LVwG-850116/18/Bm/BD LVwG-850117-850120/15/Bm/BD
Linz, 20.02.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerden der Frau A und des Herrn K K, der Frau B und des Herrn J B, der Frau C und des Herrn P B, des Herrn M E, der Frau H S, der Frau U S-G, der Frau I C, des Herrn A Z, der Frau G und des Herrn M M, des Herrn D M, der Frau U und des Herrn F L-E, des Herrn M F, des Herrn M M jun., des Herrn M M sen., der Frau A M sowie der Frau K L, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L K x, x, gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Wels-Land vom 17. März 2014, GZ: Ge20-178-2013-RE, mit dem über Ansuchen der S Ö W-AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstück
Nr. x, KG M, erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Spruchpunkt I./B) (Lichttechnische Auflagen) enthaltene Auflagepunkt 1. wie folgt ergänzt wird:
„Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein fachtechnischer Nachweis vorzulegen.“
sowie dem im Spruchpunkt I./B) (Lichttechnische Auflagen) enthaltenen Auflagepunkt 1. folgender Auflagepunkt angefügt wird:
„2. Zur Vermeidung von direkten Blendwirkungen durch direkten Blick in das Leuchtmittel sind sämtliche Beleuchtungskörper so zu positionieren bzw. zu gestalten (z.B. durch Blenden), dass von den benachbarten Grundstücken ein direkter Blick in das Leuchtmittel nicht möglich ist.“
Darüber hinausgehend wird den Beschwerdeeinwendungen keine Folge gegeben.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG hat die S Ö W-AG nachstehende Verfahrenskosten zu entrichten und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit dem angeschlossenen Erlagschein einzubezahlen:
Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1
Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013,
LGBl.Nr. 82/2013
für die Durchführung der mündlichen Verhandlung
am 8. Jänner 2015
für eine angefangene halbe Stunde je Amtsorgan 20,40 Euro
6 Amtsorgane, 4/2 Stunden ....................................... 489,60 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 hat die S Ö W-AG, M (in der Folge: Kw) unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes auf Grundstück Nr. x, KG M, angesucht.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:
„BESCHWERDE
2-fach
In umseits rubriziertem Verfahren erheben die vorseits angeführten Beschwerdeführer jeweils innerhalb offener Frist gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 17.3.2014, GZ: Ge20-178-2013-RE, betreffend die S Ö W-AG als Antragstellerin der beantragten gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in M, x, auf dem Grundstück Nr. x, KG M, durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes mit Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis
24.00 Uhr, mit dem die diesbezügliche Änderung der Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt wurde, das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das OÖ. Landesverwaltungsgericht, Fabrikstraße 32, 4021 Linz.
A) ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
Der zuvor zitierte Bescheid der BH Wels-Land vom 17.3.2014 wird von den Beschwerdeführern jeweils zur Gänze angefochten, also insoweit,
- als der S Ö W-AG die
gewerbebehördliche Genehmigung
für die Erweiterung (Änderung) der bestehenden Betriebsanlage in M, x, auf dem Grundstück Nr. x, KG M, durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes mit Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis
24.00 Uhr
- erteilt wurde - unter den im Bescheidspruch angeführten Bedingungen und Auflagen, und insoweit,
- als den Eidwendungen und den Anträgen der vorseits angeführten Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II keine Folge gegeben wurde,
anstatt:
- die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen und den bezughabenden Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Antragstellerin abzuweisen, sowie
- den Einwendungen und Anträgen der vorseits angeführten Beschwerdeführer Folge zu geben;
in eventu:
im Falle der Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung zumindest nachstehende ergänzende Auflagen/Bedingungen vorzuschreiben:
- die Betriebszeiten des Parkplatzes auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und
18.00 Uhr, sowie auf Werktage einzuschränken, daher Samstage, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Auflage/Bedingung auszuschließen, sodass außerhalb der Betriebszeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein Betrieb des Parkplatzes bewilligt werde;
- den Betrieb von Kühlaggregaten auf der Parkfläche auszuschließen
- die Zu- und Abfahrt zur und von der Parkfläche in die P Straße zu verlegen, sodass keine Zu- und Abfahrten auf der F Straße stattfinden
- die Anzahl der LKW- und PKW-Fahrten auf maximal 76 LKW-Fahrten und 104 PKW-Fahrten insgesamt, pro Tag zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr zu limitieren, beschränkt auf Wochentage, sodass überhaupt keine Fahrten über die darüber hinausgehende Zeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen
- anstatt der projektierten Lärmschutzwand die Errichtung eines Lärmschutzwalles vorzuschreiben
in eventu:
zumindest die projektierte Lärmschutzwand auf die Schutzzonengrenze zurückzuversetzen
- die projektierten Beleuchtungsmasten mit einer Lichtpunkthöhe 10 m im Bezug auf ihre Höhe auf unter 7 m zu reduzieren, um Beleuchtungsimmissionen zum Nachteil der Beschwerdeführer in der Abend- und Nachtzeit zu verhindern.
Der Bescheid der BH Wels-Land vom 17.3.2014 wird daher insbesondere auch in seinem Spruchpunkt II. betreffend die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer
- auf Einräumung einer dreimonatigen Frist zur Vorlage entsprechender Gegengutachten, um den vorliegenden Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können
- auf Durchführung einer länger dauernden Ist-Bestandsmessung
- auf Einschränkung der Betriebszeiten
- auf Ausschluss des Betriebes von Kühlaggregaten auf der Parkfläche
- auf Verlegung der Zu- und Abfahrt zur und von der Parkfläche
- auf Limitierung der LKW- und PKW-Fahrten
- auf Versetzung der Lärmschutzwand auf die Schutzzonengrenze
- auf Reduktion der Lichtpunkthöhe der Beleuchtungsmasten auf 7 m
als unbegründet abgewiesen wurde,
anstatt:
den bezughabenden Anträgen der Beschwerdeführer jeweils Folge zu geben.
B) BESCHWER:
Die vorseits angeführten Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid (gewerbebehördliche Genehmigung) in ihren subjektiven, durch die Gewerbeordnung 1994 gewährleisteten Nachbarrechten, insbesondere gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 in Bezug auf ihre Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet zu werden und durch Lärm, Abgase, Erschütterungen und in anderer Weise, wie durch Lärmreflexionen des Verkehrslärms, Beleuchtung ihrer Grundstücke in der Abend- und Nachtzeit sowie Behinderung des Sonnenlichteinfalles und der natürlichen Luftzirkulation auf ihren Grundstücken nicht belästigt zu werden, verletzt und damit im Rahmen dieser Beschwerde dadurch beschwert, dass trotz Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung der Antragstellerin dennoch die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung (Änderung) des bestehenden Betriebes durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes mit Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr erteilt worden ist,
anstatt:
die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen,
in eventu:
zumindest entsprechende weitere Auflagen zu erteilen, wie sie oben unter Pkt. A) geltend gemacht werden, um diese Gefährdungen und Belästigungen der Beschwerdeführer auszuschließen; zumindest aber zu reduzieren.
C) BESCHWERDEZIEL:
Die Beschwerdeführer streben im Rahmen dieser Beschwerde an, dass die
gewerbebehördliche Genehmigung
für die Änderung (Erweiterung) der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes
nicht erteilt werde
und
ihren Einwendungen und Anträgen jeweils stattgegeben werde und daher im Ergebnis die gewerberechtliche Bewilligung für die Erweiterung (Änderung) der bestehenden Betriebsanlage nicht erteilt werde,
in eventu:
nur unter Erteilung weiterer Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Beschwerdeführer als von der Erweiterung der Betriebsanlage betroffene Nachbarn damit sie im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht gefährdet und belästigt werden; zumindest diese Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.
D) BESCHWERDEANTRÄGE:
Dementsprechend werden nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE
gestellt:
1. Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 24 VwGVG
2. in Stattgabe dieser Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der BH Wels-Land vom 17.3.2014 dahingehend abzuändern, dass die bezüglich der Erweiterung (Änderung) der bestehenden Betriebsanlage in
M durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. x, KG M, beantragte gewerbebehördliche Genehmigung versagt werde; daher der bezughabende Genehmigungsantrag abgewiesen werde,
in eventu:
für den Fall einer Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung:
den Bescheid der BH Wels-Land vom 17.3.2014 dahingehend abzuändern, dass zumindest weitere Auflagen (siehe dazu Punkt A) oben) vorgeschrieben werden, und zwar
- die Betriebszeiten des Parkplatzes auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, sowie auf Werktage einzuschränken, daher Samstage, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Auflage/Bedingung auszuschließen, sodass außerhalb der Betriebszeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein Betrieb des Parkplatzes bewilligt werde;
- den Betrieb von Kühlaggregaten auf der Parkfläche auszuschließen
- die Zu- und Abfahrt zur und von der Parkfläche in die P Straße zu verlegen, sodass keine Zu- und Abfahrten auf der F Straße stattfinden
- die Anzahl der LKW- und PKW-Fahrten auf maximal 76 LKW-Fahrten und 104 PKW-Fahrten insgesamt, pro Tag zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr zu limitieren, beschränkt auf Wochentage, sodass überhaupt keine Fahrten über die darüber hinausgehende Zeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen
- anstatt der projektierten Lärmschutzwand die Errichtung eines Lärmschutzwalles vorzuschreiben
in eventu:
zumindest die projektierte Lärmschutzwand auf die Schutzzonengrenze zurückzuversetzen
- die projektierten Beleuchtungsmasten mit einer Lichtpunkthöhe 10 m im Bezug auf ihre Höhe auf unter 7 m zu reduzieren, um Beleuchtungsimmissionen zum Nachteil der Beschwerdeführer in der Abend- und Nachtzeit zu verhindern
(Artikel 130 Abs. 4 Z 1 b - vg),
in eventu:
3. in Stattgabe dieser Beschwerde den Bescheid der BH Wels-Land vom 17.3.2014 aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH Wels-Land als Gewerbebehörde I. Instanz zurückzuverweisen.
E) ZU DEN EINWENDUNGEN DER BESCHWERDEFÜHRER (siehe dazu Punkt Ea1., Eb, Ec) UND ZUM GEGENSTAND DES GEWERBERECHTLICHEN GENEHMIGUNGS-VERFAHRENS (siehe dazu Punkt Ea2):
Ea) Die Einschreiter erhoben mit Schriftsatz vom 18.11.2013 unter Punkt 1 nach-stehende Einwendungen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und verwiesen dabei unter Punkt 2. (siehe auch tieferstehend) auf den Verfahrensgegenstand, der sich aus den Projektunterlagen, nicht allerdings aus dem Genehmigungsantrag der Konsenswerberin ergab und insbesondere auch keine Angaben über die Anzahl der zu erwartenden Verkehrsfrequenzen und auch keine Angaben über den bisher genehmigten Bestand betreffend Zufahrten der bestehenden Betriebsanlage enthielt:
Um den Umfang des Genehmigungsantrages überprüfen zu können, wären allerdings (Immissions-)Angaben und Angaben zum Gegenstand und Umfang des Genehmigungsantrages erforderlich gewesen.
Dies wäre auch im Hinblick auf die Grenzen der Rechtskraftwirkung des beantragten Genehmigungsbescheides notwendig gewesen, aber auch um die im Rahmen der beantragten Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage die projektbedingt zu erwartenden Änderung der von der bestehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen beurteilen zu können, die nach dem 2. Satz des § 81 Abs. 2 GewO 1994 in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Insoweit sind bereits der Genehmigungsantrag und die Angaben zum Projekt mangelhaft geblieben, was bereits einleitend zu dieser
Beschwerde gerügt wird.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer/Wohnungsberechtigte in Bezug auf die Häuser, unter jeweils angeführten Adresse und bewohnen diese Häuser nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, Sie werden durch die Errichtung und den Betrieb der tieferstehend angeführten, verfahrensgegenständlichen, erweiterten Betriebsanlage der S Ö W-AG in ihrer Gesundheit gefährdet und erheblich belästigt werden und in deren subjektiven, gesetzlich gewährleisteten Rechte bzw. deren subjektive Rechtsphäre nach dem Inhalt ihrer Einwendungen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verletzt.
1.1. Alle Beschwerdeführer behaupteten, durch die tieferstehend angeführten Immissionen betreffend Lärm-, Abgase-, Geruch- und Staub-, sowie Erschüt-terungs- und Lichtimmissionen, während der nach den Projektunterlagen intendierten Betriebszeiten: täglich zwischen 0:00 - 24:00 Uhr, inklusive Feiertage
- gegen die sich die Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle ausdrücklich aussprachen, insbesondere gegen eine Betriebszeit über die Zeit von 7:00 -
18:00 Uhr hinausgehend sowie gegen einen Betrieb an Samstagen, Sonn- und Feiertagen - in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten nach dem Inhalt ihres Beschwerdevorbringens im gewerberechtlichen Verfahren verletzt zu werden.
1.2. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich - nach dem Inhalt ihrer Einwendungen - für die Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn auch aufgrund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz auf dem Parkplatz sowie durch das Schließen von Autotüren und Kofferraumdeckel, durch den Betrieb des Schlüsselcontainers (Lärm durch einfallende Schlüssel), durch den Betrieb der Schrankenanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Telefon sprechstelle und den Betrieb von mindestens 24 Kühlaggregaten auf dem Parkplatz und die Beleuchtung des Parkplatzes durch Beleuchtungsmasten mit einer Lichtpunkthöhe von 10 m (somit über die Höhe der Lärmschutzwand hinausgehend, sodass in der Abend- und Nachtzeit mit Beleuchtungsimmissionen zu rechnen ist) und aufgrund der zu erwartenden, der Betriebsanlage zuzurechnenden Verkehrsfrequenz im Zuge des Zu- und Abfahrens zur bzw. von der Parkplatzfläche und im Zufahrtsbereich zum Parkplatz auf der F Straße, die zu dieser erweiterten Betriebsanlage führt und den Betrieb der Anlage ebenfalls zuzurechnen ist, weil es betriebsbedingt aufgrund der projektierten Schrankenanlage zu Stausituationen auf der Straße (auch bei projektgemäßem Betrieb der Parkplatzanlage) und damit zu Lärm- und Abgasimmissionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn betriebsanlagenbedingt kommt, wie sich dies auch in der Vergangenheit bereits bei der bestehenden Betriebsanlage gezeigt hat, als oft im Stau wartende Lkw-Züge hintereinander in Warteposition mit laufenden Motoren auf der F Straße geparkt werden.
1.3. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich - nach ihren Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren - aber auch durch die betriebsanlagenbedingte Errichtung einer Lärmschutzwand aufgrund der damit verbundenen Schallreflexionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn, auch in Bezug auf den auf der F Straße vorhandenen Verkehrslärm und - aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand und der nahen Situierung derselben zur Grundgrenze der Beschwerdeführer, die zu einer Einschränkung des Luftaustausches auf der bewohnten Grundfläche der Beschwerdeführer, sowie insgesamt zur Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität, insbesondere in den Ruhezeiten, vor allem (in den Abend- und Morgenstunden und in der Nacht, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und letztlich auch zu einem damit verbundenen Wertverlust ihrer Liegenschaften führen.
2. Der verfahrensgegenständliche Parkplatz als Teil der bestehenden Betriebsanlage der S Ö W-AG bildet mit der bereits bestehenden Betriebsanlage - nach dem „Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage" - eine Einheit und ist mit der bestehenden Betriebsanlage zweckbedingt verbunden bzw. dient der Parkplatz dem Betrieb der bestehenden Betriebsanlage, indem dort nach den Projektunterlagen für Mitarbeiter und Besucher 52 Pkw-Parkplätze und Motorfahrrad-Abstellplätze und 38 LKW-Parkplätze für 24 eigene Lkw und 14 Fremd-Lkw für den Betrieb errichtet und betrieben werden sollen.
2.1. Die Gesamtfläche des Parkplatzes beträgt nach den Projektunterlagen 8.887 m2, wobei die Lkw-Parkfläche für 38 Lkw, 7.520 m2 beträgt und die Pkw-Parkplatzfläche für 52 Pkw, für Mopeds und Fahrräder (die Anzahl der zu parkenden Mopeds wird in den Projektunterlagen aber nicht angegeben (sodass diese insoweit unvollständig erscheinen), 1.367 m2 beträgt.
Aus den Projektunterlagen ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die Parkplatzfläche befestigt asphaltiert wird, sodass auch Staubimmissionen nicht ausgeschlossen werden können.
Es die Errichtung eines Containers zur Aufbewahrung von Lkw-Schlüsseln mit Installation von technischen Anlagen projektiert und eine Lärmschutzwand/Erdwall-Kombination mit 8 m Höhe in der I Straße bzw. 9 m Höhe in der F Straße.
Für den Lkw-Verkehr erfolgt nach den Projektunterlagen die Erschließung des Grundstückes über eine neu zu errichtende Zufahrt F Straße, gegen die sich die Beschwerdeführer ausdrücklich aussprachen. Die Fläche dient als Abstellplatz für 38 Lkw, 24 Lkw-Parkplätze für den Eigenfuhrpark und verfügt jeweils über 2 Stück Stromanschlüsse zur Vorkühlung der Kofferaufbauten und für den Betrieb von Kühlaggregaten.
Zur Bevorratung der Lkw-Schlüssel und zur Installation der technischen Anlagen für den Container am Grundstück erbaut, sodass diesbezügliche Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen werden können.
Die Betriebszeiten betragen von Montag bis Sonntag 0:00 - 24:00 Uhr (inklusive Feiertage). Nach den Projektunterlagen werden die LkW zwar nur kurzzeitig auf dem Parkplatz abgestellt, wobei die Dauer der Zeit in den Projektunterlagen nicht angeführt wird, die auch insoweit unvollständig erscheinen.
Eine kurzzeitige Pkw-Abstellung bedingt aber eine häufige Verkehrsfrequenz, gegen die sich die Beschwerdeführer ausdrücklich aussprechen.
Die Beleuchtung des Parkplatzes erfolgt mittels Mastleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 10 m, die bedingt, dass die Beleuchtung (in welchen Zeiten die Beleuchtung eingeschaltet wird, ist den Projektunterlagen nicht zu entnehmen, die insoweit unvollständig erscheinen), die projektierte Lärmschutzwand überstrahlt. Es ist daher mit Lichtreflexionen und Lichtimmissionen in der Abend- und Nachtzeit zum Nachteil der Beschwerdeführer zu rechnen.
Für beide Parkplatzzufahrten wird jeweils eine Schrankenanlage installiert, die mit einer Telefonsprechstelle ausgestattet ist, wobei insbesondere unter Berücksichtigung der Abend- und Nachtzeit auch diesbezügliche Geräuschimmissionen durch wahrzunehmende Gespräche im Rahmen der Benutzung der Telefonsprechstelle zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn zu erwarten sind. Die Schrankenanlage bedingt weiters Stau- und Wartezeiten von Lkws auf der F Straße, die der betrieblichen Anlage zuzurechnen ist und zu Geräusch- und Abgasimmissionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn führen.
Es sind auch Rangiervorgänge am Lkw-Parkplatz zu erwarten aber auch im Zuge der Einfahrt und Ausfahrt auf der F Straße, sowie projektgemäß zu erwartenden Betrieb von Rückfahrwarnern während der Rangiervorgänge zu erwarten, die zusätzlich zur Lärmimmissionsbelastung zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn führen.
Auf die betriebsbedingten Spitzenpegel der Lkw-Fahrten, Verladetätigkeiten und Rangiervorgänge in einer Größenordnung von Lw, A, max = 90 -
110 dB laut dem technischen Bericht wird verwiesen.
Die elektrisch betriebenen Kühlaggregate verfügen über eine Schallleistung mit einem Mittelwert von Lw, A, max = 93 dB. Bei den dieselbetriebenen Kühlaggregaten ist die Schallleistung bei Lw, A, max = 99 d. Die dieselbetriebenen Kühlaggregatgeräusche stellen sich als monotone, teilweise tieffrequente Motorengeräusche mit ausgeprägten Terzbändern dar, während die elektrisch betriebenen Aggregate eine breitbandige Geräuschcharakteristik aufweisen.
Am Tag sind 130 elektrisch betriebene Kühlaggregate nach den Projektunterlagen im Einsatz und 26 dieselbetriebene projektiert. Auch in den Abendstunden und schließlich sogar in den Nachtstunden ist daher die Kühlaggregate nach den Projektunterlagen im Betrieb, gegen die sich die Beschwerdeführer als Nachbarn ausdrücklich aussprechen.
Aufgrund des Betriebes der Kühlaqqreqate sei nicht nur bei den dieselbetriebenen Aggregaten sondern auch bei den elektrischen Kühlaggregaten ein Anpassungswert von zumindest 5 dB zu berücksichtigen.
2.2. Der Abstand der Parkfläche zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt nur wenig Meter, sodass Lärm und Abgase und auch Beleuchtungsimmissionen in der Abend und Nachtzeit unmittelbar auf die von den Beschwerdeführern benutzten Gartenflächen und Wohnflächen ungeschützt eindringen können.
· Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Errichtung der projektierten Lärmschutzwand, die in den Projektunterlagen nicht näher beschrieben wird, was deren Qualität und Reflexionswirkunq anlangt, (sodass auch unter diesem Aspekt die Projektangaben mangelhaft erscheinen) Schallreflexionen zum Nachteil der Beschwerdeführer durch die Positionierung der Lärmschutzwand zu erwarten sind.
· Der Luftaustausch im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer ist aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand zu diesen Grundstücken zum Nachteil der Beschwerdeführer beeinträchtigt (Umgebung der Beschwerdeführer K und B an drei Seiten ihrer Grundstücke).
· Auch ist der Sonneneinfall auf die Grundstücke der Beschwerdeführer wegen der Höhe der projektierten Lärmschutzwand beeinträchtigt.
· Auf der Rückseite der von den Beschwerdeführern bewohnten Häuser befindet sich ebenfalls eine lärmreflektierende Lärmschutzwand, sodass eine Art „Tunneleffekt" zum Nachteil der Beschwerdeführer besteht, der zu den Lärmreflexionen auch hinsichtlich des Straßenlärms führt.
Beide Lärmschutzwände sind dem Betrieb der Betriebsanlage der Konsens-werberin zuzurechnen.
Die Lärmsituation durch den Betrieb der bestehenden Betriebsanlage ist für die Nachbarn bereits grenzwertig. Durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage entsteht für sie daher eine unzumutbare erhebliche Belästigungssituation, was Geräuschimmissionen, Abgasimmissionen, Lichtimmissionen, Beeinträchtigung der Luftzirkulation bzw. durch Luftaustausch sowie Staubimmission im Bereich ihrer Grundstücke anlangt.
· In Kombination mit der nunmehr projektbedingten Errichtung der ver-fahrensgegenständlichen Parkplatzanlage tritt eine weitere zusätzliche Verschärfung der Lärm- und Abgassituation zum Nachteil der
Beschwerdeführer ein.
· Im Rahmen der Gesamtlärmbeurteilung ist weiters zu berücksichtigen, dass durch die bereits erfolgte Errichtung einer Lärmschutzwand auf der Rückseite der von den Beschwerdeführern bewohnten Häusern - wie dies oben bereits aufgezeigt wurde - zusätzliche Lärmreflexionen im Zuge der Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage der S Ö W-AG an nunmehr verschiedenen Stellen - also im Bereich der bisherigen Betriebszufahrt aber auch im Bereich der nunmehr verfahrens-gegenständlichen Zufahrt und Abfahrt zur Parkplatzfläche zu erwarten sind.
2.3. Insbesondere unter Einbeziehung der von der bestehenden Betriebsanlage und nunmehr verfahrensgegenständlichen Betrieb des Parkplatzes jeweils ausgehenden Immissionsbelastung für die Nachbarschaft durch Lärm, Geruch bzw. Abgase aber auch insbesondere in Form von Immissionen (ausgehend von den Stellplätzen und Verladeplätzen, ausgehend vom Zu- und Ablieferverkehr) hat die bereits bestehende Immissionsbelastung für die Beschwerdeführer als Nachbarn ein Maß erreicht, das keine weitere Immissionsbelastung mehr zum Nachteil der Nachbarn zulässt, da die bereits bestehenden diesbezüglichen Immissionsbelastungen für die Nachbarn das ortsübliche Ausmaß und die Zumutbarkeitsgrenze übersteigen und der gegebenen Widmungskategorie aufgrund des geringen Schutzstreifens in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbaugebiet nicht vereinbart sind.
3. Durch die mit dem bestehenden Betriebsanlage eine Einheit bildende und zu diesem gehörende verfahrensgegenständliche Erweiterungen der Betriebsanlage, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Erweiterung zum Schutz der Nachbarn nicht mehr zulässig erscheint, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die projektierten Betriebszeigen (rund um die Uhr), sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, die bestehende Widmungssituation (Wohnbaugebietwidmung) im Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführer im Nahbereich zur nunmehr projektierten Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage, die im Rahmen der Beurteilung der Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen zu berücksichtigen ist.
Unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist daher davon auszugehen, dass die zu erwartenden Immissionsbelastungen das ortsübliche Ausmaß jedenfalls übersteigen, (insbesondere wenn der bestehende Betriebsanlage in die Beurteilung miteinbezogen wird, was nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer zu geschehen hat) und in diesem Sinne daher beantragt wird, die diesbezügliche Gesamtimmissionsbelastung in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Zum Beweise dieses Vorbringens beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, lichttechnischen und medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Form der nunmehr verfahrensgegenständlichen Errichtung eines Parkplatzes samt Betrieb desselben bereits für sich allein betrachtet, insbesondere aber unter Berücksichtigung der bereits vom bestehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionsbelastung, das ortsübliche Ausmaß der Immissionsbelastung für die Nachbarn erheblich überschritten wird und dadurch eine Gesundheitsgefährdung, zumindest aber eine erhebliche Belästigung für die Nachbarn zu erwarten ist.
§ Aufgrund des Umstandes, dass die Immissionsbelastung, bereits ausgehend von der bestehenden Betriebsanlage bereits grenzwertig ist, ist eine Bewilligung jeglicher weiterer Lärm- und Abgasimmissionsbelastungen unzulässig.
§ Unter Bedachtnahme darauf, dass bereits im Bereich der bestehenden
Betriebsanlage Zu- und Abfahrten stattfinden, muss wohl davon ausgegangen werden, dass aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Abgasimmissionen - die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Parkplatzes das ortsübliche Ausmaß erheblich überschritten wird.
Durch die Inbetriebnahme der baulichen Anlagen und Nutzung derselben als Teil der bestehenden Betriebsanlage im Bereich der erweiterten Betriebsanlage mit einer damit verbundenen erheblichen erhöhten Verkehrsfrequenz im unmittelbaren Nahbereich - fast vis á vis von den von den Beschwerdeführern bewohnten Häusern - ist für diese bereits jetzt eine erhebliche Belästigung verbunden, die durch die nunmehr verfahrensgegenständlich intendierte weitere Erweiterung der Betriebsanlage weiter verschärft wird.
Die Beschwerdeführer sprachen sich daher zusammenfassend ausdrücklich gegen den Betrieb der erweiterten Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb des Parkplatzes, in eventu gegen die vorgesehenen Betriebszeiten und die Fahrfrequenzen auf dem Parkplatz zu derselben, sowie gegen den Betrieb von Kühlaggregaten und gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand im Grenzbereich zur gegenüberliegenden Straße, sowie gegen die betriebsbedingten Beleuchtungsimmissionen am Abend- und in der Nachtzeit, sowie schließlich gegen den Betrieb von Rückfahreinrichtungen beim Lkw-Rangieren ausdrücklich aus, insbesondere aber auch gegen den Betrieb des LkW-Parkplatzes und des Pkw-Parkplatzes, sowie des Parkplatzes für Motorräder und Motorfahrräder, wobei darauf hingewiesen wird, dass in den vorgelegten Projektunterlagen, was die zu erwartende Immissionsbelastung anlangt, keine Berücksichtigung finden, sodass auch insoweit und unter diesem Aspekt die Projektunterlagen mangelhaft und unvollständig erscheinen.
Eb) In ihrem Schriftsatz vom 11.3.2014 erhoben die Beschwerdeführer nachstehend angeführte ergänzende Einwendungen:
1. Auch in Bezug auf das Gewerberechtsverfahren verwiesen die Beschwerdeführer auf die Widmungswidrigkeit der projektierten neuen Zufahrt zu der Parkfläche im Bereich einer nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan verordneten Schutzzone im Bauland mit dem Zusatz Bm1, welcher Umstand auch bei der gewerberechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, insbesondere was die Festlegung der Ortsüblichkeit und die Beurteilung der projektbedingt zu erwartenden Änderung der örtlichen Verhältnisse anlangt, in welchem Zusammenhang eben auch auf die Flächenwidmung Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 1.12. dieser Beschwerde).
1.1. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass das schalltechnische Projekt der T X-GmbH vom 29.07.2013 in der zusammenfassenden Beurteilung davon ausgeht, dass der spezifische Beurteilungspegel an allen Rechenpunkten (außer dem Obergeschoß beim RP-01) um 8 dB unter dem aus den IST-Bestandsweiten und der Flächenwidmungskategorie ableitbaren Planungswert liegen würde und daher der planungstechnische Grundsatz gem. ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 01.03.2008 an den Messpunkten eingehalten werden würde.
1.2. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sei aber in diesem technischen Bericht betreffend die Flächenwidmung der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass wesentliche Teile der Betriebsanlage, insbesondere die emissionsrelevante Zufahrt zum Parkplatz samt Schrankenanlage und zumindest 39 Parkplätze und die Zufahrt zu diesen sowie die Lärmschutzwand, die den Berechnungen im technischen Projekt zugrunde gelegt wurde, sich im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Schutzstreifen Bm1 befinden.
1.3. Es wäre daher bei dieser Beurteilung betreffend die Flächenwidmung zugrunde zu legen gewesen, dass sich die wesentlichen emissionsrelevanten Teile der Betriebsanlage, insbesondere die Zufahrt zu dieser, von der F Straße samt Schrankenanlage, und zumindest 39 Parkflächen in einer Schutzzone Bm1 befinden, sodass als Beurteilungsmaßstab auch in gewerberechtlicher Hinsicht zugrunde zu legen ist, dass sich in diesem Bereich keine emissionsrelevanten Betriebsanlagenteile befinden dürfen.
2. Im Bereich einer Schutz- oder Pufferzone im Bauland - Schutzzone im Bauland mit dem Zusatz Bm1 dürfen zur Minderung von Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen von Wohngebieten oder ähnlich sensiblen Nutzungen gegenüber Emittenten (zB. Bahnstrecke, Verkehrsstraßen, Betriebsstandorte) nur emissionsmindernde bauliche Maßnahmen der Freiflächengestaltung (wie begrünte Wälle, Bepflanzungen, überwiegend begrünte Freiflächen u.a.) vorgesehen werden.
2.1. Der Bereich der verfahrensgegenständlich projektierten betrieblich genutzten Zufahrt samt Schrankenanlage zur betrieblich genutzten Parkfläche über die F Straße und der Bereich, in dem nach den Projektunterlagen 17 PKW Abstellplätze und weiters 2x11 PKW Abstellplätze, daher 39 PKW-Abstellplätze und auch die Zufahrt zu diesen Parkplätzen auf der Parkfläche selbst vorgesehen sind, sowie der Bereich, in dem die Lärmschutzwand projektiert ist, ist aber jeweils im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Bm1-Schutzzone im Bauland ausgewiesen.
2.2. Wie bereits oben dargelegt, dürfen in einer Schutzzone Bm1 nur emissionsmindernde bauliche Maßnahmen der Freiflächengestaltung, wie begrünte Erdwälle, Bepflanzungen und überwiegend begrünte Freiflächen vorgesehen werden, sodass die projektierte Zufahrt samt Schrankenanlage zum betrieblich genutzten Parkplatz von der F Straße in diesem Bereich, sowie zumindest 39 PKW-Abstellplätze und deren Zufahrt auf der Parkfläche selbst in diesem Bereich und schließlich die Situierung der Lärmschutzwand in diesem Bereich der verordneten Flächenwidmung widerspricht, selbst wenn man - entsprechende den Annahmen in den Projektunterlagen -nur von einer Schutzabstandslinie von 25m betreffend die Schutzzone ausgehen sollte.
Nachdem im Flächenwidmungsplan diese Schutzzone nicht ausreichend determiniert festgelegt ist, was die Breite desselben anlangt, wäre unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionsbelastung für die Nachbarn im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet die Schutzzone mit zumindest 100 m festzusetzen gewesen, um die Nachbarn, somit auch die Einschreiter, vor den eingangs unter Punkt 1. oben angeführten Immissionen ausreichend zu schützen.
2.3. Da auch die Errichtung einer insgesamt 9m hohen Lärmschutzwand in einer verordneten Bm-Schutzzone als bauliche Anlage, die allerdings keine bauliche Maßnahme der Freiflächengestaltunq darstellt, unzulässig ist, sprachen sich die Einschreiter ausdrücklich gegen die Bewilligung derselben aus und forderten - im Falle einer Bewilligung des Parkplatzes - die Errichtung eines Erdwalles in dieser Höhe mit entsprechender Bepflanzung, der mindestens 25m von der Grund-grenze des verfahrensgegenständlichen Grundstückes entfernt zu positionieren ist.
Ec) In der Verhandlung am 19.11.2013 wendeten die Beschwerdeführer hinsichtlich der der lärmtechnischen Beurteilung zugrunde gelegten IST-Bestandsmessung in der Zeit von Donnerstag 20.6.2013 bis Sonntag 23.6.2013 ein, dass es sich hier nicht um eine repräsentative Messung aufgrund des zu gering angesetzten Messzeitraumes handelt.
Es wurde daher beantragt, eine länger dauernde IST-Bestandsmessung vorzunehmen, zum Beweis dafür, dass der IST-Bestandswert erheblich geringer in Ansatz zu bringen ist, als er durch die bisher vorgenommene Messung ermittelt worden ist.
Dementsprechend würde sich daher die Lärm-IST-Erhöhung, die betriebsbedingt zu erwarten ist, erheblich erhöhen.
F) BESCHWERDEGRÜNDE:
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
1. Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
2. Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels ausreichender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie wegen Nichtstattgabe der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge:
ad 1. Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
1.1. Zur Rechtslage, die verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen ist, wird zunächst folgendes ausgeführt:
1.1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
1.1.2. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der
Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen
ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- dadurch das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
1.1.3. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gew02 [2003] S. 654 dargestellte Judikatur).
1.1.4. Gemäß §77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vorhersehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 - 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
1.1.5. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, bei der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, das heißt am belastendsten sind.
Eine solche Beurteilung ist gegenständlich allerdings nicht durchgeführt worden, was den angefochtenen Bescheid bereits unter diesem Aspekt mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belastet.
1.1.6. Ist zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwir-
ken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantra-
ges jene Betriebssituation zu Grunde zu legen, die bei den Nachbarn die
höchsten Immissionen erwarten lässt (vgl. VwGH v. 14.9.2005,
Zl. 2004/04/0165-6, VwGH v. 29.6.2005, Zl. 2004/04/006, und die dort zitierte
Vorjudikatur). Insoweit ist daher bei der Prüfung des Genehmigungsantrages die den Nachbarn am meisten belastendste Betriebssituation zu beurteilen im Sinne eines „Worst-Case-Szenarios".
1.1.7. Wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Immissionen in einem die in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen beeinträchtigenden Maße führen kann, hat die Genehmigung nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 2 leg. cit. auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen.
Auch eine solche Gesamtbeurteilung ist aber gegenständlich nicht erfolgt.
1.1.7.1. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge einer Änderung (auch Erweiterung) einer Betriebsanlage ist durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, in dem die Änderung (Erweiterung) genehmigt wird, zu begegnen. Ist aber - so wie verfahrensgegenständlich - die Änderung der Anlage der Gestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO auch durch die bestehende Anlage (größere Verkehrsfrequenz auch im Bereich der bestehenden Zufahrt zum bereits genehmigten Betriebsareal) ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Letztlich ist verfahrensqegenständlich eine Projektbeurteilung auch in dieser Hinsicht nicht erfolgt was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, weil auf die größere Verkehrsfrequenz nicht Bedacht genommen wurde die sich im Sinne obiger Ausführungen auch auf die bereits genehmigte Betriebsanlage auswirkt (38 zusätzliche LKWs werden im Bereich der bestehenden Betriebszufahrt, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Verhältnis zur neuen Parkplatzfläche situiert ist, dort zu- und abfahren und zwar auch, im Bereich der bestehenden Betriebszufahrt, die im Zuge der ebenfalls projektierten Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage - durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleisanlage und einer neuen Betriebszufahrt unmittelbar gegenüber der verfahrensgegenständlich projektierten Parkfläche - um ca. 50m weiter in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer zum Nachteil derselben verlegt wird und zwar in einen Bereich, der nach dem Flächenwidmungsplan als Schutzzone Bm1 verordnet ist, in dem nur emissionsmindernde Maßnahmen der Freiflächengestaltung durchgeführt werden dürfen, aber keine emissionsrelevanten Betriebszufahrten vorgesehen werden dürfen).
Diese (weitere) Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage wird allerdings - aus der Sicht der Beschwerdeführer gesetzwidrig, weil sie gegen den Grundsatz der betriebseinheitlichen Beurteilung verstößt - in einem bei der BH Wels-Land anhängigen Parallelverfahren zu GZ Ge20-255-2013-RE ohne Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Betriebserweiterung verhandelt und separat entschieden.
Eine Änderung wirkt sich auf die bestehende Anlage im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung - dies ergibt sich aus dem normativen Zusammenhang, in dem die Bestimmung steht - dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung im vorstehenden Sinne erfährt, wovon gegenständlich auszugehen ist.
1.1.7.2. Unabhängig davon ist aber jedenfalls betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die Erweiterung einer Betriebsanlage die Immissionsbelastung, ausgehend von einem bestehenden Gewerbetrieb unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage, dann miteinzubeziehen, wenn - wie gegenständlich - die Parkplatzfläche im unmittelbaren Zusammenhang mit der von der bestehenden Betriebsanlage bereits ausgehenden Lärmbeeinträchtigung im Bereich der bestehenden Zufahrt zur Betriebsanlage von der F Straße und auf diese steht, indem nunmehr die Zulieferfahrzeuge für die bestehende Betriebsanlage dort parken und in der Folge zur Betriebszufahrt im Bezug auf die bestehende Betriebsanlage zufahren, die
- wie das Verfahren der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-255-213-RE zeigt, nur die erste Phase der Betriebserweiterung darstellt, die den Gegenstand des zuvor zitierten gewerberechtlichen weiteren Verfahrens bildet Allein unter dem Aspekt des Grundsatzes der Betriebseinheit erscheint es im übrigen unzulässig zu sein, durch verschiedene Antragstellung betreffend einzelne Teilbetriebsbereichserweiterungen eine Gesamtbeurteilung der von der gesamten Betriebserweiterung ausgehenden Immissionen, die bereits jetzt projektiert ist, zu verhindern und durch die sukzessive nur teilweise Beantragung von Änderungen dadurch den Ist-Zustand sukzessive zu erhöhen, obwohl von vornherein eine Betriebserweiterung in mehreren Phasen projektiert ist, die einer Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu unterziehen wäre. Allein durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes kommt es aufgrund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz notgedrungen auch zu einer Erhöhung der Verkehrsfrequenz im Bezug auf die Betriebszufahrt der bestehenden Betriebsanlage, weil natürlich jetzt mehr Zulieferungen möglich sind und darüber hinaus auch durch die geplante Erweiterung der Betriebsanlage im Zuge der zweiten Phase, die den Gegenstand des Verfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-255-2013-RE bildet, eine Erhöhung der Lärm- und Abgasimmissionssituation im Verhältnis zum derzeitigen Ist-Bestand insgesamt zu erwarten ist.
1.1.7.3. In einem solchen Fall - wie dem gegenständlichen - ist daher in die Beurteilung der zu erwartenden Immissionssituation der gesamten Betriebsanlage auch die Immissionssituation, ausgehend von der bereits bestehenden bewilligten Betriebsanlage und ausgehend von der Erweiterung der Betriebsanlage, die den Gegenstand des Verfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-255-213-RE bildet, miteinzubeziehen.
Diese projektierten Änderungen in Bezug auf die Betriebsanlage, die in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen gewesen wären, wurde im gegenständlichen Verfahren aber gesetzwidrig völlig außer Acht gelassen.
1.1.8. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zumut-
bar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage ver-
ursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfin-
denden Erwachsenen auswirken (§ 77 GewO).
Dabei ist auch auf die aktuelle Widmungssituation Bedacht zu nehmen - dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 1.12. dieser Beschwerde verwiesen - (hier: lärmrelevante Parkplatzzufahrt und lärmrelevante projektierte Verlegung der Betriebszufahrt zum Nachteil der Beschwerdeführer, die im Parallelverfahren zu GZ: Ge20-255-2013 RE der BH Wels-Land Gegenstand der Projektunterlagen bildet, dies alles jeweils im Bereich einer nach dem Flächenwidmungsplan verordneten Schutzzone Bm1, die von lärmrelevanten Betriebszufahrten zum Schutz der Nachbarn jeweils freizuhalten ist). Dies ist aber gesetzwidrig verfahrensgegenständlich unterblieben.
1.1.9. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach
§ 77 GewO vorliegen, hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverstän-
digen zu bedienen.
Während sich der technische Sachverständige über das Ausmaß der zu erwartenden oder gegebenen Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn zu beurteilen (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 77 Anm. 66 mH auf VwSlg 5018 A/1959 ff). Jeder technische oder medizinische Sachverständige hat sich bei der Feststellung des Ausmaßes der Immissionen jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können.
Eine bloße Schätzung des Geräuschpegels ist beispielsweise nicht hinreichend (VwGH v. 11.3.1970, 1351/69).
Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.
Der gewerberechtliche Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.
Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat.
Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - basierend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang in
§ 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen.
Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 9.7.1999, 95/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das Gutachten eines Sachverständigen hat im Befund all jene Grundlage und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind.
Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann.
1.1.10. Dies ist aber verfahrensgeqenständlich unterblieben, was zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur Rechtswidrigkeit des darauf gestützten Bescheides der Gewerbebehörde erster Instanz führt, weil von keinem der Amtssachverständigen eine nachvollziehbare Begründung in ihren gutachtlichen Stellungnahmen abgegeben wurde.
Das bedeutet, dass der Sachverständige jene sein Fachgebiet beherrschenden Gesetzmäßigkeiten darzulegen hat, auf die er die gutachtliche Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes stützt (VwGH 10.2.1998, 97/04/0212).
Auch dies ist verfahrensgegenständlich nicht erfolgt.
1.1.11. Die Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick darauf, ob eine Beeinträchtigung der absolut geschützten Rechte der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994) vorliegt, stellt ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 iVm § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994) die Lösung einer Rechtsfrage dar, die anhand von dem Stand der einschlägigen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist (VwGH 16.12.1998, 98/04/0109).
Die Gewerbebehörde erster Instanz hat dazu keine eigenen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen, sodass nicht feststeht, von welchem entscheidungswesentlichen Sachverhalt die Behörde ausgeht und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat.
Dabei bildet die Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG).
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat im Rahmen der ihr aufgetragenen freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit der im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten zu überprüfen (VwSlg 2778 A/1952).
Auch dies ist gegenständlich nicht erfolgt.
1.1.12. Um derartige Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können, ist es erforderlich,
dass das Sachverständigengutachten eine (nachvollziehbare) Begründung aufweist, sodass der Sachverständige in seinem Gutachten darlegen muss,
auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 77 Anm. 74 mwh).
Eine solche Begründung fehlt, wie diese bereits oben aufgezeigt wurde.
1.1.14. Diese Kriterien erfüllen die vorliegenden Amtssachverständigengutachten nicht, weil sich alle Amtssachverständigenbeurteilungen auf den Hinweis beschränken, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 an den meisten Rechenpunkten eingehalten werden würde. Nur bei den Rechenpunkten RP-01 und RP-04 würde sich eine Anhebung der vorhandenen Situation um rund
1 dB ergeben.
Eine nachvollziehbare Begründung in den gutachtlichen Stellungnahmen fehlt allerdings.
Der medizinische Amtssachverständige beschränkt sich ebenfalls unter Verweis auf das lärmtechnische Amtssachverständigengutachten auf die Feststellung, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eingehalten werden würde - ohne auf die (umwelt-)medizinischen Aspekte der zu erwartenden Immissionen einzugehen - wobei in Bezug auf das medizinische Amtssachverständigengutachten weiters zu bemängeln ist, dass sich die diesbezügliche Beurteilung auf die zu erwartenden Lärmimmissionen, bezogen auf das „Ohr des Schläfers", beschränkt, ohne aber auch eine Beurteilung der medizinischen Auswirkungen des Lärms, bezogen auf den der Lärmquelle am nächsten gelegenen Teil des Nachbargrundstückes, vorzunehmen und ohne die Immissionsauswirkungen auf die betroffenen Nachbarn zur Tages- und Abendzeit, und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und auf die Betriebszeiten (0:00 Uhr - 24.00 Uhr - also „rund um die Uhr") einzugehen. Die Beurteilung des Lärms, sowie aller anderen Immissionsauswirkungen, hat sich - wie tieferstehend aufgezeigt wird - allerdings auf den der Lärmquelle nächstgelegenen Teil des Nachbargrundstückes zu beziehen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann.
Eine solche Beurteilung wurde weder von den Amtssachverständigen vorgenommen, noch hat die Gewerbebehörde I. Instanz dazu Feststellungen getroffen, wie sich - bezogen auf den der Immissionsquellen nächstgelegenen Teil des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführer - die zu erwartende Immissions-belastung auswirken bzw. diese die Ist-Situation erhöht.
Allein unter diesem Aspekt wurde der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt von der Gewerbebehörde I. Instanz nicht festgestellt, insbesondere auch nicht im Sinne eines „Worst-Case-Szenarios", also unter Zugrundelegung jener Immissionssituationen, bei der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten sind, was den angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die medizinische Beurteilung der Amtssachverständigen beschränkt sich auch nur auf anfällige Schlafstörungen, nicht aber auch auf sonstige Beeinträchtigungen während der Tages- und Abendzeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Es wurde auch nicht berücksichtigt und traf die Gewerbebehörde I. Instanz aber auch keine Feststellungen, wie sich konkret derzeit die Ist-Situation im Bezug auf Lärm und Abgase, Lichtimmissionen usw., bezogen auf die Grundgrenze der Grundstücke der Beschwerdeführer, auswirkt und inwieweit sich projektbedingt dadurch das Ist-Maß erhöht bzw. die örtlichen Verhältnisse projektbedingt verändern. Es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich etwa die Lärm-Ist-Situation und Abgas-Ist-Situation an Feiertagen, Wochentagen usw. darstellt und inwieweit an diesen Tagen sich die Lärm- und Abgas-Ist-Situation projektbedingt erhöht.
1.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde daher zusammen-gefasst von der Gewerbebehörde I. Instanz nicht festgestellt, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, gleichzeitig aber auch mit Mangelhaftigkeit.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Antrag der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 19.11.2013 Entscheidungsrelevanz zu, dass weitere Ist-Bestand-Lärmmessungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, um eine umfassende Beurteilung der Änderung der örtlichen Verhältnisse bzw. der Ist-Bestand-Lärmsituation vornehmen zu können. Eine bloß 3-tätige Ist-Bestand-Messung reicht hier wohl für eine diesbezügliche Beurteilung keinesfalls aus.
1.3. Dem angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz sind auch keine Feststellungen zu entnehmen, in welchem Umfang bereits Fahrten zur und von der bestehenden Betriebsanlage genehmigt sind, also welche Fahrbewegungen bzw. deren Anzahl von einem bestehenden Konsens allenfalls bereits umfasst sind, was allerdings erforderlich gewesen wäre, um die Gesamtbelastungssituation und die projektbedinqt zu erwartenden Änderung der örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können.
1.4. Bezüglich der von der Gewerbebehörde I. Instanz zitierten ÖAL-RL Nr. 3 ist zu konstatieren, dass diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsbasis heranzieht und dabei ein mehrstufiges System vorsieht. Zuerst ist zu prüfen, ob das Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beurteilunqspeqel der spezifischen Schallimmissionen Lr, spez der Anlage 65 dB zur Tagzeit, 60 dB zur Abendzeit und 55 dB in der Nachtzeit überschreitet.
Als nächster Schritt ist die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes zu überprüfen.
Wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen, der mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB zu versehen ist, von mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegt, ist der Planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Anlage genehmigungsfähig. Ist der planungstechnische Grundsatz aber nicht eingehalten, hat eine individuelle schalltechnische Beurteilung zu erfolgen.
Eine solche Beurteilung ist aber gegenständlich nicht erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist aber auch die ONORM S5021 nach Ansicht der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn dazu noch keine höchstgerichtliche Judikatur besteht.
Die in dieser ÖNORM festgehaltenen Grenzwerte stellen ein pegellimitierendes Grenzwertinstrumentarium dar.
Eine diesbezügliche Beurteilung ist gegenständlich ebenfalls unterblieben.
Unabhängig davon, dass eine Beurteilung nach der ÖNORM S5021 nicht erfolgt ist, ist aber auch die Beurteilung nach der ÖAL-AL Nr. 3 Blatt 1 nicht vollständig im oben aufgezeigten Sinne vorgenommen worden, was den angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz mit Mangelhaftigkeit belastet.
Insbesondere wurde aber auch nie im Rahmen einer durchzuführenden Prüfung im Änderungsverfahren gem. § 81 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, ob sich durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage auf bestehende Immissionen der bereits genehmigten Anlage auswirkt. Es wurde auch nicht geprüft, wie sich die Lärmbelästigung in der Nacht im Zusammenhang mit dem zwingend einzuschaltenden Rückfahrwarneinrichtungen der LKW auswirkt.
Weder tonhaltige, noch informationshaltige oder ...haltige Geräusche, im Zusammenhang mit der Benützung der Parkfläche wurden einer Beurteilung durch die Behörde, oder durch die Amtssachverständigen - auch nicht durch die medizinische Sachverständige zugeführt.
Jedenfalls hätte bei der vorgenommenen Beurteilung betreffend die Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes ein genereller Anpassungswert von 5 dB berücksichtigt werden müssen, aber auch im Falle einer individuellen Beurteilung, weil gegenständlich jedenfalls nicht sichergestellt ist, dass keine speziellen Geräuschcharakteristika auftreten. Sollte sich jedoch durch den Aufenthalt von Fahrern auf der Parkplatzfläche, aber auch im Zusammenhang mit der Kommunikation (Freisprechanlage) im Einfahrtsbereich und beim Betrieb des Schlüsselcontainers beim Einwerfen der Schlüssel usw. zu erwarten. Auch diese Lärmimmissionsfaktoren wurden keiner Beurteilung unterzogen, was auch unter diesem Aspekt den angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz mit Mangelhaftigkeit belastet und zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
1.5. In Bezug auf das medizinische Amtssachverständigengutachten ist schließlich auch zu kritisieren, da eine Beurteilung unter Bedachtnahme auf die ÖAL-Richtlinie
Nr. 6/18 „Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt"; 1.2.2011 (Richtwerte für den Außenbereich und für den Innenraum) nicht berücksichtigt wurden, wobei im Speziellen eine Beurteilung des Außenbereiches der Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer, die sich naturgemäß auch dort aufhalten können, überhaupt nicht stattfand.
Insoweit die Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese mangelhafte Sachverständigenbeurteilung stützt, erweist sich der angefochtenen Bescheid auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.
1.6. Auch eine Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Schallabstrahlung und
Schallausbreitung" (Rechenverfahren zur Vorausberechnung der zu erwartenden Immissionen) mit erläuternden Ergänzungen und eine Beurteilung nach der Lärmmessung in Entsprechung der ÖNORM S504 „Messung von Schallimmissionen" (Begriffsbestimmungen, Durchführung der Messung, Messbericht usw.), die allesamt als Leitlinien nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs als maßgebender Stand der Technik im Sinne des § 71 a GewO anerkannt wurden (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; 23.9.2010, 2009/06/0196) ist gegenständlich nicht erfolgt; zumindest findet sich hier keine Bestätigung in der Sachverständigenbeurteilung, dass eine solche Beurteilung bzw. Messung in Entsprechung dieser maßgeblicher Leitlinien bzw. Richtlinien stattgefunden hat.
Insoweit die Gewerbebehörde I. Instanz den angefochtenen Bescheid auf eine solche Art unvollständige Sachverständigenbeurteilung stützt, so erweist sich diese auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.
1.7. Die Rechtsansicht der Gewerbebehörde I. Instanz in Bezug auf die Einwen-
dungen der Beschwerdeführer betreffend die nachteiligen projektbedingten
Einwirkungen in Bezug auf den Sonnenlichteinfall erweist sich rechtlich als
verfehlt, weil nicht nur solche Einwirkungen zu berücksichtigen sind, die jegliche Nutzung der Liegenschaft unmöglich machen, sondern alle Einwirkungen,
die die Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigen.
Solche Einwirkungen sind jedenfalls auf ein zumutbares Maß zu beschränken.
Eine diesbezügliche Beurteilung durch die Amtssachverständigen ist nicht erfolgt, was auch unter diesem Aspekt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt, weil der entsprechende maßgebliche Sachverhalt dazu nicht festgestellt worden ist.
1.8. Dazu kommt, dass die Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung der
natürlichen Luftzirkulation (bedingt durch das Aufstellen einer 9 m hohen
Lärmschutzwand, die im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer K und B (u.a.) verfahrensgegenständlich projek-
tiert ist, im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt wurde und zwar
unter Bedachtnahme darauf, dass hinter der Liegenschaft der Beschwerde-
führer im Bereich einer Schutzzone auch eine solche Lärmschutzwand bereits errichtet worden ist und nach dem Verfahrensgegenstand im Parallel-
verfahren vor der BH Wels-Land GZ Ge20-255-2013-RE eine weitere Lärm-
schutzwand in Höhe von 7 m im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft
der Beschwerdeführer - wiederum im Bereich einer Schutzzone - projektiert
ist, welche Häuser der dadurch betroffenen Beschwerdeführer aufgrund der
verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwand mit insgesamt 9 m Höhe - die
ebenfalls im Bereich einer solchen Schutzzone vorgesehen ist nunmehr von
3 Seiten von einer jeweils mehr als 7 m hohen Lärmschutzwand umgeben sein
wird, sodass eine diesbezügliche natürliche Luftzirkulation und ein natürlicher
Luftaustausch nicht mehr gewährleistet ist.
Eine diesbezügliche Beurteilung ist im Verfahren I. Instanz unterblieben (insbesondere auch in durch die Sachverständigen), was nicht nur den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet, sondern auch mit Rechtswidrigkeit, weil eben der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist.
1.9. Bei der Beurteilung der Störung durch Lärm sind dessen Lautstärke, die Erhöhung des Schallpegels, die Frequenzzusammensetzung des Lärms und des Lärmpegels und der zeitliche Ablauf des Lärms von maßgebender Bedeutung (VwGH v. 1.12.1976, 943/76).
Eine bloße Gegenüberstellung des Dauerschallpegels mit den „betriebskausalen Störgeräuschimmissionen", ohne dass in schlüssig erkennbarer Weise vor allem auf das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der sonstigen sich über dem Grundgeräuschpegel ergebenden Umgebungsgeräusche eingegangen wird - wie dies gegenständlich im Rahmen des angefochtenen gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides der Gewerbebehörde I. Instanz geschehen ist -, lässt - jedenfalls ohne nähere Begründung - keine Rückschlüsse auf eine Belästigung der Nachbarn durch „betriebskausale Immissionen" zu (VwGH v. 20.9.1994, 94/04/0054, siehe auch dazu Lexikon „Lärm" Rz 84).
Auch insoweit erweist sich daher der angefochtene gewerberechtliche Bewilligungsbescheid der Behörde I. Instanz als mangelhaft, weil eben - wie oben aufgezeigt - der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist.
Hätte die Behörde im Sinne obiger Ausführungen entsprechende Feststellungen getroffen, hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen betriebserweiterungsbedingt - zumindest aber unter Einbeziehung der Immissionssituation, ausgehend vom bestehenden Mühlenbetrieb - zu erwarten sind, sodass eine Genehmigung des Projektes unter Bedachtnahme auf die absolut geschützten Rechte der Nachbarn im Sinne des
§ 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 nicht gegeben ist, sondern vielmehr unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vorliegen. Insbesondere wenn man dabei auch die absoluten Grenzwerte der oben zitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und der ÖNORM S 5021 in die Beurteilung miteinbezieht.
1.10. Den vom VwGH aufgrund der alten Fassung des § 77 Abs. 2 GewO in seiner
Judikatur geschaffenen Begriffen „Ist-Maß" und „Beurteilungsmaß" kommt
auch nach der neuen Rechtslage Bedeutung zu.
Der Begriff „Widmungsmaß" und die sich durch diesen und die alte Judikatur des VwGH (sog. „Breitenbach" VwSlg 10.428A/1981) ergebende Notwendigkeit, einen Zusammenhang zwischen Widmungsmaß und Ist-Maß zu finden und zwar durch die Neufassung des § 77 Abs. 2 GewO überholt (siehe dazu Lexikon „Widmungsmaß" Rz 149), doch stellt das Beurteilungsmaß nach wie vor die noch zumutbare Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung) dar, das von der Behörde im Rahmen der Beurteilung der oben aufgezeigten Zumutbarkeitsfrage entsprechend unter Heranziehung von Sachverständigenbeurteilungen festzustellen ist, unter Beachtung des Maßstabes eines gesunden, normal empfindenden Menschen.
1.11. Die Unzumutbarkeit des von den Beschwerdeführern eingewendete Immissionsbelastung ergibt sich insbesondere aber auch unter Bedachtnahme auf
die vom Altbestand ausgehende Immissionsbelastung, die ebenfalls in die
Beurteilung mit Blick auf die Zumutbarkeit der Immissionsgesamtbelastung
ausgehend vom gesamten Betrieb - unter Beachtung des Grundsatzes der
Einheit des Gewerbebetriebes - zu erwarten ist.
Das Erfordernis der Einbeziehung der vom Altbestand und der weiteren Betriebserweiterung, (die den Gegenstand des „Parallelverfahrens" vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-255-2013 RE bildet) ausgehenden Immissionsbelastungen ergibt sich schon allein unter dem Aspekt, dass ansonsten durch eine sukzessive, scheibchenweise, geringfügige Betriebserweiterung die Immissions-Ist-Situation sukzessive angehoben werden würde, um auf diese Art und Weise die Änderung der örtlichen Verhältnisse sukzessive im Sinne einer „Salamitaktik" herbeizuführen und um solcherart eine Zumutbarkeit herbeizuführen, die tatsächlich aber nicht mehr angenommen werden kann, weil die vom Gesamtbetrieb ausgehende Immissionssituation ebenfalls nicht mehr zumutbar erscheint, was auch gegenständlich eindeutig der Fall ist.
1.12. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO. Einzubeziehen in die Beurteilung sind aber auch (nach wie vor) jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden.
Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt nicht bestehen, ist eine - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen.
Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt (wie dies bei der Grenzwerte V, der ÖNORM S5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 der Fall ist) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenslage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend.
Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße - so wie gegenständlich - festgelegt, dann ist jene Widmungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen.
Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO zu beurteilen (VwGH v. 12.6.1981, ZI 0425/79 u.a.).
Da sich im gesamten umliegenden Bereich um der Betriebsanlage eine Wohngebietswidmung befindet, ist diese als Beurteilungsmaßstab primär heranzuziehen.
1.12.1. Die Behörde I. Instanz hat dazu keine Feststellungen betreffend die diesbezügliche örtliche IST-Immissionssituation getroffen, was aber entscheidungswesentlich gewesen wäre. Auch insoweit ist deren Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
1.12.2. Es hat auch eine Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener stattzufinden, durch die oder aufgrund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale - etwa durch die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse /maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen zu rechnen ist, zur Gänze zu Grunde zu legen.
1.12.3. Die für die Tage der Zumutbarkeit der Änderung der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Flächenwidmungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden Immissions-maßes.
1.13. Der ärztliche Sachverständige in einem Betriebsanlagenbewilligungsverfahren hat nicht nur zu beurteilen, wie sich der durch den Zu- und Abtransport (mittels Kraftfahrzeugen) verursachte Lärm zu und von einer gewerblichen Betriebsanlage sowie das Fahren mit Hubstapler innerhalb des Betriebes in seinem zeitlichen Ablauf auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirkt, sondern auch die durch den Verkehr auf der zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Nachbargrundstück befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche erfahrungsgemäß auftretenden Lärmimmissionen in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Verhältnis zu den Lärmimmissionen seitens der gewerblichen Betriebsanlage in seine fachliche Beurteilung einzubeziehen.
Beispielsweise hat der VwGH auch entschieden, dass die Verlegung eines Zufahrtsweges bei einer Erweiterung einer genehmigten Betriebsanlage eine mit dem Erweiterungsbau zusammenhängende Änderung darstellt, die sich hinsichtlich der Transporte auf die bestehende Anlage auswirkt, weshalb die Genehmigung der Änderung insoweit auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat (VwGH v. 12.6.1981, ZI 0425/79).
Genau dies ist auch gegenständlich der Fall.
1.14. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass einerseits der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Gewerbebehörde I. Instanz - wie oben mehrfach aufgezeigt - nicht festgestellt wurde, andererseits aber auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid verfehlt erscheint, sodass der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebserweiterung abzuweisen gewesen wäre.
Zur Wahrung der Rechte der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74
Abs. 2 Z 1 GewO 1994 hätten zumindest, um die zu erwartenden Belästigungen für die Nachbarn im Bereich des Zumutbaren zu halten, die in den Berufungsanträgen in eventu vorzuschreibenden Auflagen bei richtiger rechtlicher Beurteilung erteilt werden müssen.
ad 2. Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels ausreichender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie wegen Nichtstattgabe der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge:
2.1. Zunächst wird unter diesem Berufungsgrund auch auf die Ausführungen zu
Punkt 1. oben verwiesen, insoweit dort bereits eine entsprechende Mangel-
haftigkeit des Verfahrens und des darauf gestützten erstinstanzlichen gewerberechtlichen Bescheides geltend gemacht wird.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen und wird das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Beschwerdepunkt ausdrücklich erhoben.
2.2. Als diesbezüglicher Verfahrensmangel wird weiters geltend gemacht, dass
die Gewerbebehörde I. Instanz gegen die sie treffende Begründungspflicht
verstoßen und nicht nachvollziehbare eigene Feststellungen zu dem ent-
scheidungswesentlichen Sachverhalt getroffen hat, sodass nicht überprüft
werden kann, von welchem Sachverhalt die Behörde hinsichtlich der Ist-
Bestandssituation und hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Ände-
rung der örtlichen Verhältnisse und hinsichtlich der projektbedingt zu erwar-
tenden Immissionsbelastung für die Nachbarn ausgeht und somit welcher
Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung im Bescheid zugrunde gelegt worden
ist.
Der bloße Hinweis der Behörde auf Sachverständigenbeurteilungen ersetzt nicht eigene behördliche Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt.
2.3. Die Gewerbebehörde I. Instanz hat zu Unrecht den Antrag der Beschwerde-
führer in der Verhandlung am 13.3.2014 auf Durchführung weiterer lärm-
technischer Ist-Bestandsmessungen keine Folge gegeben, obwohl der der
lärmtechnischen Beurteilung in Bezug auf die Ist-Bestandsmessung zugrunde
liegende Zeitraum von 3 Tagen (Donnerstag - Sonntag) nicht als ausreichend
repräsentativ gewertet werden kann.
Dem Beweisantrag wäre Entscheidungsrelevanz zugekommen, da nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer durch einen längeren Messzeitraum feststellbare Ist-Bestandswert, der nach dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer erheblich geringer in Ansatz zu bringen ist, als dies bisher durch die vorgenommenen Messungen ermittelt wurde, zu einer Erhöhung der Lärm-Ist-Situation, und damit zu einer völlig geänderten Beurteilung führt.
Die Nichtstattgabe dieses entscheidungswesentlichen Beweisantrages führt zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da die Behörde verpflichtet ist, zu einem Parteivorbringen den entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln ohne sich auf eine „vorweggreifende" Beweiswürdigung zurückziehen zu dürfen, wie dies die Behörde erster Instanz offenbart hat.
2.4. Den Beschwerdeführern wurde auch zu Unrecht nicht die Möglichkeit einge-
räumt, innerhalb angemessener (beantragter) Frist durch die Vorlage von
Gegengutachten zu den in der Verhandlung am 11.3.2014 erstmals vorgenommenen Sachverständigenbeurteilungen eine gegengutachtliche Beurteilung vorzulegen, um auf gleicher fachlicher Ebene den Amtssachverständigenbeurteilungen entgegentreten zu können.
Eine diesbezügliche gegengutachtliche Beurteilung kann naturgemäß erst dann stattfinden, wenn ein Amtssachverständigengutachten bereits vorliegt. Diese wurden allerdings erst in der Verhandlung am 11.3.2014 erstattet.
Auch dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren Verfahrensrechten zu Unrecht beschnitten.
Wäre den Beweisanträgen der Beschwerdeführer Folge gegeben worden, wäre die gewerbliche Genehmigung der Erweiterung der Betriebsanlage nicht zu genehmigen gewesen; zumindest wären weitere Auflagen/Bedingungen zum Schutze der Nachbarn vor Immissionsbelastungen zu erteilt werden.
2.5. Sämtliche bisher im Verfahren I. Instanz gestellten und im Rahmen dieser Beschwerde zitierten Anträge/Beweisanträge werden auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufrecht erhalten und hiemit ausdrücklich wiederholt.“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-178-2013-RE sowie in den Verfahrensakt zu Ge20-255-2013-RE und Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik.
Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 8. Jänner 2015 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin durchgeführt. An der Verhandlung haben die Vertreter der Kw sowie der Rechtsvertreter der Bf teilgenommen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren zu LVwG-850131-850134 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.
4.1. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurden vom LVwG zu den Beschwerdevorbringen ergänzende Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt. Diese Gutachten wurden den Parteien vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
4.1.1. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik kommt im Gutachten vom
17. November 2014, US-2014-118297/4-Sh/Wo, zu folgenden Ergebnissen:
„Die S Ö W-AG, S, beabsichtigt in der S-Zentrale M die Errichtung und den Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes auf dem Gst. Nr. x, KG M, mit Betriebszeiten Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr. Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erstellten Bescheid wurde von zahlreichen Nachbarn Beschwerde erhoben und wurden darin umfassende Einwendungen in lärmtechnischer Hinsicht vorgebracht. Gleichzeitig wird bemängelt, dass ein weiteres Bewilligungsverfahren betreffend Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle der S Ö W-AG abgeführt wurde, ohne die beiden Vorhaben gemeinsam zu beurteilen. Nach den vorgegebenen Beweisfragen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist nun auf die umfassenden Einwendungen einzugehen und letztendlich auch eine gemeinsame Beurteilung der beiden Vorhaben durchzuführen.
Bezüglich Projekts- und Vorhabensbeschreibung wird auf die befundmäßigen Ausführungen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. März 2014 verwiesen. Es ist dies auch Inhalt der gegenständlichen Beurteilung. Aus fachlicher Sicht wesentlich ist das schalltechnische Projekt der T X-GmbH vom 12. November 2013, Gz:13A0166T. Dieses Projekt wurde fachlich geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Es enthält die Ergebnisse von schalltechnischen Ist-Bestandsmessungen, die Darstellung von den zu erwartenden Schallemissionen aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben, die Ergebnisse der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen sowie die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen. Aus schalltechnischer Sicht ergeben sich zu den gestellten Beweisthemen folgende Aussagen:
Ermittlung der Ist-Situation:
Die Bestandsmessungen (Ist-Situation) wurden an drei Messpunkten von Donnerstag, 20. Juni 2013 ab 14:00 Uhr, bis Sonntag, 23. Juni 2013, 22:00 Uhr (MP-3 bis
13:00 Uhr), durchgeführt. Die Höhe der jeweiligen Messpunkte betrug 3,0 m über Boden. Sowohl die Messpunktwahl als auch die verwendeten Messgeräte entsprechen dem technischen Regelwerk (ÖNORM S 5004). Mit der gewählten Messdauer wurde die Ist-Situation sowohl an Werktagen als auch am Wochenende zur Tages-, Abend- und Nachtzeit erfasst. Die Messergebnisse wurden getrennt für Tag-, Abend- und Nachtzeit, Nachtkernzeit und Nachtzeit außerhalb Nachtkernzeit für Donnerstag-Freitag, Freitag-Samstag und Samstag-Sonntag dargestellt. Nachdem ein Sonntag einem Feiertag gleichzusetzen ist, wurde auch diesbezüglich ausreichend erhoben. Aus fachlicher Sicht ist die Erhebung der Ist-Situation also in ausreichender und repräsentativer Form erfolgt. Es ist mit diesen Ergebnissen die Ist-Situation bei den Nachbarn für den ungünstigsten Fall zu beschreiben.
Bedachtnahme auf die einzelnen betrieblichen Schallemissionsquellen:
Im schalltechnischen Projekt sind als betriebliche Schallemissionen PKW-Zu- und Abfahrten inkl. Parkvorgänge, LKW-Zu- und Abfahrten inkl. Rangiervorgänge sowie Geräusche durch Kühlaggregate behandelt. Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis von technischen Richtlinien (Parkplatzlärmstudie, RVS 04.02.11), anhand von Vergleichsmessungen und von Herstellerangaben (bezüglich der Kühlaggregate) getroffen. Berücksichtigt wurde auch der Rückfahrwarner, und zwar mit nicht reduziertem Betrieb.
Nicht dezidiert behandelt wurden im schalltechnischen Projekt der Container zur Aufbewahrung von LKW-Schlüsseln mit Installation von technischen Einrichtungen sowie eine Sprechanlage (Telefonsprechstelle) bei der automatischen Schrankenanlage. Aus fachlicher Sicht wird dies als begründet angesehen. Es sind von diesen Bereichen keine relevanten Schallimmissionen herleitbar. In welcher Form auch immer die LKW-Schlüssel in den Schlüsselcontainer gegeben werden, sei es durch Öffnen des Containers und Abhängen des Schlüssels auf einem Schlüsselboard oder Einwerfen des Schlüssels in einen Schlüsselkasten auf der Außenseite des Containers, daraus werden für die Nachbarn keine maßgeblichen Geräusche entstehen. Es steht außer Zweifel, dass z.B. das Einwerfen eines Schlüssels in einen Schlüsselkasten bedeutend geringere Geräusche verursacht als das Starten eines KFZ oder das Türenschließen bei einem KFZ. Zudem befindet sich der Schlüsselcontainer ca. 120 m, der nächste PKW-Stellplatz ca. 80 m vom ungünstigst gelegenen Nachbarn entfernt. Ähnliches ist auch für die angesprochene Telefonsprechstelle bei der automatischen Schrankenanlage zu sagen. Nach der technischen Beschreibung werden die Schrankenanlagen für die Einfahrt des LKW-Parkplatzes und des PKW-Parkplatzes mit einem Kartenleser für die Zutrittsberechtigung, einer Sicherheitsinduktionsschleife und einer Telefonsprechstelle ausgestattet. Die Öffnung der Ausfahrt erfolgt automatisch über Induktionsschleifen. Daraus ist abzuleiten, dass die Telefonsprechstelle nur als Einrichtung für besondere Anlassfälle (Funktionsstörung der Schrankenanlage, ...) zu sehen ist. Im Regelbetrieb öffnet die Schrankenanlage mit der Zutrittsberechtigung über den Kartenleser und ist die Verwendung der Sprechanlage nicht nötig. Selbst wenn in vereinzelten Fällen die Verwendung der Telefonsprechstelle notwendig ist, entstehen in diesem Bereich ‚nur‘ Geräusche aus Gesprächen mit normaler Lautstärke. Beim Emissionsvergleich mit den im Ein- und Ausfahrtsbereich entstehenden Geräuschen der LKW-Fahrbewegungen ist auch unzweifelhaft festzustellen, dass die Gesprächsgeräusche bedeutend geringer sind als die der Fahrbewegungen. Damit erübrigt sich aus fachlicher Sicht auch ein detailliertes Eingehen auf diese Teilbereiche.
Auch nicht konkret behandelt wurde die kurze Verweildauer bei der Schrankenanlage. Es handelt sich hierbei um das Standgeräusch des Motors bei niedriger Drehzahl in einem kurzen Zeitabschnitt. Im Vergleich dazu wurde für die LKW-Fahrbewegungen ein Emissionsansatz gewählt, der einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h bei erhöhter Motordrehzahl entspricht. Dieser Emissionsansatz ist mit Sicherheit überhöht angesetzt, da die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit im Zu- und Ausfahrtsbereich und auf der Parkfläche selbst bedeutend geringer sein wird. Somit ist aus fachlicher Sicht vom Emissionsansatz her ausreichend Sicherheit vorhanden, um den geringen Anteil an Schallemissionen, die beim Verweilen der LKW bei der Schrankenanlage entstehen, auch abgedeckt zu haben.
Bezüglich der Motorfahrradabstellplätze sind auch keine gesonderten Prognosen gemacht worden. Prinzipiell ist eine solche Fläche laut den Planunterlagen (Lageplan, Plannr. 001) im nördlichen Eck des PKW-Parkplatzes vorgesehen und hat eine Größe von etwa 5 x
7 m. Diese Fläche ist als ‚Moped-Fahrrad-Abstellplatz‘ bezeichnet. Um die ungünstigste Situation zu beschreiben wird angenommen, dass auf dieser Fläche nur Motorräder abgestellt werden. Geht man von einer üblichen Größe eines Motorradstellplatzes von 1,2 x 2,3 m (entsprechend üblicher Planung von derartigen Stellplätzen) aus, so lassen sich auf dieser Fläche etwa 12 Motorräder abstellen. Bei gleichem Ansatz hinsichtlich der Parkplatzfrequenz wie bei den PKW-Stellplätzen ist bei den Motorradstellplätzen auch in der ungünstigsten Stunde am Tag mit 1/3 Parkplatzumschlag zu rechnen. Nach der Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umwelt errechnet sich für den nächstgelegen Nachbarn (RP-6 laut Schallprojekt) in einem Abstand von rd. 130 m ein Immissionspegel von Lr = 21 dB mit Spitzenpegel von Lmax = 61,5 dB. Diese Teilimmission liegt im Vergleich mit den anderen Teilimmissionen für den gegenständlichen Betrachtungspunkt (z.B. der LKW-Fahrbewegung mit Lr = 40,2 dB im EG) so weit unter diesen, dass kein Einfluss auf die Gesamtimmission daraus resultiert. Die erwartbaren Spitzenpegel liegen gleich bzw. unter den Spitzenpegeln der Ist-Situation. Für die anderen Betrachtungszeiträume ergeben sich aliquote Ergebnisse, d.h. die Teilimmission des Motorradstellplatzes ist immer so weit unter den anderen Teilimmissionen, dass daraus kein Einfluss auf die Gesamtimmission resultiert.
Aus fachlicher Sicht sind somit alle sich aus dem Vorhaben ergebenden relevanten Schallemissionsquellen im schalltechnischen Projekt berücksichtigt. Dies betrifft nicht nur die Art der Quellen, sondern auch die Ansätze ihrer Intensität. Hinsichtlich der Anzahl und Dauer der LKW-Fahrbewegungen wurden die Ansätze nach den Angaben der Konsenswerberin getroffen. Diese sind aus fachlicher Sicht realistisch bzw. es gibt keinen offensichtlichen Grund diese anzuzweifeln. Für die Darstellung der ungünstigsten Situation wurde ohnehin mit den Maximalwerten des Betriebsaufkommens gerechnet. Sohin wurde insgesamt auf die für die Nachbarn ungünstigste Situation eingegangen.
Die Berechnung der Immissionen erfolgte nach der ÖNORM EN ISO 9613-2. Diese stellt den derzeitigen Stand der Technik für Schallausbreitungsrechnungen dar. Auf Grund der unterschiedlichen Betriebsfälle, Einsatzzeiten sowie Verkehrszahlen erfolgten die Berechnungen getrennt für den Tageszeitraum (06:00 - 19:00 Uhr), den Abendzeitraum (19:00 - 22:00 Uhr) sowie der ungünstigsten Stunde im Nachtzeitraum (22:00 -
06:00 Uhr). Berücksichtigt wurde dabei der Charakter der Geräusche einerseits durch Anpassungswerte für die Rückfahrwarner und die Dieselkühlaggregate und andererseits durch die relevanten Spitzenpegel der einzelnen Tätigkeiten. Die Rechenergebnisse wurden der örtlichen Ist-Situation gegenübergestellt. Zudem erfolgte eine Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet nichts anderes, als dass die prognostizierte vorhabensbedingte Zusatzbelastung so weit unter der Ist-Situation liegt, dass diese dadurch nicht verändert wird.
Die Gegenüberstellungen haben für diese betrachteten Bereiche in den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen vielfach die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, gezeigt. Es gibt aber auch Beurteilungszeiträume, in denen bei verschiedenen Betrachtungspunkten der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird. Hier ist eine individuelle Beurteilung notwendig. Stellt man für diese Bereiche die Prognosewerte direkt der Ist-Situation gegenüber, so zeigen sich Pegelunterschiede von rund 6 dB oder mehr, womit eine maximale Veränderung (Erhöhung) der Ist-Situation von 1 dB zu erwarten ist. Eine derartige Veränderung ist aus technischer Sicht als irrelevant anzusehen, da diese Größenordnung subjektiv nicht wahrnehmbar ist und zudem innerhalb der mess- und rechentechnischen Aussagegenauigkeit liegt.
Die Teilimmissionen aus dem Betrieb der Kühlaggregate wurden im Vergleich mit den gemessenen Basispegeln dargestellt. Wie vorstehend angeführt, ist bei den dieselbetriebenen Aggregaten wegen der besonderen Geräuschcharakteristik ein Anpassungswert von 5 dB berücksichtigt. Bei den elektrisch betriebenen Aggregaten ist dieser Anpassungswert nicht erforderlich. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die Dauergeräusche der Kühlaggregate im Abend- und Nachtzeitraum deutlich unter den niedrigst gemessenen Basispegeln liegen. Am Tag liegen diese Immissionen im Bereich der gemessenen Basispegel.
Grundvoraussetzung für die Einhaltung der Prognosewerte sind Lärmschutzmaßnahmen. Zum einen ist eine 8 bis 9 m hohe und rd. 240 m lange Lärmschutzwand entlang der westlichen und im Anschluss der südlichen Grundgrenze projektiert. Diese Lärmschutzwand ist fugendicht mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß von R`w = 25 dB auszuführen. Zur Vermeidung von Reflexionen ist die Wand beidseits hochabsorbierend auszuführen. Zum anderen müssen Fahrzeuge mit Kühlaggregaten in südlicher Fahrtrichtung aufgestellt werden. Dies bewirkt eine Eigenabschirmung der Kühlaggregate durch das Fahrzeug in nördlicher Richtung. Zusammenfassend ergibt sich für die Beurteilung des Vorhabens alleine kein anderes Ergebnis als bisher.
Gemäß dem vorgegebenen Beweisthema ist bei der schalltechnischen Beurteilung zusätzlich auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des beantragten Vorhabens Trockensortimentlager und Gleishalle. Bezüglich Detailbeurteilung dieses Vorhabens wird auf das dazu gesondert abgegebene Gutachten verwiesen. Es wird im Folgenden unter Berücksichtigung der jeweils erstellten schalltechnischen Projekte der T eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dazu werden zwei der maßgeblichen Betrachtungspunkte ausgewählt. Am Nächsten der beiden Vorhaben befindet sich die Liegenschaft F Straße Nr. x, M. Hier steht der nordöstliche Bereich im direkten Einfluss beider Vorhaben. Im Schallprojekt Parkplatz ist bei dieser Liegenschaft der Rechenpunkt RP-6 definiert. Dieser befindet sich zwar im Bereich der nordwestlichen Hausfassade, ist aber auf Grund der Schallausbreitungsbedingungen in gleicher Weise für den nordöstlichen Bereich anwendbar. Im Schallprojekt Trockensortimenthalle ist auf der gegenständlichen Liegenschaft im nordöstlichen Bereich der Rechenpunkt RP-2e definiert. In nachfolgender Tabelle werden die zunächst wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst, und zwar für die Betrachtung „Einhaltung planungstechnischer Grundsatz“:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Tag |
45 |
43 |
47 |
55 |
ja |
Abend |
41 |
39 |
43 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
39 |
43 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
40 |
38 |
42 |
45 |
nein |
Ergebnisübersicht Wochenende:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Tag |
45 |
39 |
46 |
55 |
ja |
Abend |
43 |
38 |
44 |
55 |
ja |
Nacht |
43 |
38 |
44 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
37 |
38 |
41 |
45 |
nein |
Als weiterer Betrachtungspunkt wurde die Liegenschaft F Straße x,
M, gewählt:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-5 OG |
RP-2b OG |
||||
Tag |
46 |
44 |
48 |
55 |
ja |
Abend |
42 |
42 |
45 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
42 |
45 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
41 |
41 |
43 |
45 |
nein |
Ergebnisübersicht Wochenende:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-5 OG |
RP-2b OG |
||||
Tag |
45 |
41 |
47 |
55 |
ja |
Abend |
41 |
41 |
44 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
41 |
44 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
28 |
41 |
41 |
45 |
nein |
Wie die vorstehenden Ergebnisse zeigen, ist bei den beiden betrachteten Nachbarbereichen auch bei der Gesamtbewertung der planungstechnische Grundsatz bis auf die Nachtkernzeit eingehalten. Dies bedeutet, dass die aus beiden Vorhaben insgesamt resultierenden Schallimmissionen so weit unter der Ist-Situation liegen, dass es zu keiner Veränderung dieser kommt.
Im Zeitraum Nachtkernzeit ist somit eine individuelle Beurteilung notwendig. Bei der individuellen Beurteilung ist zur Bildung des Beurteilungspegels nicht wie bei der Prüfung Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ein genereller Anpassungswert von
5 dB zu berücksichtigen, sondern es sind differenzierte Anpassungswerte für die einzelnen Geräuschquellen anzuwenden. Im gegenständlichen Fall sind beim Vorhaben Parkplatz für die Immissionsanteile der PKW-Parkgeräusche, der LKW-Rangiervorgänge und der elektrischen Kühlaggregate nach dem Stand der Technik keine Anpassungswerte zu geben. Beim Vorhaben Trockensortimenthalle betrifft dies die Immissionsanteile der LKW-Rangiervorgänge, die haustechnischen Anlagen und die Gebäudeabstrahlungen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zusammenfassung:
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:
Beurteilungszeitraum |
LA,r in dB |
Summe LA,r ges in dB |
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit |
LA,r ges - Lr,o |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Wochentag |
36 |
36 |
39 |
50 |
-11 |
Wochenende |
36 |
36 |
39 |
52 |
-13 |
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:
Beurteilungszeitraum |
LA,r in dB |
Summe LA,r ges in dB |
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit |
LA,r ges - Lr,o |
|
RP-5 OG |
RP-2B OG |
||||
Wochentag |
36 |
38 |
40 |
50 |
-10 |
Wochenende |
27 |
38 |
38 |
52 |
-14 |
In Bezug auf Spitzenpegel und Dauergeräusche gibt es zu den bisherigen Aussagen keine Änderungen durch eine gemeinsame Betrachtung der beiden Vorhaben. Die Dauergeräusche werden durch den Betrieb der Kühlaggregate dominiert. Die der haustechnischen Anlagen sind dazu von untergeordneter Bedeutung. Es kommt hier zu keiner Erhöhung bei gesamtheitlicher Betrachtung und damit bleibt auch die bisherige Bewertung aufrecht. Das heißt, die Dauergeräusche liegen unter bis maximal im Bereich des gemessenen Basispegels.
Bei den Spitzenpegeln gibt es keine Aufsummierung der Pegelwerte, da diese für sich kurzzeitige Einzelereignisse darstellen. Die erwartbaren Schallpegelspitzen liegen um weniger als 25 dB über dem spezifischen Beurteilungspegel und damit erübrigt sich bei der Prüfung hinsichtlich Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes eine Erhöhung des spezifischen Beurteilungspegels. Im Vergleich mit den Spitzenpegeln der erfassten örtlichen Ist-Situation ist festzustellen, dass die vorhabensbedingten Spitzenpegel unter bis maximal im Bereich der bereits vorhandenen Spitzenpegel liegen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich auch bei gesamtheitlicher Betrachtung beider Vorhaben keine Änderungen in der schalltechnischen Beurteilung ergeben. Auf die Frage, ob sich die jeweils mit den beantragten Vorhaben in Verbindung stehenden Schallschutzwände gegenseitig beeinflussen und damit eine Tunnelwirkung entstehen kann, ist festzustellen, dass die Lärmschutzwände beidseitig hochabsorbierend ausgeführt werden und damit eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist.“
4.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik erörtert und wurde vom Amtssachverständigen auf die Fragen des Rechtsvertreters der Bf Folgendes ergänzend ausgeführt:
„Grundsätzlich wird auf die Ausführungen im bisherigen Gutachten bezüglich Ermittlung der Ist-Situation hingewiesen. Wie angeführt, wurden Bestandsmessungen an insgesamt drei Messpunkten von Donnerstag bis Sonntag durchgeführt. Als Vergleich dazu wurden auch die Werte aus vorhandenen Lärmkartierungen (Quelle: www.laerminfo.at) dargestellt. Es ist erkennbar, dass tendenziell die Messergebnisse etwas niedriger liegen als die Werte der Lärmkartierung. Nachdem die Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt wurden wird jedenfalls für die Nachbarn von der ungünstigsten Situation ausgegangen.
Der im Zusammenhang mit dem geplanten Parkplatz stehende Schlüsselcontainer ist gemäß Auskunft der Konsenswerberin am heutigen Tag ein üblicher Baustellencontainer, der von den Kraftfahrern betreten wird und in dem ein Schlüsseltresor vorhanden ist. In diesem Schlüsseltresor werden die Schlüssel deponiert und je nach Bedarf abgeholt. Wie bereits im vorstehenden Gutachten angeführt, wird dabei kein relevantes Betriebsgeräusch erwartet. Gleiches ist für die vorgesehene Telefonsprechstelle bei der automatischen Schrankenanlage zu sagen. Diese steht laut Auskunft am heutigen Tag nur zur Tageszeit (07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zur Verfügung und wird nur für Notfälle verwendet. Die Telefonsprechstelle ist nicht für die ordnungsgemäße Funktion der Schrankenanlage erforderlich. Die Schrankenanlage für den LKW-Parkplatz wird über eine elektronische Fernsteuerung, die jeder berechtigte LKW-Lenker mit sich führt, geöffnet. Die Schrankenanlage für den PKW-Stellplatz wird mittels Karte geöffnet.
Auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wird festgehalten, dass die einzelnen Teilimmissionen (LKW-Fahrbewegungen, PKW-Fahrbewegungen, Motorradfahrbewegungen, Rangiertätigkeiten, Verladetätigkeiten, ....) nicht für sich allein betrachtet wurden, sondern gesamtheitlich als Maximalbetriebszustand. Dies ist auch für die vom unterfertigten Sachverständigen selbst durchgeführte Berechnung der Immissionen aus dem Bereich des Moped- und Fahrradabstellplatzes als Teilbereich des PKW-Stellplatzes gültig. Die ermittelte Teilimmission des Mopedabstellplatzes in der Größenordnung von 21 dB (Beurteilungspegel) ist sowohl in der Gesamtheit als auch für sich allein so gering, dass sie in der Gesamtbetrachtung um mehr als 10 dB unter anderen Teilimmissionen liegt und damit keinen Einfluss auf die gesamte Immission hat. Für sich allein betrachtet liegt diese Teilimmission unter dem örtlichen Basispegel und hat damit auch keinen Einfluss auf die bestehende Ist-Situation.
Für die Beschwerdeführer ist es laut Ausführungen des Rechtsvertreters unverständlich, dass ein Näherrücken des Zufahrtsbereiches gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu keiner Erhöhung der Auswirkungen führt. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass das Näherrücken der Betriebszufahrt jedenfalls einen verbesserten Lärmschutz bedeutet. So wird die Lärmschutzwand in einer Höhe von bis zu 7 m ausgeführt, wobei die ursprüngliche Höhe bei der derzeitigen Betriebszufahrt in etwa 4 bis 5 m beträgt. Die durchgeführten Berechnungen berücksichtigen jedenfalls die örtliche Lage und die Dimension der Lärmschutzwände, aber auch die Flächen mit freien Schallausbreitungsbedingungen. Insgesamt ergibt sich somit eine Prognosesituation, welche ähnlich der derzeitigen Situation ist. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die örtliche Lärmsituation im Wesentlichen durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrswegen (Landesstraße, Autobahn, ÖBB-Westbahnstrecke, örtliche Verkehrswege) primär geprägt ist. Die Lärmschutzmaßnahmen sind so dimensioniert, dass eben durch die Verlegung der Betriebszufahrt und den neuen Parkplatz die daraus resultierenden Schallimmissionen die örtliche Ist-Situation nur irrelevant verändern.
Ergänzend zu den gutachtlichen Ausführungen wird nochmals festgehalten, dass die beiden schalltechnischen Projekte fachlich geprüft wurden und sowohl die Emissionsansätze als auch die Immissionsergebnisse als plausibel und nachvollziehbar anzusehen sind. Die schalltechnischen Projekte wurden dafür in einzelnen Teilbereichen überschlägig nachgerechnet.
Auf die Frage, ob die Schallquellen so berücksichtigt wurden, wo sie auch stattfinden, ist auf die schalltechnischen Projekte zu verweisen. So befindet sich beispielsweise im schalltechnischen Projekt für die Erweiterung Trockensortimenthalle ein ‚Übersichtsplan Emissionen‘. In diesem sind die Fahrwege der Fahrzeuge sowie die Bereiche Warenausgang, interner Verkehr, Wartespur und dergleichen dargestellt. Im schalltechnischen Projekt ‚Parkplatz‘ sind die Abstellflächen für die LKW und PKW dargestellt. Damit werden die Emissionsquellen in der konkreten Lage und Entfernung zu den maßgeblichen Nachbarn berücksichtigt.“
4.1.3. Von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik wurde im ergänzend eingeholten Gutachten vom 03. Oktober 2014,
UBAT-2014-99741/6-Hos/Kel, ausgeführt:
„Bezugnehmend auf die Einwendungen in luftreinhaltetechnischer Hinsicht zum Genehmigungsbescheid vom 17. März 2014, Ge20-178-2013-RE, wird nachfolgende Stellungnahme zu den übermittelten Beweisthemen abgegeben:
1. Wurde bei dem in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am
13. März 2014 abgegebenen Gutachten auch eine Wartezeit der LKW's vor der Schrankenanlage berücksichtigt?
Das lufttechnische Projekt „S M - P", erstellt am 28.11.2013 durch die T X-GmbH, beinhaltet für jeden abfahrenden LKW eine Wartezeit von 5 Minuten (siehe Kapitel 5.2.2. und 5.4.1. des lufttechnischen Projekts). Für die am Parkplatz einfahrenden Lkw' s wurde keine Wartezeit angesetzt.
Aus fachlicher Sicht, stellt dieser Ansatz eine Betrachtung für den ungünstigsten Fall dar, da in den Projektsunterlagen 30 Fahrbewegungen als Maximalwert pro Stunde
(= maximale Stunde) definiert sind. Eine Fahrbewegung definiert eine Ab- oder Zufahrt auf den Parkplatz. Es ist plausibel, dass im ungünstigsten Fall je LKW entweder bei der Zufahrt oder bei der Abfahrt ein Warteereignis auftritt.
2. Von den Nachbarn wird eingewendet, dass der Luftaustausch im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden und weiteren vorgesehenen Lärmschutzwände beeinträchtigt ist: Wurde bei der Beurteilung auch darauf eingegangen, dass mit der Errichtung des Trockensortimentlagers weitere Schallschutzwände errichtet werden?
Im oben zitierten lufttechnischen Projekt der T X-GmbH wurden bei der Ausbreitungsrechnung die projektierten Lärmschutzwände im südwestlichen Bereich der Grundstücksgrenze des Grundstücks x der KG M, im Zusammenhang mit der Parkplatzerrichtung, berücksichtigt. Konkret handelt es sich hierbei um Lärmschutzwände an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 8 m bis 9 m.
Weiters wurden die bestehenden Lärmschutzwände westlich und südlich der gegenüberliegenden Betriebsanlage (bestehende S Zentrale) im Rechenmodell aufgelöst.
Im Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung der Trockensortimenthalle wurde u.a. eine Abänderung der bestehenden Lärmschutzwand (am Betriebsareal der bestehenden S Zentrale) beantragt. Die bisherige Zufahrt wird etwa 50 m nach Westen verlegt, daher wird die bestehende Lärmschutzwand ebenfalls Richtung Westen umsituiert. Die neue, etwa 60 m lange und 7 m hohe Lärmschutzwand wurde entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. x projektiert. Diese neue Situierung wurde im lufttechn. Projekt ‚S M-P ‘ nicht berücksichtigt.
Zum Einwand, dass der Luftaustausch durch die Errichtung weiterer Lärmschutzwände herabgesetzt wird, ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass Lärmschutzwände sowie auch hohe Gebäude die Luftströmung beeinflussen. Anströmseitig können unter bestimmten Voraussetzungen, abhängig von der Windgeschwindigkeit und der Stabilität der Luftschichten, Stauwirkungen entstehen. Auch im Lee von größeren Strömungshindernissen ist eine Beeinflussung des Luftströmungsverhaltens bemerkbar. Dies ist u.a. auch in der Anlage 2 des lufttechnischen Projektes ‚S M - P ‘ ersichtlich.
Aus fachlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass sich die Lage der nicht berücksichtigten Lärmschutzwand sehr nahe beim Rechenpunkt 09 befindet. Die am Rechenpunkt 09 ermittelten Zusatzbelastungen liegen Großteils im irrelevanten Bereich (<3 % des IG-L Grenzwertes). Lediglich der Parameter N02 als Jahresmittelwert liegt mit 1,09 µg/m³ bei 3,6 % des IG-L Grenzwertes und führt somit zu einer sehr geringen Zusatzbelastung, Aufgrund der großteils irrelevanten bzw. sehr geringen Zusatzbelastungen ist auch durch eine entsprechende Auflösung der im Genehmigungsverfahren betreffend die Trockensortimenthalle beantragten Lärmschutzwand, mit keinen Immissions-Zusatzbelastungen beim RP 09 zu rechnen, die zu Grenzwertüberschreitungen des IG-L führen.
3. Erfasst die Beurteilung auch ein kurzfristiges Abstellen von LKW und PKW?
Aus fachlicher Sicht ist auszuführen, dass je geringer der Zeitraum zwischen Abstellen des Motors und erneutem Startvorgang ist, desto weniger hoch ist der Schadstoffausstoß. Dies ist maßgeblich durch die Motorwärme bedingt. Gemäß der technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen, herausgegeben vom BMWA 2010, ist mit einem ‚Kaltstart‘ erst nach einer Abstelldauer von mindestens 8 Stunden zu rechnen.
Für die PKW wurde eine durchschnittliche Parkdauer von mehr als 8 Stunden angenommen (siehe Kapitel 5.4.1. des lufttechnischen Projekts). Da anzunehmen ist, dass die LKW-Fahrer mit dem PKW anfahren und in den LKW umsteigen. Unter Berücksichtigung, dass ein durchschnittlicher Arbeitstag 8 bis 10 Stunden aufweist, erscheint dieser Ansatz plausibel.
Bei den LKW wurde eine durchschnittliche Parkdauer von weniger als 8 Stunden angesetzt (siehe Kapitel 5.4.1. des lufttechnischen Projekts). Grundsätzlich sind 24 Stellplätze für firmeninterne LKW und 14 Stellplätze für Frachter vorgesehen. Diese Annahme stellt einen plausiblen Durchschnittswert dar, da anzunehmen ist, dass ein Großteil der LKW lediglich eine kurze Wartezeit bis zur Abfertigung überbrücken muss. Ein Teil der LKW wird allerdings länger als 8 Stunden geparkt werden.“
4.1.4. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ergänzend festgehalten:
„Hingegen der Ausführungen auf Seite 2 des Gutachtens vom 3. Oktober 2014,
UBAT-2014-99741/6-Hos/Kel, ist festzustellen, dass die Gebäude der bestehenden S Zentrale im Rechenmodell aufgelöst wurden, jedoch die gegenüberliegende bestehende Lärmschutzwand nicht aufgelöst wurde. Aus fachlicher Sicht bleibt die Beurteilung unverändert, d.h. es sind keine Grenzwertüberschreitungen nach dem IG-L zu erwarten.
Zur Frage hinsichtlich bestehender Grenzwerte betreffend eines herabgesetzten Luftaustausches ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es diesbezüglich keine Grenzwerte gibt bzw. die Änderungen (verminderte Luftgeschwindigkeit, Turbulenzbildung und Stauwirkungen) durch die projektierten Lärmschutzwände in den einzelnen lufttechnischen Projekten berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ist aus fachlicher Sicht mit keinen Grenzwertüberschreitungen nach dem
IG-L zu rechnen. Im Immissionsschutzgesetz-Luft sind in der Anlage 1 Grenzwerte für Luftschadstoffe definiert, welche den vorliegenden Beurteilungen zugrunde gelegt wurden. Als relevante Luftschadstoffe sind bei den gegenständlichen Verfahren die Parameter PM10, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid anzunehmen, da es sich hierbei um verbrennungsbedingte Abgasemissionen der KFZ handelt.“
4.1.5. Basierend auf diesen Gutachten wurde vom Amtssachverständigen für Medizin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:
„Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein im Projektsgebiet samt Erörterung des Vorhabens durchgeführt. Das Betriebsareal ist durch einen Gleisanschluss erschlossen, in diesem Bereich soll im Wesentlichen zusammenfassend eine weitere Halle (Trockensortimenthalle) errichtet werden. An der der jetzigen Betriebszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite der F Straße soll ein LKW-Parkplatz für LKW`s der S errichtet werden. Die projektierten Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) sind im schalltechnischen Projekt dargestellt und wurden vom schalltechnischen Sachverständigen beurteilt (Details siehe dort).
Die Umgebungsgeräuschkulisse im Projektsgebiet und bei den nächstgelegenen Nachbarn ist durch Fahrbewegungen auf der F Straße, durch das Verkehrsrauschen entfernter, auch überregionaler Verkehrsträger, der Westbahnlinie und durch die in der näheren und weiteren Umgebung situierten, am ehesten mit einem gleichförmigen Rauschen zu vergleichende Geräusche geprägt.
Aus den schalltechnischen Ausführungen ergeben sich für eine individuelle Beurteilung folgende Immissionsangaben:
Miteinbeziehung des beantragten LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. Nr. x,
KG M:
Gemäß dem vorgegebenen Beweisthema ist bei der schalltechnischen Beurteilung zusätzlich auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des beantragten LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. Nr. x, KG M, vorzunehmen. Bezüglich Detailbeurteilung des Vorhabens LKW- und PKW-Stellplatz wird auf das dazu gesondert abgegebene Gutachten verwiesen. Es wird im Folgenden unter Berücksichtigung der jeweils erstellten schalltechnischen Projekte der T eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dazu werden zwei der maßgeblichen Betrachtungspunkte ausgewählt. Am Nächsten der beiden Vorhaben befindet sich die Liegenschaft F Straße x, M. Hier steht der nordöstliche Bereich im direkten Einfluss beider Vorhaben. Im Schallprojekt ‚Parkplatz‘ ist bei dieser Liegenschaft der Rechenpunkt RP-6 definiert. Dieser befindet sich zwar im Bereich der nordwestlichen Hausfassade, ist aber auf Grund der Schallausbreitungsbedingungen in gleicher Weise für den nordöstlichen Bereich anwendbar. Im Schallprojekt ‚Trockensortimenthalle‘ ist auf der gegenständlichen Liegenschaft im nordöstlichen Bereich der Rechenpunkt RP-2e definiert. In nachfolgender Tabelle werden die zunächst wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst, und zwar für die Betrachtung ‚Einhaltung planungstechnischer Grundsatz‘:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Tag |
45 |
43 |
47 |
55 |
ja |
Abend |
41 |
39 |
43 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
39 |
43 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
40 |
38 |
42 |
45 |
nein |
Ergebnisübersicht Wochenende:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Tag |
45 |
39 |
46 |
55 |
ja |
Abend |
43 |
38 |
44 |
55 |
ja |
Nacht |
43 |
38 |
44 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
37 |
38 |
41 |
45 |
nein |
Als Nachtkernzeit gilt der Zeitraum von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
Als weiterer Betrachtungspunkt wurde die Liegenschaft F Straße x,
M, gewählt:
Ergebnisübersicht Wochentag:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-5 OG |
RP-2b OG |
||||
Tag |
46 |
44 |
48 |
55 |
ja |
Abend |
42 |
42 |
45 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
42 |
45 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
41 |
41 |
43 |
45 |
nein |
Ergebnisübersicht Wochenende:
Beurteilungszeitraum |
Lr,spez in dB |
Summe Lr,spez in dB |
Lr,PW |
Planungstechnischer Grundsatz eingehalten? |
|
RP-5 OG |
RP-2b OG |
||||
Tag |
45 |
41 |
47 |
55 |
ja |
Abend |
41 |
41 |
44 |
55 |
ja |
Nacht |
41 |
41 |
44 |
50 |
ja |
Nachtkernzeit |
28 |
41 |
41 |
45 |
nein |
Wie die vorstehenden Ergebnisse zeigen, ist bei den beiden betrachteten Nachbarbereichen auch bei der Gesamtbewertung der planungstechnische Grundsatz bis auf die Nachtkernzeit eingehalten.
Beim Vorhaben Trockensortimenthalle betrifft dies die Immissionsanteile der LKW-Rangiervorgänge, die haustechnischen Anlagen und die Gebäudeabstrahlungen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zusammenfassung:
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:
Beurteilungszeitraum |
LA,r in dB |
Summe LA,r ges in dB |
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit |
LA,r ges - Lr,o |
|
RP-6 EG |
RP-2e EG |
||||
Wochentag |
36 |
36 |
39 |
50 |
-11 |
Wochenende |
36 |
36 |
39 |
52 |
-13 |
Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:
Beurteilungszeitraum |
LA,r in dB |
Summe LA,r ges in dB |
Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit |
LA,r ges - Lr,o |
|
RP-5 OG |
RP-2B OG |
||||
Wochentag |
36 |
38 |
40 |
50 |
-10 |
Wochenende |
27 |
38 |
38 |
52 |
-14 |
Für die individuelle Beurteilung ergeben sich damit aus diesen Darstellungen folgende höchste Immissionswerte:
Je nach Rechenpunkt ergeben sich als höchste Werte [Summe Lr,spez ] 43 dB (Wochentag, Nachtkernzeit) bzw. 41 dB (Wochenende, Nachtkernzeit).
Aus der Betrachtung der Trockensortimenthalle ergeben sich als höchste Werte [Summe LA,r ges ] 39 dB bis 40 dB. Die Vorbelastung beträgt an diesen Punkten 50 bis 52 dB.
Luftreinhaltung
Das der heutigen Verhandlung zugrunde liegende luftreinhaltetechnische Gutachten kommt zum Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass durch beide Verfahren Grenzwertüberschreitungen des IG-L auftreten.
Licht
In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 liegt eine lichttechnische Beurteilung samt Auflage auf. Diese Beurteilung baut auf der ÖNORM O 1052 auf, die auch in umweltmedizinischer Sicht den aktuellen Stand des Wissens der Beurteilung darstellt.
Gesundheitsgefährdung - Belästigung
Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.
Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden, wiedergegeben:
In den ‚Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren‘ veröffentlicht (von M. Haider et. al), in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe ‚Gesundheitsgefährdung und -belästigung‘ wie folgt definiert:
Gesundheitsgefährdung
Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten, jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein ortsübliches Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind (Zitat Ende).
Schallimmissionen / Lärm
Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:
Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.
Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume [Jahre]) oder deutlich höher gelegenen einzelnen Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.
Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion des Hörsinnes als Informations- und Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.
In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristika (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.).
Beurteilungswerte[2]
LA,eq = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation
LA,eq = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter
diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.
LA,eq = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten
LA,eq = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10 % der Bevölkerung, nach WHO 1999 Community Noise Guidelines
LA,eq = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)
LA,eq = 50 dB "moderately annoyed"
Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag),
> 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.
Als Kriterium für die Limitierung von Spitzenpegeln wird in der ÖAL-Richtlinie
Nr. 3 Blatt 1 angegeben, dass Spitzenpegel nicht mehr als 25 dB über dem Dauerschallpegel liegen sollten.
Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.
Schlaf
Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen, wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB, zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.
Nach der Night Noise Guideline der WHO[3] können ab einem Pegelwert von 40 dB bis
55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, außen) im Verhalten der Lärmexponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erfordernisse zu und erlangen zusehends gesundheitlich nachteiligen Charakter.
Zu Lärmspitzen haben Untersuchungen gezeigt, dass auch im ungestörten Schlaf relativ häufig Wachphasen diagnostizierbar sind, die allerdings am Morgen nicht erinnerlich sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie mindestens 3 – 4 Minuten dauern. Es hat sich gezeigt, dass durch Maximalpegel bis zu 65 dB, ausgelöste Wachphasen in der Regel nach 1,5 Minuten beendet sind, damit kaum erinnerlich
sind und denen keine nachteiligen gesundheitlichen Effekte zugeschrieben werden (Basner et al. 2004 [4]). Nach Untersuchungen von Griefahn liegen diese Werte geringfügig höher.
Zusammenfassende Beurteilung Schallimmissionen
Planungstechnischer Grundsatz:
Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten machte es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.
Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich, auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (planungstechnischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird.
Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist somit davon auszugehen, dass Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.
Für die individuelle Beurteilung, an denen der planungstechnische Grundsatz lt. der tabellarischen Zusammenstellung im Befund nicht eingehalten ist, ergeben sich damit aus diesen Darstellungen folgende höchste Immissionswerte:
Je nach Rechenpunkt ergeben sich als höchste Werte [Summe Lr,spez ] 43 dB (Wochentag, Nachtkernzeit) bzw. 41 dB (Wochenende, Nachtkernzeit).
Aus der Betrachtung der Trockensortimenthalle ergeben sich als höchste Werte [Summe LA,r ges ] 39 dB bis 40 dB. Die Vorbelastung beträgt an diesen Punkten 50 bis 52 dB.
Der wohl kritischste Beurteilungszeitraum ist die Nachtkernzeit. Die ausgewiesenen Immissionspegel unterschreiten für diesen Zeitraum jene Werte, ab denen Gesundheitsgefährdungen zur Nachtzeit zu erwarten wären, deutlich.
Für die Beurteilung sind von den prognostizierten Pegeln zur Nachtzeit im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern, Werte in der Größenordnung von
7 - 15 dB in Abzug zu bringen, sodass die Werte sowohl für Dauerschallpegel als auch für Spitzenpegel, ab denen Beeinträchtigungen des Schlafens abzuleiten wären, deutlich unterschritten werden. Ebenso ist ein Aufenthalt im Freien nicht beeinträchtigt.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich aus den schalltechnischen Ausführungen, dass es zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt.
Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen ergeben sich dadurch nicht.
Licht / Beleuchtung
Auswirkungen von Licht auf den Menschen:
Der Sehsinn vermittelt den Menschen den Großteil der Sinneseindrücke, darüber hinaus werden aber über das Licht auch andere Effekte mit verursacht, z.B. regelt es circadianen Rhythmus, es hat Einfluss auf vegetative Funktionen, beeinflusst Stoffwechsel und Stimmung.
Abgesehen von den positiven Effekten, die – vor allem natürliches – Licht auf den Menschen hat, kann sich Licht auch negativ bemerkbar machen. Beleuchtungsanlagen können Belästigungsreaktionen in der Nachbarschaft verursachen. Dies kann einerseits durch Blendung, andererseits durch Raumaufhellung erfolgen.
- Blendung:
Eine Blendwirkung kommt zustande, wenn es sich um eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte handelt. Bei hohen Beleuchtungsstärken kann es zu einer physiologischen Blendung mit Herabsetzung des Sehvermögens kommen, psychologisches Blendungsempfinden und damit den Eindruck einer Belästigung kann es aber schon bei geringeren Beleuchtungsstärken geben.
- Raumaufhellung:
Die Raumaufhellung wird vor allem dann als besonders störend empfunden, wenn Schlafräume oder Wohnbereiche, in denen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, betroffen sind. Bei einer Raumaufhellung im Nachtzeitraum ist vor allem der Einfluss auf die Schlafqualität und kann den circadianen Rhythmus beeinträchtigen. Belästigungswirkungen hängen in erster Linie davon ab, welche Erwartungshaltung an das Umfeld besteht und auch wie stark die Änderung ausfällt. Darüber hinaus wird die Bewertung auch von individuellen Faktoren bestimmt. Eine Immission, die aufgezwungen oder unnötig empfunden wird, wird immer schlechter bewertet als eine Immission, deren Quelle als notwendig und hilfreich angesehen wird.
Es ist auch bekannt, dass intensiv farbiges Licht schlechter akzeptiert wird als gleichbleibend weißes Licht. Besonders störend wird wechselnde Helligkeit (z.B. Blinklichter, …) angesehen, da dadurch Gewöhnungseffekte verhindert werden.
Breite Untersuchungen, die wissenschaftlich konkret auf Untersuchungen epidemiologischer Dosis-Wirkungsbeziehungen von Lichtimmissionen abzielen, sind nicht bekannt.
Aus der Beobachtung unterschiedlichster Umfelder ist bekannt, dass es aus architektonischen, kulturellen, sicherheitstechnischen Gründen oder bloß aus beispielsweise lichttechnisch ungünstiger Planung Beleuchtungssituationen gibt, die hohe Lichtimmissionen verursachen. In Österreich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Lichtimmissionen verbindlich reglementieren.
In der ÖNORM O 1052 sind Bedingungen zur Vermeidung unerwünschter (hier erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen umschreibend) Aufhellungen von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume), definiert. Die angegebenen Werte der Beleuchtungsstärke beziehen sich auf die maximale vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene der zu beurteilenden Räume, insbesondere für Wohn- und Schlafbereiche.
Die in der lichttechnischen Beurteilung der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 angeführten Werte aus der ÖNORM O1052 stellen Immissionswerte dar, die fachlich als allgemein die Gesundheit nicht beeinträchtigend anerkannt sind.
Es ergibt sich daher zum gegenständlichen Projekt, dass durch die behandelten Lichtimmissionen nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.
Ergänzend zur Auflage im lichttechnischen Gutachten in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 wird folgende weitere Auflage vorgeschlagen:
- Zur Vermeidung von direkten Blendwirkungen durch direkten Blick in das Leuchtmittel sind sämtliche Beleuchtungskörper so zu positionieren bzw. zu gestalten (z.B. durch Blenden), dass von den benachbarten Grundstücken ein direkter Blick in das Leuchtmittel nicht möglich ist.
Luftschadstoffe
Von der luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass mit einer Überschreitung der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) nicht zu rechnen ist.
Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich festgelegt.
Mit der Einhaltung dieser Grenzwerte ist daher nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.
Zur Frage der Veränderung der Luftzirkulation durch die Schallschutzwände wird grundsätzlich auf die luftreinhaltetechnischen Ausführungen verwiesen, nachdem die Schallschutzwände im lufttechnischen Projekt berücksichtigt wurden und sich im Ergebnis keine Grenzwertüberschreitungen des IG-L ableiten lassen, ist auch nicht auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen zu schließen.
Besonnung
Für die umweltmedizinische Beurteilungspraxis gibt es keine Regelwerke, die Störwirkungen durch Besonnung oder Beschattung definieren. Es kann daher nur unter Anwendung der Erfahrung zahlreicher Bauvorhaben eine Beurteilung abgegeben werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sowohl die Besonnung als auch die Beschattung subjektiv unterschiedlichst wahrgenommen wird und demgemäß auch subjektiv unterschiedlichst beurteilt wird. Auszugehen ist davon, dass nach Planeinsicht und Ortsaugenschein bestimmte Einflüsse auf die Besonnung gegeben sind (F Straße x), die am ehesten die Morgensonne betreffen. Nordseitig, im Zugangs- und Zufahrtsbereich dieses Objektes, ergeben sich hier naturgemäß keine Einflüsse. Die geplante Schallschutzwand ist durchwegs vergleichbar mit einem mehrgeschossigen Wohnbau, wie er in vergleichbaren Situationen auch nach den einschlägigen Baubestimmungen zulässig wäre. Veränderungen der Besonnungs- und Schattenwirkung können sich hier beim Wohnhaus F Straße x und bei den anderen Nachbaranwesen ergeben, Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind daraus aber nicht ableitbar.“
5. Hierüber hat das LVwG erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
5.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 hat die S Ö W-AG um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden S Betriebsanlage durch Errichtung eines LKW- und PKW-Parkplatzes auf Grundstück Nr. x, KG M, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Diese Projektsunterlagen beinhalten neben den erforderlichen Plänen einen technischen Bericht, eine Betriebsbeschreibung, ein schalltechnisches, lufttechnisches und lichttechnisches Projekt sowie eine Verkehrsuntersuchung.
Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 01. Oktober 2013 eine mündliche Verhandlung für den
19. November 2013 anberaumt.
Unter Bezugnahme auf diese Kundmachung wurden von den Nachbarn Einwendungen erhoben und beantragt, dem Verfahren Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Lichttechnik und Medizin beizuziehen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 19. November 2013 wurde nach Erörterung des beantragten Vorhabens von der Verhandlungsleiterin festgestellt, dass die Beiziehung der beantragten Sachverständigen zur weiteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
Nach Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wurde für das beantragte Vorhaben die mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Gewerbetechnik, Luftreinhaltung, Lichttechnik und Medizin durchgeführt und auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 17. März 2014, Ge20-178-2013-RE, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt.
Auszuführen ist, dass die Kw mit Eingabe vom 20. Dezember 2013, also zu einem Zeitpunkt, wo das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes eines PKW- und LKW-Parkplatzes noch nicht abgeschlossen war, ein weiteres Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers, einer Gleishalle, Verlegung der Betriebszufahrt und weiterer Anlagen gestellt hat.
Über dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde gesondert ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 28. April 2014,
Ge20-255-2013-RE, abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurden von den Nachbarn ebenfalls Beschwerden an das LVwG erhoben.
Im Beschwerdeverfahren wurden nunmehr diese beiden beantragten Vorhaben einer gemeinsamen Beurteilung im Hinblick auf die gewerbebehördliche Genehmigungsfähigkeit unterzogen.
5.3. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
5.3.1. Lärmtechnische Beurteilung:
Der lärmtechnischen Beurteilung durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik liegt das schalltechnische Projekt der T X-GmbH vom 12. November 2013, GZ: 13A0166T, zugrunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit von Donnerstag, 20.06.2013 bis Sonntag, 23.06.2013, 22:00 Uhr an drei Messpositionen vorgenommenen Messungen, die Darstellung von den zu erwartenden Schallemissionen und zum anderen Rechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen und die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen.
Die örtliche Schall-Ist-Situation wird maßgeblich durch Verkehrsgeräusche (Straßen- und Schienenverkehr) geprägt.
Soweit die Bf die Ermittlung der örtlichen Ist-Situation bemängeln, ist auszuführen, dass sowohl die Messpunktwahl als auch die verwendeten Messgeräte dem technischen Regelwerk (ÖNORM S 5004) entsprechen. Die Dauer der Messungen wurde so gewählt, dass die Ist-Situation sowohl an Werktagen als auch am Wochenende zur Tages-, Abend- und Nachtzeit erfasst ist und demnach in repräsentativer Form erfolgt ist. Hinsichtlich der Lärm-Ist-Situation wurde von einer für die Nachbarn günstigsten Situation ausgegangen; dies zeigt sich unter anderem auch darin, dass die erhobenen Messergebnisse niedriger liegen als die Werte der vorhandenen Lärmkartierungen.
Das Sachverständigengutachten geht davon aus, dass die Erhebung der Ist-Situation fachgerecht durchgeführt worden ist und die messtechnischen Erhebungen zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse ausreichen.
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Bf, das schalltechnische Projekt enthalte keine Angaben über die bisher durchgeführten Zufahrten zur bestehenden Betriebsanlage ist insofern nicht nachzuvollziehen, da die Ermittlung der Ist-Situation ohnehin durch Messungen über einen längeren Zeitraum bei fortlaufendem Betrieb der bestehenden Anlage durchgeführt worden ist und nicht auf Berechnungen beruht.
Nach dem schalltechnischen Gutachten wurden im schalltechnischen Projekt als betriebliche Schallemissionen LKW-Zu- und Abfahrten inklusive Rangiervorgänge sowie Geräusche durch Kühlaggregate und PKW-Zu- und Abfahrten inklusive LKW- und PKW-Parkvorgänge berücksichtigt. Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis der Parkplatz-Lärmstudie, RVS04.02.11, von Vergleichsmessungen und von Herstellerangaben (hinsichtlich der Kühlaggregate) getroffen. Entgegen den Ausführungen der Bf wurden auch die Rückfahrwarner im vollen Betrieb berücksichtigt.
Zu Recht wenden die Bf ein, dass jene Schallemissionen nicht berücksichtigt wurden, die sich aus dem Betrieb des Schlüsselcontainers und der Sprechanlage bei der automatischen Schrankenanlage ergeben können. Hierzu wurde jedoch vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik ausgeführt, dass dabei kein relevantes Betriebsgeräusch zu erwarten ist. Bei dem Schlüsselcontainer handelt es sich um einen üblichen Baustellencontainer, der von den jeweiligen Kraftfahrern betreten wird und in dem ein Schlüsseltresor vorhanden ist, wo die Schlüssel deponiert und nach Bedarf abgeholt werden. Die vorgesehene Telefonsprechstelle bei der automatischen Schrankenanlage steht nur zur Tageszeit (07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zur Verfügung und wird auch nur für Notfälle verwendet. Für die ordnungsgemäße Funktion der Schrankenanlage ist die Telefonsprechstelle nicht erforderlich.
Ebenso wenig wurde eine kurze Verweildauer bei der Schrankenanlage berücksichtigt. Dies wurde vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik ergänzt und dazu festgehalten, dass grundsätzlich bei den LKW-Fahrbewegungen ein erhöhter Emissionsansatz gewählt wurde. Damit ist aus fachlicher Sicht eine ausreichende Sicherheit vorhanden, um den geringen Anteil an Schallimmissionen, die beim Verweilen der LKW bei der Schrankenanlage entstehen, abgedeckt zu haben.
Ebenso ergänzt wurde die Beurteilung der für die Nachbarn zu erwartenden Schallimmissionen, was die Motorfahrrad-Abstellplätze betrifft. Demnach ist bei den Motorrad-Abstellplätzen in der ungünstigsten Stunde am Tag mit einem Drittel Parkplatzumschlag zu rechnen. Damit errechnet sich nach der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umwelt für den nächstgelegenen Nachbarn ein Immissionspegel von 21 dB (Beurteilungspegel). In der Gesamtbetrachtung liegt dieser Beurteilungspegel um mehr als 10 dB unter anderen Teilimmissionen und ist damit davon auszugehen, dass diese Teilimmissionen keinen Einfluss auf die gesamten Immissionen haben. Den fachlichen Richtlinien entsprechend wurden die einzelnen Teilimmissionen, die sich aus LKW-Fahrbewegungen, PKW-Fahrbewegungen, Motorradfahrbewegungen, Rangiertätigkeiten, Verladetätigkeiten, etc. ergeben, nicht für sich allein betrachtet, sondern gesamtheitlich als Maximalbetriebszustand. Zudem wurden die Maximalwerte des Betriebsaufkommens gerechnet, was bedeutet, dass die für die Nachbarn ungünstigste Situation dargestellt wurde.
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sind die im schalltechnischen Projekt angenommenen Emissionsquellen, sowohl was die Art als auch die Ansätze für Intensität betrifft, realistisch getroffen worden.
Die Berechnung der Schallimmissionen erfolgte nach dem Stand der Technik und wurde getrennt für den jeweiligen Tageszeitraum, Abendzeitraum und Nachtzeitraum durchgeführt. Die gewählten Emissionsansätze beinhalten nach den Ausführungen des Amtssachverständigen auch sämtliche erforderlichen Anpassungswerte für besondere Geräuschcharakteristika, wie etwa der Anpassungswert für Rückfahrwarner beim LKW und für die Dieselkühlaggregate.
Zudem wurde auch in Entsprechung des Beschwerdevorbringens vom Amtssachverständigen eine Gesamtbeurteilung beider beantragter Vorhaben, nämlich Trockensortimentlager samt zugehörigen Anlagen sowie Parkplatz, vorgenommen. Diese Gesamtbeurteilung bezieht sich auf sämtliche Schallimmissionsquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der beiden projektierten Betriebsanlagenänderungen entstehen.
Dem Einwand der Bf, die Schallschutzwände würden sich gegenseitig beeinflussen und eine Tunnelwirkung entstehen lassen, ist entgegenzuhalten, dass die Lärmschutzwände hochabsorbierend ausgeführt werden und somit eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist.
In Zusammenfassung wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass sich auch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung keine Veränderungen der bestehenden Lärmsituation ergeben, das heißt, die Dauergeräusche liegen unter bis maximal im Bereich des gemessenen Basispegels und liegen die zu erwartenden Schallpegelspitzen um weniger als 25 dB über dem spezifischen Beurteilungspegel.
Bei der Gesamtbeurteilung wurde von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen, da der gesamte Betrieb der S-Betriebsanlage und nicht nur die beabsichtigten Änderungen betrachtet wurden.
5.3.2. Luftreinhaltetechnik:
Von den beschwerdeführenden Nachbarn wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen wegen befürchteter Belästigung durch Luftschadstoffe vorgebracht. Mit diesen Einwendungen haben sich bereits die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen auseinander-gesetzt und im Ergebnis ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, mit welchen Immissionskonzentrationen bei den Nachbarliegenschaften durch das gegenständliche Vorhaben zu rechnen ist, als Beurteilungsgrundlage das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) herangezogen wird. Die beim gegenständlichen Vorhaben relevanten Schadstoffimmissionen wurden unter Berücksichtigung der Vorbelastung mit dem Ausbreitungsprogramm GRAL berechnet. Für die Beurteilung der Vorbelastung wurden die meteorologischen Daten der
Oö. Landesmessstation in Wels herangezogen. Diese Messstation befindet sich in vergleichbarer Lage zum Standort der gegenständlichen Betriebsanlage.
Die Beurteilung umfasst sämtliche Luftschadstoffe, die durch den Betrieb des beantragten Vorhabens zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um die Luftschadstoffe Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10).
Hinsichtlich sämtlicher Luftschadstoffe ist davon auszugehen, dass auch durch die Zusatzbelastung die Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft
(IG-L) eingehalten werden.
Dies gilt nach dem ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen auch für den Fall einer LKW-Wartezeit bei der Einfahrt auf den Parkplatz.
Auch bei einem herabgesetzten Luftaustausch aufgrund der bestehenden und neu zu errichtenden Lärmschutzwände ist mit keinen Grenzwertüberschreitungen nach dem IG-L zu rechnen.
5.3.3. Medizin:
Basierend auf diesen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige
in Übereinstimmung mit der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen zum Schluss, dass durch das beantragte Vorhaben (auch unter Berücksichtigung des Vorhabens Trockensortimentlager) weder im Hinblick auf Lärmimmissionen noch auf Luftschadstoffe mit erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist.
Diese Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Tages- als auch auf die Nachtzeit und auf den Aufenthalt im Wohnhaus und im Freien.
5.3.4. Blendwirkung:
Was die Einwendung der Bf hinsichtlich Blendwirkung durch die geplanten Mastleuchten zur Beleuchtung des Parkplatzes betrifft, ist auszuführen, dass diesbezüglich eine weitere Auflage vorgeschrieben wurde, die eine solche Blendwirkung hintan hält.
5.3.5. Mangelnde Belichtung:
Soweit in der Beschwerde eine unzumutbare Belästigung durch mangelnde Belichtung vorgebracht wird, ist auf das medizinische Gutachten zu verweisen, wonach zum einen keine vollständige Beschattung der Grundstücke der Bf erfolgt und schon deshalb mit keinen unzumutbaren Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf zu verweisen, dass die geplante Schallschutzwand vergleichbar ist mit einem mehrgeschossigen Wohnbau, der auch nach den Baubestimmungen zulässig wäre und darüber hinaus gegenständlich auch die entsprechenden Abstandsbestimmungen nach der
Oö. Bauordnung eingehalten werden.
5.4. Zu den von den Bf unter dem Blickwinkel der Raumordnung und Flächenwidmung umfassend vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen.
5.5. Festzuhalten ist, dass sich sämtliche, sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten für das LVwG als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erweisen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht.
Es besteht daher kein Grund, diese Ergebnisse nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Vorbringen der Bf waren nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilung tatsächlich widerlegende Aussagen enthalten.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Bf auf Einräumung einer Frist von acht Wochen zur Vorlage einer gegengutachtlichen Stellungnahme war abzuweisen.
Die Bf hatten ausreichend Zeit, sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Gegengutachten vorzulegen. Insbesondere wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung den Bf übermittelt und bestand für die Bf auch die Möglichkeit, einen Privatsachverständigen der mündlichen Verhandlung beizuziehen; von diesen Möglichkeiten wurde nicht Gebrauch gemacht.
Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II. Kosten:
Die von der Kw zu tragende Kommissionsgebühr für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung. Das LVwG erachtete zur Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein für erforderlich, welche am
8. Jänner 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung haben 6 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, 4 Amtssachverständige) von 10.00 Uhr bis 13.55 Uhr teilgenommen (siehe Niederschrift vom 8. Jänner 2015, LVwG-850116-850120 und LVwG-850131-850134), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 979,20 Euro errechnet. Da die Beschwerdeverfahren zu LVwG-850116-850120 und LVwG-850131-850134 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, werden die angefallenen Kommissionsgebühren auf die jeweiligen Beschwerdeverfahren je zur Hälfte aufgeteilt.
Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier
[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von "Unzumutbarkeit", hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.
[2] ÖAL-Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt
[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009
[4] Leben mit Lärm, Springerverlag, 2006