LVwG-750217/6/MB
Linz, 04.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der D. A.,
geb. x, vertreten durch RA Dr. S. E., x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 17. Dezember 2014 GZ: Pol18-510-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding
(im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Oktober 2014, GZ: Pol18-510-2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Bf) vom 22. August 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Studierender ab.
1.1. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte E. V., Assistentin des H. der Republik Österreich in O., mit, dass der Bescheid der Bf persönlich übergeben wurde.
2. Mit Schreiben vom 7. November 2014, eingelangt per E-Mail direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. November 2014, erhob die Bf in rechtsfreundlicher Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid beheben und die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilen.
Begründend führt die Bf im Wesentlichen aus, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide, da im Land Ukraine Schwierigkeiten bestehen und diese Schwierigkeiten auch das Bankwesen betreffen würden. Aus diesen Gründen herrsche in der Bevölkerung Misstrauen gegenüber dem Bankwesen und würden die finanziellen Mittel nicht bei einer Bank deponiert. Die Bf habe finanzielle Mittel, aber eben nur nicht auf der Bank. Aus dem Grund des abweisenden Bescheides der belangten Behörde wurde aber dennoch Mittel in der Höhe von 8.002,56 EUR auf einer Bank hinterlegt und sicher in Zusammenschau mit dem Einkommen der Familie der Bf die Kosten des Aufenthaltes der Bf in Österreich. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Familienleben der Bf zu erkennen, dass deren Kenntnisse und das Verhältnis selbst von der
Lebens- und Familiensituation geprägt sind. Betreffend das Wissen des Ehegatten über das genaue Studium der Bf ist anzuführen, dass sich dessen mangelndes Wissen daraus begründet, dass die Bf (noch) keine konkrete Entscheidung dahingehend getroffen habe.
3. Mit Schreiben vom 18. November 2014 – eingelangt bei der belangten Behörde am 20. November 2014, leitete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gem. §§ 6 Abs. 1 AVG iVm 17 VwGVG auf Gefahr der Bf weiter.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2014,
GZ: Pol18-510-2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf im Wege der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück und führte dazu wie folgt aus:
Euro 746,51 gewährt wird. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages wird ihm daher montlich der Betrag von Euro 1.220,44 in Anweisung gebracht. An Miete inkl. USt. und Betriebskosten wird ein Betrag in der Höhe von Euro 564,08 dem Vermieter in Anweisung gebracht. Im Zuge behördlicher Erhebungen wurde von der Behörde ermittelt, dass der Ehemann der Frau D. A. in der Zeit vom 7.6.1996 bis 9.7.2007 mit der slowakisch stämmigen Österreicherin M. M. verheiratet war. Seit dem 29.4.2011 lebt der Ehemann der Frau D. A. in der x zusammen mit Herrn O. S.. Ein Versicherungsdatenauszug des Ehemannes ergab, dass nach langer Zeit der Arbeitslosigkeit nunmehr seit 19.5.2014 ein Dienstverhältnis als Angestellter bei der Fa. S. (Telefonshop) in der x in x vorliegt.
21.12.2011 -16.1.2012, 13.6.2012 - 7. 2012, 8.9.2013 - 7.10.2013 und vom 30.12.2013 bis 19.2.2014.
Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit wird von der Bezirkshauptmannschaft Eferding im vorliegenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren fristgerecht Gebrauch gemacht.
per E-Mail direkt dem Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich am 11.11.2014 zugestellt. Nachdem die Beschwerde unrichtigerweise direkt an das Verwaltungsgericht adressiert wurde und diesem per E-Mail zugestellt wurde, wurde die Beschwerde
gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde, nämlich die bescheiderlassende Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Eferding, übermittelt.
gemäß § 6 Abs.1 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet, wobei zur Weiterleitung ein Zustelldienst herangezogen wird, sind die Tage des Postenlaufs von der Beschwerdeführerin an die unzuständige Behörde in die Frist einzurechnen. Ein an die unrichtige Behörde adressiertes Schriftstück ist somit nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es von dieser innerhalb der Frist an die richtige Behörde adressiert einem Zustelldienst übergeben wird. Die gegenständliche Beschwerde ist daher zwar binnen offener Frist - am 11.11.2014 - bei der unrichtigen Behörde (Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich) eingelangt, wurde von diesem gemäß § 6 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Eferding weitergeleitet, wo die Beschwerde am 20.11.2014 verspätet einlangte.
5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 stellte die Bf den Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und führte dazu wie folgt aus:
„Es wird beantragt, die Beschwerde vom 11.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht für OÖ vorzulegen.
Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, die Beschwerde sei wegen einer Fristüberschreitung zurückzuweisen, leidet an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Der ursprünglich angefochtene Bescheid wurde angeblich am 15.10.2014 im Wege des Honorarkonsulates von Österreich in O. zugestellt.
Diese Art der Zustellung selber löst jedoch ansich keine Rechtswirkung aus, da die Zustellung nicht gültig erfolgt ist.
Mangels einer besonderen staatlichen Vereinbarung zwischen Österreich und der Ukraine ist im Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Ukraine auf diplomatischem Wege zuzustellen. Die Übergabe eines Schreibens durch ein Honorarkonsulat ist jedoch keine Zustellung im diplomatischen Wege.
Eine allfällige Übergabe des Schreibens am 15.10.2014 löst nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist aus.
Aus diesen Gründen kann auch die Weiterleitung der Beschwerde nicht als verspätet bezeichnet werden.
Die eingebrachte Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu betrachten, und erfolgte daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Unrecht.
Nur der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass der Vorlageantrag nicht gesondert zu vergüten ist.
Mit der Beschwerdegebühr von € 30,00 sind die Kosten zur Gänze abgedeckt und der Vorlageantrag nicht gesondert zu vergüten.
Es wird daher die Beschwerde aufrecht erhalten, und die Vorlage an das
oö Landesverwaltungsgericht beantragt.“
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14. Jänner 2015 den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und beantragt nach Ausführungen zum Zustellvorgang und zu den Einkommensverhältnissen der Bf die Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der Sachverhalt unstrittig aus dem Verfahrensakt ergibt und eine
öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließ. Zudem lag kein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.
2. Gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm NAG iVm § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung berufen.
3. Gem. § 2 VwGVG iVm NAG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter.
III.
1. Gem. § 7 Abs. 4 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG
vier Wochen.
2. Gem. § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen
(vgl. auch § 20 VwGVG).
3. Gem. §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Eine § 63 Abs. 5 AVGalt entsprechende Regelung ist im VwGVG nicht vorgesehen.
4.1. Gem. § 11 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
4.2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
5. Unstrittig kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Bf das Schriftstück am 15. Oktober 2014 tatsächlich übergeben wurde. Die
4-Wochenfrist zur Erhebung der Beschwerde endete somit gem. § 32 Abs. 2 AVG am 12. November 2014. Die Bf brachte die Beschwerde am 11. November 2014 per E-Mail direkt beim Landesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom
18. November 2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde. Bei dieser langte die Beschwerde am 20. November 2014 ein.
5.1. Insofern ergibt sich, da gem. §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG die Übermittlung der Beschwerde auf Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgte, dass die Beschwerde verfristet eingebracht wurde.
6.1. Betreffend den im Vorlageantrag von der Bf erstmals angeführten Umstand, dass die Zustellung nicht im diplomatischen Weg und sohin nicht rechtmäßig, im Wege der konsularischen Vertretung, erfolgte, ist zu erkennen, dass dieser Einwand nur den Modus der Zustellung im Sinne des § 11 ZustG anspricht
(s dazu den Ratifikationstext der Ukraine zum HPÜ, BGBl 91/1957 idF
BGBl 40/1958).
Für die Frage der Heilung von Zustellmängel iSd § 7 ZustG ist daraus nichts zu gewinnen. Vielmehr ist zu erkennen, dass der Bescheid der Bf tatsächlich zugekommen ist und ein allfälliger Zustellmangel gem. § 7 ZustG als geheilt gilt. Die Zustellung erfolgte am 15. Oktober 2014.
6.2. Entsprechend der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185 mN) ordnet § 11 Abs. 1 ZustG an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer "Physischen Zustellung".
Daher ist im Sinne der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986,
Zl. 85/01/0244, vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182).
6.3. Eine entsprechende bi- oder multilaterale Vereinbarung wird von der Bf nicht vorgebracht und liegt nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch nicht vor. Aus dem HPÜ kann diesbezüglich nichts gewonnen werden (s dazu N. Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/N. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 § 11 Rz 4 mwN).
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Brandstetter