LVwG-600732/2/Kof/BD
Linz, 24.02.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H. C., geb. x, x gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Jänner 2015, VerkR96-14826-2013, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 16. Dezember 2013, VerkR96-14826-2013 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
- zu 1.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
- zu 2.: von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen
- zu 3.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
- zu 4.: 150 Euro bzw. 30 Stunden
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (200 + 0 + 200 + 150 =) ...................................... 550 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 55 Euro
605 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(40 + 0 + 40 + 30 =) .......................................................... 110 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die Strafverfügung vom 16. Dezember 2013, VerkR96-14826-2013 – auszugsweise –wie folgt erlassen:
auf 10 Stunden nicht gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.
09 Stunden 47 Minuten um 00 Stunden 47 Minuten Überschritten.
auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt einen geringfügigen Verstoß dar.
90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.
mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.
Es wurden Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Bf innerhalb offener Frist einen
– nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.
Der Schuldspruch der Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 - verstärkter Senat; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 - verstärkter Senat.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt.
- zu 1.: 200 Euro bzw. 60 Stunden
- zu 2.: von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen
- zu 3.: 250 Euro bzw. 75 Stunden
- zu 4.: 300 Euro bzw. 90 Stunden
Gesamt ………………………..……………………………………………………………………....... 750 Euro
Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren …….……………......... 75 Euro
825 Euro
Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt (60 + 0 + 75 + 90 =) .................. 225 Stunden.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde betreffend die Strafhöhe erhoben und sinngemäß vorgebracht, er habe seinen Arbeitsplatz verloren und verfüge daher über kein Einkommen.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird
die jeweilige Mindeststrafe gemäß § 134 Abs.1b KFG (= 200 Euro) festgesetzt.
Die Verhängung der Mindeststrafe bedarf keiner näheren Begründung;
VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf jeweils 40 Stunden festgesetzt.
Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf hat es – siehe die Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät –
an mehreren Einsatztagen unterlassen, die Ruhezeit nachzutragen.
Bei diesen „nicht nachgetragenen Zeiten“ handelt es sich jeweils um „Nachtzeiten“ bzw. „Wochenendzeiten“; somit ist davon auszugehen, dass der Bf tatsächlich jeweils die Nachtruhe sowie die Wochenendruhe eingehalten hat.
Die Verhängung der Mindeststrafe (gemäß § 134 Abs.1b KFG – 300 Euro) würde dadurch eine „unzumutbare Härte“ darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler