LVwG-150390/4/DM

Linz, 02.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der K. W. und 2. des J. W., beide X 2, T., als Rechtsnachfolger der A. H., ebenfalls X 2, T., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 8. Juli 2014, Zl. 6123/2014-Hof/Ke, betreffend Einwendungen in einem straßenrechtlichen Verfahren, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 25. Februar 2014 wurde dem Ansuchen der Straßenverwaltung der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 20. September 2013 Folge gegeben und die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Straßenneubaus der Xstraße auf Gst. Nr. x, KG A., entsprechend den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 erteilt. Darin wurde auch über die von der Rechtsvorgängerin (als damalige Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. x, EZ x, KG A.) der nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf) erhobenen Einwendungen abgesprochen.

 

I.2. Die dagegen erhobene Berufung der Rechtsvorgängerin der Bf wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels als unbegründet abgewiesen.

 

I.3. Dagegen erhob die Rechtsvorgängerin der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

I.4. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2015 zogen die nunmehrigen Bf unter Hinweis auf ihr im Grundbuch eingetragenes Eigentum am Grundstück Nr. x, EZ x, KG A., das Rechtsmittel ausdrücklich zurück.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Eingabe der Bf (samt aktuellem Grundbuchsauszug) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches Anbringen iSd § 13 Abs 7 AVG zu werten. Wird eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil dadurch das Landesverwaltungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verloren hat (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at] zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Zurückziehung einer Berufung). Dies hat gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

 

Da die nunmehrigen Bf die von ihrer Rechtsvorgängerin beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels ausdrücklich zurückzogen haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Hinweis:
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