LVwG-050044/2/Bi
Linz, 13.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J. S., Inh. W.- und E. E., S.berg, R., vertreten durch H.-W. RAe OG, U.straße, G., vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 23. Jänner 2015, Pol01-144-2014, wegen Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Zoo-Bewilligung, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten und an den „W.- und E. E. zH Herrn S., S.berg, R.“ gerichteten Bescheid wurde der Antrag vom 30. Dezember 2014 auf Verlängerung der Zoo-Bewilligung (Kategorie B) gemäß § 23 TSchG auf der Grundlage des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 27. Jänner 2015.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der W.- und E. E. besitze keine Rechtspersönlichkeit, weshalb der Bescheid an einen nicht existenten Bescheidadressaten gerichtet und daher nicht entstanden sei.
Im Übrigen ging der Bf inhaltlich auf die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides ein.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bf Pächter des genannten Tierparks ist und ihm auch mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2010, Pol01-8-2008 eine Bewilligung zum Halten von Tieren in einem Zoo der Kategorie B, befristet bis 31. Dezember 2014, unter Auflagen erteilt worden war. Nunmehr ist diese Bewilligung mit 1. Jänner 2015 durch Fristablauf erloschen, sodass der Bf im Mail vom 30. Dezember 2014 um Verlängerung der Zoo-Bewilligung angesucht hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl B 23.10.2013, 2013/03/0111) kommt es für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) darauf an, ob der Bf nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet.
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl VwGH 19.12.1990, 90/03/0247; ua).
Grundsätzlich steht das Recht, Rechtsmittel zu erheben, lediglich Personen bzw Parteien zu, denen gegenüber ein Bescheid – sei es durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung – erlassen wurde. Im ggst. Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid in Schriftform erlassen und in Folge eine Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides vorgenommen.
Der Bescheid wurde gegenüber dem W.- und E. E. erlassen, der keine juristische Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Bf ist auch kein außenvertretungsbefugtes Organ, sondern der Bewilligungsinhaber, der um Verlängerung angesucht hat. Adressat eines Bescheides über diesen Antrag kann daher nur der Bf sein.
Nunmehr hat die belangte Behörde einen (nicht existenten) Antrag des W.- und E. E. zurückgewiesen, während über den Antrag des Bf nicht entschieden wurde.
Da sich der Bescheid nicht an den Bf richtet, lag auch keine Beschwer vor und war er auch nicht zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger