LVwG-600661/4/MB
Linz, 23.02.2015
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 3. November 2014, GZ. VerkR96-18700-2014pl erkannte der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig:
Straferkenntnis
4.000,00 35 Tage § 99 Abs. 1 lit. a StVO
Euro
B.-Filiale kommend in Richtung U. gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt befunden haben.
PI Frankenmarkt einvernommen und gab dieser an, dass ihm an angeführten Tag während einer Alkofahndung ein PKW O. blau bei der Zufahrt zur Kläranlage in Floßstatt Fahrtrichtung Vöcklabruck aufgefallen ist. Der PKW war dort mit laufendem Motor abgestellt. Der Zeuge fuhr dann zur Kreuzung Richtung Asten und wendete dort sein Fahrzeug. Danach konnte er feststellen, dass der Lenker das Auto aus der Zufahrt entfernt hat und in Richtung U. weggefahren ist. Er konnte das Auto beim Haus U. Nr. 5 wahrnehmen. Das Auto war dort abgestellt, der Lenker befand sich nicht mehr im Auto sondern bereits im Wohnhaus. Sie standen bereits im Innenraum des Hauses, die Haustür war noch geöffnet. Sie wurden von Insp. E. damit konfrontiert, dass Sie gerade mit dem Auto nach Hause gefahren sind und wurde dies von Ihnen auch zugegeben. Sie teilten dem Beamten auch mit, dass Sie seit etwa 14.00 Uhr Alkohol konsumiert haben. Dazu gaben Sie weiters an, dass Sie ca. 6-7 Halbe Bier vor dem Lenken getrunken haben. Der Lenkzeitpunkt war gegen 19.46 Uhr. Es konnten eindeutige Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund usw. festgestellt werden. Sie wurden deshalb zum Alkovortest aufgefordert. Aufgrund dieses Ergebnisses wurden Sie dann zum Alkomattest aufgefordert. Der Zeuge gibt abschließend nochmals zu Protokoll, dass die Alkoholisierung von Ihnen eingestanden wurde und nur der Alkoholkonsum vor dem Lenken von Ihnen angegeben wurde. Dass Sie nach dem Lenken zu Hause noch Wodka getrunken haben, haben Sie dem Beamten gegenüber nicht angegeben. Der Zeuge erfuhr davon erst bei der Einvernahme bei der Behörde. Nach Meinung des Beamten wäre ein Alkoholkonsum nicht dem Lenken zeitlich gar nicht möglich gewesen, da Sie ja nach dem Lenken gleich bei der Haustüre angetroffen wurden.
3 mal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft werden mussten. Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.
1.1. Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 8. November 2014 zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, zur Post gegeben am
19. Dezember 2014, erhob der Bf Beschwerde gegen die Strafhöhe.
3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf auf, zur verspäteten Beschwerdeeinbringung bis zum 12. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Mit 27. Jänner 2015 wurde das Schriftstück hinterlegt.
5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme vom Bf eingelangt.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.
III.
1. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Beschwerden von der Partei binnen 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (§ 20 VwGVG). Die Frist beginnt für die Partei im Verfahren der Bescheidbeschwerde mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids (§ 20 Abs 4 Z 1 VwGVG).
2. Die Beschwerde des Bf hätte daher spätestens am 9. Dezember 2014 eingebracht werden müssen und ist somit verspätet.
3. Ein entsprechender Zustellmangel kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der vom Bf in der Beschwerde angeführte Abholzeitpunkt vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, zumal hieraus (alleine) nicht auf eine Ortsabwesenheit iSd § 17 ZustellG geschlossen werden kann.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter