LVwG-150073/7/RK/WP

Linz, 02.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 15. Dezember 2014, GZ. 850/2013, betreffend Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 Z 4 iVm 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, Verfahrensverlauf

 

1. Mit Schreiben vom 8. November 1995 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven (im Folgenden: Bürgermeister) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit, bei seinem Objekt „xstraße x“ sei die Hauswasseranschlussleitung hergestellt worden. Gleichzeitig wurden dem Bf die entsprechenden Kosten idHv ATS 4.632,65 für die Errichtung der Anschlussleitung vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom Bf auch entrichtet (siehe dazu die Ausführungen im Berufungsvorbringen).

 

2. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 13. März 2006 wurde der Bf aufgefordert, bis 30. Juni 2006 die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um ab diesem Tag den Trinkwasserbedarf ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken.

 

3. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 15. Jänner 2007 wurde dem Bf mitgeteilt, seine Liegenschaft befinde sich im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage und bestehe daher Anschlusspflicht. Da der Bf der Aufforderung im Schreiben des Bürgermeisters vom 13. März 2006 nicht Folge geleistet habe, werde nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Gemeinde Alkoven „nicht mehr möglich ist, die Sondervereinbarung (von der Wasseranschlussverpflichtung Abstand zu nehmen) fortzusetzen“. Abschließend wurde dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

 

4. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 machte der Bf von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und verwies auf eine mündliche Vorsprache beim Bürgermeister am 27. März 2006. Zudem hätte der Bf aufgrund der Kostenvorschreibung vom 8. November 1995 den Betrag von ATS 4.632,00 überwiesen. Ausdrücklich bezweifelte der Bf in diesem Schreiben, dass es eine gesetzliche Grundlage gebe, „qualitativ schlechteres Trinkwasser als mein eigenes zu kaufen, nur um die angespannte finanzielle Situation der Gemeinde zu entschärfen“.

 

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Juli 2013, GZ 850/2013, wurde dem Bf aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides das in seinem Alleineigentum stehende Objekt xstraße x, Parzelle Nr. x, EZ x, KG A., an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Begründend gab der Bürgermeister lediglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wieder. Dieser Bescheid wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 12. Juli 2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 Berufung.

 

7. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. September 2013, den rechtsfreundlichen Vertretern des Bf am 20. September 2013 zugestellt, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 Vorstellung. In der Sache brachte der Bf vor, das Unterbleiben eines zeitnahen Ermittlungsverfahrens belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters bestehe zwischen dem Bf und der Gemeinde eine Vereinbarung über die Nichtzahlung der Anschlussgebühren, wenn bloß ein verplombter Hausanschluss hergestellt werde und vom Wasserbezug Abstand genommen werde. Außerdem verfüge der Bf mit seinem Hausbrunnen über ein qualitativ besseres Wasser, was auch zu berücksichtigen sei. Abschließend behauptete der Bf in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt zu sein.

 

9. Mit Beschluss vom 22. April 2014 hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die belangte Behörde zurück. Dieser Beschluss wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter am 29. April 2014 zugestellt.

 

10. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 15. Dezember 2014 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Berufung des Bf neuerlich ab. Der Bescheid wurde dem Bf am 19. Dezember 2014 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2015, bei der belangten Behörde am 13. Jänner 2015 eingelangt, neuerlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus: 1) Der Wasserbedarf in seinem Haus könne von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht voll befriedigt werden, da in der Vergangenheit aufgrund anhaltender Trockenheit die Versorgung mit ausreichend Trinkwasser nicht gewährleistet werden könne. 2) Mit dem Altbürgermeister gebe es eine rechtsgültige Vereinbarung, die den Bf vom „Wasserbezug“ entbinde. Dies sei der Gemeinde seit 1995 bekannt und es stelle sich die Frage, ob jede Vereinbarung mit der Gemeinde einseitig gelöst werden könne. 3) Bei der Abstimmung im Gemeinderat hätte der Vizebürgermeister seine Stimme abgegeben, obwohl dieser in einem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Bf stünde. Dieser Umstand begründe eine Befangenheit und stelle dies einen Verfahrensfehler dar. Abschließend betont der Bf, die „Anschlusspflicht [wurde] von mir nie in Zweifel gestellt [...], da dies bereits 1995 erfüllt wurde“. Zum Beschwerdebegehren führt der Bf aus:

 

Ich stelle den Antrag, das Objekt xstraße x, Parz.Nr. x, KG A., EZ x, wie in den vergangenen 20 Jahren von der Trinkwasserabnahme aus dem öffentlichen Wassernetz zu entbinden“.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über den rechtzeitigen – in rechtlicher Hinsicht als Beschwerde zu wertenden – Einspruch durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Gem § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG hat die Beschwerde das Begehren zu enthalten. Das Beschwerdebegehren bezeichnet und begrenzt – vergleichbar dem Berufungsantrag – das Thema, über das das Verwaltungsgericht abzusprechen hat. Aus der Beschwerde muss zumindest erschließbar sein, was der Bf damit anstrebt, zB die ersatzlose Aufhebung des Bescheides oder die Abänderung in bestimmter Weise, also eine Entscheidung in der Sache selbst. Gem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde darüber hinaus jene Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

 

2. Gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur (sofortigen) Zurückverweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Bf die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

3. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist jener Berufungsantrag allerdings nicht verbesserungsfähig, „der zwar die formalen Mindestvoraussetzungen erfüllt, jedoch inhaltlich unzulässig ist, wie beispielsweise ein Berufungsantrag, der ausschließlich auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Berufungsfrist gerichtet ist (VwGH 20. 9. 1979, 2418/79). § 13 Abs 3 AVG kann nur bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zur Anwendung kommen, dient aber nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge inhaltlich zu korrigieren (VwGH 21. 10. 1999, 99/07/0131)“ (Henstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 93 [Stand: 1.7.2007, rdb.at]).

 

4. Gem § 2 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl 24/1997 (WV) idF LGBl 90/2013, hat „[d]er Anschlußzwang [...] die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß“. Der im Oö. Wasserversorgungsgesetz normierte Anschlusszwang schließt daher – in untrennbarer Weise – auch einen sog „Bezugszwang“ mit ein. Anschlusszwang und Bezugszwang sind somit gesetzlich untrennbar miteinander verbunden.

 

5. Der Bf bestreitet weder im vorangegangen Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde das Vorliegen des Anschlusszwangs. Er geht vielmehr davon aus, dieser sei bereits „vollzogen“ und habe er die entsprechenden Anschlusskosten auch entrichtet. Der Bf verweist wiederholt auf eine (rechtsgültige) Vereinbarung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Alkoven, die ihn „vom Wasserbezug“ entbinde. Im Berufungsschriftsatz vom 24. Juli 2013 verweist der Bf überdies darauf, fallweise (zB zur Befüllung des Pools) das Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Alkoven zu beziehen (und dies mit der Gemeinde gesondert abzurechnen). Das bisherige Vorbringen des Bf im vorangegangen Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt erkennen, dass dieser von der (rechtlichen) Existenz eines gesonderten – vom Anschlusszwang abtrennbaren – Bezugszwang ausgeht. Bestärkt wird der Bf in seiner Ansicht durch die Vereinbarung mit der Gemeinde, die offenbar tatsächlich eine Trennung von Anschlusszwang und Bezugszwang zum Inhalt hatte. Eine derartige Vereinbarung findet allerdings keine Deckung im Gesetz, sondern widerspricht vielmehr der Systematik des Oö. Wasserversorgungsgesetzes in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Eine mit dem Gesetz in Widerspruch stehende Vereinbarung zwischen Behörde und Betroffenem widerspricht jedoch dem Legalitätsprinzip und vermag die Wirkung des Gesetzes nicht zu verdrängen (siehe dazu insbesondere VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101). Vor diesem Hintergrund und ausgehend von dieser (unrichtigen) Rechtsansicht stellt der Bf in seiner Beschwerde den Antrag (das Beschwerdebegehren), das verfahrensgegenständliche Objekt von der Trinkwasserabnahme aus dem öffentlichen Wassernetz zu entbinden, also eine Ausnahme vom Bezugszwang zu gewähren.

 

6. Mit seinem Beschwerdebegehren übersieht der Bf allerdings den untrennbaren Zusammenhang zwischen Anschlusszwang und Bezugszwang. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und das Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden daraus zu beziehen. Besteht also Anschlusszwang, besteht untrennbar damit verbunden auch Bezugszwang. Eine abgesonderte Ausnahme vom Bezugszwang sieht das Oö. Wasserversorgungsgesetz nach derzeit geltender Rechtslage nicht vor.

Der Bf stellt damit ein Beschwerdebegehren an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das im Gesetz keine Deckung findet. Eine Ausnahme vom Bezugszwang ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher auch nicht gewährt werden. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die Beschwerde daher unzulässig.

 

7. Der Beschwerde des Bf fehlte es nicht an einem begründeten Beschwerdebegehren. Das Beschwerdebegehren war ausschließlich und unmissverständlich auf die Gewährung einer Ausnahme vom Bezugszwang gerichtet; es war auch begründet. Dass das Beschwerdebegehren auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme gerichtet war, nahm ihm nicht den Charakter eines begründeten Beschwerdebegehrens. Es kam daher – unter Heranziehung der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbaren Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt II. 3.) –  auch ein Vorgehen nach § 17 VwGVG iVm  § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht. Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Beschwerdebegehrens. Hingegen dient § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Beschwerdebegehren zu korrigieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung zur sofortigen Zurückweisung der Berufung bei verfehlten Berufungsanträgen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer