen auf einen Zettel. Danach mache ich Anzeige bei der Polizei. Diese Zetteln werden bei mir zuhause aufbewahrt, die Kopie übermittle ich der Polizei.

Ich lege der Behörde ein Foto vor, welches von meinem Fotoapparat Marke Panasonic DMV-TZ1 gemacht wurde.“

 

Der Anzeigenleger wurde vom Landesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Verhandlung als Zeuge geladen. Dazu hat er durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 26. Jänner 2015 Folgendes mitteilen lassen:

„Mein Mandant O. hat für 24.2.2015, 9:00 Uhr, in den im Betreff genannten Kausen eine Zeugenladung erhalten. Wie Herr O. bereits telefonisch Herrn Dr. Schön gegenüber mitgeteilt hat, ist eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, weil zum einen aufgrund der schlechten Zugverbindungen nicht gewährleistet ist, dass Herr O. pünktlich um 9:00 Uhr in Linz eintrifft und zum anderen Herr O. aufgrund seines Alters und seiner Behinderung (70% laut Bescheid des Bundessozialamtes) nicht in der Lage ist, die Fahrt ohne Beiziehung einer Begleitperson alleine zu meistern.

Aus dem genannten Grund ist es meinem Mandanten auch nicht möglich, mit seinem Pkw anzureisen. Herr O. sieht sich nicht in der Lage, mit seinem Pkw die Strecke L. – Linz zu meistern.

In der Sache selbst hat mich Herr O. gebeten, Ihnen mitzuteilen, dass er ohnedies keine weiterführenden Angaben machen kann, als er bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Protokoll gegeben hat.“

 

Der Anzeigenleger ist in weiterer Folge tatsächlich nicht zur Verhandlung erschienen, sodass eine Befragung seiner Person nicht erfolgen konnte.

 

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – zur Verhandlung erschienen. Er schilderte anschaulich – in Übereinstimmung mit den übrigen anwesenden Beschwerdeführern - das inzwischen schwierige nachbarschaftliche Verhältnis zum Anzeigenleger. Zusammengefasst gab er an, dass es sich beim Verhältnis zum Anzeigenleger um einen Nachbarschaftsstreit handelt und Herr O. ständig Bewohner der Siedlung bei der Polizei anzeige. Zwar könne er sich an die aufgelisteten Vorfälle nicht im Detail erinnern, generell sei jedoch anzuführen, dass man in die gegenständliche Kreuzung sehr schlecht einsieht. Es befinde sich dort ein Verkehrsspiegel, für ein sicheres Einfahren in die Kreuzung sei aber ein Anhalten unbedingt erforderlich. Grundsätzlich werde daher bei der Stopp-Tafel jedenfalls angehalten.

 

Die Beschwerdeführer schildern übereinstimmend Vorfälle im Zusammenhang mit dem Anzeigenleger, aus denen für sie hervorgeht, dass dieser darauf aus ist, sie zu ärgern, etwa eine stundenlange überlaute Beschallung der Nachbarhäuser durch sein Radiogerät während seiner Abwesenheit. In diesem von den Beschwerdeführern geschilderten Fall konnte erst ein Eingreifen der Polizei die Lärmbelästigung beenden.

 

4.2. Zusammengefasst gelangt die erkennende Richterin zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, der in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelte, dem Anzeigenleger grundsätzlich keinen Grund zu weiteren Handlungen gegen ihn geben will. Die schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen Angaben, wonach ein Anhalten bei der gegenständlichen Kreuzung für den Beschwerdeführer unabdingbar ist, erscheinen daher glaubwürdig, zumal es dem Beschwerdeführer wie auch den übrigen Beteiligten bewusst ist, dass sie unter Dauerbeobachtung des Anzeigenlegers stehen.

 

Während daher der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen sehr besonnenen und glaubwürdigen Eindruck vermittelte, ist – wie bereits ausgeführt – der Anzeigenleger selbst zur Verhandlung nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich daher weder von ihm noch von seinen den Anzeigen zugrundeliegenden Wahrnehmungen ein Bild verschaffen. Dadurch kann der Eindruck nicht gemindert werden, wonach das ungewöhnliche Verhalten des Anzeigenlegers, nämlich seine Nachbarn nahezu ständig zu beobachten, im Ergebnis darauf angelegt ist, bei ihnen irgendwelche vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlverhalten zu orten und ihm die Möglichkeit zur Anzeigenlegung zu geben. Eine solche permanente Fehlersuche bei anderen Personen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung in dieser Form höchst ungewöhnlich und unverständlich, hinzu kommt, dass es dem Anzeigenleger offensichtlich in erster Linie darum geht, dass seine (vermeintlichen) Beobachtungen von der Behörde sanktioniert werden. Er scheint offenkundig bestrebt, für seine Antipathie gegenüber seinen Nachbarn die Verwaltungsstrafbehörde zu instrumentalisieren, damit diese, was ihm als Privatperson ja nicht möglich ist, diese „abstraft“. Den Nachbarn sollen dadurch offenbar Nachteile erwachsen für ein von ihm vermutetes Unrecht, das ihm nach seiner Vorstellung durch diese Personen zugefügt wurde.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann daher dem Anzeigenleger nicht jenes Mindestmaß an Objektivität zugesonnen werden, das erforderlich ist, um eine Anzeige in ein verurteilendes Erkenntnis münden zu lassen. Hinzu kommt, dass der Anzeigenleger schon bei seiner angeführten zeugenschaftlichen Befragung vor der belangten Behörde lediglich seine allgemeine Vorgangsweise bei der Feststellung von vermeintlichen oder tatsächlichen Übertretungen dargelegt hat. Auf den jeweiligen einzelnen Fall ist er hiebei nicht eingegangen, offenkundig, weil ihm in Anbetracht der großen Vielzahl seiner Anzeigen nicht jeder einzelne Vorgang mehr erinnerlich sein kann. In seinem dem Landesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung übermittelten Schreiben vom 26. Jänner 2015 führt er dazu an, dass er im Übrigen keine weiterführenden Angaben, als jene bereits vor der belangten Behörde getätigten – allgemeinen Schilderungen – zu Protokoll geben könne.

 

5. Gemäß § 48 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht im Fall der Durchführung einer Verhandlung bei der Fällung des Erkenntnisses gehalten, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Aufgrund dieses für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes konnte ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen, die er schlüssig und begründet bestreitet, tatsächlich begangen hat, nicht erbracht werden.

 

Deshalb war mit der Stattgebung der Beschwerden und der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vorzugehen.

 

II.

Die Entscheidung über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

III.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.in Andrea Panny