LVwG-450061/4/KOF/PP
Linz, 10.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A.J., x, x, vertreten durch Rechtsanwälte G.-L.-T. & P., x, x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P. vom 10. Dezember 2014, GZ: 851-007-000 betreffend Kanalbenützungsgebühr und Kanalgrundgebühr, nach der am 09.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß § 280 BAO und § 28 Abs.1 VwGVG wird
· betreffend die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2009 und 2010
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
sowie
· festgestellt, dass der behördliche Bescheid hinsichtlich
· der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2011 bis 2013 und
· der Kanalgrundgebühr für die Jahre 2009 bis 2013
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) den in der Präambel zitierten Bescheid – auszugsweise – wie folgt erlassen:
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Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine – nur gegen die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2009 und 2010 gerichtete – begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der behördliche Bescheid ist betreffend die
· Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2011 bis 2013 und
· Kanalgrundgebühr für die Jahre 2009 bis 2013
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2009 und 2010
ist auszuführen:
In § 7 Abs.5 iVm § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P. vom 13.12.2005 (Kanalgebührenordnung) wurde festgelegt, dass bei jenen Wohnobjekten, welche nicht an die örtliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind und dadurch der Wasserverbrauch nicht bekannt ist, die Kanalbenützungsgebühr je Quadratmeter der verbauten Grundfläche in Rechnung gestellt wird.
Die Kosten betragen – siehe die vom Gemeinderat der Gemeinde P. jeweils beschlossenen „Hebesätze“ –
· für das Jahr 2009: 3,52 Euro/Quadratmeter und
· für das Jahr 2010: 3,60 Euro/Quadratmeter
zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.
Vom Bf wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass
· in seinem Haus die bebaute Fläche – somit die Bemessungsgrundlage – 106 m2
und
· der Einheitspreis für die Kanalbenützungsgebühr
‒ im Jahr 2009: 3,52 Euro/m2 und
‒ im Jahr 2010: 3,60 Euro/m2
zuzüglich Umsatzsteuer
beträgt.
Am 09.03.2015 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Bei dieser mVh wurde die Rechtslage ausführlich erörtert.
Der Bf vermeint in der Beschwerde und bei der mVh, die Kanalgebührenordnung der Gemeinde P., mit welcher die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2009 und 2010 nach Maßgabe der bebauten Fläche vorgeschrieben wird,
sei gleichheitswidrig und widerspreche dem Finanzausgleichsgesetz.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit
‒ Erkenntnis vom 02.12.2002, V123/01 die Wasserleitungsgebührenordnung
der Gemeinde K. in T. nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
In dieser war bei Berechnung der Anschlussgebühr als Bemessungsgrundlage die verbaute Grundfläche vorgesehen.
‒ Erkenntnis vom 05.03.2008, V95/07 die Kanalgebührenordnung der
Marktgemeinde N. nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
In dieser war bei Berechnung der Anschlussgebühr als Bemessungsgrundlage die Quadratmeterzahl der verbauten Grundfläche vorgesehen.
Gemäß § 17 Abs.1 MRG bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes.
§ 17 Abs.1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte.
Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit
gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt;
OGH vom 24.11.2005, 3Ob299/04y ua = RS 0120348.
Nach § 16 Abs.1 WGG bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an
den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes; OGH vom 26.09.2014, 5Ob151/14p = RS0129714.
Der VwGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach Maßgabe der Nutzfläche/bebauten Fläche als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen; Erkenntnisse vom 20.03.2000, 99/17/0134; vom 04.11.2009, 2005/17/0007; v. 29.05.2006, 2006/17/0014; vom 09.06.2010, 2009/17/0111; vom 26.05.2014, 2012/17/0191.
Insbesondere wird auf das Erkenntnis vom 27.04.2012, 2006/17/0045 verwiesen:
Der VwGH hat gemäß § 42 Abs.4 zweiter Satz und § 62 Abs.2 VwGG in der Sache selbst entschieden und die jährliche Kanalbenützungsgebühr nach Maßgabe der Berechnungsfläche festgesetzt.
Im Ergebnis ist somit auszuführen, dass der VfGH, der VwGH und der OGH – somit alle drei Höchstgerichte – die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach Maßgabe der verbauten Fläche als rechtmäßig erachten!
Das LVwG OÖ. erachtet daher ebenfalls – im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VfGH, VwGH und OGH – die Kanalgebührenordnung der Gemeinde P. vom 13.12.2005 als rechtmäßig und erfolgt dadurch keine Anfechtung nach
Art. 135 Abs.4 iVm Art. 89 B-VG.
Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Kanalbenützungsbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 nach Maßgabe der verbauten Fläche vorgeschrieben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler