LVwG-500032/9/VG

Linz, 23.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des DI A A, vertreten durch Prof. H Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2013, Zl. UR-2008-10079/560-Neu/Kad, betreffend Übertretung des Umwelt­verträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Straferkenntnis der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. Dezember 2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Z 2 und § 18b lit. a UVP-G 2000 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Geldstrafe von Euro 2.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses enthält folgenden Tatvorwurf:

 

„Als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz der x GmbH, sind Sie für nachstehende Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich:

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der x GmbH und der x GmbH die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Projekt "L6 erteilt, das unter I.1.2.5.14. das Detailprojekt "L6 WW 01/Verbreiterung BBS auf 1.750 mm und Kapazitätssteigerung" umfasst. Zu diesem Detailprojekt wurde mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, UR-2008-10079/431-Wb/Rs, eine Änderungsgenehmigung für das Projekt L6 WW 01.06 - Walzenschleifmaschine WS 1100 erteilt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 hat die v Stahl GmbH die Fertigstellung dieses Änderungsprojektes angezeigt. Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 26. September 2013 konnte der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik feststellen, dass abweichend von den dem Änderungsbescheid zugrunde liegenden Unterlagen auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, im Bereich Achse E4 (nördlich angrenzend an das Schleifmaschinenfundament) ein Traforaum errichtet und in diesem ein Gießharztrafo, der zuvor an der Breitbandstraße eingesetzt war, aufgestellt worden ist. Es handelt sich dabei um einen 3-Phasen-Trafo mit einer Nennleistung von 1000 kVA. Aufgrund der mit diesem Trockentrafo zumindest potentiell verbundenen Gefahren für die Gesundheit von Arbeitnehmern (elektrische Spannung) und nicht ausschließbaren Belästigungen kann das Umstellen des Trockentrafos nicht mehr als bloß geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt angesehen werden. Eine Genehmigung nach § 18b UVP-G 2000 lag zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung nicht vor.

Es wurde somit eine nicht bloß geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt ohne entsprechende Änderungsgenehmigung vorgenommen.“

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Ausmaß der Abweichungen ergebe sich aus den Feststellungen des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik in der Überprüfungsverhandlung vom 26. September 2013. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007, sei der x GmbH und der x GmbH die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Projekt „L6“ erteilt worden, das unter Punkt I.1.2.5.14. das Detailprojekt „L6 WW 01/Verbreiterung BBS auf 1.750 mm und Kapazitätssteigerung“ umfasse. Zu diesem Detailprojekt wurde mit Bescheid vom 3. Jänner 2013 eine Änderungsgenehmigung für das Projekt L6 WW 01.06 - Walzenschleifmaschine WS 1100 erteilt. Änderungen (wie das Umstellen des im Spruch näher bezeichneten Trockentrafos) seien vor Übergang der Zuständigkeit iSd § 21 UVP‑G 2000 einem Änderungsverfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 zu unterziehen. Bloß geringfügige Abweichungen iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 könnten aber auch im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigt werden.

 

Das UVP-G 2000 enthalte keine Definition des Tatbestandsmerkmals der „geringfügigen Abweichung“. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass das UVP-G 2000 nicht explizit auf die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale einer materienrechtlichen Bewilligungspflicht abstelle. Die Behörde sei jedoch der Auffassung, dass der Tatsache, dass eine Abweichung vom Genehmigungsprojekt materienrechtlich bewilligungspflichtig wäre, jedenfalls Indizwirkung dafür zukomme, dass eine Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich sei. Auch die Behörde gehe davon aus, dass sich die Auslegung des Begriffs der „geringfügigen Abweichung“ – insbesondere mangels aussagekräftiger Anhaltspunkte in den Materialien – an der Systematik des UVP-G 2000 und dem insbesondere in den Schutzgütern des UVP-G 2000 veranschaulichten Zweck des Gesetzes zu orientieren habe. Das UVP-G 2000 schaffe eine umfassende Verfahrenskonzentration, der die Mitanwendung aller formell- und materiellrechtlichen Vorschriften der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Materiengesetze zugrunde liege. Die Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen würden also nicht durch das UVP-Regime ersetzt, sondern gebündelt. Anzuwenden seien insbesondere auch die einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Die Schutzgüter des UVP-G 2000 seien in dessen § 1 Abs. 1 denkbar weit umschrieben und erstreckten sich auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Die von den jeweiligen Materiengesetzen umfassten Schutzgüter würden davon in der Regel mitberücksichtigt. Wenn ein Materiengesetz ein bestimmtes Verhalten an eine Genehmigungspflicht knüpfe, so sei dies zweifellos damit begründet, dass der Materiengesetzgeber mit diesem Verhalten eine zumindest potentielle Beeinträchtigung bzw. Gefährdung eines relevanten Schutzgutes verbunden gesehen habe. Erreiche eine Abweichung von einem genehmigten Projekt aber ein solches Ausmaß, dass materienrechtliche Schutzgüter – zumindest potentiell – so gravierend betroffen seien, dass diese Abweichung materienrechtlich betrachtet eine Genehmigungspflicht auslöse (und nicht etwa mit bloßen Anzeigepflichten das Auslangen gefunden werden könne), so könne dieses Verhalten im Lichte der relevanten – materien- und UVP-rechtlichen – Schutzgüter nicht mehr als bloß „geringfügige Abweichung“ von einem bereits bewilligten Projekt angesehen werden. Durch den UVP-rechtlichen Genehmigungsbescheid werde ein bestimmtes Projekt genehmigt. Die tatsächliche Umsetzung habe dem genehmigten Projekt zu entsprechen. Gäbe es eine Bestimmung iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht, wären Abweichungen von diesem Projekt – und seien sie auch noch so unbedeutend und keinesfalls materienrechtlich genehmigungspflichtig – nur nach einer entsprechenden Änderung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides zulässig. § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 verfolge bei dem hier vertretenen Verständnis also einen dem § 39 Abs. 3 Oö. BauO vergleichbaren Zweck und solle – ohne aufwändiges Verfahren – Abweichungen vom genehmigten Projekt ermöglichen, die weder genuin UVP‑rechtliche noch mitanzuwendende materienrechtliche Genehmigungstatbestände berühren würden. Mit einem Trockentrafo mit einer Nennleistung von 1.000 kVA seien zumindest potentiell Gefahren für die Gesundheit von Arbeitnehmern (elektrische Spannung) und nicht ausschließbare Belästigungen verbunden. Sein Aufstellen im näher bezeichneten Traforaum hätte daher jedenfalls eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 74 Abs. 2 GewO zur Folge. Somit könne die vorgenommene Änderung nicht mehr als „geringfügig“ im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 qualifiziert werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung am 26. September 2013 sei eine entsprechende Genehmigung der Änderung aber nicht vorgelegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2014 erhobene Beschwerde, in der u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.

 

2.1. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass der Straftatbestand nicht erfüllt sei und den Beschwerdeführer auch kein Verschulden treffe. Dazu führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Errichten eines Traforaumes und das Aufstellen eines Gießharztrafos sei eine geringfügige Abweichung eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000. Eine derartige geringfügige Abweichung vom rechtskräftigen Genehmigungsbescheid sei nach der zitierten Bestimmung nachträglich genehmigungsfähig, weshalb keine Verwaltungsübertretung vorliege.

 

Das UVP-G 2000 enthalte keine Definition, ab wann eine geringfügige Abweichung vorliege und ab wann diese nicht mehr als geringfügig gelte. Es existiere keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Thema. Nach der einschlägigen Literaturmeinung sei eine Abweichung dann geringfügig, wenn durch sie keine erheblichen Änderungen in Hinblick auf die Schutzgüter des UVP‑G 2000 gegeben seien. Nicht entscheidend sei, ob dadurch zusätzlich materienrechtliche Genehmigungstatbestände ausgelöst würden. Allein der Umstand, dass mit dem Aufstellen des Gießharztrafos potentiell die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet sei, führe nicht zum Schluss, dass die Abweichung nicht mehr als geringfügig anzusehen und eine solche nicht im Nachhinein genehmigungsfähig sei.

 

Der Amtssachverständige gebe an, dass der Gießharztrafo bereits zuvor an der Breitbandstraße eingesetzt worden sei. Dies belege, dass der Einsatz des Trafos keine unzulässige Gefährdung für die Gesundheit der Arbeitnehmer und andere öffentliche Interessen darstelle, weshalb die durch sein Aufstellen eingetretene Änderung nur geringfügig sein könne. Die Behörde stelle in ihrem Straferkenntnis selbst fest, dass es sich lediglich um ein „Umstellen des Trockentrafos“ gehandelt habe.

 

Der VwGH habe u.a. ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung von Abweichungen zum ursprünglichen Vorhaben auf die abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ankomme, nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkung der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa auch das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten seien bzw. sind (Hinweis auf VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343). In dieser Entscheidung habe der VwGH zu beurteilen gehabt, ob die erfolgte Abweichung zum ursprünglichen Vorhaben eine Änderung der Projektidentität bewirkt habe oder nicht. Sowohl bei Änderungen iSd § 18b UVP-G 2000 als auch bei solchen iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 müsse die Identität des Vorhabens gewahrt sein. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Frage der Projektidentität sehr wohl auch bei der Beurteilung, ob eine geringfügige oder keine geringfügige Abweichung vorliege, von Bedeutung. Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Gesichtspunkte des VwGH könnten jedenfalls auch bei der Frage der Geringfügigkeit von Abweichungen herangezogen werden. Denn auch bei der Beurteilung der Projektidentität komme es auf den konkreten Umfang der Änderung des Projektes an. Keine Projektidentität sei gegeben, wenn die Änderungen des Vorhabens ein gewisses Ausmaß erreicht hätten. Um keine andere Frage gehe es bei der Beurteilung nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, nämlich um die Beurteilung des Ausmaßes der Änderung. Hierzu habe der VwGH in seiner Entscheidung eindeutig festgehalten, dass allein die Schutzgüter des UVP-G 2000 maßgeblich seien und somit kein Spielraum für die Berücksichtigung von Schutzgütern anderer Materiengesetze bleibe. Da allein auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 und nicht auf die Schutzgüter der Materiengesetze abzustellen sei, könne eine allfällige materienrechtliche Bewilligungspflicht einer Änderung – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – auch keine Indizwirkung dafür sein, dass die Änderung nicht mehr geringfügig sei.

 

§ 20 Abs. 4 UVP-G 2000 verfolge einzig das Ziel, geringfügige Abweichungen gegenüber der rechtskräftigen Genehmigung nachträglich ohne gesondertes Verfahren, im Rahmen des Abnahmeverfahrens genehmigen zu können. Dabei würden einzig und allein UVP-rechtliche Genehmigungstatbestände berührt und seien allein diese zu berücksichtigen, nicht aber andere materienrechtliche. Die belangte Behörde spreche davon, dass potentiell Gefahren für die Gesundheit von Arbeitnehmern und Belästigungen nicht auszuschließen seien und das Aufstellen des Traforaumes jedenfalls eine gewerberechtliche Genehmigung erfordere. Im Rahmen des UVP-Verfahrens und der Abnahmeprüfung habe jedoch eine allenfalls bestehende gewerberechtliche Genehmigungspflicht keinerlei Einfluss und sei eine solche von der Behörde auch nicht zu berücksichtigen. So sei es etwa auch nicht Aufgabe der Baubehörde, eine allenfalls bestehende gewerberechtliche Genehmigung zu beurteilen und dies Einfluss auf die eigene Entscheidung nehmen zu lassen.

 

Vor diesem Hintergrund scheide eine subjektive Vorwerfbarkeit eines allenfalls verwirklichten Tatbestandes aus und könne dem Beschwerdeführer nicht einmal leicht fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden.

 

Die x GmbH sei ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen und habe sich über die einschlägigen Vorschriften bezüglich der Ausübung des entsprechenden Gewerbes erkundigt. Weder sei im Gesetz eindeutig geregelt noch existiere eine eindeutige gefestigte Judikaturlinie zu der Frage, ab wann eine Abweichung geringfügig sei. Die voestalpine Stahl GmbH sei daher in vertretbarer Weise von der Geringfügigkeit der Änderung ausgegangen.

 

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik keine Feststellungen zum Umfang der Abweichungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe keine weiterführenden Ermittlungen zu dieser entscheidungswesentlichen Tatsache angestellt und es verabsäumt hierzu Beweise aufzunehmen. Hätte die Behörde weitere Ermittlungsschritte vorgenommen und etwa ein Sachverständigengutachten eingeholt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich geringfügige Abweichungen vorlägen.

 

2.3. Der Beschwerdeführer führt schließlich aus, dass ein allenfalls vorliegendes Verschulden nur geringfügig sei und die Folgen der allenfalls vorliegenden Übertretung der Verwaltungsvorschrift unbedeutend seien. Das einzige mögliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestehe darin, falsch abgeschätzt zu haben, ab wann eine Abweichung von einem genehmigten Vorhaben nicht mehr als geringfügig anzusehen sei. Darüber hinaus sei der Gießharztrafo nicht neu aufgestellt, sondern lediglich umgestellt worden. Dieser Umstand lege nahe, dass dadurch die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonders gefährdet sei, da der Gießharztrafo bereits an anderer Stelle aufgestellt gewesen sei. Da die in § 34 Z 2 iVm § 45 Abs. 1 Z 6 VStG genannten Kriterien vorlägen, bestehe ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm (Hinweis auf VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229). Da die belangte Behörde dessen ungeachtet ein Straferkernntnis erlassen habe, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, sei das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Jedenfalls sei aber das mögliche Vergehen des Beschwerdeführers derart gering, dass die Strafe außerordentlich zu mindern und die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten sei.

 

3. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2014 erteilte die belangte Behörde über Antrag der x GmbH vom 14. Oktober 2013 die Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für das „Detailprojekt L6 WW 01.06.01 - Abweichungen Walzenschleifmaschine WS 1100 - Trafo nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen.

 

4. Mit Beschwerdevorlage vom 7. Februar 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Aktenstücken betreffend den Anlagenverbund Warmwalzwerk dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Zu den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass auch das Umstellen des Trafos und damit eine Änderung der örtlichen Verhältnisse Auswirkungen auf die materien- und UVP-rechtlichen Schutzgüter haben könne. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 übermittelte die belangte Behörde über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich weitere Aktenstücke betreffend den Anlagenverbund Warmwalzwerk.

 

5. Zur Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung und als Replik zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die belangte Behörde habe die Abweichungen zur „Walzenschleifmaschine WS 1100 - Trafo“ über Antrag der x GmbH mit Bescheid vom 10. Jänner 2014 gemäß § 18b UVP-G 2000 bewilligt. In diesem Genehmigungsbescheid werde die von der belangten Behörde im gegenständlichen Strafverfahren vertretene Auffassung widerlegt. Dort werde ausgeführt, dass die Identität des Vorhabens trotz der Änderung uneingeschränkt gewahrt werde. Auch zögen die Änderungen keine emissionsrelevanten Verschlechterungen nach sich, wobei dies so klar gewesen sei, dass eine Detailprüfung habe unterbleiben können. Die Auffassung der belangten Behörde im Strafverfahren, die überhaupt keine Beweisergebnisse für ihre Meinung ins Treffen führen könne, sei damit eindeutig widerlegt. Von der geänderten Anlage würden keine Emissionen ausgehen. Auch seien mit ihrem Betrieb keine Gefahren verbunden. Abschließend führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige Literatur Kriterien an, nach denen zu beurteilen sei, ob eine Abweichung noch geringfügig sei. Maßstab sei § 17 UVP-G 2000, wobei die Genehmigungsvoraussetzungen dieselben seien wie im Verfahren nach § 18 leg. cit., wobei hinsichtlich letzterem in dessen Abs. 3 eine wortgleiche Regelung im § 18b UVP-G 2000 getroffen worden sei. Zudem müsse die Projektidentität gewahrt werden. Sohin dürfe eine Abweichung nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 dann nicht genehmigt werden, wenn sie nach den Ergebnissen der seinerzeitigen UVP § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 widerspreche oder wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen oder fremder Rechte komme.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Aktenstücke betreffend den Anlagenverbund Warmwalzwerk und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2015. Bei der mündlichen Verhandlung waren eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend. Der Beschwerdeführer selbst nahm an der Verhandlung nicht teil.

 

1.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Die belangte Behörde erteilte der x GmbH und der x GmbH mit Bescheid vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, die UVP-Genehmigung für das Projekt „L6“, das unter I.1.2.5.14. das Detailprojekt „L6 WW 01 - Verbreiterung BBS auf 1.750 mm und Kapazitätssteigerung“ umfasst. Zu diesem Detailprojekt erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, UR-2008-10079/431-Wb/Rs, eine Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für das Projekt L6 WW 01.06 - Walzenschleifmaschine WS 1100. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 zeigte die v Stahl GmbH die Fertigstellung dieses Änderungsprojektes an. Im Zuge der Umsetzung des Änderungsprojektes L6 WW 01.06 - Walzenschleifmaschine WS 1100 wurden Änderungen notwendig. So wurde abweichend von den dem Änderungsbescheid vom 3. Jänner 2013 zugrunde liegenden Unterlagen auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, im Bereich Achse E4 (nördlich angrenzend an das Schleifmaschinenfundament) ein Traforaum errichtet und in diesem ein Dreiphasen Gießharztrafo mit einer Nennleistung von 1.000 kVA aufgestellt. Dieser sogenannte Trockentrafo wurde zuvor als Anstelltrafo für schwere Verschieber am Vorgerüst der Breitbandstraße (BBS) eingesetzt. Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 10. Jänner 2014 über Antrag der x GmbH vom 14. Oktober 2013 eine Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 für die Errichtung des Traforaumes sowie das Umstellen des gegenständlichen Trafos zur Walzenschleifmaschine WS 1100. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x GmbH iSd § 9 Abs. 2 VStG.

 

1.2. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik in der am 26. September 2013 durchgeführten Überprüfungsverhandlung, die mit den eigenen Angaben der x GmbH laut ihrer Fertigstellungsanzeige übereinstimmen. So wird in den im übermittelten Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen mit dem Titel „Projekt L6, Unterlagen zur Fertigstellungsanzeige L6 WW01.06 Walzenschleifmaschine WS1100, Bereich TW-Walzwerk“, Folgendes ausgeführt: „Für die Walzenschleifmaschine WS 1100 wurde ein eigener Trockentrafo zur Stromversorgung installiert. Dieser Trafo, der zuvor als Anstelltrafo für schwere Verschieber am Vorgerüst der Breitbandstrasse eingesetzt war, wird dort nicht mehr benötigt und im Traforaum der WS1100 neu aufgestellt.“ Nach den in diesen Unterlagen enthaltenen technischen Daten handelt es sich beim gegenständlichen Trafo um einen Dreiphasen Gießharztrafo mit einer Nennleistung von 1.000 kVA. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über Befragung durch die erkennende Richterin auch bestätigt, dass die Veränderung des Ortes des ursprünglich an einer anderen Stelle eingesetzten Gießharztrafos nicht bestritten wird.

 

 

III.            Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 lauten auszugsweise wie folgt:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

[…]

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

[….]

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b. Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Abnahmeprüfung

§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

[…]

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

[…]

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist. Für Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 erfolgt keine Abnahmeprüfung.

Strafbestimmungen

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

[…]

2. bis zu € 17 500, wer

a) das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt,

[…]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Zur objektiven Tatseite:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis nur das Umstellen des Gießharztrafos, nicht aber auch die Errichtung des Traforaumes, angelastet wurde. Dies ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unzweifelhaft aus dem Tatvorwurf im eingangs wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Daraus geht hervor, dass die Ausführung eines Vorhabens erst dann zulässig ist, wenn der dementsprechende behördliche Akt gesetzt ist. Gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Projektwerberin eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einen entsprechenden Genehmigungsantrag einzubringen, um eine Genehmigung nach § 17 UVP‑G 2000 zu erwirken. Änderungen einer gemäß § 17 leg. cit. erteilten Genehmigung bedürfen einer Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000, bei deren Erteilung alle einschlägigen materienrechtlichen Bewilligungsvorschriften anzuwenden sind. Die Durchführung oder der Betrieb einer Änderung vor Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist rechtswidrig. Dies folgt aus der im gegenständlichen Fall relevanten Strafbestimmung des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 (siehe dazu bereits die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2014, W104 2006343-1/3E, betreffend eine Golfsportanlage).

 

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unbestritten, dass das Aufstellen des Gießharztrafos im neu errichteten Traforaum ohne Vorliegen einer Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erfolgt ist. Geringfüge Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 können zwar auch in der Abnahmeprüfung nachträglich genehmigt werden. Um eine geringfügige Änderung handelt es sich im vorliegenden Fall aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vor dem Hintergrund der Schutzgüter des UVP-G 2000 nicht. Die Verfahrensparteien bringen übereinstimmend vor, dass der gegenständliche Gießharztrafo zuvor an einer anderen Stelle verwendet wurde. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonders gefährdet sei, weil der Gießharztrafo bereits an anderer Stelle aufgestellt gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 umfassen u.a. jene Auswirkungen, die ein Vorhaben auf den Menschen hat oder haben kann (siehe § 1 Abs. 1 lit. a leg. cit.). Zentrales Element einer UVP-Genehmigung ist insbesondere der Standort eines Vorhabens bzw. der Vorhabensteile, weil gerade die örtlichen Verhältnisse für die Auswirkungsbetrachtung nach dem UVP-G 2000 relevant sind. Vor diesem Hintergrund kann aber die gegenständliche Änderung der örtlichen Verhältnisse durch das Umstellen eines (bereits genehmigten) Anlagenteiles (konkret: des Gießharztrafos) nicht als geringfügige Änderung angesehen werden, wenn eine solche – wie im gegenständlichen Fall – zumindest geeignet ist Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 (konkret: Schutzgut Mensch) zu haben. In einem solchen Fall kommt das vom Beschwerdeführer vorgebrachte bloße Umstellen des Trafos vielmehr einer Neuerrichtung an einem anderen Ort gleich. Aus diesem Grund kann im gegenständlichen Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob auch allfällige materienrechtliche Genehmigungspflichten eine Indizwirkung für eine nicht bloß geringfügige Abweichung iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 darstellen. Da somit bereits die Veränderung der örtlichen Verhältnisse des Gießharztrafos eine (nachträgliche) Genehmigung nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 ausschließt, war die belangte Behörde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Projektänderung etwa im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen einzuholen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausführungen zu der für den gegenständlichen Trafo nachträglich erwirkten Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 gehen daher ins Leere.

 

Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass die Befugnis der Behörde gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, von einem Beseitigungsauftrag abzusehen und geringfügige Änderungen nachträglich zu genehmigen, nichts an der sich aus § 18b UVP-G 2000 ergebenden Bewilligungspflicht ex ante ändert (vgl. abermals die zitierte Entscheidung des BVwG vom 9.4.2014 und dieser folgend LVwG Oberösterreich vom 10.9.2014, LVwG-500025/2/Kü/JW/IH). Damit führen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Genehmigung nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht im Ermessen der Behörde stehe, nicht zum Erfolg. Zudem lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass es Vorhaben gibt, für die eine Abnahmeprüfung nicht sinnvoll ist (siehe § 20 Abs. 6 UVP-G 2000), für diese Fälle kommt somit eine Genehmigungspflicht der Behörde im Zuge der Abnahmeprüfung von vornherein nicht in Frage.

 

Wenn der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Geringfügigkeit auf die Judikatur des VwGH zur Projektidentität verweist, so sind diese Ausführungen – abgesehen davon, dass diese Judikatur nicht in Bezug auf die hier gegenständliche Strafbestimmung des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 ergangen ist – nicht zielführend. Im gegenständlichen Strafverfahren bestand kein Zweifel daran, dass durch das Umstellen des Trafos die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt. Würde die gegenständliche Projektänderung zugleich die Änderung der Identität des Vorhabens bewirken, läge ein aliud vor. Damit käme aber weder eine Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 noch nach § 20 Abs. 4 leg. cit. in Frage, weil diese Genehmigungen eine bereits erteilte Genehmigung für das konkrete Projekt voraussetzen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin (Seite 3 der Beschwerde), dass sowohl bei Änderungen iSd § 18b UVP-G 2000 als auch bei solchen iSd § 20 Abs. 4 leg. cit. die Identität des Vorhabens gewahrt sein muss. Der belangten Behörde ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Judikatur des VwGH zur Projektidentität „bildlich gesehen auf einer Abgrenzungsebene über der gegenständlichen“ ansetzt. Somit ist aus dieser Judikatur für den Beschwerdeführer betreffend die angelastete Verwaltungsübertretung aber nichts zu gewinnen.

 

Insgesamt ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG den objektiven Tatbestand des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 zu vertreten hat, weil vor dem tatsächlichen Umstellen des Trafos und die daraus resultierende nicht mehr geringfügige Änderung keine Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 erwirkt wurde.

 

2. Zur subjektiven Tatseite:

 

Voraussetzung für eine Bestrafung ist, dass der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. Ungehorsamsdelikt).

 

Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, die x GmbH sei ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen und habe sich über die einschlägigen Vorschriften bezüglich der Ausübung des entsprechenden Gewerbes erkundigt. Weder sei im Gesetz eindeutig geregelt noch existiere eine eindeutige gefestigte höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, ab wann eine Abweichung geringfügig sei. Die x GmbH und somit der Beschwerdeführer sei daher in vertretbarer Weise von der Geringfügigkeit der Änderung ausgegangen.

 

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt. Für die Strafbarkeit reicht daher bereits fahrlässiges Handeln aus. Nach der Judikatur des VwGH hat der Beschuldigte bei einem Ungehorsamsdelikt initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. als Beispiel für viele VwGH 2.6.1999, 98/04/0099).

 

Es wäre an der x GmbH bzw. am Beschwerdeführer gelegen gewesen, rechtzeitig vor dem tatsächlichen Umstellen des Trafos im Zuge der Umsetzung des Änderungsprojektes WS 1100 eine entsprechende Rechtsauskunft von der zuständigen Behörde einzuholen, ob dafür allenfalls eine (neuerliche) Änderungsbewilligung nach § 18b UVP-G 2000 zu erwirken ist, oder ob diese Änderung nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 20 Abs. 4 leg. cit. genehmigt werden kann. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte in der mündlichen Verhandlung die Frage der erkennenden Richterin, ob eine derartige Rechtsauskunft von der zuständigen Behörde eingeholt wurde, nicht beantworten und beantragte stattdessen die Befragung von zwei näher genannten Mitarbeitern der x GmbH. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter im gesamten Verwaltungsstrafverfahren (weder vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) nicht vorgebracht hat, dass die zuständige Behörde zum Umstellen des Trafos eine Rechtsauskunft erteilt hätte. In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 wurde u.a. der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle seinem Rechtsstandpunkt dienlichen Tatsachen und Beweismittel bis zur mündlichen Verhandlung vorzubringen bzw. zur Verhandlung mitzunehmen sind, oder diese so rechtzeitig bekannt zu geben sind, dass diese zur Verhandlung herbeigeschafft werden können. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 9. Dezember 2014 zugestellt. Es bestand daher ausreichend Zeit für die Vorbereitung der am 15. Jänner 2015 abgehaltenen Verhandlung. Weder im Beschwerdeschriftsatz vom 13. Jänner 2014 noch im ergänzenden Schriftsatz vom 12. Jänner 2015 wurde die Einvernahme von Mitarbeitern der v Stahl GmbH beantragt. Die belangte Behörde hat hingegen bereits im angefochtenen Straferkenntnis (Seite 7) auf einen im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom Februar 2008 hingewiesen, in dem der x GmbH die beabsichtigte Vorgehensweise hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Änderungen gemäß § 18b UVP-G 2000 und § 20 Abs. 4 leg. cit. zur Kenntnis gebracht wurde. Dem ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht einmal behauptet, dass er im Vertrauen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft betreffend das beabsichtigte Umstellen des Trafos gehandelt habe, so reicht jedenfalls die bloße Beantragung von Zeugeneinvernahmen erst in der mündlichen Verhandlung für eine Glaubhaftmachung fehlender Schuld nicht aus und sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher auch nicht verpflichtet einen solchen Erkundungsbeweis vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Entlastungsbeweis erbracht hat.

 

3. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (in der im Tatzeitpunkt bereits geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. als Beispiel für viele VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg. cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (siehe § 34 StGB).

 

Von der belangten Behörde wurde die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet. Sonstige straferschwerende oder -mildernde Umstände sind für die belangte Behörde nicht vorgelegen. Mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten ist die belangte Behörde (wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 5.000,00 und kein Vermögen verfügt sowie keinen Sorgepflichten nachzukommen hat.

 

Zweck der übertretenen Verwaltungsbestimmung ist sicherzustellen, dass ein nach dem UVP-G 2000 genehmigtes Projekt nicht anders als genehmigt durchgeführt oder betrieben wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hält in Würdigung des Unwertes der Tat die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe in Höhe von knapp über 11% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von Euro 17.500,00 für angemessen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen.

 

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG eine gesetzlich festgelegte Mindeststrafe voraussetzt. Da § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 eine gesetzliche Mindeststrafe nicht vorsieht, kommt die vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung des § 20 VStG von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113).

 

Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 34 Z 2 iVm § 45 Abs. 1 Z 6 VStG scheidet aus. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein Recht auf Einstellung des Strafverfahrens bestehe, wenn die Voraussetzungen des § 34 Z 2 iVm § 45 Abs. 1 Z 6 VStG erfüllt seien und dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 29.11.2007, 2007/09/0229, verweist, so lässt er unberücksichtigt, dass sich der VwGH dort auf die (damals noch in Geltung stehende) Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG bezog und dazu ausführte, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen sei. Lägen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor, habe der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. § 21 Abs. 1 VStG aF wurde in die Bestimmung des § 45 VStG integriert. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG samt Schlusssatz des Abs. 1 leg. cit. entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG aF (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 19).

 

Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist von geringem Verschulden nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die in Hauer, Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1369 abgedruckte Judikatur des VwGH zur Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG aF). Dafür, dass dies im vorliegenden Fall angenommen hätte werden können, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, sein einziges mögliches Fehlverhalten liege darin, falsch abgeschätzt zu haben, ab wann eine Abweichung von einem genehmigten Vorhaben nicht mehr als geringfügig einzustufen sei. Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass diesbezüglich keine gefestigte Judikaturlinie bzw. Verwaltungspraxis existiere. Wenn der Beschwerdeführer aber selbst von einem Zweifelsfall ausging und dennoch zunächst die für ihn günstigere Variante (konkret: Ausführung einer Projektänderung ohne Erwirkung einer Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP‑G 2000 ex ante) wählte, schließt dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die Annahme eines geringfügen Verschuldens aus. Damit fehlt es an einer der Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.

 

Weiters ist die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der für die Strafverfolgung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zur Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat stehe, nicht geeignet das Strafverfahren gemäß § 34 Z 2 iVm § 45 Abs. 1 Z 6 VStG einzustellen. Von einem Missverhältnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 VStG ist nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at] mHa VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs. 1a VSTG aF). Ein solches Missverhältnis ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen. Gleichzeitig war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen.

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Strafbestimmung des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 18b und § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 und dem Verständnis der geringfügen Abweichung im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Verena Gubesch