LVwG-550423/5/HW/KHU

Linz, 03.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Fischer, Berichter: Mag. Dr. Wiesinger, Beisitzer:
Dipl.-Päd. Ing. Peterseil) über die Beschwerde von Herrn F.M., x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C.S., x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. November 2014, GZ: Agrar20-182-2014 (mitbeteiligte Partei: S.B.-H., x, x), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirks­grundverkehrskommission Grieskirchen vom 27. November 2014, GZ: Agrar20-182-2014, aufgehoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Bezirks­grund­verkehrs­kommission Grieskirchen zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 4. September 2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an der soeben bezeichneten Liegenschaft durch Frau S.B.-H. auf Grund des Kaufvertrages vom 8. Juli 2014.

 

I.2. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. November 2014 wurde die Übertragung des Eigentumsrechtes gemäß der §§ 4, 12 und 30
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) unter den nachfolgenden Auflagen erteilt:

 

1.  Der Erwerber hat bis 31.12.2015 einen auf 10 Jahren abgeschlossenen im Grundbuch eingetragenen (verbücherten) Pachtvertrag zur Bewirtschaftung seines Legehennenbetriebes notwendigen Futterflächen (laut abgeändertem Bewirtschaftungskonzept) im Gesamtausmaß von 10 ha (einschließlich Eigen­grund) der Behörde vorzulegen.

2.  Der Erwerber hat innerhalb von 3 Jahren den Facharbeitervor­bereitungs­lehrgang, Ausbildungsgebiet Landwirtschaft (ca. 160 Stunden), beim Ländlichen Fortbildungsinstitut Oö. in Linz oder bei einer Oö. Landwirt­schaftsschule, mit einer Anwesenheitspflicht von 80 % zu besuchen.

Die Kursbesuchsbestätigung ist der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen bis spätestens 31.12.2018 zu übermitteln.

3.  Der Erwerber hat die im Spruch angeführten land- und forstwirtschaftlichen Flächen samt erforderlichen Pachtflächen für mindestens 10 Jahre selbst zu bewirtschaften und darüber ist der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen bis spätestens 31.12.2025 ein Nachweis zu erbringen (z.B. Bestätigung, dass die Versicherungsbeiträge an die Sozialversicherungs­anstalt der Bauern einbezahlt wurden).“

 

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurden dem Bf Verwaltungsabgaben bzw. Stempelgebühren auferlegt. Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde wortwörtlich aus:

 

Die Genehmigung ist zu erteilen, da der Rechtserwerb bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die zur Erfüllung der Auflagen eingeräumte Frist erscheint angemes­sen.

Die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des Inhaltes des Rechtstitels (Kaufvertrag).“

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2015 durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auflagenpunkte 1., 2. und 3. entfallen, allenfalls den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzu­heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend führte der Bf aus, dass es unangemessen und von ihm nicht erfüllbar sei, zu verlangen, der Behörde bis zum 31. Dezember 2015 einen auf 10 Jahre abgeschlossenen verbücherten Pachtvertrag über die zur Bewirtschaf­tung des Legehennenbetriebes notwendigen Futterflächen im Ausmaß von 10 ha vorzulegen. Diesbezüglich liege Willkür der Behörde vor, da es in der Landwirt­schaft unüblich bzw. auch unmöglich sei, Flächen auf 10 Jahre mitsamt grundbücherlicher Sicherstellung zu pachten, weil dies einem Verkauf gleich­komme. Allein in Anbetracht des Zeitraumes der EU-Förderung, welche keinesfalls über einen Zeitraum von 10 Jahren gehe, sei dies nicht durchsetzbar. Diese Auflage widerspreche auch dem Sinne und Zweck des Grundverkehrs selbst, weil der Erwerber nach Ablauf von 10 Jahren keine landwirtschaftlichen Flächen mehr benötigen würde.

Da Auflagenpunkt 1. mit Auflagenpunkt 3. (Nachweis über die Selbstbewirt­schaftung) in Zusammenhang stehe, sei auch dieser unerfüllbar, da im landwirt­schaftlichen Bereich keine verbücherten Pachtverträge auf 10 Jahre abgeschlossen werden könnten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass lediglich aufgelassene Landwirtschaften in Frage kämen, da kein bäuerlicher Betrieb im oberösterreichischen Zentralraum und I. über Grundstücksreserven von 10 ha verfüge. Ferner wurde ausgeführt, dass das Grundverkehrsgesetz diesbezüglich den Zielen und Zwecken der modernen Landwirtschaft widerspreche, da sich die landwirtschaftlichen Nutzflächen der einzelnen Betriebe ständig vergrößerten sowie die Zahl der aufgegebenen Hofstellen ständig steige und dies, sofern aufgelassene Höfe nicht verkauft werden könnten, Verhältnisse wie in Osteuropa schaffen würde. Höfe würden verfallen, da es keinem Jungbauern als Jungunternehmer möglich sei, Hofstellen samt Flächen in diesem Ausmaß zu erwerben. Die belangte Behörde lasse ferner offen, wie sie auf einen Zeitraum von 10 Jahren komme, zumal dieser von § 12 Oö. GVG 1994 nicht gedeckt sei.

Bezüglich Auflagenpunkt 2. (Absolvierung einer Ausbildung) wurde schließlich ausgeführt, dass der Bf bislang „leider nicht angeführt“ habe, dass er auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen und daher mit sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut sei. Seine Tätigkeit auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb sei sohin dem § 4 Abs. 5 Oö. GVG 1994 gleichzusetzen.

 

I.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Jänner 2015, eingelangt am
28. Jänner 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor und erstattete gleichzeitig einen Widerspruch gemäß
§ 28 Abs. 3 VwGVG. Ferner erstatte die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie nach Darstellung des Verfahrensganges insbesondere Folgendes ausführte:

 

Die Vorschreibung der Auflage, der Bf habe bis 31. Dezember 2015 einen auf
10 Jahre abgeschlossenen im Grundbuch eingetragenen (verbücherten) Pachtvertrag über die zur Bewirtschaftung des Legehennenbetriebes notwendigen Futterflächen im Gesamtausmaß von 10 ha (einschließlich Eigengrund) der Behörde vorzulegen, diene der Einhaltung des in § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. vorgegebenen Interesses an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum. Der Gesetzgeber räume der Behörde ein Ermessen ein, wobei die gewählten Auflagen im Gesetz ihre Deckung fänden, indem sie zur Sicherstellung der Ziele des Gesetzes erforderlich und überdies hinreichend bestimmt seien. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit seien die bekämpften Nebenbestimmungen im Bescheid gesetzeskonform. Nach Ansicht der belangten Behörde seien sie erforderlich, um sicherzustellen, dass der Erwerber nach rechtskräftigem Erwerb die landwirtschaftlichen Flächen dem im Antrag angegeben Zweck zuführe. Der Erwerber sei von Beruf Installateur und habe bei einer „Voranfrage zur Antragstellung“ den Zweck des Kaufes noch mit der Verlegung des Installationsbetriebes von O. nach T. begründet. Erst nach Vorgesprächen, die die Untersagung eines auf diesen Zweck gegründeten Rechtsgeschäftes in Aussicht stellten, sei der Antrag zum Zweck der Errichtung eines Legehennenbetriebes mit Most- und Saftproduktion gestellt worden.

Der Abschluss eines Pachtvertrages auf die Dauer von 10 Jahren über Grundflächen von 10 ha und dessen Verbücherung sowie der Besuch eines Facharbeitervorbereitungslehrganges für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft sicherten die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der erworbenen landwirt­schaftlichen Grundfläche und seien damit im Lichte des soeben Gesagten als erforderlich und angemessen - im Rahmen der gesetzlich zustehenden Ermes­sens­übung vom Gesetze gedeckt - anzusehen.

Ohne Auflagenvorschreibung sei der Rechtserwerb zu versagen gewesen, da anzunehmen gewesen wäre, dass Grundstücke ohne zureichenden Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden (§ 4 Abs. 6 Z 2
leg. cit). Die belangte Behörde verwies abschließend ferner darauf, dass die Genehmigung aus ihrer Sicht auch dann zu versagen sei, wenn die Bewilligung, die für die beabsichtigte Nutzung nach anderen Vorschriften erforderlich sei, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der grundverkehrsbehördlichen Entschei­dung nicht erteilt werden könne. Die geplante Nutzung des gegenständlichen Grundstückes sei nur unter einer raumordnungsrechtlichen Sonderausweisung zulässig, wobei eine solche nicht vorliege.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet werden, weil schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.1. Gemäß § 31 Abs. 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994) i.d.F. LGBl. Nr. 90/2013 (in der Folge auch „Oö. GVG“) hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Die Übertragung von Eigentum an einem (Teil eines) land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück(s) bedarf grundsätzlich einer grundver­kehrs­behördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG (§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Abs. 1 und 2 Oö. GVG). Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und 1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder 2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Oö. GVG kann die Behörde die Genehmigung nach § 4 Oö. GVG unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1
Abs. 1 dieses Landesgesetzes geschützten Interessen notwendig ist, wobei  insbesondere die Genehmigung unter der Auflage erteilt werden kann, dass der Erwerber das Grundstück dem von ihm angegebenen oder mit seinem Einverständnis von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgebenden Verwendungszweck zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Für die Erfüllung einer Auflage ist von der Behörde eine angemessene Frist zu setzen.

 

II.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Genehmigung unter anderem unter der Auflage (Auflagenpunkt 2.) erteilt, dass der Bf „den Facharbeitervor­bereitungs­lehrgang, Ausbildungsgebiet Landwirtschaft [...]“ besucht. Mit dieser Auflage bezweckt die belangte Behörde offenbar die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch den Bf. Der Bf brachte in seiner Beschwerde vor, dass er „seit Kindesalter auf einem land- und forstwirtschaft­lichen Betrieb als Kind von Landwirten aufgewachsen [...] und daher mit sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeiten betraut [gewesen sei]“. Da dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet wurde, konnte die belangte Behörde dieses bei Erlassung ihres Bescheides naturgemäß nicht berück­sichtigen. Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 9 VwGVG Anm. 8 sowie § 10 VwGVG Anm. 1), steht unter Beachtung dieses Parteivorbringens der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber nicht fest: Erst nach Ermittlung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. erworbenen Kenntnisse des Bf kann beurteilt werden, ob bzw. inwieweit eine Auflage betreffend die Absolvierung einer landwirtschaftlichen Ausbildung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung (noch) erforderlich ist.

 

II.3. Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde gleichzeitig mit der Vorlage der Beschwerde einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 erklärt, indem sie für den Fall der Nichtabweisung der Beschwerde (in eventu) beantragte, „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss auf[zu]heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück[zu]verweisen (Widerspruch)“. Unabhängig von der Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht an einen derartigen Widerspruch gebunden ist (vgl. etwa nur Fister/Fuchs/Sachs, aaO., § 28 VwGVG Anm. 10), erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde unter dem Blickwinkel von § 28 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 VwGVG als berechtigt:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwal­tungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, so hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sach­verhalt nicht fest (vgl. oben II.2.) und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Ermittlung des Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Kostenersparnis oder Raschheit gelegen ist, zumal nicht ersichtlich ist, weswegen das Landesverwaltungsgericht - insbesondere unter Berück­sichtigung des Umstandes, dass der Bezirksgrundverkehrskommission gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. GVG ein landwirtschaftlicher Sachverständiger angehört, womit die Behörde augenscheinlich selbst über hinreichenden Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob allfällige vom Bf bestehende Erfahrungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eine ordnungsgemäße Selbstbewirt­schaftung erwarten lassen (vgl. etwa nur Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 AVG Rz 16 mwN) - schneller oder erheblich kostengünstiger die Angelegenheit entscheiden können sollte. Da die belangte Behörde für den Fall, dass die Beschwerde nicht als unbegründet abgewiesen wird, die Aufhebung des Bescheides sowie die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragte und sohin einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhob, war daher von einer Sachentscheidung abzusehen und die Angelegenheit spruchgemäß zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.

 

II.4. Für das weitere Verfahren gilt: Auch wenn der belangten Behörde (mangels entsprechender Behauptungen des Bf im erstinstanzlichen Verfahren) kein Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, dass sie Ermittlungen zu den bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Bf unterlassen hat, wird die belangte Behörde nunmehr im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermitt­lungsschritte durchzuführen und Feststellungen zu treffen haben, um danach beurteilen zu können, ob unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Auflage betreffend die Absolvierung einer landwirtschaftlichen Ausbildung zur Sicher­stellung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung überhaupt  erforderlich ist.

 

Für das weitere Verfahren ist im Übrigen noch Folgendes anzumerken: Da gemäß § 12 Abs. 1 Oö. GVG die Behörde die Genehmigung nur dann unter Vorschrei­bung von Auflagen erteilen kann, wenn dies zur Sicherung der nach diesem Landesgesetz geschützten Interessen notwendig ist, sind Auflagen auf das zu beschränken, was zur Sicherung dieser Interessen notwendig ist. Dies entspricht dem bei Nebenbestimmungen von Bescheiden zur Anwendung gelangenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. etwa nur Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 AVG Rz 36 mit zahlreichen Nachweisen).

Wenn die belangte Behörde durch die erteilten Auflagen (Auflagenpunkte 1. und 3.) sicherstellen will, dass der Erwerber nach dem Erwerb die kaufgegen­ständlichen Flächen dem angegebenen Verwendungszweck (landwirtschaftliche Selbstbewirtschaftung) zuführt (Auflagen zu diesem Zweck wären gemäß § 12 Abs. 1 Oö. GVG grundsätzlich denkbar), so würde es aber im Allgemeinen genügen, dem verfahrensgegenständlichen Erwerber - wie in Auflagenpunkt 3. unter anderem auch bereits angeführt - die Auflage zu erteilen, die kaufgegen­ständlichen Flächen ordnungsgemäß im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften. Auch mit einer derartigen Auflage wäre sichergestellt, dass die kaufgegenständlichen Flächen nach einer Genehmigung ordnungsgemäß landwirtschaftlich genutzt werden müssen. Warum darüber hinaus der Abschluss eines im Grundbuch eingetragenen (verbücherten) auf
10 Jahre befristeten Pachtvertrages durch eine Auflage vorgeschrieben werden sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Basis der Begründung des Bescheides der belangten Behörde nicht ersichtlich. Im Übrigen  würde Auflagenpunkt 1. den Bf beispielsweise sogar dann zur Aufrechterhaltung des Pachtvertrages verhalten, wenn er künftig weitere land- und forstwirtschaft­liche Flächen in ausreichendem Umfang in sein Eigentum erwirbt. Sollte daher die belangte Behörde im Ersatzbescheid eine derartige Auflage (weiterhin) vorschreiben, so wäre in der Begründung des Ersatzbescheides die Notwendigkeit dieser Auflage darzulegen, insbesondere, welche konkreten Interessen durch diese zusätzliche Auflage sichergestellt werden sollen und weswegen hierfür gerade der Abschluss eines auf 10 Jahre befristeten verbücherten Pachtvertrages erforderlich ist und nicht mit einer Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirt­schaftung das Auslagen gefunden werden kann.

Zur Raumordnungsproblematik sei in diesem Zusammenhang auf die Stellung­nahme der Gemeinde vom 17. September 2014 verwiesen.

 

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Zwar liegt zur Ausgestaltung der Auflagen gemäß § 12 Oö. GVG keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, doch liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst - wie in § 12 Abs. 1 Oö. GVG zu der in der gegenständlichen Entscheidung relevanten Rechtsfrage - eine eindeutige Regelung enthält (ebenso zu den §§ 500 ff ZPO, an welchen sich das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert [ErläutRV 1618
BlgNR 24. GP 16], jüngst etwa OGH 5 Ob 209/12i; OGH 1 Ob 189/13w und OGH 1 Ob 65/14m jeweils mwN).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer