LVwG-750186/2/MB
Linz, 02.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des S. B., vertreten durch G./K./L./S./B., x, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 5. Mai 2014 GZ: PPO-RM-Pol-140006-05, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2014, GZ: 0014277/2013, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 6 Abs 1 Z 1
oö. Sexualdienstleistungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bordellgenehmigung im Gebäude mit der Adresse x wird bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 GZ: PPO-RM-Pol-140006-05, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2014,
GZ: 0014277/2013, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bordellbewilligung an der Adresse X, nach dem
Oö. Sexualdienstleistungsgesetz ab und begründete wie folgt:
„Berufungsbescheid Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat über die Berufung des S. B., X, vertreten durch Dr. R. G., Dr. J. K., Mag. H. L., Mag. R. S., Mag. T. B., Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 13.01.2014, GZ 0014277/2013, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2, § 6 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 2 Z 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG); § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); § 34 Abs 2 und § 64 Abs 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) Entscheidungsgründe I. Verfahrensverlauf 1. Mit Eingabe vom 26.03.2013 stellte der Berufungswerber beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Bewilligung eines Bordellbetriebes im Gebäude x (Grundstück x, EZ x, KG L). Dem Antragsvorbringen zufolge würden die Betriebsräumlichkeiten die Gewerbefläche TOP x im x. Stock des Gebäudes sowie den Stiegenaufgang von der Betriebseingangstür, welcher direkt straßenseitig ins Freie führe und sich zwischen Tiefgaragenabfahrt und Müllraum befinde, umfassen. Die Fläche der gesamten Betriebsräumlichkeiten betrage 214 m2. 2. Dem verfahrenseinleitenden Antrag war unter anderem ein von der H. (FN x) erstelltes Schreiben - datiert mit 26.03.2013 - angeschlossen, welches folgenden Wortlaut hat: ,Als Vertretung der Eigentümer des Objektes x erteilen wir bis auf Widerruf die Genehmigung an Herrn S. B. persönlich im Objekt x ein Bordell betreiben zu dürfen." 2.1. Über behördliches Ersuchen legte die H. nachstehende Vollmachtsurkunde vor: „VOLLMACHT für die Verwaltung von Miethäusern an Firma H., X als Immobilienverwalter in allen Angelegenheiten der mir (uns) gehörigen Liegenschaft(en) in X Ich (Wir) bevollmächtige(n) bzw. bestelle(n) den Immobilienverwalter 1. in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, mich (uns) zu vertreten, besonders vor Behörden (Gerichten, Baubehörden, Finanzbehörden, Schlichtungsstellen usw.), Geld- oder Geldwerte einschließlich der mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Steuerguthaben jedweder Art in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren; 2. zum Zustellbevollmächtigten insbesondere von Schriftstücken der Behörden in vorgenanntem weiten Sinn; 3. zum Machthaber im Sinne des § 1008 ABGB für alle mit der Liegenschaft verbundenen Geschäfte, wie die Aufnahme von Darlehen und Krediten, den Abschluß von Vergleichen vor Gericht, und darüber hinaus zur Vertretung vor Ämtern und Behörden jeder Art, insbesondere in meiner (unserer) Eigenschaft als Partei oder sonstiger Beteiligter, 4. zum Machthaber im Umfang einer Prozeßvollmacht im Sinne des §31 ZPO. Der Vollmachtsnehmer ist berechtigt, seinerseits entweder unmittelbar für mich (uns) oder für sich, insbesondere für alle behördlichen Verfahren, einen Vertreter zu bestellen. Ferner anerkenne(n) ich (wir) als Grundlage für das Honorar €2,91 netto auf der Basis VPI05 Ausgangslage Januar 08 Veränderung bei Über oder Unterschreiten von 3 % und die sonstigen Ansprüche (z.B. bei Kündigung der Vollmacht) die jeweils in den Richtlinien der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder enthaltenen Bestimmungen, wobei die zum Abschluß und für die laufende Betreuung von Versicherungsverträgen notwendigen Vorarbeiten gesondert zu honorieren sind. Der Vollmachtsnehmer wird somit ermächtigt, Vergütungen der Versicherungsanstalten für diese Mühewaltung, ohne Anrechnung auf das Richtlinien-Honorar, entgegenzunehmen. Weiters wird der Vollmachtsnehmer ermächtigt, bei der Durchführung von Reparatur- und Erhaltungsarbeiten, sofern kein erhöhter Mietzins gem. § 18 Abs. 2 oder 3 Mietrechtsgesetz eingehoben wird, 20 v.H. der Rechnungssumme zugunsten des Vollmachtsgebers (Hauseigentümers) in der Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 20 Mietrechtsgesetz auszuweisen. Für die organisatorische und administrative Abwicklung auch dieser Reparatur- und Erhaltungsarbeiten gebührt dem Vollmachtnehmer ein Honorar gemäß Pkt. III A. c) It. 4 der Richtlinien. Weiters anerkenne(n) ich (wir) die vom Vollmachtsträger bzw. von seinem Vertreter gestellten Abrechnungen, wenn nicht binnen vier Monaten ab Abrechnung und Hinweis auf diese Frist nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen erhoben werden. m. gmbh (firmenmäßig gefertigt)" 2.2. In einem Schreiben vom 22.08.2013 an die Erstbehörde gab die M. GmbH folgende Erklärung ab: „Bordellbewilligung x Sehr geehrter Herr D., Wir sind Eigentümer der oben genannten Liegenschaft. Hiermit geben wir zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme, dass wir jegliches Betreiben eines Bordells oder Betriebes für erotische Leistungen und Massagen ablehnen. Wir geben keine Einwilligung für das Betreiben von angeführten Gewerben in der x und werden keinem Ansuchen dieser Art zustimmen. m. gmbh (firmenmäßig gefertigt)" 2.3. Am 23.09.2013 richtete die H.gesellschaft m.b.H. an den Magistrat Linz ein Schreiben, welches wie folgt lautet: „...Als Vertretung der Eigentümer des Objektes x, M.GmbH, x, erteilen wir bis auf Widerruf die Genehmigung an Herrn S. B. persönlich im Objekt x ein Bordell im bestehenden Ausmaß betreiben zu dürfen...." 2.4. Im Zusammenhang mit einer Stellungnahme vom 05.11.2013 übermittelte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ein Mailkonvolut, aus dem hervorgeht, dass sich der Berufungswerber offenbar bei der M. GmbH um die Eigentümerzustimmung bemüht hat, von der Vertreterin dieser Gesellschaft jedoch ohne weitere inhaltliche Erklärung an die H.gmbH verwiesen wurde. 3. In zwei Schreiben vom 23.07.2013 und 01.08.2013 teilte die C. der Erstbehörde (sinngemäß) mit, dass sie keine Einwände gegen die Genehmigung des Bordellbetriebes des Antragstellers im Objekt x habe. In weiterer Folge zog die Caritas der D.L. das Einverständnis zur Genehmigung des gegenständlichen Bordellbetriebes zunächst zurück (Schreiben vom 03.10.2013), erteilte dann aber die Zustimmung neuerlich (Schreiben vom 11.10.2013). 4. Nach weiteren Ermittlungen und (mehrmaliger) Einräumung des Parteiengehörs wies der Magistrat Linz mit Bescheid vom 13.01.2014 den verfahrenseinleitenden Antrag des Berufungswerbers vom 26.03.2013 nach Maßgabe näher bezeichneter Bestimmungen des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes ab. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich im Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom beantragten Bordellstandort (Hauseingang) im südöstlichen Bereich ein öffentlicher Spielplatz (Grundstück x, KG L) und eine Kinderbetreuungseinrichtung („D. N. - Kinderbetreuung im Herzen von L", x) befinde und somit ein Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz gegeben sei. Darüber hinaus liege kein liquider Nachweis der Grundeigentümerzustimmung durch die M. GmbH vor. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.01.2014 fristgerecht Berufung und beantragte, unter Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die begehrte Bordellbewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II. Feststehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt 1. Das Gebäude x, Grundstück x, KG L ist Teil einer in geschlossener Bauweise bebauten Häuserzeile, welche westlich der x gelegen ist und an das öffentliche Gut unmittelbar angrenzt. Das betreffende Objekt ist - aus Richtung der Kreuzung x gesehen - das erste Gebäude in dieser Häuserzeile. Im Bereich des südlichen Gebäudeendes befindet sich eine Tiefgarageneinfahrt. Unmittelbar nördlich daran anschließend ist der Eingang zum verfahrensgegenständlichen Bordell gelegen. 2. Ein vom Eingang des geplanten Bordells als Mittelpunkt gezogener Kreis mit einem Radius von 150 m stellt sich - im hier relevanten Bereich - wie folgt dar: Innerhalb dieses Umkreises befinden sich ein öffentlicher Spielplatz der S L (Grundstück x, KG L) sowie das Gebäude „x" (Grundstück x KG L), in dessen östlichem Bereich eine vom Verein „Kindergruppe D. N." (ZVR-Zahl x) geführte Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren situiert ist. 3. Vom Eingang des geplanten Bordells besteht eine über die x - x - x verlaufende, nicht unterbrochene Wegverbindung zum erwähnten öffentlichen Spielpatz. Eine ebensolche Wegverbindung zur Kinderbetreuungseinrichtung „D. N." verläuft über die x und x. Die geschilderten Verbindungen liegen zur Gänze innerhalb des oben in Pkt. 2 dargestellten Kreises. Eine Sichtverbindung zwischen dem Bordellstandort und dem öffentlichen Spielplatz bzw. der Kinderbetreuungseinrichtung „D. N." ist wegen der mehrgeschoßigen Blockverbauung x, x, x nicht gegeben. 4. Die Liegenschaft EZ x, Grundstück x, KG L, auf der sich das Gebäude x befindet, steht zu unterschiedlichen Anteilen im Miteigentum der C.L. sowie der M.GmbH (FN x). 5. Die C.L. erteilte als Gebäudemiteigentümerin zuletzt mit Schreiben vom 11.10.2013 die Zustimmung zum beantragten Bordellbetrieb. 6. Die weitere Gebäudemiteigentümerin M.GmbH erklärte mit Schreiben vom 22.08.2013, keine Einwilligung für das Betreiben eines Bordells im betreffenden Standort zu geben und keinem Ansuchen dieser Art zuzustimmen. Am 23.09.2013 gab die von der M.GmbH mit der Liegenschaftsverwaltung beauftragte und von ihr bevollmächtigte H.gesellschaft m.b.H. gegenüber der Erstbehörde die Erklärung ab, in Vertretung der M. GmbH die widerrufliche Genehmigung zum verfahrensgegenständlichen Bordellbetrieb zu erteilen. 7. Die vorstehende wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Verfahrensakt der Erstbehörde sowie allgemein zugängliche („notorische") und somit nach § 45 Abs 1 AVG keines Beweises (und somit auch keines Parteiengehörs; vgl. VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054) bedürfender Tatsachen, die sich aus folgenden Quellen ergeben: Ø Grundbuch Ø Ist-Zustand in der Natur Ø Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System („DORIS") auf www.doris.ooe.gv.at Ø Zentrales Vereinsregister Ø Homepage der S L, x III. Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG), LGBI. Nr. 80/2012 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 90/2013, lauten: §2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.