LVwG-750220/17/BP/Spe

Linz, 06.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M. F., geb. x alias M. K., geb. x, Sta X, vertreten durch Dr. R. G., Rechtsanwältin in x, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 2. Oktober 2014,  
GZ: 167.736/4-III/4/14, mit dem der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ des Beschwerdeführers für nichtig erklärt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 Z. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1.1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014, GZ: 167.736/4-III/4/14, erklärte das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Linz, Zahl AEG/50760, Kartennummer: A 28839833, gültig von 17.06.2014 bis 17.06.2015

gemäß § 68 Abs.4 Z. 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, für nichtig.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 04.06.2014 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" eingebracht. In weiterer Folge wurde Ihnen der beantragte Aufenthaltstitel, gültig von 17.06.2014 bis 17.06.2015 erteilt.

 

(...)

 

Sie sind mit einem Visum C, ausgestellt in Mailand, gültig vom 11.03.2013 bis 21.08.2013, nach Österreich eingereist. Weiters waren Sie zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien, gültig bis 24.02.2013.

 

Ihnen wurde vom Magistrat Linz erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger", gültig vom 17.06.2013 bis 16.06.2014 erteilt. Ihr Aufenthaltsrecht leiten Sie von Ihrer Ehegattin, der österreichischen Staatsbürgerin Mag. D. S., geb. X, ab, welche Sie am 08.06.2013 geehelicht haben. Bei der Erstantragstellung haben Sie bekannt gegeben, dass Sie Ihre Ehegattin vor 3 Jahren in Italien über Bekannte kennengelernt haben. Am 20.04.2011 wurde die gemeinsame Tochter D. N., StA.: Österreich, geboren. Am x haben Sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gestellt und in weiterer Folge wurde Ihnen gegenständlicher Aufenthaltstitel, gültig vom 17.06.2014 bis 17.06.2015, erteilt.

 

Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Überprüfung (Fingerabdrücke) im Rahmen eines Strafdeliktes in Bezug auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz wurde nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, festgestellt, dass Sie bereits unter der Identität K. M., geb. geb. x, am 10.03.2006 einen Asylantrag gestellt haben. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, negativ entschieden, weiters wurde die Ausweisung verfügt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.09.2006 in Rechtskraft. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.08.2006 ein seit 02.09.2006 rechtskräftiges Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

 

Am 17.07.2014 wurden Sie von Frau L. (BFA) im Beisein von Herrn Mag. R. (Magistrat Linz) niederschriftlich einvernommen und mit dem Vorhalt konfrontiert, dass Sie bereits unter der Identität K. M., geb. geb. x, einen Asylantrag gestellt haben und unter diesem Namen gegen Sie ein Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot erlassen wurde. In der Niederschrift haben Sie lediglich wiederholt angegeben, dass Sie die Fragen aus der Vergangenheit nicht beantworten könnten, da Sie keine Erinnerung hätten. Sie könnten nur Fragen aus der Gegenwart beantworten.

 

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) vom 08.08.2014 wurde Ihrem Rechtsvertreter noch einmal der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, dass Sie bereits unter der Identität K. M., geb. geb. x, einen Asylantrag gestellt haben, welcher negativ entschieden wurde. Weiters wurde gegen Sie eine Ausweisung verfügt und mit Bescheid vom 09.08.2006 ein Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Das erteilte Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot stellt einen absoluten Versagungsgrund bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, weshalb die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung Ihres zuletzt erteilten Aufenthaltstitels vom 17.06.2014 gemäß § 3 Abs. 5 NAG vorliegen. Ihr Rechtsanwalt wurde daher aufgefordert binnen 2 Wochen, Tatsachen und ausführlich begründete Beweise vorzubringen, die gegen eine Nichtigkeitserklärung sprechen würden.

 

Bis dato sind Sie der Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.08.2014 nicht nachgekommen, weshalb nunmehr eine Entscheidung aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu treffen ist.

 

Sie sind mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit ca. 1 Jahr verheiratet und haben auch eine gemeinsame Tochter, welche ebenso österreichische Staatsbürgerin ist. Sie können Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen. Aus aktuellem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass Sie bis dato nicht tiefergehend am Arbeitsmarkt integriert sind. Von 25.11.2013 bis 29.06.2014 haben Sie fast durchgehend Arbeitslosengeld bezogen. Vom

30.06.2014 bis 01.08.2014 waren Sie bei der Fa. D. P. GmbH beschäftigt. Zuletzt sind Sie bis dato seit 01.09.2014 beim Bauunternehmen R. G. KG als Arbeiter beschäftigt. In der Niederschrift beim BFA haben Sie angeführt, dass Sie keine weiteren Familienmitglieder im Bundesgebiet haben.

 

Aufgrund der Abnahme der Fingerabdrücke kann eindeutig nachgewiesen werden, dass Sie unter dem Namen K. M., geb. geb. x, einen Asylantrag gestellt haben. Weiters wurde unter dieser Identität eine Ausweisung verfügt und ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Unter dem Namen F. M., geb. x, haben Sie einen Aufenthaltstitel beantragt, wobei Sie beharrlich die erste Identität verschwiegen haben und Ihnen eine Irreführungsabsicht unterstellt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich den gegenständlichen Aufenthaltstitel erschlichen haben.

 

Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin stellt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK zwar ein hohes Gut dar, jedoch wiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtigerklärung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels und deren nachteilige Auswirkung unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Ihre Integration - wie zuvor beschrieben - nicht weit fortgeschritten ist und Sie die Behörden durch die Verwendung einer zweiten Identität in die Irre geführt und getäuscht haben.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin eingebrachte Beschwerde des Bf vom 30. Oktober 2014, worin ua. ausgeführt wird:

 

Der Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Sektion III-Recht vom 02.10.2014 zu GZ 167.736/4-III/4/14, womit der mir zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" ausgestellt vom Magistrat der Stadt Linz, Zahl AEG/50760, Kartennummer: X gültig vom 17.06.2014 bis 17.06.2015 für nichtig erklärt wurde, wird vollinhaltlich angefochten. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Ich möchte zunächst festhalten, dass es sich bei der mir im Zuge der Einvernahme vor dem BA für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion , am 17.07.2014 vorgehaltenen Identität K. M., geb. geb. x, nicht um meine richtige Identität handelt, ich bin aber die unter diesem Namen geführte Person. Es betrifft dies meine Vergangenheit, die ich versucht habe, hinter mir zu lassen.

 

Das ist auch der Grund, weshalb ich mich an die zurückliegenden Umstände und Vorfälle nicht erinnern will und mittlerweile auch nicht mehr erinnern kann. Ich habe dies auch ganz bewusst verdrängt, weil ich in der Gegenwart lebe und mich von dieser Zeit lösen und distanzieren möchte. Es ist mir zwischenzeitig tatsächlich gelungen, ein neues Leben zu beginnen, indem ich mir eine Existenz aufgebaut habe, eine Familie gegründet habe und beruflich Fuß gefasst habe.

 

Mir war bis zu dieser Einvernahme beim BFA am 17.07.2014 nicht bewusst, dass gegen mich ein Rückkehrverbot und eine Ausweisung bestanden, zumal mir damals die Tragweite dieser Entscheidungen nicht klar war. Ich habe bis dato in Italien einen Aufenthaltstitel und hätte im Bewusstsein dieser Entscheidung nicht versucht, in Österreich eine neue Existenz aufzubauen. Ich wollte keinesfalls bewusst die Behörden täuschen.

 

(...)

 

Ich gestehe dies aber zu, wie ich es bereits am Ende der Einvernahme beim BFA am 17.07.2014 de facto auch zugestanden habe. Ich habe

Angst, dass ich nunmehr meine Familie verlieren könnte und Österreich verlassen muss. Dies ist für mich ein ganz schrecklicher Gedanke.

 

Ich bitte deshalb eindringlich, bei meiner Familie bleiben zu dürfen, dies ist mein einziger Wunsch. Von meiner Vergangenheit distanziere ich mich, ich werde nie wieder Derartiges tun.

 

Ich möchte nochmals meine derzeitige Lebenssituation schildern, wobei mir dies im Zuge der Einvernahme beim BFA am 17.07.2014 nicht so gut gelungen ist. Es ist für mich nicht so leicht, derartige Umstände fremden Menschen gegenüber zu schildern.

 

Ich habe bereits länger zurückliegend Anfang 2010 meine nunmehrige Ehegattin, Frau Mag. S. D., kennengelernt und mit ihr bereits eine Lebensgemeinschaft begonnen, die erst später zur Eheschließung führte. Bereits während der Lebensgemeinschaft mit meiner nunmehrigen Ehegattin habe ich versucht, mich in Österreich zu integrieren.

 

Ich wohne mit meiner Familie in der Wohnung meiner Ehegattin in Linz. Dies ist mein Lebensmittelpunkt. Ich führe mit meiner Ehegattin ein harmonisches Eheleben, wir verstehen uns sehr gut und stehen zueinander. An gemeinsamen Unternehmungen machen wir unter anderem Folgendes: An Wochenenden machen wir gemeinsame Tagesausflüge, auch Kurzurlaube zu Zweit und gemeinsam mit unserer Tochter. Wir besuchen regelmäßig die Familie meiner Ehegattin, weil mir das familiäre Zusammensein und der Kontakt zu den Verwandten meiner Ehegattin sehr wichtig sind. Trotz der anfänglichen Fernbeziehung war mir und meiner Ehegattin von Anfang an wichtig, dass ich zu meiner Tochter eine innige Beziehung aufbauen konnte, was tatsächlich sehr gut gelungen ist. Ich bin glücklich mit meiner Tochter, spiele gerne mit ihr, bringe sie regelmäßig in den Kindergarten und hole sie von dort ab. Besonders betonen möchte ich, dass ich auf meine Gattin, welche ihr berufliches Engagement der Unterstützung von Menschen, welche Opfer von Gewalttaten wurden, sehr stolz bin. Ich unterstütze sie so gut ich kann, bei der Haushaltführung und im Alltag.

 

(...) Ich habe mich sehr bemüht, eine Beschäftigung zu bekommen und ist es mir nunmehr auch gelungen, ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis direkt mit der Firma G. KG, x zu begründen. Zuvor war ich als Leiharbeiter bei der Firma D. GmbH beschäftigt. Es ist unrichtig, dass ich Arbeitslosengeld bezogen habe. Ich hatte zwar einen AMS-Bezug, wobei es sich allerdings lediglich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelte, die ich während der Absolvierung von AMS-Kursen bezog. Diese Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist deutlich weniger als das Arbeitslosengeld. Ich habe nie Arbeitslosengeld bezogen.

 

Im Zeitraum vom 25.11.2013 bis 28.02.2014 besuchte ich einen Deutschkurs und von 02.06.2014 bis 26.06.2014 einen Berufsfindungskurs. Unmittelbar nach diesen Kursen über das AMS begann ich bereits am 30.06.2014 mit einem Dienstverhältnis.

Ich habe auch sonst keinerlei staatliche Unterstützung bezogen.

 

Aufgrund meiner bestehenden guten Integration in Italien und des dortigen gültigen Aufenthaltstitels war für mich der Neuanfang in Österreich anfänglich schwierig. Ich möchte damit deutlich machen, dass es mir nicht darum ging, einen österreichischen Aufenthaltstitel erschleichen zu wollen. Der Wunsch, nach Österreich zu kommen war rein dadurch begründet, dass ich endlich mit meiner nunmehrigen Ehegattin und meinem Kind leben wollte. Tatsächlich ist es so, dass ich seit Beginn der Beziehung mit meiner nunmehrigen Ehegattin Anfang 2010 danach gestrebt habe, ein gemeinsames Leben zu führen. (...)

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ich entgegen der Ausführungen im bekämpften Bescheid in Österreich nicht nur familiär, sondern auch am Arbeitsmarkt mittlerweile gut integriert bin und lediglich geringfügige Unterstützungen im Rahmen von Kursmaßnahmen des AMS-Linz bezogen habe.

 

Ich habe die mir vorgehaltene Identität K. M., geb. geb. x, zugestanden und mich dafür entschuldigt, dass ich damals unter dieser unrichtigen Identität in Österreich aufgetreten bin. Es ist deshalb jetzt nicht richtig, von einer Irreführungsabsicht meinerseits zu sprechen. Ich habe auch den bestehenden Aufenthaltstitel nicht erschlichen, zumal dieser auf meiner wahren Identität M. F., geb. x, beruht. Dies zeigen auch die gleichzeitig vorgelegten Personenstandsdokumente.

 

Gegen das bestehende Aufenthaltsverbot bzw. die Ausweisung habe ich mittlerweile am 01.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots/Aufenthaltsverbots/Ausweisungsentscheidung eingebracht. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

 

Die bescheiderlassende Behörde beurteilt auch den Umstand meiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und mein Familienleben unrichtig, wenn behauptet wird, dass diese Umstände zwar im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK ein hohes Gut darstellen, die öffentlichen Interessen an einer Nichtigerklärung meines Aufenthaltstitels, aber unverhältnismäßig schwerer wiegen würden.

 

(...)

 

Der Beschwerdeführer stellt deshalb folgende Anträge:

Die über die Beschwerde erkennende Behörde möge

 

1. den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres - Sektion III-Recht

vom 02.10.2014 zu GZ 167.736/4-III/4/14 ersatzlos aufheben, sodass der

mir zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" ausgestellt vom

Magistrat der Stadt Linz, Zahl AEG/50760, Kartennummer: x

gültig vom 17.06.2014 bis 17.06.2015 weiterhin aufrecht bleibt;

in eventu

2. den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres - Sektion III-Recht vom 02.10.2014 zu GZ 167.736/4-III/4/14 aufheben und die Angelegenheit im Sinne der Beschwerdeausführungen zur weiteren Prüfung des Aufenthaltstitels an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz verweisen;

3. eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. LVwG) ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

4. Mit Schreiben vom 14. November 2014 wurden diese Eingaben zuständigkeitshalber an das  Oö. Landesverwaltungsgericht übermittelt.

 

Zusätzlich wurde am 23. Februar 2015 und am 5. März 2015 (Fortsetzung) eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf reiste mit einem Visum C, ausgestellt in Mailand, gültig vom 11.03.2013 bis 21.08.2013, nach Österreich ein; dies unter dem Namen M. F., geboren x. In der Folge wurde ihm vom Magistrat Linz erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger", gültig vom 17.06.2013 bis 16.06.2014 erteilt. Sein Aufenthaltsrecht leitete er von seiner Ehegattin, der österreichischen Staatsbürgerin Mag. D. S., geboren x, ab, welche er am x.2013 ehelichte. Bei der Erstantragstellung gab der Bf bekannt, dass er seine Ehegattin vor 3 Jahren in Italien über Bekannte kennengelernt hatte. Am x.2011 wurde die gemeinsame Tochter D. N., StA.: Österreich, geboren. Am 4. Juni 2014 stellte der Bf einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger". In weiterer Folge wurde ihm gegenständlicher Aufenthaltstitel, gültig vom 17. Juni 2014 bis 17. Juni 2015, erteilt.

 

5.2. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Überprüfung (Fingerabdrücke) im Rahmen eines Strafdeliktes in Bezug auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, festgestellt, dass der Bf bereits unter der Identität K. M., x, am 10. März 2006 einen Asylantrag gestellt hatte. Dieser Asylantrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, negativ entschieden worden. Weiters war die Ausweisung verfügt worden. Dieser Bescheid erwuchs am 27. September 2006 in Rechtskraft. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09. August 2006 ein seit 2. September 2006 rechtskräftiges Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

 

Diese Umstände hatte der Bf im Rahmen der Erstantragstellung vor dem Magistrat im Jahr 2013 und auch in der Folge bewusst verschwiegen. Er wollte mit seiner damaligen Identität, die er im Übrigen nur in Österreich verwendet hatte, nichts mehr zu tun haben. Das gegen ihn bestehende Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot nahm er nicht so ernst, weil er damals noch jung gewesen sei.

 

5.3. Der Bf lebt in gemeinsamem Haushalt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter (seit 2013). Er ist bislang nur wenige Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert. Er verfügt über undifferenzierbare Deutschsprachkenntnisse und pflegt in Österreich Kontakt zu Freunden und der Familie seiner Gattin. Daneben bestehen gute Kontakte zu einer Familie in Italien, die ihn bei seinem Aufenthalt dort aufgenommen hatte. Zu seinem Heimatland bestehen lediglich telefonische Kontakte zu Freunden seines Vaters.

 

Der Bf wurde im Jahr 2014 erneut wegen eines Drogendelikts in Zusammenhang mit Kokain strafgerichtlich verurteilt.

 

 

II.

 

1. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vermittelte der Bf den Eindruck, dass er sich sehr wohl des Umstandes des gegen ihn erlassenen Rückkehrverbotes bewusst gewesen sei. Er habe dies aber nicht so schwer genommen, weil er noch jung gewesen sei. Vor allem blieb der Bf eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage schuldig, warum er in Österreich eine falsche Identität angenommen hatte, diese nach Erlassung des Rückkehrverbotes aber wieder ablegte. Geradezu dreist merkte er an, nach Ausreise aus Österreich in Italien seine wahre Identität verwendet zu haben, weil er ja über keine Dokumente auf K. M. verfügt habe und sich seine Reisedokumente, die er im Heimatland zurückgelassen habe, erst wieder habe besorgen müssen. Die lapidare Aussage, er habe mit der Vergangenheit nichts mehr zu tun haben wollen, wie auch die Aussage, er habe die Sache auf seine Weise machen wollen, werfen ein bedenkliches Licht auf die damalige und auch noch aktuelle Einstellung des Bf zu rechtlichen Normen.

 

Dass er sich nicht mehr daran erinnern könnte, ob er im Rahmen der Erstantragstellung beim Magistrat den Umstand der 2 Identitäten erwähnt habe, ist ebenfalls völlig unglaubwürdig.

 

Besonders augenscheinlich zeigte sich in der Verhandlung, dass der Bf äußerst punktuell Verständnis- bzw. Erinnerungslücken aufwies.

 

Es ist also klar davon auszugehen (und wird im Übrigen auch durch die obstruktiv knappen Aussagen im Protokoll vom 17. Juli 2014 lediglich ergänzt), dass der Bf bewusst den Umstand seines ersten längerfristigen Aufenthalts im Jahr 2006 in Österreich – nicht nur seiner Ehegattin gegenüber – im Rahmen der Antragstellung für den Aufenthaltstitel vor dem Magistrat Linz verschwieg, da er wissen musste und auch wohl sicher wusste, dass gegen ihn eine fremdenpolizeiliche Maßnahme (wenn auch unter falscher Identität) bestand. Im Grunde lässt sich dies auch schon aus der Beschwerdeschrift selbst ableiten, weshalb der in der Verhandlung gewonnene Eindruck mehrfach Bestätigung findet.

 

2. Die verschiedenen Aussagen zur Integration des Bf sowohl von ihm selbst als auch von seiner Gattin sind durchaus glaubhaft, wobei die Deutschkenntnisse des Bf von ihm selbst in der Verhandlung variierend unterschiedlich dargestellt wurden.

 

Aber auch die Aussagen und der subjektive Eindruck der Zeugin L. wurden glaubhaft vermittelt.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 3 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kann der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder

2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder

3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

 

Das 2. Hauptstück des 2. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) hat „Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden“ zum Gegenstand, wobei § 47 NAG nähere Regelungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ enthält.

 

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

 

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG: „wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels“.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption

(§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist nun zunächst unbestritten, dass der Bf unter seinem nunmehr geführten originären Namen nicht nur am 8. Juni 2013 eine österreichische Staatsangehörige ehelichte, sondern dass ihm auch unter diesem Namen ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger (erstmals mit Wirkung 17. Juni 2013, Verlängerung 17. Juni 2014, gültig bis 16. Juni 2015) erteilt wurde. Ferner ist aber auch unbestritten, dass gegen die Person des Bf, allerdings bezogen auf einen Aliasnamen, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 9. August 2006 ein seit 2. September 2006 rechtskräftiges Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden war.

 

2.2. § 47 Abs. 2 NAG knüpft die Erteilung eines Aufenthaltstitels ua. an das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem 1. Teil. Es ist hier zunächst auf § 11 Abs. 1 NAG Bezug zu nehmen. Das im Jahr 2006 gegen den Bf rechtskräftig erlassene, auf 10 Jahre befristete,  Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot stellt einen absoluten Versagungsgrund bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. Z. 1 leg. cit.), weshalb dem Bf – bei Bekannt-Sein dieser Tatsache – im Jahr 2013 ein Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können.

 

2.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hatte der Bf bei Antragstellung im Jahr 2013 bewusst verschwiegen, dass gegen ihn – wenn auch unter einer anderen Identität – ein aufrechtes fremdenpolizeiliches Versagungsinstitut besteht. Allein schon, dass der Bf von der gefälschten auf die tatsächliche Identität gewechselt hatte, beweist ja, dass ihm bewusst war, dass er aufgrund der unter der falschen Identität begangenen Taten, die fremdenpolizeiliche Maßnahmen erforderlich machten, keinen Aufenthaltstitel hätte erlangen können. Er ließ also die Behörden im Irrtum über diese Umstände, was aber wiederum eindeutig den Tatbestand des § 3 Abs. 5 Z. 3, letzte Alternative NAG erfüllt, zumal sich der Bf klar den Aufenthaltstitel erschlich. Im Übrigen wäre auch § 3 ABs. 5 Z. 1 wohl als einschlägig anzusehen.

 

3.1. Der Bf wendet nun seine mittlerweile gute Integration im Sinne des Privat- und Familienlebens nach ARt. 8 EMRK ein, weshalb er zum Schluss kommt, dass eine diesbezügliche Interessensabwägung zu seinen Gunsten auszugehen habe.

 

Dabei ist aber zunächst festzuhalten, dass wohl in Fällen, in denen ein Antragsteller sich einen Aufenthaltstitel erschleicht, obwohl absolute Versagungsgründe vorliegen wie sie etwa in § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG angeführt sind, bei der Frage der Nichtigkeitserklärung in konsequenter Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG, der für Fälle des Abs. 1 Z. 1 leg.. cit. keine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 Z. 1 bis 9 vorsieht, eine solche auch nicht durchzuführen sein wird. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber offenbar schon ex lege einen Vorrang der öffentlichen Interessen gegenüber den persönlichen eines Betroffenen normiert.

 

3.2. Unter Berücksichtigung dessen, dass Art. 8 EMRK aus Überlegungen des Rechtsschutzes auch dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde zu legen sein wird, soll im Folgenden auf die privaten und familiären Verhältnisse des Bf eingegangen werden: 

 

Es besteht seit dem Jahr 2013 ein – auf gemeinsamem Haushalt gegründetes – Ehe- und Familienleben mit einer österreichischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen (im Jahr 2011 geborenen) Tochter. Dieses Familienleben kann durchaus als intensiv angesehen werden.

 

Der Bf hält sich in Österreich nunmehr durchgehend seit knapp 2 Jahren auf, wobei zu betonen ist, dass der Aufenthaltstitel (wie oben gezeigt) erschlichen wurde und sohin von einem illegalen Aufenthalt auszugehen ist. Seit dem Jahr 2009 reiste der Bf – nach eigenen Angaben – mehrmals für einige Wochen nach Österreich ein; dies entgegen das bestehende – auf 10 Jahre befristete – Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot.

 

Am Arbeitsmarkt ist der Bf allenfalls als dürftig integriert anzusehen, wohin gegen die soziale Integration grundsätzlich den Familienverhältnissen und der relativ kurzen Zeitdauer nach als angemessen erkannt werden kann. Diese Feststellung erfährt durch die eher als mangelhaft zu bezeichnende sprachliche Integration, vor allem aber auch durch die erneute Straffälligkeit des Bf (Drogendelikt) eine nicht unerhebliche Einschränkung.

 

Aus Sicht der Ehegattin und der minderjährigen Tochter erscheint das Familienleben als durchaus schützenswert.

 

Bereits im Jahr 2006 war der Bf wegen eines Drogendelikts (im Zusammenhang mit Heroin) strafgerichtlich verurteilt und inhaftiert worden. Auch im Jahr 2014 erfolgte eine neuerliche Verurteilung (wiederum im Zusammenhang mit einer „harten Droge“, diesmal Kokain).

 

Das Privat- und Familienleben intensivierte sich während eines – nunmehr als unrechtmäßig erkannten – illegalen Aufenthalts, wobei der Bf selbst aber auch während des Bestehens des Titels keinesfalls von dessen Rechtmäßigkeit ausgehen konnte. Verzögerungen von Seiten der Behörden sind jedenfalls nicht zu erkennen.

 

3.3. Auch bei einer Überprüfung nach Art. 8 EMRK ist sohin ein eindeutiges Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen des Bf und seiner Familienangehörigen festzustellen. Es wird zwar keinesfalls verkannt, dass dies einen beträchtlichen Eingriff vor allem für die Ehegattin und das minderjährige Kind darstellt; im Gegenzug ist aber auch zu erkennen, dass die Erschleichung eines Titels durch ein „nachträglich intensiviertes“ Privat und Familienleben nicht ungeschehen gemacht werden soll. Deshalb stellt die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Gattin und der Tochter dar.

 

4. Im Ergebnis war sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 1. Juli 2015, Zl.: E 864/2015-7