LVwG-850125/14/Wg
Linz, 02.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden, ursprünglich eingebracht von
Dr. A und M G (nunmehrige Grundeigentümerin H M GmbH) sowie Z, E, I und S M, alle x, x, alle ursprünglich vertreten durch Dr. L J K, x, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. April 2014, GZ: UR30-68-2012 WR10-94-40-2012, betreffend gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Mitarbeiterparkplatzes [Spruchpunkt A)/I.] den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Die gegen den angefochtenen Bescheid im zitierten maßgeblichen Spruchpunkt eingebrachten Beschwerden wurden mittlerweile zurückgezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. W e i g l