LVwG-150249/13/MK/GD
Linz, 02.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der P. W. W. mbH, x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leonding vom 05.12.2013, GZ: 5-28-131/9-2013 Dir/pos, wegen der Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. x, KG R. (x Straße)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 05.12.2013, GZ: 5-28-131/9-2013 Dir/pos, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Zum Sachverhalt bzw. Verfahrensablauf ist Folgendes festzuhalten:
I.1. Am 01.02.2013, eingelangt am 07.02.2013, erstattete die P. W. W. mbH (im Folgenden: Bf) die Anzeige für den Abbau bzw. die Versetzung einer bestehenden Werbe- oder Ankündigungseinrichtung gemäß § 27 Oö. BauO 1994 vom Standort B 139 neben B. und A. an den Ersatzstandort neben A.haus B. Grundstück Nr. x, KG R.. Die fehlenden Unterlagen (Grundbuchsauszug, vollständiger Lageplan, Katastralgemeinde und Adresse Grundeigentümer) wurden am 04.03.2013 nachgereicht und die Koten zur NO und SW Grundgrenze am 22.04.2013 nachgereicht.
Das Gutachten des bauchtechnischen Sachverständigendienstes der Stadt Leonding zur Beurteilung der Ortsbildfrage nach § 27 Oö. BauO 1994 ergab eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes:
„In Bezug auf die vorhandenen baulichen Anlagen im beschriebenen Sichtbereich sowie auf die ortsbildprägende Bebauung würden die angezeigten Werbeanlagen als Fremdkörper in Erscheinung treten, da kein gestalterischer Bezug zur Umgebung erkennbar ist. Die Wirkung als Fremdkörper wird durch die exponierte Lage hinsichtlich des direkt anschließenden Grünbereiches (Wald) und des Kreuzungsbereiches begründet. Da eine gestalterische Anpassung der angezeigten Werbeanlagen bzw. eine unauffällige Einfügung in die Umgebung nicht möglich erscheint, ist durch die angezeigte Werbeanlage eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten“
I.2. Die Bf wurde am 24.05.2013 über die beabsichtigte Untersagung unterrichtet und eine Stellungnahmefrist bis 06.06.2013 eingeräumt. Das Gutachten wurde der Rechtsvertretung der Bf am 27.05.2013 auf Anfrage übermittelt.
Am 05.06.2013 kritisierte die Rechtsvertretung der Bf das Gutachten umfangreich und stellte den Antrag auf Genehmigung der angezeigten Werbeanlage. Ein Gegengutachten wurde nicht eingebracht.
I.3. Am 13.06.2013, zugestellt am 17.06.2013, erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding als Baubehörde erster Instanz den Bescheid mit dem die Ausführung der beiden angezeigten Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. x, KG R., auf Grundlage der Bestimmungen §§ 25a Abs.1 und 27 Abs.3 Oö. BauO 1994 idgF untersagt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gutachten eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes ergeben habe. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und entspreche den in seiner stRsp vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass widersprechende Stellungnahmen nur auf gleicher fachlicher Ebene zu beachten seien.
I.4. Am 26.06.2013 wurde durch die Rechtsvertretung der Bf fristgerecht Berufung wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingebracht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Vorgehensweise der Behörde bei der Ergänzung von Unterlagen kritisiert und dass die Behörde auf die Argumente der Bf in der Stellungnahme zum Gutachten nicht eingegangen sei.
In inhaltlicher Hinsicht wurde das Gutachten als unzureichend, unvollständig und unschlüssig kritisiert. Es widerspreche den Grundsätzen des § 52 AVG, stelle einen zu kleinen Teilbereich der Umgebung dar, die Beurteilung der gemeinsamen Charakteristik des Ortsbildes fehle. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führten Werbetafeln im Nahebereich eines Einkaufszentrums zu keiner Beeinträchtigung des Ortsbildes; es folgten noch weitere Gründe mit dem das Gutachten in Frage gestellt wurde. Schließlich sei das Gutachten von einem der Gemeinde Leonding zugehörigen Mitarbeiter der Bauabteilung erstattet worden; es sei die Beiziehung eines Sachverständigen gefordert.
Abschließend wurden insgesamt vier Berufungsanträge gestellt, die eventualiter jeweils darauf abzielten die Errichtung der Werbeanlage zu genehmigen.
I.5. Am 05.12.2013, zugestellt am 16.12.2014, wies der Gemeinderat der Stadt Leonding als Baubehörde zweiter Instanz sämtliche Anträge auf Grundlage der Bestimmungen §§ 27 Abs.1 Oö. BauO 1994 und 63 ff AVG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Amtssachverständige zweifelsfrei befugt und befähigt sei das Ortsbildgutachten zu erstellen; die Behörde sei verpflichtet einen Amtssachverständigen (Primat des Amtssachverständigen) zu bestellen. Der Auswahl des Beurteilungsbereiches könne nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH (2009/10/0125 – maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes) wurde festgehalten, dass vom Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes und nicht des Landschaftsbildes festgestellt wurde. Das Gutachten sei nachvollziehbar.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Bf am 30.12.2013 rechtzeitig Vorstellung.
Zusammengefasst wurden inhaltliche und Verfahrensmängel wie folgt releviert und das erstinstanzliche Gutachten massiv in Frage gestellt:
- Aus den Akten sei kein Mängelbehebungsverfahren erkennbar, weswegen die 8-Wochenfrist des Anzeigeverfahrens nach § 25 Abs. 2 Oö. BauO 1994 ungenützt verstrichen sei und somit eine Nichtuntersagung vorlag. Es sei von der Behörde eine nicht notwendige Ergänzung der Unterlagen hinsichtlich der Seitenabstände zu den Nachbargrundstücken angefordert worden um die 8-Wochenfrist später beginnen zu lassen.
- Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft, da sich die Behörde mit den Argumenten der Bf nicht auseinandergesetzt habe.
- Das Sachverständigen-Gutachten wurde hinsichtlich der Gutachterqualität des Mitarbeiters der Stadtgemeinde in Frage gestellt und entspreche nicht den Grundsätzen des § 52 AVG; diese Stellungnahme sei kein Ortsbildgutachten. Die Anhörung von Fachabteilungen stelle kein Sachverständigengutachten dar. Eine Gutachtensergänzung zur Begründung der „empfindlichen Störung des vorhandenen Straßenraums“ fehle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.09.1985, Zl. 85/06/0040 und VwGH 13.03.1983, zl. 83/05/0097) wurde die fehlende Begründung des Gutachtens und ein Mangel der Herausarbeitung der charakteristischen Merkmale im Gutachten angeführt. Andere Werbungen im Nahbereich seien nicht berücksichtigt worden.
- Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2010/07/0030) müsse einem „unschlüssigen und unvollständigen Gutachten“ nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.
Die Bf beantragte festzustellen, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, den Bescheid des Gemeinderates aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Leonding zurückzuverweisen.
I.7. Die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu behandeln ist, wurde dem Landesverwaltungsgericht am 05.03.2014 vorgelegt.
Der Gemeinderat der Stadt Leonding hat der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs.3 VwGVG widersprochen, da die Behörde selbst über einen bautechnischen Sachverständigendienst verfüge und im Falle einer Ergänzung des Gutachtens das Verfahren selbst rascher und kostengünstiger abwickeln könne.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, ob die Errichtung der geplanten Werbeanlage eine Störung der Sicherheit und des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 herbeiführt. Da der Amtssachverständige für die Erstellung des Gutachtens nicht zur Verfügung stand, wurde der Gerichtssachverständige S., als ausgewiesener Experte für Stadt- und Ortsbildsfragen und Raumplanung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Die belangte Behörde hat der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und dem Gutachten zugestimmt. Die Rechtsvertretung hat die Bestellung und das Gutachten zur Kenntnis genommen.
Der Sachverhalt steht dem Grunde nach fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Landesgesetz vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994), LGBl.Nr. 66/1994
idF LGBl.Nr. 36/2008
§ 25, Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt.
(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.
§ 28 Abs. 3 gilt in allen Fällen sinngemäß.
§ 25a, Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder
2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder
3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.)
(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.
§ 27, Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.
(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder
2. mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche
ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.
(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z 3, § 25a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 3; § 25a Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs. 1 erfolgen kann.
§ 28, Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;
2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;
3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs.51 Z8 B-VG in der Fassung der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Vorstellung mit Wirkung vom 2.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Dieses Widerspruchsrecht der Verwaltungsbehörde verhält die Behörde bei ihrer Willensbildung auf die wesentliche Vereinfachung und die Beschleunigung des Verfahrens Bedacht zu nehmen. Beide Aspekte werden es nur in wenigen Ausnahmefällen zulassen, einen Widerspruch gegen eine Sachentscheidung einzulegen (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Eder/Martschin/Schmid, K 13 zu § 28).
Aufgrund der umfangreichen Anfechtung des erstinstanzlichen Gutachtens sowohl auf Ebene der Befundung als auch hinsichtlich der fachlichen Beurteilung hat das Landesverwaltungsgericht OÖ entschieden, ein Sachverständigen-Gutachten eines außerörtlichen Experten einzuholen. Nach Vorlage des Gutachtens und Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes stellt sich der Sachverhalt nachvollziehbar und entscheidungsreif dar. Eine bloß kassatorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mittels Beschluss würde die inhaltliche Entscheidung des gegenständlichen Falles zeitlich verzögern. Die im § 28 Abs. 3 VwGVG geforderte Verfahrensvereinfachung bzw. -beschleunigung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht die inhaltliche Entscheidung zeitnäher treffen kann als die belangte Behörde.
Angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung der neu geschaffenen Verwaltungsgerichte zur reformatorischen Entscheidung und zur Verfahrensbeschleunigung, sah sich das Landesverwaltungsgericht OÖ veranlasst ein das Verfahren abschließendes Erkenntnis in der Sache zu erlassen.
IV.2. Laut Bf sei aus den Akten kein Mängelbehebungsverfahren erkennbar, weswegen die 8-Wochenfrist des Anzeigeverfahrens nach § 25 Abs. 2 Oö. BauO 1994 ungenützt verstrichen sei und somit eine Nichtuntersagung vorlag. Es sei von der Behörde eine nicht notwendige Ergänzung der Unterlagen angefordert worden um die 8-Wochenfrist später beginnen zu lassen.
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist erkennbar, dass die gesetzlich geforderten Unterlagen gem. § 27 Abs. 3 iVm § 25 Abs. 3 1. S iVm § 28 Abs. 1 Z 1 – 3 und § 25 Abs. 4 Z 3 am Tag des Ansuchens unvollständig vorgelegt wurden. Gemäß diesen Bestimmungen hat der Anzeigende folgende Unterlagen vorzulegen:
- den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;
- den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;
- die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;
- bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss;
Laut Rechtsvertretung sei eine nicht notwendige Ergänzung der Unterlagen hinsichtlich der Seitenabstände zu den Nachbargrundstücken angefordert worden um den Beginn des Fristenlaufes zu verzögern. Diesbezüglich sei auf die Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 3 verwiesen, nach die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss. Da die genaue Lage des Bauvorhabens mit ausreichender Beschreibung und zeichnerischer Darstellung belegt werden muss, ist die Genauigkeit nur gegeben, wenn die Zeichnung inklusive Abstandsmessungen wirklich die genaue Lage angibt. Diese Angabe wurde von der Bf erst am 22.04.2013 erbracht, als die Koten zur NO und SW Grundgrenze nachgereicht wurden.
Aus der Seite 007 des Behördenaktes ist erkennbar und mit einer Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters belegt, dass die Angabe der Katastralgemeinde, die genaue Lage (Abstandskoten) und der Grundbuchsauszug fehlten. Aus der „Aufforderung zur Mängelbehebung“ auf Seite 010, zugestellt am 27.02.2013 ergibt sich, dass ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt wurde und schließlich die geforderten Unterlagen am 04.03.2013 bzw. 22.04.2013 (Behördenakt Seite 012 und 020) eingebracht wurden. Dass für die Rechtsvertretung der Bf ein Mängelbehebungsverfahren nicht erkennbar ist, kann vom Landesverwaltungsgericht OÖ nicht nachvollzogen werden.
Laut Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht § 25a Rz 2 (Band 1, 7. Auflage 2014) führen unvollständige und nicht ordnungsgemäße Bauanzeigen nicht zur Zurückweisung, sondern die Baubehörde hat nach § 13 Abs.3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Werden die Mängel fristgerecht behoben, gilt die Bauanzeige als ursprünglich richtig eingebracht; dennoch beginnt die achtwöchige Untersagungsfrist erst „ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige“ nach § 25a Abs.1 Oö. BauO 1994.
Gemäß § 25 a Abs.1 Oö. BauO 1994 und vor dem Hintergrund der belegten Mängelbehebung am 04.03.2013 bzw. 22.04.2013 lagen die vollständigen Unterlagen erst am 22.04.2013 vor und endete die 8-Wochenfrist zur Untersagung des angezeigten Bauwerks am 17.06.2013. Der Untersagungsbescheid der belangten Behörde erging somit rechtzeitig.
IV.3. Die Rechtsvertretung der Bf beruft sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2010/07/0030) und behauptet „einem unschlüssigen und unvollständigen Gutachten“ müsse nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Vor diesem Hintergrund unterlässt die Rechtsvertretung die Vorlage eines Gegengutachtens.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ stellt fest, dass die Rechtsvertretung der Bf den Verwaltungsgerichtshof falsch zitiert. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lautet korrekterweise: „Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen.“
Dies bedeutet, dass die Rechtsvertretung sich zur Befundung, zur Schlüssigkeit, zur Vollständigkeit und einer etwaigen Widersprüchlichkeit des Gutachtens äußern kann und dies von der Behörde zu berücksichtigen ist. Dies ändert jedoch nichts an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem tauglichen Sachverständigengutachten hinsichtlich der fachlichen Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden muss (VwGH 20.02.1992, Zl. 91/09/0154).
Im gegenständlichen Fall greift die Bf das Gutachten umfassend sowohl auf Ebene der Befundaufnahme (gutachterliche Stellungnahme, Unvollständigkeit hinsichtlich Ortsbildcharakteristik) als auch auf fachlicher Ebene (Beurteilung des Straßenraums, gestalterischer Bezug der Werbetafel zur Umgebung) an und stellt die Gutachterqualität des Mitarbeiters der Stadtgemeinde in Frage.
Das vom Landesverwaltungsgericht Oö eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen S. (Experte für Stadt- und Ortsbildsfragen und Raumplanung) kommt zu folgendem Befund und Gutachten:
„7) Befundung
7a) Befundung der geplanten Werbetafeln
Die Firma P. W. W. mbH beabsichtigt die Anbringung von zwei Werbetafeln auf der Parzelle Nr.x in der Stadtgemeinde Leonding.
Die beiden geplanten Plakatwände weisen laut Bauanzeige vom 29.07.2014 der o.a. Firma eine Länge von je 10,20 m mit einem Abstand von 2,0 m und eine Gesamthöhe von 3,00 m auf.
Laut der, der Bauanzeige beigefügten, Skizze der Firma P. soll in einem Abstand von 30 cm vom Boden eine geschlossene Wand aus dreischichtverleimten Naturholzplatten in der Höhe von 240 cm ausgeführt werden.
Die Gesamtfiäche für die Anbringung der Werbeplakate beträgt somit 2 x 24,48 m2 = 48,96 m2.
Der Straße zugewandt ist die Fläche für die Werbeplakate, der Straße abgewandt sieht man die Holzkonstruktion mit den Dreischichtplatten.
7b) Befundung des Landschafts- und Ortsbildes in der Nähe der geplanten Werbetafel.
Die beiden Werbetafeln sollen It. den oben angeführten Unterlagen parallel zur x Straße - B 139 xtal Straße aufgebaut werden. Die B 139 ist eine der beiden stark befahrenen meistens vierspurigen Verbindungsstraße zwischen Linz und Leonding.
In unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes befindet sich an der östlichen Seite der Straße das große Einkaufszentrum U.S.. (Bild 09) Weiter entlang der Straße im Südwesten gelangt man zum Einkaufszentrum P. C.. (Bild 11)
Im Bereich der geplanten Werbetafel ist das Ortsbild entlang die x Straße geprägt von Gewerbe- und Geschäftsbauten in unterschiedlicher Größe und Ausformung. (Bild 17)
Die Parzelle mit der Nr.y ist als Wald ausgewiesen. (Bild 12 / Bild13 / Bild 14)
Von Linz kommend ist vor allem dieser Einschnitt des Waldes bis zur B 139 landschaftsprägend. (Biid 02 / Biid 03) D.h. nach diesem kleinen Grünbereich beginnt derzeit die Bebauung entlang der B 139 mit Gewerbebauten.
8) Gutachten mit Zusammenfassung
8 a) Gutachten ob die Errichtung der von der Firma P. W. W. mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung der Sicherheit im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.
Aufgrund der Lage des geplanten Standortes liegt nach Meinung des Gutachters weder eine Störung der Sicherheit für den vorbeifahrenden Autoverkehr noch für Fußgeher und Radfahrer vor.
Die geplanten Werbetafeln beeinträchtigen in keiner Weise irgendeine für den Verkehr notwendige Sichtachse.
8 b) Gutachten ob die Errichtung der von der Firma P. W. W. mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung der des Landschaftsbilds im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.
Durch die Lage und Höhe der geplanten Werbetafeln wird ein beträchtlicher Teil des o.a. Waldes auf Höhe der B 139 abgedeckt, so dass das jetzige Landschaftsbild, nämlich das der Wald bis an die B139 reicht, stark beeinträchtig wird.
Durch das Vorhandensein der Werbetafel würde der Wald optisch zurückgedrängt und das Gewerbegebiet hätte keinen trennenden Anfang bzw. Abschluss (je nach Fahrtrichtung) entlang der B 139.
8 c) Gutachten ob die Errichtung der von der Firma P. W. W. mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.
Wie in der Befundung angeführt, definiert sich das Ortsbild entlang der B 139 fast ausschließlich über Gewerbe- und Geschäfts bauten in unterschiedlicher Größe und Ausformung.
Die vorhandenen Webeeinrichtungen gehören bzw. beziehen sich (mit einer Ausnahme südöstlich des geplanten Aufstellungsortes) auf diese Gewerbe- und Geschäftsbauten. Die geplante Anbringung von 48,96 m2 Werbefläche ist somit für das derzeit vorhandene Ortsbild zwar nicht vollkommend untypisch aber diese Anbringung würde zu einer weiteren Störung des vorhandenen Ortsbildes entlang der B 139 beitragen.
8 d) Zusammenfassung:
Ob die Errichtung der von der Firma P. W. W. mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung der Sicherheit und des Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.
Eine Störung der Sicherheit ist aus o.a. Gründen im Sinne des § 27 Oö. BauO nicht gegeben.
Eine Störung des Landschaftsbildes ist aus o.a. Gründen im Sinne des § 27 Oö. BauO gegeben (siehe Pkt. 8 b).
Eine Störung des Ortsbildes ist aus o.a. Gründen im Sinne des § 27 Oö. BauO gegeben (siehe Pkt. 8 c).“
Somit ergibt das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Experten für Stadt- und Ortsbildfragen und Raumplanung hinsichtlich der Störung des Ortsbildes dasselbe Ergebnis wie das Gutachten der Behörde. Laut Gutachten liegt eine Störung des Ortsbildes durch die geplante 48,96 m² Werbefläche vor, da die Anbringung dieser Werbefläche für das derzeit vorhandene Ortsbild mit Wohnbebauung und hohen Grünbewuchs untypisch ist.
Nach VwGH 24.03.1998, Zl. 97/05/0318 muss der Befund des Sachverständigengutachtens eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst mit Planskizzen oder Fotos enthalten. Daraus müssen die charakteristischen Merkmale für die Beurteilung der Störung des Orts- und Landschaftsbildes erkennbar sein.
Basierend auf Vorgaben des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zum Orts- und Landschaftsbild und Sichtbeziehungen beschreibt das 17 Seiten lange Gutachten die örtliche Situation. Die Werbetafeln als auch das Orts- und Landschaftsbild werden eingangs in verständlicher Weise befundet und mit einer Planskizze, zwei Lageplänen, einer Fotomontage (02), einem Orthofoto und einer 5-seitigen Fotodokumentation belegt. Aus den Unterlagen und vor allem der Fotomontage und den Fotos ergibt sich für das erkennende Gericht in nachvollziehbarer Weise, dass eine Störung des Ortsbildes, vor allem angesichts der Wohnbebauung und hohen Grünbewuchs der geplanten Werbeanlage augenscheinlich gegeben ist. Das Gutachten ist für das Landesverwaltungsgericht OÖ nachvollziehbar und schlüssig in der Argumentation. Eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 ist erwiesen.
IV.4. Wenn die Bf darauf hinweist, dass bereits andere Werbetafeln im Nahbereich des Beurteilungsraumes vorhanden sind, so müssen ihr die Erkenntnisse des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden in welchen der VwGH festhält, dass „das Vorhandensein anderer störender Plakattafeln nicht zur der Annahme führt, dass ein erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild nicht mehr gegeben sei (VwGH 02.02.1993, Zl. 92/05/0242).“
„Selbst in einer verwahrlosten Gegend kann eine ca. 100 m lange Plakatwand als störend angesehen werden. Zu beurteilen ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- und Landschaftsbildes (VwGH 24.03.1998, Zl. 97/05/0318).“
Zusammenfassend wird vom Landesverwaltungsgericht OÖ festgestellt, dass durch die von der Bf geplante Werbeanlage eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Abs.1, Satz 2 vorliegt. Daraus folgend muss die Ausführung des Bauvorhabens nach § 25a Abs.1 innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige untersagt werden.
IV.5. Aus der Tatsache des Vorliegens der Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass die Behandlung etwaiger anderer von der Bf relevierter Punkte unterbleiben kann. Eine Genehmigung der Werbeanlage kann nicht erfolgen, da sie der Oö. BauO 1994 widerspräche.
Verfahrensmängel führen nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn sie wesentlich sind (VwGH 21.09.1993, Zl. 91/05/0146). Der Beschwerdeführer hat die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels darzulegen, warum die Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 24.03.1998, Zl. 98/05/0001). Selbst bei Vorliegen eines Verfahrensmangels im gegenständlichen Fall kann die Werbeanlage aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht genehmigt werden.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass durch die von der Bf geplante Werbeanlage eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Daraus folgend musste die Ausführung des Bauvorhabens nach § 25 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige untersagt werden. Der Untersagungsbescheid der belangten Behörde erging rechtzeitig.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger