LVwG-600676/4/MB
Linz, 23.02.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn M. K., geb.
x, X-straße 10/12, V., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck, vom
25. November 2014 GZ. VerkR96-23927-2014pl, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 25. November 2014, GZ. VerkR96-23947-2014pl erkannte der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig:
gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle
verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,19 mg/l.
2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
(§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
1.1. Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 2. Dezember 2014 zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2015 – Email vom 3. Jänner 2015 – erhob der Bf Beschwerde gegen die Strafhöhe.
3. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf auf, zur verspäteten Beschwerdeeinbringung bis zum 12. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Mit 26. Jänner 2015 wurde das Schriftstück übernommen.
5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme vom Bf eingelangt.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.
III.
1. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Beschwerden von der Partei binnen 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (§ 20 VwGVG). Die Frist beginnt für die Partei im Verfahren der Bescheidbeschwerde mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids (§ 20 Abs 4 Z 1 VwGVG).
2. Die Beschwerde des Bf hätte daher spätestens am 30. Dezember 2014 eingebracht werden müssen und ist somit verspätet.
3. Ein entsprechender Zustellmangel kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die vom Bf in der Beschwerde angeführte mangelnde Erreichbarkeit bzw. die Verfügbarkeit der Unterlagen vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, zumal hieraus (alleine) nicht auf eine Ortsabwesenheit iSd § 17 ZustellG geschlossen werden kann. Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass für die Begründung der Beschwerde die Unterlagen nicht erforderlich sind, sondern diese vielmehr im Rahmen des Beschwerdegrundes der vermögensrechtlichen Situation des Bf im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Beweismittel nachgereicht werden können.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter