LVwG-750251/2/BP/JW
Linz, 02.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M H, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 2015, GZ: VB/1657, mit dem ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf 13 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies mit Bescheid vom
27. Jänner 2015, GZ: VB/1657, einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf
13 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F., ab.
Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:
B-Waffen auf. Das heißt, es können auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Die Rechtfertigung iSd. § 23 Abs. 2 WaffG verlangt allerdings die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd. § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den Bf rechtzeitig am 10. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wird ua. wie folgt ausgeführt:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Februar 2015 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Nachdem der Sachverhalt völlig unwidersprochen feststand, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und im Übrigen kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen vorlag, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Aufgrund des unwidersprochenen Sachverhalts konnte eine tiefergehende Beweiswürdigung unterbleiben.
III.
1. Gemäß § 23. Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG), ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
2.1. Aus § 23 Abs. 2 WaffG ergibt sich zunächst eine grundsätzliche Beschränkung des Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B auf 2 Stück. Auf diese Anzahl besteht nach dem Wortlaut auch ein Rechtsanspruch. Eine Erweiterung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Exemplarisch nennt hier der Gesetzgeber zunächst die Ausübung der Jagd und des Schießsports. Die diesbezügliche Formulierung „insbesondere“ weist darauf hin, dass noch weitere Rechtfertigungsgründe anzudenken sind.
2.2. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Alleine schon in dieser Bestimmung kommt der dem Waffengesetz innewohnende Grundgedanke zum Ausdruck, der waffenrechtliche Genehmigungen jeglicher Art einem restriktiven Regime unterwirft. Für die Interpretation der Formulierung „insbesondere“ bedeutet dies aber, dass hier ebenfalls keine weite Auslegung zulässig sein wird, sondern Fälle angesprochen werden, die ihrem Grundgedanken nach der Ausübung der Jagd oder des Schießsports nahekommen.
2.3. Sowohl die Jagd als auch der Schießsport, die hier genannt werden, haben gemeinsam, dass in ihrem Rahmen die Verwendung der verschiedenen Waffen zur Ausübung dieser Tätigkeiten dient und sohin – untechnisch und nicht rechtsbegrifflich gesprochen – ein gewisser Bedarf zur Verwendung einer größeren Anzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen zur Ausübung der Tätigkeiten besteht.
Wertsichernde bzw. pekuniäre Überlegungen, wie sie der Bf offensichtlich anstellt, sind jedenfalls nicht unter die Fallgruppen des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG zu subsummieren. Auch eine bloße Besitzabsicht reicht dazu nicht aus. Das Vorbringen des Bf geht somit ins Leere.
Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Bf „nicht einsieht“, weshalb er die Sammlereigenschaft erwerben sollte. Auf die Möglichkeit der Erweiterung der Anzahl der Waffen im Sinne des § 23 Abs. 2 vierter Satz WaffG ist im vorliegenden Fall also nicht einzugehen, zumal der Bf selbst diese Alternative explizit ausschließt.
2.4. Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 23 Abs. 2 WaffG „darf nur erlaubt werden“, sofern entsprechende Rechtfertigungsgründe gegeben sind, geht eindeutig hervor, dass bei Fehlen dieser Rechtfertigungsgründe auch kein Ermessen für eine positive Entscheidung der Erweiterung der Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der Waffenbesitzkarte vorgesehen ist, also diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird.
3.1. Es war sohin im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Vermeidung von den vom Bf vorgebrachten insbesonders pekuniären Befürchtungen darf auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass die im Besitz des Vaters befindlichen Schusswaffen auch aktuell schon rechtzeitig veräußert werden können, wodurch von keinem Wertverlust auszugehen ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree