LVwG-550392/2/Wim/BL

Linz, 11.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau Z P, x, x,  gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Grieskirchen vom 10. November 2014,
GZ: WR10-131-6-2014, betreffend den  Auftrag zur Beseitigung von bereits durch­geführten und konsenslosen Anschüttungen in Form von Erdaushub und Baurestmassen im Uferbereich auf den Grundstücken x und x, je KG A, im Hochwasserabflussbereich des xbaches nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zudem wird die zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages ein­geräumte Frist bis 15. Juni 2015 verlängert.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetz
(B-VG) unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.           Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. November 2014, GZ: WR10-131-6-2014, wurde der Auftrag zur gänzlichen Entfernung und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes von bereits durchgeführten und konsenslosen Anschüttungen in Form von Erdaushub und Baurestmassen im Uferbereich auf den Grundstücken x und x, je KG A, im Gesamtausmaß von
35 m³ (Länge von 15 m und einer Höhe von ca 40 cm auf Grundstück Nr x, KG A und einer Länge von 20 m und einer Höhe von ca 40 cm auf Grund­stück Nr x, KG A) im Hochwasserabflussbereich angeordnet, sodass der Hochwasser-abflussbereich freigehalten wird.

 

2.           Gegen diesen Bescheid wurde von Frau Z P [im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf)] Beschwerde eingebracht, die am 02. Dezember 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt ist.

Die Bf führt darin unter anderem aus, dass sie den Auftrag zur Entfernung der Anschüttungen nicht akzeptiere. Die Bf führt weiters aus, dass die Gemeinde vor drei Jahren einen „großen Wasserschacht“ zugeschüttet habe und Randsteine angebracht hätte, sodass nunmehr die Niederschlagswässer auf die Grundstücke der Bf gelangen würden. Des Weiteren legt die Bf die für sie nachteilige Verlegung verschiedener Rohre durch die Straßenmeisterei dar, den zu großen Zufluss zu einem Löschteich, sodass der Abfluss in den Bach beeinträchtigt wird und den wohl konsenslosen Bau eines Geräteschuppens. Die Bf ersucht im Ergebnis um sofortige Genehmigung der durchgeführten Anschüttungen, da das Bachwasser ansonsten ungehindert auf ihr Wiesengrundstück gelangen würde.  

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt.

 

3.2.      Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3.      Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bf beantragte mit Schreiben vom 26.06.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 01.07.2014) eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Durch­führung geländegestaltender Maßnahmen. Konkret bezieht sich der Antrag auf Geländeanschüttung auf dem Grundstück Nr x, KG A, im Nahe­bereich des xbaches.

Aufgrund dieses Antrages war unter anderem aus wasserbautechnischer Sicht zu überprüfen, ob sich die beantragten Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich befinden. Aus diesem Grund ersuchte die belangte Behörde einen Amtssach­verständigen für Wasserbautechnik um eine fachliche Stellungnahme. Am 24.09.2014 wurde durch den Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein wurde im Wesentlichen festgestellt, dass Anschüttungen auf den Grundstücken Nr x und x, jeweils KG A, bereits ohne Bewilligung durchgeführt wurden und sich diese im Hochwasserabflussbereich befinden. Zudem wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass es dadurch zu einer Verschärfung der Hochwassersituation für Oberlieger und linksufrige Anrainer kommt. Weiters ist das öffentliche Interesse am Erhalt von Retentionsräumen durch die konsenslose Anschüttung beeinträchtigt.

 

In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2014, GZ: WR10-131-6-2014, der Auftrag zur gänzlichen Entfernung und Wieder­herstellung des vorherigen Zustandes von bereits durchgeführten Anschüttungen in Form von Erdaushub und Baurestmassen im Uferbereich auf den Grundstücken Nr x und x, je KG A, im Gesamtausmaß von 35 m³ (Länge von 15 m und einer Höhe von ca 40 cm auf Grundstück Nr x, KG A und einer Länge von 20 m und einer Höhe von ca 40 cm auf Grundstück Nr x, KG A) im Hochwasserabflussbereich angeordnet, sodass der Hochwasserabflussbereich freigehalten wird, da ansonsten eine Verschärfung der Hochwassersituation für Oberlieger und linksufrige Anrainer nicht ausgeschlossen werden kann und zudem das öffentliche Interesse am Erhalt von Retentionsräumen entgegen steht.

 

3.4.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem bezug­habenden Verfahrensakt, insbesondere sei hier das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 02.10.2014 zu erwähnen. Der festgestellte Sachverhalt wurde auch nicht von der Bf bestritten.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 38 Abs 1 WRG 1959 lautet:

„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasser­rechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasser­läufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundes­gesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“

 

§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 lautet:

„Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechts­behörde zu verhalten, auf seine Kosten

a.    eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unter­lassenen Arbeiten nachzuholen. ...“

 

4.2.      § 138 WRG hat zum Ziel eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen. Schutzobjekt ist dabei die Wahrung jener Interessen, denen das WRG dient (VwGH 19.05.1994, 93/07/0162). Als eigenmächtige Neuerung gilt die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht bewirkt wurde (VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG ist in allen Fällen ein rechtswidriges, nicht notwendigerweise aber ein schuldhaftes Verhalten. Grundlage bzw primäre Tatbestandsvoraussetzung ist die Übertretung des WRG (vgl etwa VwGH 13.11.1997, 97/07/0149; 29.10.1998, 96/07/0006). Zudem kommt ein Auftrag nach Abs 1 nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert [vgl dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) § 138, K1 und K5]. Eine solche Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses muss dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0157).

 

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber der Bf ist im gegenständlichen Fall aufgrund der rechtswidrigen Übertretung einer Bestimmung des WRG – konkret des § 38 Abs 1 WRG – erfolgt. § 38 WRG besagt, dass unter anderem bei „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Eine solche „Anlage“ ist losgelöst vom Bauwerksbegriff und umfasst all jenes, das durch Menschenhand angelegt bzw errichtet wurde (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107). Somit auch Anschüttungen wie im gegenständlichen Beschwerdefall. Ausdrücklich hat auch der VwGH bereits Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen als „Anlage“ iSd § 38 WRG subsumiert (VwGH 16.12.1999, 98/07/0174) und explizit auch Uferanschüttungen (VwGH 24.10.1995, 95/07/0159).

Schutzzweck der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG ist die Sicherung eines möglichst ungehinderten Hochwasserablaufs und die Vermeidung einer Hochwassergefahr.

 


 

Eine solche Bewilligung für eine Anlage (im konkreten Fall Anschüttungen) innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer wurde von der Bf zwar beantragt, liegt aber nicht vor. Nach den Ausführungen des – durch die belangte Behörde beigezogenen – Amtssachverständigen ist ein solches Ansuchen auch nicht bewilligungsfähig. Die aufgetragene Beseitigung ist zudem erforderlich um eine Verschärfung der Hochwassersituation für Oberlieger und linksufrige Anrainer zu verhindern. Weiters steht das öffentliche Interesse am Erhalt von Retentionsräumen einer Bewilligung entgegen.

 

Selbst aus einer bereits langjährigen Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes kann kein Recht auf Beibehaltung abgeleitet werden, da es eine „Verjährung“ konsensloser Zustände nicht gibt (VwGH 09.03.2000, 99/07/0136). Weiters hat der VwGH (28.05.1991, 87/07/0136) bereits entschieden, dass das Argument der nachteiligen Folgen für den Grundstückseigentümer bei Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen (nachteiliger Abfluss von Oberflächenwässern) – welches auch seitens der Bf vorgebracht wird – der Berechtigung der Behörde einen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG zu erteilen nicht entgegensteht.

 

4.3.      Die Bf behauptet in ihrer Beschwerde weder eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Ergebnis wird auch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet bzw näher dargelegt. Die Ausführungen beziehen sich vielmehr auf Umstände, die mit dem angefochtenen Bescheid und dem darin enthaltenen wasser-polizeilichen Auftrag nicht in Zusammen­hang stehen. Die Beschwerde enthält somit kein substanzielles Vorbringen, das sich auf den Verfahrensgegenstand bezieht.

 

Im Vorlageschreiben wird auch seitens der belangten Behörde betont, dass die in der Beschwerde genannten Punkte (etwa Niederschlagswässer, Verrohrung, Geräte­schuppen) in keinem Zusammenhang zu den durchgeführten An-schüttungen stehen. Zugleich wird betont, dass diesbezüglich eigene Verfahren anhängig sind. Auch der in der Beschwerde angesprochene Löschteich ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.

 

4.4.      Maßgeblich und entscheidungsrelevant ist, dass durch die Bf Anschüttungen im Ausmaß von 35 m³ (Länge von 15 m und einer Höhe von ca 40 cm auf Grundstück Nr x, KG A und einer Länge von 20 m und einer Höhe von ca 40 cm auf Grundstück Nr x, KG A) konsenslos durchgeführt wurden. Die belangte Behörde musste daher einen entsprechenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Entfernung der Anschüttungen und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erteilen. Zudem hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik festgestellt, dass in diesem Bereich Anschüttungen aus wasserbautechnischer Sicht nicht bewilligungsfähig sind, da dadurch eine Verschärfung der Hochwassersituation für Oberlieger und linksufrige Anrainer nicht ausgeschlossen werden kann und zudem das öffentliche Interesse am Erhalt von Retentionsräumen entgegen steht.

 

4.5.      Nach § 59 Abs 2 AVG 1991 ist, wenn in einem Bescheid die Herstellung eines bestimmte Zustandes ausgesprochen wird, eine angemessene Frist zu bestimmen. Da die Frist im bekämpften Bescheid der belangten Behörde bereits abgelaufen ist (28.02.2015), war eine neuerliche Frist bis zum 15.06.2015 zu bestimmen.

 

5.           Ergebnis

Ø  Die Bf hat Anschüttungen ohne jegliche Bewilligung durchgeführt, obwohl eine solche nach § 38 Abs 1 WRG erforderlich wäre.

Ø  Der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß §§ 138 Abs 1 lit a iVm 38 WRG 1959 iVm § 59 Abs 2 AVG 1991 ist zu Recht erteilt worden, da in rechtswidriger Weise eine Bestimmung des WRG (§ 38 Abs 1) übertreten wurde und das öffentliche Interesse (Hochwasserschutz, Erhalt von Retentionsräumen) einen solchen Auftrag erfordert.

Ø  Nach § 59 Abs 2 AVG 1991 ist eine angemessene Frist für die Herstellung des vorherigen Zustandes zu bestimmen. Da diese bereits abgelaufen ist, war eine neuerliche Frist bis zum 15.06.2015 festzulegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer