1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge:
Bf) gemäß §§ 2 Abs.3 Z7, 24 Abs.4 und 29 FSG die Lenkberechtigung für die
Klasse B - Führerschein ausgestellt von der LPD OÖ, PK Steyr am 10.1.2013 zu
Zl: 12/356988 für die Klasse B - bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem
Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ, PK Steyr, vom 12. September 2014 ausgesprochenen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und den
zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen internistischen
Befund beizubringen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs.3 Z7 FSG die
Lenkberechtigung für die Klasse B die Lenkberechtigung für die Klasse AM
umfasse. Der Bf wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich nach
Zustellung des Bescheides beim Bürgerservice des PK Steyr, Zi Nr.23,
abzuliefern. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen den
Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung an den Bf erfolgte laut Rückschein am 21. Oktober 2014. 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG). 3. Der Bf macht in der Beschwerde vom 21. Oktober 2014 sowie in seinen weiteren Schreiben vom 27. Oktober 2014 und 2. November 2014 geltend, für die Bedenken der Behörde gebe es nicht die geringste Grundlage. Seine Krankheit werde, wie sich aus den bisher vorgelegten Gutachten der letzten Jahre zeige, immer besser, die im Spruch angeführte „Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer" sei an den Haaren herbeigezogen. Sein letzter Unfall sei vor 32 Jahren gewesen. Er habe letzten Sommer, wie jedes Jahr, ein großes Blutbild machen lassen, das zeige, dass seine Werte wieder um vieles besser geworden seien. Sollte ihm der Führerschein entzogen werden, brauche er bei Lebensmitteln, Medikamenten, Arztbesuchen usw. Unterstützung, ohne Kfz sei er nicht existenzfähig. Er lebe am Existenzminimum und sei nicht in der Lage, die Gebühr immer nach der 4 Wochenfrist am Monatsersten zur Überweisung zu bringen. Er hat einen Blutlaborbefund vom 5. Mai 2014 übermittelt - dazu hat der Polizeiarzt Dr. x am 29. Oktober 2014 ausgeführt, aufgrund der möglichen Progredienz der Erkrankung - „Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Zustand nach MCI sowie Retinopathia diabetika" - sei die „Auflage einer jährlichen internistischen Auflage erteilt" worden. Die Beibringung von Laborwerten sei nicht ausreichend, ein internistisches Gutachten sei erforderlich. Dazu hat der Bf ausgeführt, er habe keine „Hypos", die Krankheit sei relativ spät, etwa vor 8 Jahren, diagnostiziert worden. Der Schaden an den Beinen sei schon eingetreten gewesen, das habe aber nichts mit dem Autofahren zu tun gehabt. Er habe nur einen Behindertenparkplatz beantragt, obwohl er mehrfach gewarnt worden sei, dass die Behörde „bestrafe", er habe der Behörde aber vertraut. Die koronare Herzkrankheit sei mittels Stent behoben worden, was nach den Aussagen seiner Ärzte zu einer geradezu unglaublichen Erholung seines Herzens geführt habe. Seit 6 Jahren habe er nicht die geringsten Beschwerden und habe sich zumindest 1x im Jahr im KH Steyr untersuchen lassen; die Befunde habe seine Hausärztin gesammelt, die ihn besser kenne als jeder Internist. Er habe Herzinfarkte gehabt - wolle man allen Patienten den Führerschein entziehen, wären die Straßen leer. Die Augenkrankheit Retinopathia diabetika auf einem Auge sei seit 1,5 Jahren in Ordnung laut seiner Augenärztin, er brauche dafür nur alle 5 Jahre eine Untersuchung. Das finde er sinnvoll und er werde es selbstverständlich tun. Der Polizeiarzt hinterfrage seine Entscheidung nicht einmal, das sei Beamtenwillkür ersten Ranges. Dass er dabei einem Gehbehinderten seine einzige Fortbewegungsmöglichkeit nehme, sei ihm egal. Er sei für einige Monate bei seiner Schwester in K gewesen und habe nicht an die Post gedacht; das sei nicht klug, aber auch kein Verbrechen. Er werde, sobald er nicht mehr beweglich sei, nicht mehr zum Arzt oder einkaufen können, öffentliche Verkehrsmittel seien nicht zumutbar, die Sache den Medien unterbreiten. Er lebe an der Armutsgrenze und habe kein Pflegegeld. Er werde versuchen, schnellstens zu einem internistischen Gutachten zu kommen, müsse die Angelegenheit aber erst seiner Rechtschutzversicherung und dem Volksanwalt übergeben und A. vorbereiten. 4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. E 22.6.2010, 2010/11/0076) ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Behörde bei Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, nur ermächtigt, eine bescheidmäßige Aufforderung zu erlassen, der Betreffende möge sich ärztlich untersuchen lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (diese wären im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen) zu erbringen. Nur ein derartiger Bescheid wäre eine taugliche Grundlage für eine sogenannte "Formalentziehung" nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG. Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (Hinweis E 13.8.2003, 2002/11/0103). Aus dem Akt ist ersichtlich, dass dem Bf eine bis 13. Juni 2017 befristete Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, jährlich einen internistischen Befund vorzulegen, nämlich am 13. Juli jeden Jahres. Schon im Jahr 2013 hat der Bf diesen Termin übersehen und erst am 24. Juli 2013 den befürwortenden Ambulanzbefund Dris. x, KH S - Innere Medizin II, vom 12. Juli 2013 vorgelegt, auf dessen Grundlage dann die Verlängerung der Lenkberechtigung erfolgte. Nichts anderes hätte er auch 2014 tun müssen, hat aber den Termin 13. Juni erneut „übersehen". Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bf daraufhin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. August 2014 darauf aufmerksam gemacht und ihm eine Frist bis 8. September 2014 zur Vorlage des Befundes eingeräumt wurde. Dabei wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen Am und B nicht mehr berechtigt sei. Ob und auf welchem Weg das Schreiben zugestellt wurde, lässt sich aus dem Akt nicht ersehen. Der Bf hat darauf offenbar auch nicht reagiert. Mit Bescheid vom 12. September 2014, GZ:00219/FE/2014, wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und den erforderlichen internistischen Befund beizubringen. Einer ev. dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde laut Rückschein am 7. September 2014 hinterlegt, jedoch vom Bf nicht abgeholt, sodass er von der Post am 7. Oktober 2014 an die belangte Behörde rückübermittelt wurde. Diese ging laut einem handschriftlichen Aktenvermerk davon aus, dass der Bescheid am 16. Oktober 2014 rechtskräftig geworden war und erließ den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. Oktober 2014, mit dem dem Bf die Lenkberechtigung entzogen wurde. Dieser wurde laut Rückschein am 21. Oktober 2014 vom Bf persönlich übernommen, der mit Mail vom 2. November 2014 mitteilte, er sei für einige Monate bei seiner Schwester in K gewesen und habe sich um die Post nicht gekümmert. Auf dieser nicht lebensfremden und daher aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes OÖ glaubwürdigen Grundlage - eine vom Bf nun geltend gemachte Ortsabwesenheit hat die belangte Behörde nicht geprüft - ist nicht von einer tatsächlich erfolgten Zustellung des Bescheides vom 12. September 2014 auszugehen, weshalb der Entziehungsbescheid aufzuheben war. Zu bemerken ist aber, dass die Beibringung der als Auflage bei der Erteilung der Lenkberechtigung rechtskräftig vorgeschriebenen internistischen Facharzt-Stellungnahme eine Bringschuld des Bf ist, dh er hat rechtzeitig vor dem 16. Juni jeden Jahres - der Termin verschiebt sich auch nicht durch sein nunmehriges Versäumnis - dafür zu sorgen, dass sich der Befund bei der belangten Behörde befindet. Inhaltlich ist diese nach einer neuen Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG bei einer weiteren Nichtbefolgung der Auflage durch den Bf berechtigt, diesem die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Dabei handelt es sich nicht um Behördenwillkür oder eine Bestrafung wegen eines beantragten Behindertenparkplatzes, wie der Bf behauptet bzw vermutet, sondern um eine auf § 11 FSG-Gesundheitsverordnung basierende Kontrolluntersuchung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu II: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-Euro zu entrichten. Hinweis Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Mag. Bissenberger