LVwG-750043/7/ER

Linz, 26.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des A. S., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. B., xstraße x, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. April 2013 GZ 1076111/FRB, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach dem Fremdenpolizeigesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. April 2013, AZ 1076111/FRB wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 16. April 2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 2 Fremdenpolizeigesetz-2005, BGBl I Nr 100/2005 – FPG in der damals geltenden Fassung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 46a Abs 2 FPG regle, dass die Behörde von Amts wegen festzustellen hat, ob die Abschiebung eines Betroffenen aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen, nicht möglich ist. Erst wenn dies von Amts wegen festgestellt sei, habe die Behörde eine Karte für Geduldete auszustellen. Daraus lasse sich kein Rechtsanspruch auf die Entscheidung über einen Antrag auf Duldung bzw Ausstellung einer Karte für Geduldete ableiten.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 rechtzeitig Berufung, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass über seinen Antrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre.

 

Mit Bescheid vom 15. November 2013, GZ E1/71193/2013, wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid, indem sie sich im Wesentlichen der Begründung der Erstbehörde anschloss.

 

Mit Schriftsatz vom 1. Jänner 2014 erhob der Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass der Wortlaut des § 46a Abs 1a FPG, wonach der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet dann geduldet ist, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es in das Belieben der Behörde stelle, festzustellen, ob eine Abschiebung unmöglich ist, oder diese Feststellung zu unterlassen. Dies führe zu willkürlichem Verhalten der Fremdenbehörden. Daher beantragte der Bf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 46a Abs 1a FPG und die Aufhebung dieser Bestimmung. Ferner beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach Aufhebung der genannten Bestimmung. Ergänzend führte der Bf aus, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Verweigerung einer Sachentscheidung über seinen Antrag in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG für verletzt erachte.

 

I.2. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, B 25/2014-8, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. November 2013, GZ E1/71193/2013, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf und sprach dem Bf Kostenersatz zu. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus: “Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv § 46a Abs 2 FPG zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs 1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde der auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (§ 46a Abs 2 FPG) gerichtete Antrag mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landespolizeidirektion keiner meritorischen Entscheidung zugeführt. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, hat sie dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung verweigert.“

Durch die Behebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. November 2013, GZ E1/71193/2013, ist die Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. April 2013 GZ 1076111/FRB, wieder anhängig.

 

I.3. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Gem § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Dem Oö. Landesverwaltungsgericht wurde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs am 17. Dezember 2014 zugestellt. Am 16. Jänner 2015 wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht der bezughabende Verwaltungsakt vorgelegt. Die Überweisung des dem Bf zugesprochenen Aufwandersatzes wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich durchgeführt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 VwGVG verzichtet werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter I.1. und I.2. dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus. Der Bf hat durch seinen Rechtsanwalt den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 16. April 2013 mit Schreiben vom 16. Jänner 2015 zurückgezogen.

 

 

II. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus den unter I.1. und I.2. dargestellten Ausführungen und dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vom 16. Jänner 2015.

 

 

III. § 125 Abs 24 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 regelt Folgendes: Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu entscheiden hat.

 

Gemäß § 46a Abs 1 FPG in der entscheidungsrelevanten Fassung BGBl I Nr 38/2011 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

 

Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß Abs 1a geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

 

Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß Abs 1b jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

 

Gemäß Abs 2 hat die Behörde Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Dem gegenständlichen – zurückweisenden – Bescheid liegt ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 2 FPG zugrunde. Der diese Zurückweisung bestätigende Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2014, B 25/2014-8, behoben. Aufgrund der Bestimmung des § 125 Abs 24 FPG idgF hat nunmehr das Oö. Landesverwaltungsgericht über die unerledigte Berufung des Bf zu entscheiden.

 

IV.2. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 16. April 2013 wurde aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Bf mit Schreiben vom 16. Jänner 2015 zurückgezogen. Zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags im gegenständlichen Verfahrensstand führen Hengstschläger/Leeb zu § 13 AVG in RN 42 Folgendes aus:

Fraglich könnte allenfalls sein, was unter ‘in jeder Lage des Verfahrens‘ zu verstehen ist (vgl auch § 13 Abs 8 AVG), bis wann ein Antrag also zurückgezogen werden kann. Auf den ersten Blick scheint nämlich die vom VfGH in Slg 5363/1966 – zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – getroffene Aussage, eine solche Zurückziehung sei ‚bis zur Erlassung des Bescheides‘ möglich (so auch VwGH 7. 11. 1997, 96/19/3024), jener Rsp des VwGH zu widersprechen, wonach eine solche Zurückziehung im Fall einer Berufung auch noch im Berufungsverfahren zulässig sei (VwGH 28. 1. 1994, 91/17/0700; 24. 5. 2000, 97/12/0185). (...)

[Die] vom VfGH gebrauchte Wendung [macht] deutlich, dass die Wirkung einer solchen Zurückziehung nicht davon abhängt, in welcher Instanz über den Antrag abgesprochen wurde, sondern allein, ob noch ein Antrag unerledigt (...) ist und daher zurückgezogen werden kann (was bei einem rechtskräftigen Bescheid nicht mehr in Betracht kommt [vgl Onz/Kraemmer, RdU 1999, 133]; VwGH 25. 7. 2013, 2013/07/0099). (...)

Wird aber die Unabänderlichkeit des Bescheides dadurch beseitigt, dass der Bauwerber (oder ein Nachbar) dagegen eine – zulässige und fristgerechte (VwGH 22. 2. 2001, 2000/20/0504) – Berufung erhebt (§ 68 Rz 18), so sind sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können daher auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (VwGH 25. 7. 2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16. 12. 1993, 93/01/0009; VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f; vgl auch VwGH 22. 2. 2001, 2000/20/0504) (...)

Diese Auslegung lässt sich wohl – was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint – dahin gehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gem § 13 Abs 7 AVG nur bzw noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung (vgl VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473 zur Berufungsbehörde und demgegenüber VfSlg 17.407/2004 zur Vorstellungsbehörde gem Art 119a Abs 5 B-VG aF) über den betreffenden Antrag (die dadurch konstituierte Sache [Rz 3]) selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (vgl Rz 4, § 7 Rz 25; Leeb, Verfahrensrecht 101 ff, 111 ff; siehe auch Hauer, Gerichtsbarkeit2 Rz 187; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 7), dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl §§ 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (vgl Leeb, Verfahrensrecht 110 bei FN 161; ferner Rz 3[...]).

 

Im Sinne dieser Ausführungen war demnach analog zur höchstgerichtlichen Judikatur zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der erstinstanzliche Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. April 2013, GZ 1076111/FRB, ersatzlos zu beheben.

 

IV.2. Zum selben Ergebnis führt auch die Tatsache, dass die belangte Behörde eine Sachentscheidung über den Antrag des Bf vom 16. April 2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 2 FPG verweigerte und der Verfassungsgerichtshof diese Verweigerung der Sachentscheidung als Verletzung des Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erkannte und deshalb den Berufungsbescheid aufhob.

 

Wurde von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen, dass in der gegenständlichen Sache keine Sachentscheidung zu treffen sei, ist bloß über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (vgl etwa Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm 18 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 106). Damit war vom Oö. Landesverwaltungsgericht mit der ersatzlosen Behebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. April 2013, GZ 1076111/FRB, vorzugehen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r