LVwG-400072/15/FP/BD
Linz, 16.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von R M S, geb. x, x, x, vertreten durch Mag. G E, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.12.2014, GZ: 0041228/2014, wegen einer Übertretung des BStMG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Beschwerdeführer hat Kosten des behördlichen Strafverfahrens in der Höhe von 15 Euro (10 % der Strafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 9.12.2014 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) Nachstehendes vor:
„Der Beschuldigte, Herr R M S, geboren am x, hat als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (A), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt am 20.06.2014 um 13:25 Uhr die Ax, Mautabschnitt xstraße B – L x Straße N W, km x (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, gem. § 6 BStMG 2002 einer fahrleistungsabhängigen Maut.
Die GO-Box war nicht entsprechend den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung montiert.
Diese Falschmontage war Ursache für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zur Tatzeit.“
I.2. Mit Schriftsatz vom 8.1.2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde und brachte Nachstehendes vor:
I.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 zog der Bf sein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ersatzmautforderung zurück und verzichtete auf die Einvernahmen der Zeugen M und H.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und öffentliche mündliche Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht hat bei der ASFINAG zudem Beweisfotos in digitaler Originalqualität sowie eine Leistungsinformation zu gegenständlicher Fahrt beigeschafft. Zudem wurde eine Mitarbeiterin der ASFINAG, Frau M C K, als Zeugin gehört und es erstattete der Amtssachverständige R H ein technisches Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der Störung der Mikrowellenkommunikation zwischen Mautbalken und GO-Box durch die Anbringung der GO-Box hinter dem Scheibenwischer.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t steht fest:
Der Bf benützte am 20.6.2014 um 13.25 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße Ax, Mautabschnitt xstraße B – L x Straße N W mit einem LKW M. x mit dem Kennzeichen x. Bei Durchfahrt durch das Mautportal bei Straßenkilometer x, dies ist der Mautbalken xstraße – L x Straße, erfolgte keine Abbuchung. Die Abbuchung erfolgte deshalb nicht, weil die GO-Box unmittelbar hinter dem linken, sich in Ruhestellung befindlichen, Scheibenwischer angebracht war. Durch diese Anbringung wurde die Mikrowellenkommunikation zwischen GO-Box und Mautportal gestört. Eine solche Störung kann, muss aber nicht auftreten. Das automatische Kontrollsystem des Mautsystems erkannte diesen Fehler. Die GO-Box war nicht vom Bf angebracht worden. Dieser hat sich nicht vergewissert, dass die GO-Box an einer durch die Mautordnung vorgegebenen Stelle angebracht ist. Er hat selbst noch nie eine GO-Box angebracht und erst nach dem Tattag erfahren, dass diese nicht hinter dem Scheibenwischer angebracht werden darf. Der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges wurde mit Schreiben vom 26.6.2014 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Die Ersatzmaut wurde nicht bezahlt.
Der Bf ist arbeitslos und verfügt über ein Einkommen von 500 Euro pro Monat. Er hat keine Unterhaltspflichten.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Beweisfotos, dem Leistungsverzeichnis, der Aussagen im Verfahren und dem schlüssigen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 26.2.2015.
Der Umstand, dass durch eine Anbringung der GO-Box hinter einem Scheibenwischer, also einem metallischen Gegenstand, eine Störung der Mikrowellenkommunikation zwischen GO-Box und Mautportal eintreten kann, ergibt sich aus der schlüssigen Aussage der Zeugin M C K, sowie aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten des R H, welcher aufgrund ihm vorliegender Informationen auch darstellen konnte, dass der Störeffekt durch Scheibenwischer bereits vor Einführung des GO-Box-Systems in Österreich bekannt war und aufgrund dessen die Mautordnung explizit vorsieht, dass die GO-Box nicht hinter dem Scheibenwischer angebracht werden darf. Aufgrund dieser Beweismittel steht für das Gericht fest, dass die Nichtabbuchung am Mautportal xstraße – L x Straße auf die Anbringung der GO-Box hinter dem Scheibenwischer zurückzuführen ist.
III.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 4 BStMG in der Fassung vom 20.6.2014 sind Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
Gemäß Abs. 2 haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
Gemäß Abs. 3 sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.
Gemäß Abs. 4 haben Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
Gemäß § 14 Abs. 1 BStMG hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß Punkt 8.1. der Mautordnung in der Version 39 ist die GO-Box dauerhaft in folgendem Bereich zu montieren:
Zudem schreibt die Mautordnung unter anderem Folgendes vor:
Die GO-Box ist an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen.
[…]
Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren.
[…]
Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (z.B. Sonnenblenden) im Umkreis von
10 cm freizuhalten.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Wie weiter oben festgestellt wurde, war die im gegenständlichen Fahrzeug vorhandene GO-Box am Tattag zur Tatzeit zwar an der Windschutzscheibe angebracht, dies jedoch in einem Bereich, welchen die Mautordnung für die Anbringung der GO-Box nicht vorsieht. Die GO-Box war, entgegen den Bestimmungen der Mautordnung, hinter dem in Ruhestellung befindlichen Scheibenwischer angebracht. Dies ist auf dem vom Gericht eingeholten Beweisfoto deutlich erkennbar und wurde vom Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch eindeutig bestätigt. Die vom Bf angedachte Variante, die GO-Box sei möglicherweise auf dem Armaturenbrett gelegen, konnte aufgrund des vorliegenden Fotos zweifelsfrei widerlegt werden. Dies insbesondere dadurch, dass die Kanten der GO-Box im Foto im Vergleich zur Windschutzscheibe keine Verzerrungen aufweisen, sodass feststeht, dass diese in der gleichen Ebene wie die Windschutzscheibe, also an dieser angebracht war. Wie sich aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten und auch der Zeugenaussage der Zeugin M C K, welche als Mitarbeiterin der ASFINAG entsprechende Erfahrungswerte hat, ergeben hat, hat diese Art der Anbringung dazu geführt, dass die Maut am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit nicht abgebucht werden konnte. Dies als, wie sich auch aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten ergibt, die Mikrowellenkommunikation zwischen GO-Box und Mautportalen durch den Scheibenwischer gestört werden kann und eine korrekte Abbuchung nur dann sichergestellt ist, wenn die GO-Box entsprechend den Vorgaben in der Mautordnung und im Übrigen auch in der Bedienungsanleitung zur GO-Box angebracht ist. Vorliegend wirkte sich die fehlerhafte Platzierung der GO-Box dahingehend aus, dass einmalig der Mautbetrag nicht abgebucht werden konnte. Der Umstand der fehlerhaften Anbringung führte dazu, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet werden konnte. Diese nicht ordnungsgemäße Entrichtung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ist erwiesen. Der Bf hat daher das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.
III.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ordnet an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 RZ 5).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Bf, um die gesetzliche Vermutung zu entkräften, alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Der Bf hat in seiner Beschwerde den Umstand der nicht ordnungsgemäßen Anbringung im Ergebnis nicht substanziell bestritten, sondern hat vielmehr lediglich die Kausalität der fehlerhaften Anbringung für die fehlerhafte Abbuchung angezweifelt und dargestellt, dass die GO-Box bereits im Fahrzeug angebracht gewesen sei und er keine Funktionsstörungen feststellen konnte. Zudem hat der Bf Ausführungen zu allfälligen Fehlfunktionen getroffen, die jedoch mit dem Gutachten des Sachverständigen widerlegt werden konnten. Wie im Verfahren erwiesen wurde, war Ursache für die fehlerhafte Kommunikation die Anbringung hinter dem Scheibenwischer. Der dem Bf gemachte Vorwurf ist demgemäß letztlich darin begründet, dass der Bf nicht dem Gesetz gemäß die Position der GO-Box kontrolliert und diese von der Windschutzscheibe abgenommen und an einer von der Mautordnung vorgesehenen Stelle angebracht hat. Aus diesem Grund hat er die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Da es der Bf demgemäß verabsäumt hat, die GO-Box entsprechend Punkt 8.1. der Mautordnung anzubringen, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als LKW-Fahrer, der nach seiner eigenen Aussage bereits bei mehreren Transportunternehmen tätig war, wäre es dem Bf zumutbar gewesen, sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, wo die GO-Box angebracht werden muss und wäre ihm auch zumutbar gewesen, diese von der Windschutzscheibe abzunehmen und ein paar Zentimeter höher neu anzubringen. Wie der Bf selbst ausgeführt hat, hat er im Rahmen seiner Kraftfahrerausbildung gelernt, wie die GO-Box zu bedienen und anzubringen ist. Er hätte also entsprechende Kenntnisse haben müssen.
III.4. Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) kam nicht in Betracht, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden des Bf war nicht als gering anzusehen, weil er als Kraftfahrer um die richtige Anbringung der GO-Box wissen musste und vor, während und nach jeder Fahrt ein entsprechende Kontrolle vornehmen hätte müssen.
Gemäß § 20 VStG kann jedoch die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des VwGH innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in der Begründung ihres Bescheids die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinne des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).
§ 19 Abs. 2 VStG normiert, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Hier ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.
Die §§ 32-35 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Der Bf ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und es sind im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen jedoch eine Anwendung des § 20 VStG und eine außerordentliche Milderung der Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe zu.
Vorliegend ist erwiesen, dass der Bf eine funktionierende GO-Box im Fahrzeug mitgeführt hat und diese auch an der Windschutzscheibe, lediglich an einer falschen Stelle, angebracht war. Dem Bf war in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass diese fehlerhafte Anbringung zu einer Nichtabbuchung führen kann. Er hat sich darauf verlassen, dass sein Arbeitgeber die GO-Box richtig angebracht hat. Sein Verschulden ist im Vergleich zu anderen möglichen Verschuldensgraden, bspw. der vorsätzlichen Abnahme der GO-Box, als geringfügiger anzusehen. Zudem ist mildernd zu werten, dass das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut aufgrund der nur einmaligen Nichtabbuchung und des entsprechend niedrigen Verkürzungsbetrages, nur geringfügig beeinträchtigt war.
Zwar bestehen die gegenständlichen Pflichten hinsichtlich der Anbringung der GO-Box gegenüber dem Kraftfahrzeuglenker, jedoch sieht das Gesetz auch eine Verpflichtung von Dienstgebern dahingehend vor, dass diese ihre Mitarbeiter hinsichtlich der GO-Box einzuschulen haben. Eine solche Einschulung hat, der glaubwürdigen Aussage des Bf zufolge, niemals stattgefunden und wurde die GO-Box auch vom Dienstgeber des Bf angebracht, der das gegenständliche Fahrzeug nicht nur diesem, sondern auch zwei anderen Mitarbeitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellte. Damit war auch verbunden, dass der Bf keine Bedienungsanleitung für die GO-Box hatte. Auch diese Umstände sind mildernd zu werten. Zumal im Verfahren kein Erschwerungsgrund hervorgekommen ist, ist von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe in Betracht kam. Diese wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde angeregt.
Angesichts des sehr geringen Einkommens des Bf ist selbst bei vollem Ausschöpfen der Möglichkeiten des § 20 VStG von einem deutlichen spezialpräventiven Effekt auszugehen.
III.5. Im Übrigen war der bekämpfte Bescheid zu bestätigen, da der Bf die Tat in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen hat. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses war dem Bf kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% der Geldstrafe, also 15 Euro festzusetzen.
III.6. Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf das ursprünglich angeregte Gesetzesprüfungsverfahren auf den Beschluss des VfGH vom 26.9.2006, B 1140/ 06-6, verwiesen, in welchem dieser ausgesprochen hat, dass es im Fall des § 19 Abs. 4 BStMG im Hinblick darauf, dass es zu keiner Betretung einer Person kommt, sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern (vgl. auch VfGH, 24.2.2009,
B 1852/08-3, B1878/08-3, B1896/08-3, B1951/08-3).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl