LVwG-750217/6/MB

Linz, 04.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der D. A.,
geb. x, vertreten durch RA Dr. S. E., x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 17. Dezember 2014 GZ: Pol18-510-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding
(im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Oktober 2014, GZ: Pol18-510-2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Bf) vom 22. August 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Studierender ab.

 

1.1. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte E. V., Assistentin des H. der Republik Österreich in O., mit, dass der Bescheid der Bf persönlich übergeben wurde.

 

2. Mit Schreiben vom 7. November 2014, eingelangt per E-Mail direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. November 2014, erhob die Bf in rechtsfreundlicher Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid beheben und die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilen.

 

Begründend führt die Bf im Wesentlichen aus, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide, da im Land Ukraine Schwierigkeiten bestehen und diese Schwierigkeiten auch das Bankwesen betreffen würden. Aus diesen Gründen herrsche in der Bevölkerung Misstrauen gegenüber dem Bankwesen und würden die finanziellen Mittel nicht bei einer Bank deponiert. Die Bf habe finanzielle Mittel, aber eben nur nicht auf der Bank. Aus dem Grund des abweisenden Bescheides der belangten Behörde wurde aber dennoch Mittel in der Höhe von 8.002,56 EUR auf einer Bank hinterlegt und sicher in Zusammenschau mit dem Einkommen der Familie der Bf die Kosten des Aufenthaltes der Bf in Österreich. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Familienleben der Bf zu erkennen, dass deren Kenntnisse und das Verhältnis selbst von der
Lebens- und Familiensituation geprägt sind. Betreffend das Wissen des Ehegatten über das genaue Studium der Bf ist anzuführen, dass sich dessen mangelndes Wissen daraus begründet, dass die Bf (noch) keine konkrete Entscheidung dahingehend getroffen habe.

 

3. Mit Schreiben vom 18. November 2014 – eingelangt bei der belangten Behörde am 20. November 2014, leitete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gem. §§ 6 Abs. 1 AVG iVm 17 VwGVG auf Gefahr der Bf weiter.

 

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2014,
GZ: Pol18-510-2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf im Wege der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück und führte dazu wie folgt aus:

 

„Mit Eingabe vom 22.8.2014 wurde durch Frau D. A. beim Österreichischen Generalkonsulat in O. ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Studierender gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.

 

Dem Antrag wurde eine Haftungserklärung, ein Pensionsbescheid sowie ein Mietvertrag des Schwiegervaters der Frau D. A., Herrn B. A., beigelegt. Aus dem Pensionsbescheid geht hervor, dass Herr B. A. Euro 539,52 Pensionsleistung bezieht und ihm für sich und seine Frau eine Ausgleichszulage in der Höhe von
Euro 746,51 gewährt wird. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages wird ihm daher montlich der Betrag von Euro 1.220,44 in Anweisung gebracht. An Miete inkl. USt. und Betriebskosten wird ein Betrag in der Höhe von Euro 564,08 dem Vermieter in Anweisung gebracht. Im Zuge behördlicher Erhebungen wurde von der Behörde ermittelt, dass der Ehemann der Frau D. A.  in der Zeit vom 7.6.1996 bis 9.7.2007 mit der slowakisch stämmigen Österreicherin M. M. verheiratet war. Seit dem 29.4.2011 lebt der Ehemann der Frau D. A.  in der x zusammen mit Herrn O. S.. Ein Versicherungsdatenauszug des Ehemannes ergab, dass nach langer Zeit der Arbeitslosigkeit nunmehr seit 19.5.2014 ein Dienstverhältnis als Angestellter bei der Fa. S. (Telefonshop) in der x in x vorliegt.

Mit Schreiben vom 23.9.2014, nachweislich durch die österreichische Botschaft in O. zugestellt, wurde Frau D. A.  aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens von ihrem Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen, widrigenfalls der Antrag wegen fehlender finanzieller Mittel abgewiesen werden wird.

In einer Niederschrift über die Vernehmung von Beteiligten vom 25.9.2014 wurde vom Ehemann der Antragstellerin ausgesagt, dass ihm der Name der verstorbenen Schwiegermutter, des Schwiegervaters und der Großmutter nicht bekannt sei. Auch wisse er nicht, welches Studienfach seine Gattin in Österreich belege, das wisse sie selbst noch nicht. Sie habe gesagt, wenn sie sich entscheidet, dann wird sie es ihm sagen. Er habe D. A. nicht gefragt, in welche Schule sie gegangen sei. Zum Geburtstag am 19.10.2013 habe er ihr nichts geschenkt. Weiters wurden vom Ehemann verschiedene Dokumente, unter anderem auch die Kopien der Heiratsurkunde vorgelegt. Aus den Kopien des Reisepasses ist ersichtlich, dass der Ehemann der Antragstellerin zu folgenden Zeiten in O. aufhältig war:

4.6.2011 -22.6.2011, 20.7.1011 -31.8.2011, 7.10.2011 -5.11.2011,
21.12.2011 -16.1.2012, 13.6.2012 - 7. 2012, 8.9.2013 - 7.10.2013 und vom 30.12.2013 bis 19.2.2014.

 

Mit Schreiben vom 7.10.2014 wurde von der Antragstellerin bekanntgegeben, dass sie bei ihren Schwiegereltern wohnen will. Außerdem würde sie selbst für ihre Ausgaben während des Studiums in Österreich aufkommen wollen. Dazu erbrachte sie am 13.10.2014 den Nachweis, über Barmittel in Höhe von Euro 3.002,56.

 

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Studierender wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Bescheid vom 14.10.2014 abgewiesen und in Würdigung der weiteren Beweise begründet, dass ein Familienleben gemäß Art. 8 E-MRK nicht vorliegt, da die Antragstellerin in O./Ukraine lebt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, während ihr Ehemann vom 7.6.2004 bis 31.3.2008 und seit dem 29.4.2011 mit Herrn O. S. in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seit 19.5.2014 geht der Ehegatte der Antragstellerin einer Beschäftigung nach. Vom Ehemann konnte weder der Name der Eltern der Antragstellerin noch ihrer Großeltern benannt werden, noch wusste er, in welche Schule die Antragstellerin ging bzw. welches Studienfach sie in Linz belegen möchte. Weiters wurde begründet, dass es auffällig ist, dass der Ehegatte die für einen Aufenthalt in O. erteilten Visa fast nie zur Gänze für ein Zusammenleben mit der Antragstellerin genutzt hat und speziell nach erfolgter Eheschließung immer frühzeitig aus der Ukraine ausgereist ist. Somit waren die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs.2 Z.4 NAG in Verbindung mit § 64 NAG nicht erfüllt und der Antrag abzuweisen.

 

Mit Eingabe per E-Mail hat Frau D. A.  durch ihren Rechtsvertreter am 11.11.2014 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.10.2014 erhoben. Diese Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgerichtshof Oberösterreich per Mail am 11.11.2014 eingebracht worden.

 

Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde vom OÖ. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Eferding weitergeleitet, wo diese am 20.11.2014 einlangte.

 

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 14 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 12 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I
Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 15 Abs.1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs.1 Z.3), und ein Begehren (§ 9 Abs.1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 15 Abs.2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.    von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.    von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs.1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen im Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß Abs.2 der leg.cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Gemäß § 33 Abs.2 AVG ist der nächste Tag, der nicht einer der vorangenannten Tage ist (gemeint sind Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage), als letzter Tag der Frist anzusehen, sollte das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fallen.

 

In der Sache hat die Behörde erwogen:

 

§ 14 Abs.1 VwGVG ermächtigt die Behörde, zunächst selbst binnen einer Frist von
zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit wird von der Bezirkshauptmannschaft Eferding im vorliegenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren fristgerecht Gebrauch gemacht.

 

Im gegenständlichen Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.10.2014 richtigerweise angegeben, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich bei uns - gemeint ist die Bezirkshauptmannschaft Eferding - einzubringen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.10.2014 persönlich im Wege des Honorarkonsulates von Österreich in O. zugestellt (siehe E-Mail des Honorarkonsulates vom 15.10.2014).

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde
per E-Mail direkt dem Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich am 11.11.2014 zugestellt. Nachdem die Beschwerde unrichtigerweise direkt an das Verwaltungsgericht adressiert wurde und diesem per E-Mail zugestellt wurde, wurde die Beschwerde
gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde, nämlich die bescheiderlassende Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Eferding, übermittelt.

 

Auf Grund der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 15.10.2014 begann die Beschwerdefrist mit der Übergabe des Bescheides an die Antragstellerin durch die österreichische Vertretungsbehörde gemäß § 11 Zustellgesetz zu laufen. Die Beschwerdefrist von vier Wochen endet daher auf Grund der Übergabe des Bescheides am 15.10.2014 an die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 15.11.2014. Da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt, hätte die Beschwerde bis spätestens 17.11.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding einlangen müssen.

 

Nach der Vorschrift des § 33 Abs.3 AVG sind die Tage des Postenlaufs in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen und genügt es somit zur Wahrung der Frist, dass der Postlauf vor Ablauf des Tages der Frist in Gang gesetzt wird und das schriftliche Anbringen einem Zustelldienst zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Wird jedoch eine Eingabe an eine unzuständige Behörde gerichtet und von dieser
gemäß § 6 Abs.1 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet, wobei zur Weiterleitung ein Zustelldienst herangezogen wird, sind die Tage des Postenlaufs von der Beschwerdeführerin an die unzuständige Behörde in die Frist einzurechnen. Ein an die unrichtige Behörde adressiertes Schriftstück ist somit nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es von dieser innerhalb der Frist an die richtige Behörde adressiert einem Zustelldienst übergeben wird. Die gegenständliche Beschwerde ist daher zwar binnen offener Frist - am 11.11.2014 - bei der unrichtigen Behörde (Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich) eingelangt, wurde von diesem gemäß § 6 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Eferding weitergeleitet, wo die Beschwerde am 20.11.2014 verspätet einlangte.

 

Da die Beschwerde bis spätestens 17.11.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding einlangen hätte müssen, ist die Beschwerde jedenfalls verspätet und war daher der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 stellte die Bf den Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und führte dazu wie folgt aus:

 

„Es wird beantragt, die Beschwerde vom 11.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht für vorzulegen.

 

Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, die Beschwerde sei wegen einer Fristüberschreitung zurückzuweisen, leidet an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

 

Der ursprünglich angefochtene Bescheid wurde angeblich am 15.10.2014 im Wege des Honorarkonsulates von Österreich in O. zugestellt.

Diese Art der Zustellung selber löst jedoch ansich keine Rechtswirkung aus, da die Zustellung nicht gültig erfolgt ist.

Mangels einer besonderen staatlichen Vereinbarung zwischen Österreich und der Ukraine ist im Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Ukraine auf diplomatischem Wege zuzustellen. Die Übergabe eines Schreibens durch ein Honorarkonsulat ist jedoch keine Zustellung im diplomatischen Wege.

 

Eine allfällige Übergabe des Schreibens am 15.10.2014 löst nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist aus.

Aus diesen Gründen kann auch die Weiterleitung der Beschwerde nicht als verspätet bezeichnet werden.

 

Die eingebrachte Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu betrachten, und erfolgte daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Unrecht.

 

Nur der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass der Vorlageantrag nicht gesondert zu vergüten ist.

 

Mit der Beschwerdegebühr von € 30,00 sind die Kosten zur Gänze abgedeckt und der Vorlageantrag nicht gesondert zu vergüten.

 

Es wird daher die Beschwerde aufrecht erhalten, und die Vorlage an das
oö Landesverwaltungsgericht beantragt.“

 

 

6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14. Jänner 2015 den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und beantragt nach Ausführungen zum Zustellvorgang und zu den Einkommensverhältnissen der Bf die Abweisung der Beschwerde.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der Sachverhalt unstrittig aus dem Verfahrensakt ergibt und eine
öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließ. Zudem lag kein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

 

2. Gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm NAG iVm § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung berufen.

 

3. Gem. § 2 VwGVG iVm NAG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter.

 

 

III.

 

1. Gem. § 7 Abs. 4 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG
vier Wochen.

 

2. Gem. § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen
(vgl. auch § 20 VwGVG).

 

3. Gem. §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Eine § 63 Abs. 5 AVGalt entsprechende Regelung ist im VwGVG nicht vorgesehen.

 

4.1. Gem. § 11 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

4.2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

5. Unstrittig kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Bf das Schriftstück am 15. Oktober 2014 tatsächlich übergeben wurde. Die
4-Wochenfrist zur Erhebung der Beschwerde endete somit gem. § 32 Abs. 2 AVG am 12. November 2014. Die Bf brachte die Beschwerde am 11. November 2014 per E-Mail direkt beim Landesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom
18. November 2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde. Bei dieser langte die Beschwerde am 20. November 2014 ein.

 

5.1. Insofern ergibt sich, da gem. §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG die Übermittlung der Beschwerde auf Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgte, dass die Beschwerde verfristet eingebracht wurde.

 

6.1. Betreffend den im Vorlageantrag von der Bf erstmals angeführten Umstand, dass die Zustellung nicht im diplomatischen Weg und sohin nicht rechtmäßig, im Wege der konsularischen Vertretung, erfolgte, ist zu erkennen, dass dieser Einwand nur den Modus der Zustellung im Sinne des § 11 ZustG anspricht
(s dazu den Ratifikationstext der Ukraine zum HPÜ, BGBl 91/1957 idF
BGBl 40/1958).

 

Für die Frage der Heilung von Zustellmängel iSd § 7 ZustG ist daraus nichts zu gewinnen. Vielmehr ist zu erkennen, dass der Bescheid der Bf tatsächlich zugekommen ist und ein allfälliger Zustellmangel gem. § 7 ZustG als geheilt gilt. Die Zustellung erfolgte am 15. Oktober 2014.

 

6.2. Entsprechend der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185 mN) ordnet § 11 Abs. 1 ZustG an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer "Physischen Zustellung".

 

Daher ist im Sinne der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986,
Zl. 85/01/0244, vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182).

 

 

6.3. Eine entsprechende bi- oder multilaterale Vereinbarung wird von der Bf nicht vorgebracht und liegt nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch nicht vor. Aus dem HPÜ kann diesbezüglich nichts gewonnen werden (s dazu N. Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/N. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 § 11 Rz 4 mwN).

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Brandstetter