LVwG-600605/5/Py/CG
Linz, 03.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Mag. W. S., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. K. F., Mag. G. W., P.straße, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.10.2014, VerkR96-1779-2014-Hof, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 50 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Oktober 2014, VerkR96-1779-2014-Hof, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. 267/1967 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 135 Stunden vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 06.02.214 als Zulassungsbesitzer aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RO-…. (A) am 26.12.2013 um 11:10 Uhr in Vorchdorf auf der A1, Autobahn-Freiland, Richtung: Salzburg, bei Strkm. 210.420, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte im konkreten Fall als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen RO-….. verpflichtet gewesen wäre, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat, der anfragenden Behörde bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung habe der Beschuldigte nicht entsprochen und vielmehr auf die entsprechende Lenkeranfrage mitgeteilt, dass entweder er oder seine Frau zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hätten. Er könne nicht mehr nachvollziehen, wann sie sich als Lenker abgewechselt hätten. Der Beschuldigte kam dem Auskunftsverlangen damit zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967.
Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass weder erschwerende noch mildernde Umstände zu werten waren.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 26. November 2014. Darin wird – unter Bezugnahme auf die bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.4.2014, VerkR96-7210-2014 gemachten Ausführungen – angeführt, dass der Beschwerdeführer sich selbst und seine Gattin G. S. als mögliche Lenker bzw. als weitere Person, welche gegebenenfalls darüber Auskunft erteilen kann, wer am 26.12.2013 das Fahrzeug, Kennzeichen RO-…., um 11:10 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, anführte. Wären die Angaben des Bf für die belangte Behörde nicht völlig korrekt und sohin dem Gesetz entsprechend gewesen, so wäre es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde nunmehr die Gattin des Beschwerdeführers mit Strafverfügung zu VerkR96-1779-2014-Hof für die gleiche Tat am 26.12.2014 bestraft, wenn sie nicht davon ausgehe, dass diese nach den Angaben des Beschwerdeführers das Fahrzeug am 26.12.2013 tatsächlich selbst gelenkt habe. Der Beschwerdeführer hat sohin sämtliche dem § 103 Abs.2 KFG 1967 normierten Tatbestandsmerkmale betreffend die Auskunftserteilung des Zulassungsbesitzers betreffend den etwaigen Lenker erfüllt und kann sohin nicht nach dieser Gesetzesstelle bestraft werden.
Zum verhängten Strafmaß wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Vormerkung vorliegt und er verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist. Dieser Milderungsgrund hätte im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen werden müssen.
3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015, an der der Bf mit seinem Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Februar 2014, VerkR96-309-2014/Qu, wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen RO-…. gemäß § 103 Abs.2 KFG unter Strafdrohung nachweislich zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 26.12.2013, 11:10 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn Freiland, Richtung: Salzburg, Nr. 1 bei km 210.420, binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert.
Grund der Anfrage war eine am 26.12.2013 in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn-Freiland Richtung: Salzburg auf der A1 bei Strkm. 210.420 begangene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2c Z.4 iVm § 18 Abs.1 StVO.
Mit Antwort vom 19. Februar 2014 teilte der Bf auf die behördliche Lenkeranfrage mit, dass möglicherweise Frau G. S., geb. am 6.6.19.., wohnhaft in St. U., H.straße x das Fahrzeug gelenkt hat. Natürlich habe er Interesse, dass diese Angelegenheit geklärt wird. Leider könne er sich – wie bereits beim Einspruch vom 16.1.2014 betont – nicht mehr erinnern, bei welchem Autobahnkilometer ein Fahrerwechsel durchgeführt wurde. Das Auto war damals neu gekauft und seine Gattin G. S. und der Bf hätten sich beim Lenken des KFZ abgewechselt. Er habe daher seinerzeit unter anderem um das Beweismittelfoto gebeten mit dem Ziel, diesen Umstand zu klären.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. April 2014, VerkR96-7210-2014 wurde daraufhin über den Bf wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 135 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einspruch. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.8.2014 wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgetreten, die am 28. Oktober 2014 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.Nr. 518/1975 idF. BGBl.Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.
5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, wenn
- aufgrund der Auskunft verschiedene Personen als Lenker in Frage kommen
- der Zulassungsbesitzer neben der Angabe des Lenkers auch die Möglichkeit offen lässt, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben
- der Zulassungsbesitzer der Behörde mitteilt, zu der in Frage kommenden Zeit habe er oder eine andere Person das Kraftfahrzeug benützt (vgl. Grundner/Pürstl, KFG9 [2013] § 103 mit der dort zitierten Judikatur. Die erteilte Lenkerauskunft darf nicht unklar sein bzw. hat der Zulassungsbesitzer eine eindeutige Lenkerauskunft zu erteilen (vgl. VwGH vom 12.12.2001, 2001/03/0137).
§ 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Im Erkenntnis vom 24.02.2012, Zl. 2011/02/014 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die betreffende einzelne Person zu benennen. Sollte er zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last. Im Übrigen darf auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.
Aus der vom Bf erteilten Beantwortung der Lenkerauskunft ergibt sich nicht – wie dies nach § 103 Abs.2 KFG erforderlich ist - jene einzelne Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat. Der objektive Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG durch den Beschwerdeführer ist somit erfüllt.
6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Umstände, welche ein Verschulden des Bf an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten angenommen wird.
7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Der Beschwerdeführer gibt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro und Sorgepflicht für eine Tochter an. Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Zweck der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist es, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige Erhebungen und umfangreiche Nachforschungen zu ermöglichen. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen, zumal sie lediglich 5 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Sie erscheint sowohl aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Bf war daher eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.
III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea Panny