LVwG-150578/5/VG/WP
Linz, 02.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 15. Oktober 2014, GZ: Bau/1.096 – 1107/2014Wi., betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 15. Oktober 2014, GZ: Bau/1.096 – 1107/2014Wi., ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
1. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde O. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Oktober 2014 wurde die Berufung der – im Berufungsverfahren rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführerin J. L. (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 30. Juni 2014, GZ: Bau/1.096 - 679/2014Wi., als unbegründet abgewiesen und damit dem Konsenswerber, R. K., die Bewilligung zur Errichtung eines Zweifamilien-Wohnhauses erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die – nunmehr nicht (mehr) rechtsfreundlich vertretene – Bf mit Schriftsatz vom 17. November 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014, bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2014 eingelangt, ersuchte der Konsenswerber, „das Baubewilligungsverfahren GZ: Bau/1096-679/2014/Wi nicht mehr weiterzuführen“.
4. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Konsenswerber um Stellungnahme, ob sein Anbringen vom 22. Dezember 2014 so zu verstehen sei, dass er sein verfahrenseinleitendes Bauansuchen ausdrücklich zurückziehen möchte und informierte ihn gleichzeitig über die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Mit Schreiben (E-Mail) vom 12. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 13. Februar 2015 eingelangt, bestätigte der Konsenswerber sein Anbringen, den verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrag zurückziehen zu wollen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und Einholung einer Stellungnahme zum Anbringen des Konsenswerbers vom 22. Dezember 2014 (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat anlässlich der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gem § 27 VwGVG durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie der Entscheidungskompetenz (Zuständigkeit) der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH vom 01.09.2009, 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, bewirkt dies nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten (verfahrenseinleitenden) Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird folglich mit Wirksamwerden der Zurückziehung des Antrages rechtswidrig. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestand daher die Verpflichtung, den angefochtenen (mit funktioneller Unzuständigkeit belasteten) Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, 98/19/0132). Auf das Vorbringen der Bf war aufgrund der – von Amts wegen wahrzunehmenden – Rechtswidrigkeit (funktionelle Unzuständigkeit) des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht weiter einzugehen.
2. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde (und damit der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 30. Juni 2014, GZ: Bau/1.096 – 679/2014Wi., der in dieser Berufungsentscheidung aufgegangen ist) aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrags mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben (zur gegenständlichen Entscheidung in Form eines Erkenntnisses siehe Leeb/Zeinhofer, ZVG 2014/8, 771).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) entfallen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch