LVwG-650331/4/Kof/CG
Linz, 03.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H.S.,
geb. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Jänner 2015, VerkR21-18-2015 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 29. August 2013, VerkR22-17-152-2013 den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist
- eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems zu absolvieren und
- eine Bestätigung über die Absolvierung dieser Nachschulung vorzulegen.
Da vom Bf diese Verpflichtung bis Ende Jänner 2015 nicht erfüllt wurde, hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bf gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Bf hat bis zur Erlassung des behördlichen Bescheides die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. – Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht
dem Bf die Lenkberechtigung entzogen.
Der Bf hat jedoch im Zeitraum 20. bis 27. Februar 2015 die Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs.1, 3 und 4 FSG iVm § 4a FSG-NV positiv absolviert und eine entsprechende Bestätigung vorgelegt.
Für das LVwG ist die im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung geltende
Sach- (und Rechts-)lage maßgebend. Die zwischen der Entscheidung der Behörde einerseits und der Entscheidung des LVwG andererseits eingetretene Änderung des Sachverhaltes – hier: Absolvierung der Nachschulung – ist zu berücksichtigen.
VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 - verstärkter Senat; v. 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.05.2001, 2001/11/0113; vom 15.05.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur; vom 20.05.2008, 2008/11/0068 und vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028.
Da der Bf – wie dargelegt - die ihm auferlegte Verpflichtung mittlerweile erfüllt hat, war der Beschwerde stattzugeben und der behördliche Bescheid aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler