LVwG-550046/22/SE/BBa
Linz, 11.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde der W H GmbH, x, x, vertreten durch Z_S Rechtsanwalts GmbH, x, x, vom 6. September 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. August 2013, GZ. Ge21-68-2000, mit dem das Ansuchen um Abänderung des Auflagepunkts 11. in Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Oktober 1989, Agrar-1/7-1981, abgewiesen wurde, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde der W H GmbH wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwal-tungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Oktober 1989, GZ. Agrar–1/7–1981, wurde der W W in Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Oö. NSchG 1982 für einen Schotterabbau in der Marktgemeinde M unter Vorschreibung von insgesamt 21 Nebenbestimmungen erteilt. Auflagepunkt 11. lautete folgendermaßen: „Ein Füttern der Fische in den Teichen ist zu unterlassen. Ab 1999 hat die Fischerei zu unterbleiben“. Unter Punkt 20. war vorgesehen, dass der Schotterabbau und die Rekultivierungsarbeiten bis zum 31. Dezember 2000 abzuschließen sind. Die im letztgenannten Auflagepunkt 20. erteilte Frist für die gänzliche Durchführung bzw. den Abschluss des Schotterabbaus und der Rekultivierungsarbeiten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.11.2001, GZ. Ge21-68-2000-J/MIE, neu mit 31. Dezember 2006 festgelegt. Im Übrigen wurde von der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass die im Bescheid vom 18. Oktober 1989, GZ. Agrar-1/7-1981, angeführten Vorschreibungen, Bedingungen, Auflagen und Fristen weiterhin aufrecht bleiben und zu beachten sind. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. April 2007, GZ. Ge21-68-2000-Gm, wurde der Bescheid vom 18. Oktober 1989, GZ. Agrar-1/7-1981, im Spruchpunkt I. unter Heranziehung des § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF., insofern abgeändert, dass Punkt 1. bis 10. sowie Punkt 19. geändert wurden (nachträgliche Bewilligung der anderwärtigen Rekultivierung [Änderung der Punkte 1. bis 10.] sowie Ausnahme der Schlammteiche K, L und A von der Rekultivierung, Vorschreibung der Rückwidmung des Betriebsbaugebietes für das Betonwerk L, die Asphaltmischanlage der Firma S und für das Kieswerk der Antragstellerin in Grünland bis spätestens 2025 und Rekultivierung gemäß dem naturschutzrechtlichen Bescheid aus dem Jahre 1989 [Änderung Punkt 19.]) und Punkt 13. und 18. entfallen sind.
I. 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. August 2013, GZ. Ge21-68-2000, wurde der Antrag der W H GmbH (Rechtsnachfolgerin der W W), x., x, vom 22. Mai 2012, in dem um Abänderung des Auflagepunktes 11. in Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Oktober 1989, Agrar-1/7-1981 angesucht wurde, abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz für die belangte Behörde die Erforderlichkeit des Auflagenpunktes 11. in der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 18. Oktober 1989 zweifelsfrei feststehen und eine Abänderung des Auflagenpunktes im Widerspruch mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz stehen würden.
I. 3. Gegen diesen Bescheid hat die W H GmbH, x x (kurz: Beschwerdeführerin), mit Schreiben vom 6. September 2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 9. September 2013, fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass dem Antrag vom 22. Mai 2012 stattgegeben wird; somit den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.10.1989, Agrar-1/7-1981, in der Weise abzuändern, dass für die Fischereiberechtigten J K und A J die extensive fischereiliche Nutzung der Seeflächen laut Lageplan Nr. x-04 vom 25. Mai 2012 des Zivilingenieurbüros L T M, möglich bleibt. In der Begründung trat die Beschwerdeführerin insbesondere dem zur beantragten Abänderung von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Mag. Dr. M vom 16. November 2012 in einigen Punkten entgegen und qualifizierte dieses als teilweise unvollständig bzw. widersprüchlich. Im Wesentlichen wurde begründend vorgebracht, dass trotz fortdauernder Befischung (bis 1999 sogar intensivst) des Baggersees das Gebiet Aufnahme in die I B A U T fand, woraus ableitbar sei, dass die Fischerei in keiner Weise einen wie immer gearteten negativen Einfluss auf die angestrebten naturschutzfachlichen Ziele, die 1989 zu den Bescheidauflagen geführt haben, ausübt. Dem Gutachten fehle es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung, warum das Unterbleiben der Fischerei notwendig sei. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin angemerkt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2007 (Ge21-68-2000-Gm) eingehe, im Zuge dessen Ermittlungsverfahrens auch der umstrittene Auflagepunkt 11. eine Rolle gespielt habe, obwohl er dann doch – laut Beschwerdeführerin „irrtümlich“ – nicht abgeändert wurde. Zu berücksichtigen sei weiters, dass in der unmittelbar an die gegenständliche Wasserfläche L angrenzenden Wasserfläche H die Ausübung der Fischerei gestattet sei und lediglich ein „Tausch“ mit den dortigen Fischereiflächen und somit des „Störungseinflusses“ vorgenommen würde. Auch sei sogar selbst im nahegelegenen Europaschutzgebiet „U T“ die extensive Fischerei zulässig. Eine weitere Aufrechterhaltung des Auflagenpunktes 11. sei laut Beschwerdeführerin aus den in der Berufung vorgebrachten Gründen daher nicht gerechtfertigt.
I. 4. Die Berufung wurde von der belangten Behörde am 19. September 2013 unter Anschluss des Verfahrensaktes der bis 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde übermittelt. Diese wies mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das weitere Verfahren ab 1. Jänner 2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stattfinden würde.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I. 5. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 gab die Beschwerdeführerin die Vollmachtserteilung an die Z_S Rechtsanwalts GmbH, x, x, für das gegenständliche Verfahren bekannt. Am 19. September 2014 langte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes „Naturkundliches Fachgutachten über das Fischereiverbot auf dem Baggersee L der W in M/L“, verfasst von DI Dr. S F, ein. Der Sachverständige kam in diesem zum Schluss, dass „[...] die extensive Fischerei auf Teilen des xsees der Natur nicht geschadet hat und davon abgeleitet voraussichtlich auch in Zukunft nicht schaden wird. Mögliche Effekte der Fischerei werden durch andere negative ökologische Einflussfaktoren überlagert“. Im selben Schreiben stellte die Beschwerdeführerin zudem einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich brachte das unter Punkt I. 5. genannte naturschutzfachliche Privatgutachten dem U, x, sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. September 2014 zur Kenntnis und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Umweltanwalt lehnte in seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 eine Abänderung des Auflagenpunkts 11. aus naturschutzfachlicher Sicht strikt ab und urgierte, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Bescheides nicht stattzugeben. Die belangte Behörde sah sich aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten, naturkundlichen Fachgutachtens vom August 2014 veranlasst, selbst ein neuerliches Gutachten des Bezirks-beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Mag. Dr. T M, einzuholen und beantragte unter Verweis auf dessen Fachaussagen, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die Stellungnahme des U sowie das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 22. Oktober 2014 wurde wiederum der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht und dieser eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu ausführlich Stellung, brachte darüber hinaus weitere ergänzende Ausführungen des mit der Erstattung des Privatgutachtens von August 2013 betrauten DI Dr. F vor und stellte schlussendlich erneut den Antrag, der Berufung (Beschwerde) vom 6. September 2013 vollinhaltlich Folge zu geben.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die ursprünglich für 18. März 2015 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher mit Schreiben vom 9. März 2015 abberaumt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG anzuwenden.
Gemäß § 17 VwGVG sind –soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 68 Abs. 2 leg. cit. können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in erster Instanz ergangene Bescheid vom 18. Oktober 1989, GZ: Agrar-1/7-1981, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Schottergewinnung auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG und Marktgemeinde M unter Vorschreibung von 21 Nebenbestimmungen erteilt wurde, unstreitig in (formeller und materieller) Rechtskraft erwachsen ist.
III. 3. Zudem ist festzuhalten, dass für die im Jahr 1989 erteilte Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land § 4 Abs. 1 Z 2 lit. h i.V.m. § 6 Abs. 4 und § 10 Oö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 i.d.F. LGBl. Nr. 72/1988, als Rechtsgrundlage herangezogen wurden. Weder im damals geltenden Oö. NSchG 1982, noch im nunmehr für derartige Bewilligungen einschlägigen Oö. NSchG 2001 ist eine (mit bspw. § 79c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vergleichbare) Bestimmung vorgesehen, wonach der Konsenswerber einen Antrag auf nachträgliche Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen stellen könnte, wenn diese für den Schutz der naturschutzrechtlichen Interessen nicht (mehr) erforderlich sind.
III. 4. Die in Spruchpunkt I. Punkt 11. des Bescheides vom 18. Oktober 1989, GZ: Agrar-1/7-1981, vorgesehene Auflage, wonach das Füttern der Fische in den Teichen zu unterlassen ist und ab 1999 die Fischerei zu unterbleiben hat, ist Bestandteil des Spruches des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides und demnach von dessen Rechtskraft erfasst. Das als „Ansuchen“ bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2012 auf Abänderung der Bescheidauflage 11. kann daher nur als Ansuchen auf entsprechende Abänderung des rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bescheides vom 18. Oktober 1989 angesehen werden.
Einem derartigen Ansuchen steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata (entschiedene Sache) entgegen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet. Aus § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass niemanden auf die der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 eingeräumte Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes ein subjektives Recht bzw. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zusteht (vgl. für viele Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 129; VwGH 18.06.2014, 2013/09/0162). Die Ausübung dieser Rechte kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Wenn die Partei ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist ihr Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.12.1998, 97/19/1024). Auf die Abänderung von Auflagen eines in Rechtskraft erwachsenen naturschutzrechtlichen Bescheides steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es wird vielmehr nur der Behörde die Befugnis eingeräumt, in bestimmten Fällen einen derartigen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben. Die Frage der gesetzmäßigen Ausübung dieses Ermessens kann sich erst dann stellen, wenn die Behörde von sich aus einen rechtskräftigen Bescheid abgeändert oder behoben hat und die Partei durch diese Abänderung oder Behebung in ihren Rechten betroffen ist. Eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof und nunmehr auch durch die Verwaltungsgerichte kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 73 bzw Rz 130 mwN.). Eine solche abändernde oder behebende Entscheidung ist im gegenständlichen Fall aber gerade nicht ergangen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. August 2013, GZ. Ge21-68-2000, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2012 auf Abänderung des 11. Auflagepunktes „abgewiesen“. Durch eine derartige Ablehnung, in welcher Form auch immer diese ergehen mag, kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086; 29.04.2009, 2009/10/0109) niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, selbst wenn ein auf Abänderung gerichteter Antrag von der Behörde anstatt zurückgewiesen abgewiesen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 130). Auch aus der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid zwar eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, in der auf die Möglichkeit einer Berufung hingewiesen wird, kann nichts Gegenteiliges gewonnen werden. Mit der Rechtsmittelbelehrung wird nicht rechtsverbindlich über Parteienrechte abgesprochen und kann demnach weder ein Berufungsrecht bzw. das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt noch abgesprochen werden (vgl. bspw. VwGH 19.09.1995, 94/05/0179, 02.08.1996, 96/02/0208; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 452).
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrags begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof bspw. VwGH 22.02.2013, 2010/02/0272; 29.04.2009, 2009/10/0109). Fehlt wie im gegenständlichen Fall ein derartiges Recht auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und auf Entscheidung eines darauf gerichteten Antrags, so kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen. Die Beschwerdeführerin konnte somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Abschließend wird noch angemerkt, dass nach § 44 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001 u. a. Bewilligungen gemäß § 14 leg. cit. mit Ablauf der Befristung erlöschen. Im konkreten Fall wurde die ursprüngliche Befristung der Bewilligung (31. Dezember 2000) aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2006 verlängert.
Auf die Frage, ob die Beschwerde möglicherweise auch deshalb, weil die bekämpfte Auflage bereits – da als Nebenbestimmung akzessorisch zum Bescheid – wegen Ablauf der Befristung der Bewilligung schon längst weggefallen ist, unzulässig ist, musste jedoch im konkreten Fall nicht mehr eingegangen werden.
Auch sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass aufgrund der eindeutigen Anordnung des § 17 VwGVG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG und somit auch § 68 AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anzuwenden sind. Demnach existiert auch keine gesetzliche Grundlage für eine etwaige amtswegige Bescheidaufhebung oder –abänderung durch das Verwaltungsgericht und wäre ein dahin gerichtetes Ansuchen aus diesem Grunde zurückzuweisen.
IV. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Sigrid Ellmer