LVwG-410372/14/HW/HUE/TK LVwG-410373/13/HW/HUE/TK LVwG-410374/13/HW/HUE/TK LVwG-410375/12/HW/HUE/TK
Linz, 13.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerden des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Juni 2014, Zlen. Sich96-59-2014, Sich96-60-2014, Sich96-61-2014 und Sich96-62-2014, wegen der Aufhebung der Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: D.V., P. GmbH, G. s.r.o. und x Handels-GmbH) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden hinsichtlich des Geräts mit der Seriennummer x (FA-Nr. 1; K. Auftragsterminal) stattgegeben und die Beschlagnahme dieses Geräts gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz angeordnet.
II. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden hinsichtlich des Geräts mit der Seriennummer x (FA-Nr. 2; A) abgewiesen.
III. Hinsichtlich Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Hingegen ist hinsichtlich Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf/Krems vom 20. Juni 2014, Zlen. Sich96-59-2014, Sich96-60-2014, Sich96-61-2014 und Sich96-62-2014, der sowohl dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) als auch Herrn D.V., der P. GmbH, der G. s.r.o. und der x Handels-GmbH zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:
"BESCHEID
Von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht in erster Instanz folgender
Spruch:
Die Beschlagnahme der am 27.05.2014 in K., x, von der Finanzpolizei Kirchdorf Perg Steyr vorläufig beschlagahmten, nachstehend näher bezeichneten Geräte wird aufgehoben:
Nr. | Gehäusebezeichnung | Serien-Nr. | Typenbezeichnung | Versiegelungsplaketten-Nr. |
FA-01 | K. Auftragsterminal | x | A-T1 | Ax Ax |
FA-02 | A | x |
| Ax Ax |
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. I. Nr. 620/1989 i.d.g.F.
Begründung:
Verfahrensgang / Sachverhalt:
Am 27.05.2014 führte die Finanzpolizei Kirchdorf Perg Steyr in K., x, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch und stellte folgenden Sachverhalt fest:
'Während der am 27.5.2014 im Lokal 'K.' des Herrn V.D. in K., x, durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an dem in Folge mit den Nummern FA 1 und FA2 versehenen Geräte Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Zahlenkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.
Glücksrad
Das elektronische Glücksrad konnte nur durch Eingabe von mindestens 1,- Euro in Betrieb genommen werden. Der Kunde konnte mit der grünen Gerätetaste ('Rückgabe Wählen ½') nach Eingabe eines Geldbetrages eine Verdoppelung oder Vervielfachung der in Aussicht gestellten Gewinne bewirken, entsprechend dem damit eingestellten Vervielfachungsmodus. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn wird aus dem höchsten Betrag der Zahlenfelder multipliziert, mit dem höchsten am Gerät auswählbaren Vervielfachungsfaktor errechnet.
Nach Eingabe von Banknoten und längerem Drücken der grünen Gerätetaste wurde entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor (1, 2 oder 4) ein Betrag in Form von Euro-Münzen in der Höhe von zwei oder einem Euro in die am Gehäuse unten angebrachte Geldlade ausgeworfen. Eine kurze Betätigung der Gerätetaste ('Rückgabe Wählen ½') bewirkte die Zurechnung eines eventuell gewonnenen Guthabens (Betrages). Bei Betätigung der roten Gerätetaste ('Musik kopieren/hören') erfolgte automatisch ein Beleuchtungsumlauf am Glücksrad, welcher mit dem zufälligen Stillstand auf einem der zahlreichen Felder (Notensymbole, Zahlenfelder 2, 4, 6, 8, 20) am Glücksrad endete, welches beleuchtet blieb. Blieb nach dem Beleuchtungsumlauf ein Betragsfeld markiert, konnte der Wert, vervielfacht durch einen eventuell ausgewählten Vervielfachungsfaktor (2 oder 4) durch Betätigung der grünen Gerätetaste zum Guthaben zugerechnet und ausbezahlt werden. Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.
Walzengerät
Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirm tasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der 'Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsäte zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde am Gerät bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei diesem Spiel somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich der Geräte lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.
Gemäß den Aussagen von Frau V.K. in der Funktion als zur Auskunft verpflichtete Person konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichten, zumindest seit 1.3.2014 für die Walzenspiele und seit 29. April 2014 für das Glücksrad, im Lokal betrieben werden.
Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999)
Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1Z 1 GSpG gerechtfertigt.
Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/des Inhabers/des Veranstalters:
Die Abgabenbehörde hat auf Grund der Auskunft von Frau V.K.
Firma P. GmbH, x in G. als Eigentümer der Eingriffsgegenstände
Firma g. s.r.o., x in W. als Eigentümer der Eingriffsgegenstände
Fa. V.D., x in K. als Inhaber der Eingriffsgegenstände
Herr/Frau/Firma unbekannt an der Adresse unbekannt als Veranstalter der verbotenen
Ausspielungen
vorläufig ermittelt.'
Die im Spruch angeführten Geräte wurden vorläufig beschlagnahmt und vor Ort mit den zitierten Versiegelungsplaketten versehen.
Lt. Aussage der Auskunftsperson V.K. während der Kontrolle am 27.05.2014 um 14:00 Uhr stehen das Geräte Nr. 01 (Walzengerät) seit der Betriebsöffnung im Jahr 2008 im Lokal, wobei es einem (nicht näher genannten Zeitpunkt) ausgetauscht worden sei. Das Gerät Nr. 02 (A) sei am 29.04.2014 geliefert und aufgestellt worden.
Der mögliche Höchsteinsatz des Geräts Nr. 02 betrug 10,50 Euro.
Rechtliche Beurteilung:
[…]
Wie bereits das Oö. Landesverwaltungsgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 28.01.2014, GZ. LVwG-410095/3/WEI/Ba, festgehalten hat, liegt bei Verwendung eines 'A'-Geräts keine Ausspielung iSd § 2 GSpG vor. Auf die Ausführung im zitierten Erkenntnis wird an dieser Stelle verwiesen. Die Beschlagnahme des Geräts Nr. 02 war schon alleine deswegen aufzuheben.
Die Beschlagnahme des Geräts Nr. 01 war wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben: Wie das Oö. Landesverwaltungsgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 20.05.2014, GZ. LVwG-410280/3/MB/BZ, festgehalten hat, waren Verwaltungsübertretungen nach dem § 52 Abs 1 Z 1 GSpG jedenfalls subsidiär gegenüber dem Straftatbestand des § 168 StGB. In Bezug auf Tatzeiträume bis zum 01.03.2014 verwirklichte ein Täter im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminaltatbestand. Der Wegfall der Strafbarkeit des primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen wie z. B. Verjährung) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen. [...] Folgerichtig vermag auch die nachträgliche gesetzliche Umkehrung der Subsidiaritätsregel an der in der Vergangenheit eingetretenen Verdrängung des Verwaltungsdelikts nicht zu ändern. Eine eingetretene Subsidiarität ist somit endgültig.
Im vorliegenden Fall bestand auf dem Gerät 01 die Möglichkeit, mit mehr als 10 Euro zu spielen. Weiters ist davon auszugehen (auch wenn sich dazu keine Feststellungen in der Dokumentation der Finanzpolizei finden), dass mit den Geräten Serienspiele möglich sind. Da das Gerät seit 2008 aufgestellt war, wurde somit der gerichtlich strafbare Tatbestand bereits vor 01.03.2014 verwirklicht, weswegen zum Zeitpunkt der Kontrolle / vorläufigen Beschlagnahme keine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit mehr bestand.
Der Bescheid war an Hrn. V.D. als Inhaber, an die Firmen P. GmbH und G. s.r.o. als Eigentümer des Geräts Nr. 01 und an die Fa. x Handels GmbH als Eigentümer des Geräts Nr. 02 zu richten."
I.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden rechtzeitigen (im Wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden vom 9. Juli 2014. In diesen wird wörtlich unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht.
Die Finanzpolizei FPT 43, als Organ der Abgabenbehörde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gem § 9 Abs 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV, somit als Amtspartei gem. § 50 Abs 5 GSpG bringt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.06.2014, GZ. Sich96-59-2014, Sich96-60-2014, Sich96-61-2014 und Sich96-62-2014, mit dem auf der Grundlage des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG die Aufhebung der von der Finanzpolizei am 27.05.2014 ausgesprochenen vorläufigen Beschlagnahme angeordnet wurde, fristgerecht
Beschwerde
ein und begründet dies wie folgt.
Vorweg ist festzuhalten:
Die Voraussetzung für die Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen, mit denen nachweislich in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen § 52 Abs 1 Z 1 GSpG eingegriffen wurde, sind im gegenständlichen Fall gerade nicht erfüllt, weil der der vorläufigen Beschlagnahme zugrunde gelegte, durch die Dokumentation der Finanzpolizei hinreichend substantiierte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes von der Behörde weder abgeschwächt noch gar gänzlich ausgeräumt wurde.
Die Behörde hat nämlich ein selbständiges Ermittlungsverfahren zur Feststellung des materiell wahren Sachverhalts oder zur Klärung allenfalls offener Fragen gar nicht durchgeführt, aber auch die Feststellungen der Finanzpolizei in keinerlei Hinsicht gewürdigt.
Es lagen der Behörde somit keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, mit welchen die bekämpfte Entscheidung hätte auch nur annähernd schlüssig nachvollziehbar begründet werden können.
Vielmehr stützt die Behörde ihre Entscheidung einerseits auf eine in der Vergangenheit zu einem Gerät mit bloß gleicher Bezeichnung ergangenen Entscheidung des LVwG Oö, allerdings ohne die Vergleichbarkeit des Gerätes mit dem gegenständlich zu beurteilenden Glücksspielautomaten auch nur annähernd geprüft zu haben.
Andererseits stützt die Behörde ihre Entscheidung - offenkundig unter Missachtung der Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei - auf bloße Vermutungen, keinesfalls aber auf Tatsachen, und legt den Vermutungen zudem ein unzutreffendes Erkenntnis des LVwG Oö. zugrunde.
Dadurch hat die Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Behörde hat ihre Entscheidung ferner auf eine schlicht falsche Rechtsgrundlage gestützt. Die Bestimmungen des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG regeln nämlich bloß die Voraussetzungen für die behördliche Beschlagnahme, keinesfalls jedoch die Voraussetzungen für die Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme. Die Voraussetzungen für die behördliche Beschlagnahme lagen jedoch zweifelsfrei vor. Dadurch hat die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sachverhalt:
Mit den am 27.05.2014 vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenständen, gekennzeichnet durch die FA Nr. 1 und 2, konnten virtuelle Walzenspiele mit einem maximal möglichen Einsatz von 5 Euro pro Spiel, und Glücksspiele in Form eines elektronischen Glücksrades mit einem maximal möglichen Einsatz von 4 Euro pro Spiel durchgeführt werden. Die aufgrund einer Aufschrift an dem Walzengerät bloß vorgeblich möglichen Einsätze in der Höhe von 10,50 Euro konnten hingegen nicht geleistet werden, wie im Zuge der Testspiele bewiesen worden war. Von einer vermeintlich vorliegenden Gerichtszuständigkeit konnte die Behörde somit nicht ausgegangen sein.
Mit dem Gerät mit der Bezeichnung 'A', gekennzeichnet durch die FA Nr. 2, konnte ein Spielguthaben vorgelegt und mit jeder Tastenbetätigung - nach Abzug des gewählten Einsatzbetrages vom Spielguthaben - ein kreisförmiger Beleuchtungsumlauf ausgelöst werden, der mit der zufallsbestimmt herbeigeführten Beleuchtung eines Betrags- oder eines Musik-Notenfeldes endete. Im Falle eines Betragsfeldes wurde der damit verbundene Betrag dem Spielguthaben zugebucht, im Falle einer Musiknote war der Einsatz verloren. Die allenfalls mit dem Gerät auch beabsichtigte Abspielung eines zufallsbestimmt zugeteilten Musikstückes, gekennzeichnet durch ein beleuchtetes Musik-Notenfeld, war deshalb gar nicht möglich gewesen, weil ein am Gerät angesteckter, mittels Kette gegen Entfernung gesicherter USB-Stick die Wiedergabe von Musik über den kleinen, geräteinternen Lautsprecher wirksam unterband.
Unmittelbar nach jedem Beleuchtungsumlauf und der durch Beleuchtung eines Feldes dargestellten - mit dem Beleuchtungsumlauf stets verbundenen - Entscheidung über das Spielergebnis, konnte bereits ein weiterer Beleuchtungsumlauf ausgelöst werden.
Das Abwarten einer allfälligen Musikwidergabe war also vor der weiteren Spielauslösung grundsätzlich nicht erforderlich, weshalb eine allfällige Musikwiedergabefunktion des Gerätes jedenfalls unbeachtlich bleiben muss. Musikstücke konnte, im Übrigen, nach den dokumentierten Feststellungen der Finanzpolizei, nicht gezielt ausgewählt werden, und waren Töne nicht zu hören gewesen.
Das jeweils vorhandene, um die erzielten Gewinne vermehrte und um die getätigten Einsätze verminderte Spielguthaben konnte zudem jederzeit zur Auszahlung gebracht werden. Mit diesem Glücksspielautomaten konnten somit zweifelsfrei Glücksspiele in Form eines elektronischen Glücksrades durchgeführt werden. Die mit dem Gerät allenfalls tatsächlich auch mögliche Musikwiedergabe muss aufgrund dieser festgestellten, ausschließlich zufallsabhängigen Gerätefunktion unbeachtlich bleiben.
Schon aufgrund dieser Feststellungen hätte die Behörde - abgesehen von den einschlägigen, hier zweifelsfrei zutreffenden Entscheidungen des VwGH - nicht davon ausgehen dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Gerät mit jenem vergleichbar hätte sein können, welches der zitierten Entscheidung des LVwG Oö zugrunde lag.
Zudem wird auf die Entscheidungen des LVwG Sbg vom 27.01.2014, LVwG-10/8/3-2014 sowie vom 03.02.2014, LVwG-10/30/7-2014 verwiesen, in welchen die Beschlagnahme der 'A'-Geräte angeordnet wurde.
Die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme durch die BH Kirchdorf erfolgte somit unbegründet.
Zur Begründung des bekämpften Bescheides:
Die Behörde zitiert zwar die Bestimmung des § 53 Abs 2 GSpG, übersieht jedoch offenkundig die Bestimmungen des Abs 3, wonach die Behörde in den Fällen des Abs 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen hat.
Die Behörde hat es jedoch - rechtswidrig - unterlassen, auch nur ein Ermittlungsverfahren zur Verifizierung von Eigentümer und Veranstalter einzuleiten.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2005/17/0223 v. 26.01.2009) hat '...die Behörde bei der Erlassung des Bescheids gemäß § 53 Abs. 3 GSpG nicht zu beurteilen, ob die Kontrollorgane die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen haben, sondern hat die Behörde zu entscheiden, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird.'
Die Verfahrensrelevanz der von der Behörde angestellten Überlegungen erscheint daher nur insofern gegeben, als sie jene Punkte zum Inhalt hat, die zur Klärung der Frage beitragen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gern § 53 Abs. 1 GSpG zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung immer noch unverändert gegeben sind.
Solche Punkte wurden jedoch von der Behörde nicht einmal angedacht.
Die Behörde hat es vielmehr unterlassen, auch nur einen Anhaltspunkt darzulegen, weshalb der im Zuge der Kontrolle am 27.05.2014 hinreichend substantiiert festgestellte und dokumentierte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr vorgelegen haben sollte.
Mit dem Hinweis auf die zitierten Erkenntnisse des LVwG Oö konnte, schon mangels eigener Ermittlungen der Behörde, der zweifelsfrei gerechtfertigt erhobene Verdacht jedenfalls nicht ausgeräumt worden sein.
Somit war die Behörde jedoch gehalten gewesen, auch bei Vorliegen eines bloßen, wohl aber - wie im vorliegenden Fall - durch die Kontrollorgane dokumentierten, konkreten Verdachtes der Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG einen Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Die Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides erforderte im Umkehrschluss nämlich einen eindeutigen und unzweifelhaften Wegfall sämtlicher Verdachtsmomente, die hinsichtlich des Eingriffes in das Glücksspielmonopol vorgelegen sind, was zu beweisen die Behörde jedoch - für jedermann unschwer nachvollziehbar - bloß mit den Ausführungen zu den zitierten, zu nicht vergleichbaren Fällen ergangenen, also unzutreffenden Erkenntnissen des LVwG Oö keinesfalls in der Lage war.
Ein Wegfall sämtlicher der Finanzpolizei für die vorläufige Beschlagnahme vorgelegener Verdachtsmomente kann im vorliegenden Fall aber auch deshalb ausgeschlossen werden, weil die Behörde eigene Ermittlungen zur Feststellung des materiell wahren Sachverhalts nicht durchführte und die amtlich festgestellten Eingriffe in das Glücksspielmonopol fachlich schlicht unwidersprochen blieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner mit Erkenntnis vom 20.12.1999, 97/17/0233, festgestellt, dass mit der Beschlagnahme die weitere Begehung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG unterbunden werden soll und die Beschlagnahme zulässig ist, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde, bzw. wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) - wie im gegenständlichen Fall durch die Finanzpolizei dokumentiert - fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde.
Aufgrund der dokumentierten Feststellungen der Finanzpolizei konnte zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme und zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung durch die belangte Behörde nicht einmal der Verdacht auf ein Vergehen nach § 168 StGB vorgelegen haben.
Die vorläufige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen elektronischen Glücksspielgeräte war somit zwingend erforderlich gewesen. Die nicht schlüssig nachvollziehbar begründete Aufhebung der Beschlagnahme erfolgte hingegen rechtswidrig. Abgesehen davon, hätte die Behörde bei der Beurteilung der objektiv verwirklichten Tat ausschließlich die geltende Rechtslage anzuwenden gehabt, also die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme gerade nicht auf Vermutungen bezüglich eines Vergehens nach § 168 StGB stützen dürfen.
Der VwGH hat weiters mit seiner Entscheidung vom 10.05.2010, 2009/17/0202, den Rechtssatz geprägt:
'Die Beschlagnahme der in Rede stehenden 'Internetcomputer' war auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht als Glücksspielapparate, aber als 'sonstige Eingriffsgegenstände' im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2009, ZI. 2009/17/0147).'
Damit hat der VwGH klargestellt, dass ein Eingriffsgegenstand hinsichtlich der Beschlagnahme nicht bloß aufgrund seiner äußeren Bezeichnung zu beurteilen ist, sondern vielmehr bloß die mit dem Gegenstand ermöglichten Glücksspiele zu betrachten sind. Diesem Rechtssatz hat die Behörde mit dem bloßen Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zum 'A' zweifelsfrei nicht entsprochen. Die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme bloß aufgrund der Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche elektronische Glücksrad die gleiche Bezeichnung aufwies, wie ein bereits vom LVwG Oö beurteiltes Gerät, ohne diesbezüglich eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben, erfolgte somit rechtswidrig.
Im Zusammenhang mit dem Walzenspielgerät und den dokumentierten Feststellungen der Finanzpolizei lagen der Behörde, schlüssig aus dem Akt nachvollziehbar, keinerlei Beweise dafür vor, dass Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel möglich gewesen wären.
Wenn die Behörde jedoch bloß einen Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Tatbegehung erkennt, dann hat sie gem. § 30 Abs 2 VStG das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes auszusetzen.
Der VwGH hat in diesem Zusammenhang mit Entscheidung vom 14.12.2011, 2011/17/0233, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 22.03.1999, 98/17/0134, bezüglich der weiteren Vorgangsweise festgestellt:
'Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteiles hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen.'
Die Behörde hat somit zweifelsfrei die nach höchstgerichtlicher Judikatur einzuleitenden und einzuhaltenden Verfahrensschritte nicht gesetzt, sondern vielmehr ihrer Entscheidung bloß ein jedenfalls nicht zutreffendes Erkenntnis des LVwG Oö zugrunde gelegt. Die darauf begründete, aufgrund der vorliegenden Feststellungen der Finanzpolizei jedoch bloß vermeintlich '...eingetretene Subsidiarität ist somit...' keinesfalls gegeben gewesen.
Die Ansicht, '...Der Wegfall der Strafbarkeit des primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen wie z.B. Verjährung) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen...', mag allenfalls auf anhängige, vor dem 01.03.2014 eingeleitete Verfahren zutreffen, in deren Verlauf eine solche Änderung eingetreten ist, keinesfalls jedoch auf Verfahren, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren - die Tatfeststellung nach dem 01.03.2014 erfolgte, in denen also bis jetzt ausschließlich eine unveränderte Rechtslage anzuwenden ist.
Weshalb die Behörde hinsichtlich des Gerätes mit der FA Nr. 1 – entgegen der dokumentierten Feststellungen der Finanzpolizei - mit Bestimmtheit davon ausgeht, dass für die Teilnahme an den mit diesen Geräten veranstalteten Glücksspielen mehr als 10 Euro hätten geleistet werden können, bleibt - mangels entsprechender Ausführungen - jedenfalls im Dunkeln.
Weshalb die Behörde vermeint, '...weiters ist davon auszugehen [...], dass mit den Geräten Serienspiele möglich sind...', ohne den Begriff 'Serienspiele' und die deshalb von der Behörde gezogenen Ableitungen auch nur ansatzweise zu definieren, ist - mangels entsprechender Erklärungen - schlicht nicht nachvollziehbar.
Die Behörde hat somit die mit Bescheid angeordnete Aufhebung der von der Finanzpolizei am 25.04.2014 ausgesprochenen vorläufigen Beschlagnahme gerade nicht begründet.
Gemäß § 50 Abs.6 GspG ist eine von der Bezirksverwaltungsbehörde beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme [...] im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
Der Finanzpolizei als Amtspartei gem. § 50 Abs. 5 GSpG wurde keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, weshalb durch die Behörde zudem die Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
§ 1 Abs 2 VStG (Günstigkeitsprinzip):
Die Behörde wäre - abgesehen vom Zeitpunkt der Tatfeststellung, nämlich 27.04.2014(!) - aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs 2 VStG verhalten gewesen, die - für die Betroffenen aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH zweifelsfrei günstigere - aktuelle Rechtslage anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs.2 VStG idgF richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Mit 01.03.2014 traten nämlich die neuen Bestimmungen des GSpG im Abgabenänderungsgesetz 2014, AbgÄG 2014, BGBl. I. Nr. 13/2014, in Kraft.
§ 52 Abs.3 GSpG besagt, dass wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach dem GspG und der Strafgerichte nach § 168 StGB erfolgte im Sinne einer grundsätzlich zulässigen Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht (§ 22 Abs. 1 VStG).
§ 1 Abs 2 VStG ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an. Für den Günstigkeitsvergleich wird dabei auf das jeweils 'geltende Recht' abgestellt. Nach der Rsp des VwGH soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz11 ff).
Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs.2 betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (VwGH 13.9.1982 Slg 10801 A). Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der 'Gesamtauswirkung' an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154, 23.4.1996, 95/11/0362, 0364, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34). IdS auch VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009.
(Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.Aufl. 2003, S.1192)
Im vorliegenden Fall war aber das zum Zeitpunkt der Tat anzuwendende Recht gerade nicht unterschiedlich zu dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Recht!
Es waren somit - entgegen der Ansicht der Behörde - zweifelsfrei die Subsidiaritätsregeln des § 52 Abs 3 GSpG anzuwenden gewesen!
Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstände anzuordnen."
I.3. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerden den bezughabenden Verwaltungsakt.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die im Akt einliegende Dokumentation (Bescheinigung, Niederschrift, Aktenvermerk, Dokumentation der Probespiele samt Fotoaufnahmen), durch Einsichtnahme in das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen F.M. vom 11. Februar 2013 und in das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. M.S. vom 8. August 2013, durch Einsichtnahme in das Schreiben des BMF vom 24. September 2014 sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der mitbeteiligten Parteien vor, dass auf die bestehende Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelungen des Glücksspielrechtes verwiesen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass beim Gerät mit der FA-Nr. 1 eine funktionsfähige Automatik-Starttaste vorhanden gewesen sei und bei Vorliegen von Serienspielen eine Abgrenzung zwischen strafgerichtlicher Zuständigkeit und verwaltungsstrafrechtlicher Zuständigkeit zu treffen sei, wobei Feststellungen laut Akteninhalt fehlen würden und die Zuständigkeitsfrage nicht geklärt werden könne. Zum Gerät mit der FA-Nr. 2 wurde vorgebracht, dass dieses in seiner Funktionsweise dem Gerät aus dem Gutachten von F.M. entspreche und eine Downloadfunktion mit USB-Stick vorhanden gewesen sei.
I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt aus:
Zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle am 27. Mai 2014 im Lokal "K." in K., x, wurden die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte in einem öffentlich zugänglichen Bereich betriebsbereit vorgefunden. Die Firma G. s.r.o. ist Eigentümerin des Geräts mit der FA-Nr. 1, die Firma P. GmbH Eigentümerin des im Gerät eingebauten Banknotenlesegerätes und die Firma x Handels-GmbH Eigentümerin des Geräts mit der FA-Nr. 2. Herr D.V. war Lokalbetreiber und Inhaber der zwei Geräte. Das Gerät mit der FA-Nr. 1 war jedenfalls zwischen dem 1. März 2014 und dem Tag der Beschlagnahme im gegenständlichen Lokal aufgestellt, das Gerät mit der FA-Nr. 2 war jedenfalls zwischen dem 15. Mai 2014 und dem Tag der Beschlagnahme im gegenständlichen Lokal aufgestellt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für den Betrieb dieser Geräte in Oberösterreich lag nicht vor.
Von den Organen der Finanzpolizei wurden am Gerät FA-Nr. 1 folgende Probespiele durchgeführt:
FA-Nr. Spielname möglicher Einsatz in Aussicht gestellter Gewinn
1 Ring of Fire XL 0,20 – 5 Euro 20 Euro + bis zu 898 SG
Bezüglich der virtuellen Walzenspiele auf dem Gerät mit der FA-Nr. 1 stellt sich der Spielablauf wie folgt dar:
Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen wurden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Die Spiele wurden durch Betätigung einer Taste am Gerät ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, Spieler hatten keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Allfällige Gewinne wurden im Lokal ausbezahlt. Das Gerät mit der FA-Nr. 1 wurde zuletzt am 23. Mai 2014 entleert, wobei ca. 7.000 Euro entnommen wurden.
Beim Gerät mit der FA-Nr. 2 mit der Gehäusebezeichnung "A" handelt es sich um ein Gerät, welches unter anderem für Geldwechselzwecke verwendet werden kann. Auf diesem Gerät befinden sich unter anderem eine rote und eine grüne Taste. Mittels Drücken der grünen Taste kann zunächst ein Vervielfachungsfaktor gewählt werden. Durch Einwerfen von Münzen oder Einführen von Banknoten in den Banknotenakzeptator kommt es zur Anzeige eines entsprechenden Guthabens auf dem Kreditdisplay. Eine erneute Betätigung der grünen Taste bewirkt die Ausfolgung des zurückbehaltenen (am Kreditdisplay angezeigten) Betrages. Betätigt man hingegen die rote Taste (Musik kopieren oder hören) werden in Abhängigkeit vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) entweder ein (so bei Stufe 1) oder mehr Musiktitel abgespielt, wobei für den Kunden die Möglichkeit besteht, den bzw. die Musiktitel auszuwählen. Auf dem Gerät befinden sich afrikanische Musiktitel zur Auswahl. Wird die rote Taste bei gewählter Stufe 1 gedrückt, so verringert sich der Kreditstand um einen Euro, bei gewähltem Vervielfachungsfaktor verringert sich der Kreditstand um je einen Euro pro Musikstück. Es besteht auch die Möglichkeit, anstatt die Musikstücke sogleich zu hören, diese auf einen USB-Stick, welcher am Automaten angeschlossen werden kann, zu kopieren (downloaden), wobei im Falle eines solchen Downloads der Kunde das Recht zur Verwendung dieser Musikstücke im privaten Rahmen erwirbt. Bei Abspielen oder Herunterladen von Musikstücken, also bereits aufgrund des Drückens der roten Taste, kommt es automatisch zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Bonussystems am Gerät, bei dem ein Beleuchtungsumlauf in den auf der Vorderseite des Gerätes befindlichen Zahlenfeldern ausgelöst wird. Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet bleibt, bleibt ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches durch Drücken einer Taste dem Kredit zugezählt werden kann. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglicht in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2/4/6/8 oder 20, bei gewähltem Vervielfachungsfaktor einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in Höhe des Vervielfachungsfaktors multipliziert mit der im Zahlenfeld angezeigten Zahl. Durch Drücken der grünen Taste kann die Rückgabe des im Gerät befindlichen Kreditguthabens inklusive eines allfällig zugezählten Bonus bewirkt werden. Ein Preis von einem Euro für den Kauf eines Musiktitels in digitaler Form an einen Endkonsumenten ist marktüblich. Im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei befand sich ein USB-Stick im Gerät, wobei durch das Anstecken des USB-Sticks und dem damit erfolgenden Downloaden eines Musiktitels der an der linken Gehäuseseite angebrachte kleine Lautsprecher gleichzeitig deaktiviert wird, sodass beim Probespiel durch die Finanzpolizei keine Musik hörbar war. Für das Gerät "A" (FA-Nr. 2) standen im Lokal insgesamt 5 USB-Sticks zum Downloaden der Musiktitel zur Verfügung.
I.4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenvermerk der Finanzpolizei samt Dokumentation der Probespiele mit Fotoaufnahmen und den Aussagen der Zeugen K.R. (Finanzpolizei) und K.V. (Gattin des Lokalbetreibers) in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Angaben von K.V. (die in der mündlichen Verhandlung unter anderem ihre Angaben vor der Finanzpolizei zu ihrer Aussage erhob und deren Richtigkeit bestätigte) ergeben sich vor allem die Aufstelldauer und die Feststellungen zur Abrechnung beim Gerät mit der FA-Nr. 1. Die Feststellungen zur Funktionsweise beim Gerät mit der FA-Nr. 1 folgen vor allem aus den Angaben der Finanzpolizei, wobei diese auch ein Probespiel durchführte. Die Feststellungen zur Funktionsweise beim Gerät mit der FA-Nr. 2 ergeben sich neben den Angaben der Finanzpolizei vor allem aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen F.M. vom 11. Februar 2013. Die dort beschriebene Funktionsweise stimmt mit der Dokumentation der Finanzpolizei im Wesentlichen überein und es brachte der Vertreter der mitbeteiligten Parteien auch vor, dass dieses Gerät der im Gutachten beschriebenen Funktionsweise entspreche. Im Übrigen entspricht das Gerät mit der FA-Nr. 2 auf den Fotos der Finanzpolizei auch äußerlich dem im Gutachten abgebildeten Gerät. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Überzeugung, dass die im Gutachten beschriebene Funktionsweise auch beim Gerät mit der FA-Nr. 2 zutrifft. Dass im Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei am Gerät ein USB-Stick angesteckt war, ergibt sich nicht nur aus dem Beschwerdevorbringen, sondern es ist dieser USB-Stick auch in der Fotodokumentation ersichtlich. Dass eine Kette, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, angebracht gewesen wäre, ist auf den Fotos jedoch nicht klar ersichtlich. Dass der Betrag von einem Euro pro Lied einem marktüblichen Wert entspricht, wurde vor allem aufgrund des Gutachtens von Mag. S. festgestellt, wobei im Übrigen diesbezüglich auch keine ausreichenden gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen. In diesem Gutachten wird unter Bezugnahme auf eine Auswertung der Angebote von fünf Musikhändlern im Internet festgehalten, dass meist Preise von 0,99 oder 1,29 Euro pro Musiktitel vorliegen würden. Angesichts dessen erscheint die Feststellung des Gutachters, wonach im Ergebnis der Verkauf eines Musiktitels in digitaler Form an den Endkonsumenten um 1 Euro marktüblich wäre, durchaus nicht unplausibel.
I.5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I 105/2014) kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
Gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".
§ 52 Abs. 3 GSpG lautet: Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.
I.5.2. Anders als in einem allfälligen Strafverfahren, bei dem naturgemäß ein umfassendes, verdichtetes Ermittlungsverfahren zu einem abschließenden und unzweifelhaften Ermittlungsergebnis führen muss, erschöpft sich die Ermittlungspflicht im Rahmen eines Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs. 1 GSpG im Nachweis eines Verdachts eines GSpG-Verstoßes.
I.5.3. Zum Gerät mit der FA-Nr. 1:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass mit dem Gerät FA-Nr. 1 (Walzen-)Spiele durchgeführt werden können, deren Ergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Es gibt keine Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang bewusst beeinflussen könnte. Da die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen i.S.d. GSpG, wobei für diese keine Konzession oder Bewilligung oder Ausnahme nach dem GSpG vorlag. Es besteht daher der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG.
Bezüglich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele hat der VwGH in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH v. 27.4.2012, 2011/17/0074) festgehalten, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, weshalb dazu keine weitere Erörterung und insbesondere kein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Übrigen im Beschlagnahmebescheid ohnedies noch nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH v. 23.02.2012, 2012/17/0033).
Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der Umstände, dass der Einsatz ins Gerät einzugeben war, vom Spieler eine Taste auf dem Gerät zu betätigen war, das Spielergebnis am Gerät visualisiert wurde und im Lokal "K." allfällige Gewinne ausbezahlt wurden, ist davon auszugehen, dass Ausspielungen auch im Lokal "K." erfolgten (vgl. VwGH vom 14.12.2011, 2011/17/0155) und es nicht darauf ankommt, ob das Spielergebnis direkt am gegenständlichen Gerät erzeugt wurde oder von einem anderen Ort aus auf technischem Weg an dieses Gerät übermittelt und dort nur angezeigt wurde.
Das Gerät FA-Nr. 1 war jedenfalls vom 1. März 2014 bis zum Tag der Beschlagnahme betriebsbereit aufgestellt, weshalb der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG besteht. Für derartige Gegenstände ist auch in § 52 Abs. 4 GSpG der Verfall und in § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung vorgesehen, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind.
Ob aufgrund des Umfanges der auf dem Gerät mit der FA-Nr. 1 möglichen Spiele, des möglichen Spieleinsatzes oder aus anderen Gründen, insbesondere einer eventuell vorhandenen Auto(matic)-Start-Taste, eventuell auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wurde – wie der Vertreter der mitbeteiligten Parteien in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat –, braucht nicht weiter beurteilt zu werden, weil auch in diesem Fall gemäß § 52 Abs. 3 GSpG jedenfalls (ab dem 1. März 2014) die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit vorgeht.
Zum Vorbringen, wonach das österreichische GSpG dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben die von der Rechtsprechung des EuGH insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu erfüllen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).
Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl. VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner über Aufforderung durch das erkennende Gericht abgegebenen, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebrachten, Stellungnahme unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Behauptung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 20 (Sportförderung), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).
Für das erkennende Gericht erscheinen diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, erscheinen doch die zitierten Normen tatsächlich auch einem oder mehreren der oben genannten Ziele zu dienen. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr. 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass „Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle“ zentrale Anliegen des GSpG bzw. der Novelle sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof (04.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.03.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei.
Da es sich bei den genannten Zielsetzungen auch um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen, vermag das erkennende Gericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014; aA LVwG Oö 11.7.2014, LVwG-410353/2/Gf/Rt ua.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der Entscheidung des LVwG Oö 11.7.2014, LVwG-410353/2/Gf/Rt, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass etwa Spielerschutz und Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.
Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Die Studie zeige, dass 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Schon diese Angaben zeigen aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass Spielsucht tatsächlich ein nicht unrelevantes gesellschaftliches Problem in Österreich darstellt. Darüber hinaus bestehen auch Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl. Glücksspiel Bericht 2010-2013, S. 24 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken, insbesondere dem Spielerschutz, dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es sich bei der Normierung eines derartigen Systems um eine geeignete Maßnahme handeln, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken, dies wird auch durch den EuGH im Urteil C-390/12 in RZ 41 ausdrücklich festgehalten. Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, wäre auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol könnte auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist.
Im Übrigen weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So sei unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, soll durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht werden und würden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre bestehe auch eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. In diesem Zusammenhang wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels komme es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen).
Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung aber maßvoll und eng auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl. dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). In der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen wird darauf hingewiesen, dass den Konzessionären bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden, unter anderem hinsichtlich Spielerschutz, sowie, dass die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes vom Finanzminister als Aufsichtsbehörde überprüft wird. Der Minister wurde vom erkennenden Gericht auch ausdrücklich gefragt, ob von der die Werbung der Konzessionäre beaufsichtigenden Behörde eine gegen die Vorgaben des EuGH verstoßende Werbepraxis festgestellt worden wäre und es wurde hierzu bei Beantwortung der Frage keine derartige Praxis genannt. Aus den im Verfahren hervorgekommenen Umständen ergibt sich für das erkennende Gericht nicht, dass durch Werbung der Konzessionsträger die intendierten Ziele für die Beschränkungen überhaupt nicht mehr wirksam verfolgt werden würden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorliegt. Sie verfolgen (zumindest auch) vom EuGH anerkannte Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit hervorgekommen.
Hinsichtlich einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des österreichischen GSpG ist im Übrigen noch ergänzend festzuhalten, dass sich die mitbeteiligten Parteien (jedenfalls betreffend die Ausspielungen mit dem Gerät mit der FA-Nr. 2) nach der Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046) auf keinen Sachverhalt berufen, der die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde, sodass eine Unanwendbarkeit des GSpG wegen eines allfälligen Widerspruchs zum Unionsrecht insoweit daher auch aus diesem Grund ausscheidet.
Im Ergebnis war daher in Spruchpunkt I. die Beschlagnahme des Geräts mit der FA-Nr. 1 gem. § 53 Abs. 1 Z1 lit. a Glücksspielgesetz anzuordnen.
I.5.3. Zum Gerät mit der FA-Nr. 2:
Beim diesem Gerät kommt es beim Abspielen oder Herunterladen der Musik ohne Zutun des Spielers zum Lauf eines zufallabhängigen Bonussystems. Bei diesem Bonussystem handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG. Ein Glücksspiel ist jedoch nur dann eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 GSpG, wenn der Spieler oder ein anderer eine vermögenswerte Leistung zu erbringen hat, also ein Einsatz zu leisten ist. Auf Grund der Möglichkeit des Herunterladens der Musik mittels eines USB-Sticks erhält der Kunde in Summe gesehen jedoch für die Leistung von einem Euro ein Wertäquivalent, sodass eine Einsatzleistung im Sinne des Glücksspielgesetzes nicht vorliegt. Der Kunde konnte vergleichbar mit sonstigen Download-Portalen (z.B. iTunes) Musik zu nicht marktunüblichen Bedingungen erwerben und diese auch für nicht gewerbliche Zwecke weiterverwenden. Für den gleichzeitig erfolgten Bonus-Lichtkranzlauf war vom Kunden kein weiterer Einsatz mehr zu leisten. Dass im Zeitpunkt der Kontrolle ein USB-Stick im Gerät vorhanden war, vermag an den obigen Umständen nichts zu ändern, sondern bewirkt dieser Umstand allenfalls, dass der Kunde, wenn er kein Musikstück erwerben (sondern dieses nur einmal abspielen/hören will), den im Gerät befindlichen USB-Stick entfernen bzw. entfernen lassen müsste. Die Download- und Speichermöglichkeit war jedenfalls für die Kunden bereits durch die im Lokal vorhandenen USB-Sticks (fünf Stück wurden von der Finanzpolizei vorgefunden) gegeben. Die Ausführungen in den Beschwerden, dass wegen des angesteckten USB-Sticks der Lautsprecher dauerhaft außer Kraft gesetzt wurde und das Gerät deshalb nicht als Musikbox betrieben werde, gehen ins Leere, zumal der Kunde angesichts der festgestellten Funktionsweise des Gerätes jedenfalls die Möglichkeit hatte, vergleichbar mit sonstigen Download-Portalen (z.B. iTunes) Musik zu nicht marktunüblichen Bedingungen zu erwerben, wobei in diesem Fall der Kunde in Summe gesehen für die Leistung von einem Euro ein Wertäquivalent erhält, sodass eine Einsatzleistung im Sinne des Glücksspielgesetzes nicht vorliegt. Es ist daher – in Anlehnung an die Rechtsmeinung der Stabstelle Finanzpolizei, die sich gerade auf Automaten, die dem Gutachten von Franz Maron entsprechen (so wie das verfahrensgegenständliche Gerät; aus dem Sachverhalt ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zur im Gutachten dargestellten Funktionsweise), bezieht – davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Gerät mit der FA-Nr. 2 keine Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG erfolgen (so auch zu vergleichbaren Geräten bereits UVS Niederösterreich vom 23.9.2013, Senat-PL-13-0128; UVS Oberösterreich vom 20.12.2013, VwSen-360397, VwSen-360398, VwSen-360399; LVwG OÖ vom 28.1.2014 LVwG-410095/3/WEI/Ba; LVwG OÖ vom 13.3.2014 LVwG-410005/3/ER/BZ/TK; vgl. weiters das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung und die geäußerte Rechtsansicht der Stabstelle Finanzpolizei). Mangels verbotener Ausspielung kommt daher keine Beschlagnahme des Geräts mit der FA-Nr. 2 in Betracht. Aus diesem Grund war die behördliche Aufhebung der Beschlagnahme des Geräts FA-Nr. 2 zu bestätigen und die diesbezüglichen Beschwerden im Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ab, noch fehlt es an einer solchen.
Hingegen ist die ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt II. zulässig: Es liegt – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage vor, ob mit Geräten, deren Funktionsweise dem Automaten mit der FA-Nr. 2 entspricht, verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs 1 GSpG ermöglicht werden, sodass ungeachtet der genau zu dieser Funktionsweise geäußerten Rechtsansicht der Stabsstelle Finanzpolizei die ordentliche Revision zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht hinsichtlich Spruchpunkt I. innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Gegen dieses Erkenntnis besteht weiters hinsichtlich Spruchpunkt II. innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger